Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Dez. 2014 - RN 2 K 14.1644

published on 17/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Dez. 2014 - RN 2 K 14.1644
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am 1.12.2006 geborenen Klägerin geht es um eine Gastschulgenehmigung zum Besuch der Grundschule in 2...

Bereits mit Schreiben vom 6.8.2012 hatten die Eltern der Klägerin einen Gastschulantrag gestellt, der mit Beschluss des Gemeinderats 1... vom 28.2.2013 abgelehnt worden war.

Mit Schreiben vom 14.3.2013 teilte die Beklagte den Erziehungsberechtigten der Klägerin mit, der Markt 2... habe mitgeteilt, dass sie seit dem 6.3.2013 nach 2... (22..., D.-straße ...) verzogen seien und sich in 2... angemeldet hätten. Die Grundlage für den Gastschulantrag vom 6.8.2012 sei daher entfallen und der Antrag werde nicht weiterbearbeitet. Die Klägerin besuchte daher im Schuljahr 2013/2014 die 1. Klasse der Grundschule in 2.

Mit Schreiben vom 5.8.2014 teilte die Beklagte den Eltern der Klägerin mit, gemäß Art. 15 MeldeG sei die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Nach den Erkenntnissen der Beklagten halte die Familie sich überwiegend im Anwesen 11... in der Gemeinde 1... auf. Es sei daher beabsichtigt, den Melderegistereintrag der Gemeinde 1... ab 1.9.2014 von Amts wegen zu berichtigen und die Familie wieder mit Hauptwohnsitz in 11..., Gemeinde 1... im Melderegister einzutragen.

Mit Schreiben vom 14.8.2014 ließen die Eltern der Klägerin mitteilen, die Familie halte sich hinsichtlich ihres Lebensmittelpunkts in der Gemeinde 2... auf. Die Klägerin sei bereits in der 1. Klasse in 2... eingeschult worden und komme nun in die 2. Klasse in 2... Der Lebensmittelpunkt liege in 22... Zur Gemeinde 1... bestünden keine Beziehungen. Sämtliche Vereinstätigkeiten seien in 2... gelagert. Die Großeltern der Klägerin wohnten nebenan, D.-straße ...+2 in 22... Die Bushaltestelle befinde sich in unmittelbarer Nähe. Auch der kleine Bruder der Klägerin ... besuche in 22... den Kindergarten. Die Großeltern, die in 1... wohnten, seien gesundheitlich nicht in der Lage, sich um die Kinder zu kümmern. Im Anwesen 11... in 1... bestehe nur der Nebenwohnsitz.

Mit Schreiben vom 25.8.2014 teilte die Beklagte mit, nachdem der 1...er Gemeinderat am 28.2.2013 beschlossen habe, den Gastschulantrag abzulehnen, habe sich die Familie am 6.3.2013 nach 2... umgemeldet. Mit der Ummeldung sei aber keine Änderung der Lebensverhältnisse verbunden gewesen. Sie habe lediglich dazu gedient, die Schulsprengelpflicht zu umgehen. Bei mehreren Dienstfahrten und privaten Spaziergängen sei festgestellt worden, dass sich die Familie ... weiterhin vorwiegend in 11... in der Gemeinde 1... aufhalte. Das Melderecht sehe kein Wahlrecht hinsichtlich des Hauptwohnsitzes vor.

Unter dem 4.9.2014 stellten die Erziehungsberechtigten der Klägerin einen Antrag auf Genehmigung zum gastweisen Schulbesuch der Grund- und Mittelschule 2... Zur Begründung wurde vorgetragen, die Klägerin könne außerhalb der Unterrichtszeit nicht selbst betreut werden, da der Vater der Klägerin auf Baustellen oft auswärts arbeite, u. a. im Großraum München. In dieser Zeit komme er die ganze Woche nicht nach Hause. Die Mutter der Klägerin sei für 1,5 Tage die Woche als Bürokauffrau in 3... beschäftigt. An den Arbeitstagen könne sie nicht für die Kinder sorgen. Die Betreuung werde von den Großeltern, wohnhaft 22..., D.-straße ...+2, 2..., übernommen. Die Klägerin fahre dann mit dem Schulbus direkt zu den Großeltern nach 22... Sie werde von der Haltestelle, die sich nur 100 m vom Wohnhaus der Großeltern entfernt befinde, abgeholt. Die Klägerin, ihr Bruder und die Mutter hielten sich gewöhnlich bei den Großeltern, D...straße ##+2 bzw. bei der Uroma, D.-straße ..., auf. Das familiäre und soziale Umfeld finde überwiegend in 22..., Gemeinde 2..., statt. Ein Schulwechsel sei für die sensible Tochter sehr schwierig.

Die Grund- und Mittelschule 2... stimmte dem Gastschulantrag unter dem 11.9.2014 zu. Auch der Aufwandsträger der aufnehmenden Schule, die Marktgemeinde 2..., stimmte unter dem 18.9.2014 zu. Die Grundschule 1... als Sprengelschule stimmte unter dem 23.9.2014 nicht zu.

Mit Bescheid vom 23.9.2014 lehnte die Gemeinde 1... den Gastschulantrag ab. Die Tatsache, dass beide Eltern berufstätig seien, betreffe einen Großteil der Familien mit schulpflichtigen Kindern und sei kein individueller, vom Normalfall abweichender Umstand, der eine Ausnahme von der Sprengelpflicht rechtfertige. Die Gemeinde 1... werde an den beiden Tagen, an denen Frau ... berufstätig sei, die Beförderung der Tochter ... zu den Großeltern in 22... organisieren. Ergänzend werde auf die in der Gemeinde 1... bestehende Möglichkeit der Mittags- und Nachmittagsbetreuung mit Hausaufgabenhilfe hingewiesen. Die Betreuung der Klägerin an den Arbeitstagen ihrer Mutter in 22... begründe keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Marktgemeinde 2... Die Freizeitaktivitäten der Klägerin und ihrer Eltern in Vereinen in 2... begründe ebenfalls keine individuelle Ausnahmesituation. Der Besuch der Klägerin in der 1. Klasse der Grundschule 2... sei durch eine Scheinanmeldung in 22... erreicht worden. Diese Scheinanmeldung sei gemäß Art. 10 MeldeG berichtigt worden. Die Klägerin hätte bereits die 1. Klasse in der Grundschule 1... besuchen müssen.

Am 6.10.2014 ließ die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg wegen Gastschulgenehmigung erheben.

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin habe Anspruch nach Art. 43 Abs. 1 BayEUG auf Gestattung des Besuchs der Grundschule 2...

Sie und ihre Eltern hätten ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in 2... Neben der Mitgliedschaft in Vereinen werde auch die Kommunion in der 3. Klasse für die Klägerin in 2.../22... durchgeführt. Sie sei daher auch dort einzuschulen. Der 1. Bürgermeister der Beklagten habe die Änderung des Melderegisters ohne berechtigten Grund durchgeführt. Der Hauptwohnsitz der Klägerin und ihrer Eltern sowie des Bruders befinde sich derzeit aufgrund der Ummeldung von Amts wegen seit 29.8.2014 wieder in der Gemeinde 1..., 11... Zuvor sei der Hauptwohnsitz seit dem 6.3.2013 in 2..., Ortsteil 22..., gewesen. Gegen die Berichtigung des Hauptwohnsitzes seien keine rechtlichen Schritte unternommen worden. Die Eltern der Klägerin fühlten sich beschattet und überwacht, seitdem die Gemeinde die Berichtigung angedroht habe. Eine Besprechung beim Landrat des Landkreises ... habe ergeben, dass durchaus Nachforschungen angestellt werden könnten, sei es durch Überwachung des Handys und dergleichen. Durch die angedrohten Überwachungsmaßnahmen seien die Eltern der Klägerin eingeschüchtert worden. Das Anwesen 11... sei das Anwesen der Großeltern väterlicherseits, in dem sich die Klägerin am Wochenende mit ihren Eltern aufhalte. Der Lebensmittelpunkt unter der Woche sei für die Klägerin, ihren Bruder und die Mutter in 22... Dort werde auch im Haus der Oma in der D.-straße übernachtet. Auch wenn die Gemeinde 1... an den Tagen, an denen die Mutter der Klägerin berufstätig sei, die Beförderung der Tochter ... zu den Großeltern in 22... organisiere, betreffe diese Organisation nur die Zeit nach der Schule, vor der Schule sei nichts geregelt. Die Eltern müssten sehen, wie sie zurechtkämen. Die Mutter der Klägerin fahre vom Wohnort der Großeltern in 22... unter der Woche direkt in die Arbeit, die Klägerin und ihr Bruder würden von den Großeltern in die Schule und in den Kindergarten gebracht und von dort wieder geholt. Der Vater der Klägerin sei unter der Woche auf Auswärtsbaustellen unterwegs. Im Jahr 2013 sei er an 221 Tagen im Jahr nicht zu Hause gewesen. Zudem werde die Klägerin aus der Schule in 2... herausgerissen. Sie habe in 2... eine Kombiklasse besucht. In 1... gebe es nur eine sog. jahrgangsreine Klasse. Zum Teil wiederhole die Klägerin Lerninhalte, zum Teil bestünden erhebliche Lücken. Dies betreffe insbesondere das Fach Heimat- und Sachkunde. Hier fehle in der 2. Jahrgangsstufe der Stoff der 1. Klasse, da dieser in 2... in der Kombiklasse nun erst in der 2. Klasse durchgenommen würde. In der Klasse der Klägerin seien 24 Schüler, so dass es nicht um den Erhalt der Klasse oder der Schule gehe, da ausreichend Schüler vorhanden seien. Wenn die Klägerin durch eine zwangsweise Ummeldung nun Nachhilfe in Anspruch nehmen müsse, entspreche dies nicht dem Kindeswohl. Bereits jetzt seien massive Lerndefizite und ein erheblicher Leistungsabfall bei der Klägerin feststellbar. In der Kombiklasse sei der grundlegende Unterricht, d. h. in Mathematik und Deutsch, für nur 7 Kinder gehalten worden. Die Klägerin sei völlig aus dem Konzept geworfen worden, leide ganz massiv und sei in einer schlechten psychischen Verfassung. Daher komme eine Fremdbetreuung durch Tagesmütter und dergleichen nicht in Betracht. Gründe der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit erforderten eine Ausnahme von der Sprengelpflicht. Auch im Fall des Kindes ... sei der Gastschulantrag zunächst abgelehnt und dann vom Schulamt genehmigt worden.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 23.9.2014 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den gastweisen Besuch in der Grundschule 2..., S.-str. ..., 2..., zu gestatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und ihre Familie hätten ihren Hauptwohnsitz in 1... Dies ergebe sich aus der Meldebestätigung des Marktes 2... vom 3.9.2014 und sei auch sonst zutreffend.

Mit der unternommenen Ummeldung sollte ein Scheinwohnsitz begründet werden zu dem Zweck, die Schulsprengelpflicht zu unterlaufen. Die Ummeldung nach 2... sei nach Art. 10 MeldeG zu korrigieren gewesen, da gemäß Art. 15 MeldeG die vorwiegend genutzte Wohnung die Hauptwohnung des Einwohners sei. Dass dies für 1... zutreffe, erschließe sich aus diversen Bau- bzw. Erweiterungsmaßnahmen zum Anwesen 11... Das Melderecht sehe kein Wahlrecht hinsichtlich des Wohnsitzes vor. Es sei an die tatsächlichen Verhältnisse anzuknüpfen. Rechtliche Schritte gegen die Ummeldung seien nicht unternommen worden. Unerheblich seien der Besuch der Kinderkrippe und des Kindergartens sowie die Vereins- und sonstigen Freizeitaktivitäten der Klägerin, da diese nur stundenweise betrieben würden und bei einer Vielzahl von Schülern vorkämen. Auch die Berufstätigkeit der Eltern sei ein Umstand, der eine größere Anzahl von Eltern und Schülern betreffe. Die Mutter der Klägerin sei nur an zwei Tagen in der Woche berufstätig. Mittags- und Hausaufgabenbetreuung nach Schulende würden in der Gemeinde 1... angeboten. Für die Zeit bis 20.00 Uhr stünden zwei Tagesmütter zur Verfügung. Für eine zweitägige Betreuung á 3 Stunden vielen im Monat max. 100,- € an. Den Belangen der Klägerin sei dadurch hinreichend Rechnung getragen. Die Kinder würden mit dem Bus mit eingerichteter Busaufsicht von der Schule zur weiteren Betreuung in den Kindergarten gebracht. Der Ortsteil 11... werde seit Jahren mit dem Schulbus angefahren. Wenn eine Tagesmutter in Anspruch genommen werden sollte, würde diese das Kind ... von der Nachmittagsbetreuung im Kindergarten abholen. Auch der Cousin der Klägerin benutze den eingesetzten Bus. Die Schulbushaltestelle sei weniger als 300 m vom Anwesen der Familie der Klägerin entfernt. Aus der Struktur von Lehrplänen an einer rechtswidrig gewählten Schule könne nicht hergeleitet werden, dass die Wahl dieser Schule rechtmäßig und daher zu gestatten sei. Der Besuch der 1. Klasse in 2... sei lediglich durch eine Scheinanmeldung in 22... erreicht worden. Eine Beschattung oder Überwachung durch die Gemeinde habe nicht stattgefunden. Dass die Klägerin Nachhilfe in Anspruch nehmen müsse, weil sie mit den Lerninhalten in der 2. Klasse nicht mitkomme, sei nicht belegt. Die Kommunion in 2... sei nicht erheblich.

Mit Schreiben vom 10.11.2014 verzichtete die Klägerin, mit Schreiben vom 11.11.2014 verzichteten die Beklagte und die Regierung von Niederbayern auf mündliche Verhandlung

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Die Akten im Verfahren RN 2 K 14.1645 wurden beigezogen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung eines Gastschulverhältnisses zum Besuch der Grundschule 2... Der Bescheid der Beklagten vom 23.9.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO).

Gemäß Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayEUG erfüllen Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder Mittelschule ihre Schulpflicht in der Schule, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Der unbestimmte Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist aus Sinn, Zweck und Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm heraus auszulegen, in der er gebraucht wird (BVerwG, DÖV 1996, 331; BayVGH, U. v. 23.7.2002 - 7 B 01.2384; Kiesl/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Erl. 6 zu Art. 35 BayEUG). Den „gewöhnlichen Aufenthalt“ hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft und regelmäßig verweilt. Es handelt sich hierbei zunächst um einen rein tatsächlichen Vorgang, ohne dass die Anmeldung bei der Gemeinde oder ein rechtsgeschäftlicher Wille bei der Wohnsitzbegründung erforderlich wären. Daher muss der „gewöhnliche Aufenthalt“ nicht mit dem melderechtlichen Hauptwohnsitz übereinstimmen, wenn dies auch in der Regel der Fall ist. Der „gewöhnliche Aufenthalt“ eines Kindes befindet sich in der Regel am Wohnsitz der Familie. Bei mehreren Wohnungen kommt es auf diejenige an, die die Familie überwiegend nutzt. Für die Entscheidung, ob ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt an einem bestimmten Ort hat, kommt der Festlegung des Aufenthaltsorts durch die Erziehungsberechtigten zwar maßgebliche Bedeutung zu. Andererseits kann der unbestimmte Rechtsbegriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ i. S. d. Art. 42 und 43 BayEUG nicht in das Belieben der Erziehungsberechtigten gestellt werden, etwa indem sie willkürlich den Aufenthaltsort des Kindes wählen, dieses ggf. - zum Schein - bei Verwandten unterbringen, um so die Sprengelschule wählen zu können.

Im vorliegenden Fall wurde im Verwaltungsverfahren noch angegeben, dass die Klägerin nach Schulschluss von den Großeltern betreut und dort von der Mutter abgeholt werde (vgl. Begleitschreiben zum Gastschulantrag vom 6.8.2012).

Im Gastschulantrag vom 4.9.2014 geben die Erziehungsberechtigten der Klägerin als Adresse „11...“ in 1... an, ferner im Begleitschreiben, dass sich die Klägerin mit ihrer Mutter und ihrem Bruder „gewöhnlich“ bei der Oma oder Uroma (D.-str. ...+2 bzw. ... in 2...) aufhalte. Erst im Klageverfahren (Schreiben der Kläger v. 4.11.2014) wurde ferner vorgetragen, dass im Haus der Großmutter in der D.-straße während der Woche übernachtet werde. Das Gericht hält dieses Vorbringen, wonach während der Woche in 2... im Haus der Großmutter übernachtet werde, für wenig glaubwürdig. Zum einen wurde der Vortrag im Laufe des Verfahrens zunehmend „gesteigert“ - von der Betreuung während der Zeit der Berufstätigkeit der Mutter über den gewöhnlichen Aufenthalt bis hin zur Übernachtung in 2... Zum anderen ist zu bedenken, dass die D...straße in 2... und das Wohnhaus 11... in 1... nur wenige Kilometer entfernt liegen. Dass die Familie während der Woche nicht in das Familienanwesen zurückkehren und dieses nur am Wochenende bewohnen will, überzeugt in keinster Weise, auch wenn der Vater der Klägerin überwiegend auswärts arbeitet. Es deutet vielmehr vieles darauf hin, dass dieser Vortrag allein dazu dienen soll, die Berechtigung zum Besuch der Schule in 2... erlangen.

Die Erziehungsberechtigten der Klägerin haben auch die Ummeldung i. S. d. Meldegesetzes, die von der Beklagten von Amts wegen erfolgte, nicht angegriffen. Der Vortrag, dies sei deshalb geschehen weil, sich die Erziehungsberechtigten überwacht bzw. unter Druck gesetzt gefühlt hätten, überzeugt schon deshalb nicht, weil nach Überprüfung der Hauptwohnsitz in 2... hätte festgestellt werden müssen, träfe er tatsächlich zu. Das Gegenteil will aber die Beklagte u. a. bei Dienstfahrten festgestellt haben (s. Schreiben vom25.8.2014, Bl. 26 der Behördenakte).

Selbst wenn man dem Gedanken nähertreten wollte, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin in 2... befindet, wäre die Klage, wenn nicht schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, jedenfalls unbegründet. Denn dann wäre die zuständige Sprengelschule diejenige in 2... und es bedürfte keiner Gastschulgenehmigung. Demgegenüber haben die Erziehungsberechtigten der Klägerin ausdrücklich einen Gastschulantrag gestellt und verfolgen diesen mit dieser Klage weiter.

Gemessen an obigen Ausführungen geht auch die Kammer im Weiteren im Sinne der Art. 42 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 BayEUG davon aus, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin in 1... befindet und dort auch die von ihr zu besuchende Sprengelgrundschule ist.

Ein Gastschulverhältnis i. S. d. Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG zum Besuch einer anderen Grundschule als der Sprengelschule kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten nur aus zwingenden persönlichen Gründen gestattet werden. Hierbei trifft diese Entscheidung gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 2 BayEUG die Gemeinde, in der die Schülerin oder der Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat - vorliegend die Beklagte -, im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulaufwandsträger nach Anhörung der betroffenen Schulen (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 BayEUG). Die aufnehmende Schule hat dem Antrag zugestimmt, auch der Aufwandsträger der aufnehmenden Schule, die Marktgemeinde 2..., hat unter dem 18.9.2014 zugestimmt. Die Sprengelschule hat sich ablehnend geäußert. Schließlich hat die Beklagte als zuständige Behörde den Antrag im Bescheid vom 23.9.2014 abgelehnt.

Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, weil zwingende persönliche Gründe i. S. d. Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG im Fall der Klägerin nicht vorliegen.

Der Gastschulbesuch ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers als Ausnahmefall anzusehen. Das Gesetz legt den Grundsatz fest, dass die Schüler ihre Schulpflicht an der Grund- und Mittelschule zu erfüllen haben, in deren Sprengel sie wohnen. Das elterliche Erziehungsrecht i. S. d. Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 126 Abs. 1 BV erstreckt sich zwar grundsätzlich auf die Erziehung der Kinder in der Schule und erfasst grundsätzlich auch die Wahl der den Bildungszielen der Eltern entsprechenden Schule. Vor allem im Bereich der Schulorganisation tritt aber der staatliche Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 128 ff. BV) dem Elternrecht gleichgeordnet gegenüber. Das elterliche Erziehungsrecht muss daher im schulischen Bereich Einschränkungen hinnehmen, insbesondere ist das Recht der Eltern, darüber zu bestimmen, welche Schule ihre Kinder besuchen, für die Schulen, die in Erfüllung der Schulpflicht zu besuchen sind, eingeschränkt. Andererseits steht das staatliche Handeln auch im Bereich der Schulorganisation unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Elternrecht darf deshalb durch schulorganisatorische Entscheidungen über die Frage, an welcher Schule die Schulpflicht zu erfüllen ist, nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Diesen Anforderungen trägt die Regelung über die Genehmigung des Gastschulbesuchs in Art. 43 BayEUG Rechnung. Wann zwingende persönliche Gründe in diesem Sinne gegeben sind, entzieht sich einer verallgemeinernden Definition und ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Derartige Gründe können im Schüler bzw. der Schülerin aber auch in der Person der Eltern liegen. Zwingende persönliche Gründe können aber nur angenommen werden, wenn die Nachteile des Besuchs der zuständigen Sprengelschule ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht. Nur wenn eine besondere individuelle Ausnahmesituation gegeben ist, die den Besuch der Sprengelschule als unzumutbar erscheinen lässt, kann sich ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung des gastweisen Besuchs einer anderen Schule ergeben (st. Rechtsprechung d. BayVGH, vgl. u. a. B. v. 11.12.2013 - 7 CE 13.2063 - juris m. w. N.). Dagegen können allgemein auftretende Verhältnisse und Schwierigkeiten, die eine größere Zahl von schulpflichtigen Kindern und ihre Eltern betreffen oder aber auch in der Schule liegende Umstände, die von ansonsten üblichen Umständen nicht gravierend abweichen, für sich allein noch nicht den gastweisen Besuch einer anderen als der zuständigen Sprengelschule rechtfertigen, auch wenn insofern vernünftige und nachvollziehbare Gründe für den Besuch einer anderen als der Sprengelschule geltend gemacht werden (vgl. VGH n. F. 32, 70/72 = BayVBl. 1979, 373; BayVGH, B. v. 7.2.1994 - 7 CE 94.117).

Zwar können sich zwingende persönliche Gründe auch aus den individuellen Verhältnissen der Erziehungsberechtigten ergeben, z. B. aus berufsbedingtem Fehlen einer Betreuungsmöglichkeit während unterrichtsfreier Zeiten (vgl. BayVGH B. v. 25.1.2010 - 7 ZB 09.3009 - juris). Aber auch insoweit muss es sich um eine individuelle Ausnahmesituation handeln, an die ein strenger Maßstab anzulegen ist. Es liegt zunächst in der erzieherischen Verantwortung der Eltern gegebenenfalls für die Betreuung der schulpflichtigen Kinder während unterrichtsfreier Zeiten auch dann zu sorgen, wenn sie selbst durch die Berufstätigkeit daran gehindert sind (vgl. BayVGH B. v. 11.12.2013 - 7 CE 13.2063 - juris). Selbst aus einer möglicherweise in den Vorjahren nicht immer gesetzeskonformen Aufnahme sprengelfremder Schüler kann keine Verpflichtung der Gastschule und des Sachaufwandsträgers abgeleitet werden, den Schüler weiterhin unabhängig von den Voraussetzungen des Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG als Gastschüler aufzunehmen. Ein Anspruch kommt immer nur nach Maßgabe des Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG in Betracht (BayVGH B. v. 11.12.2013 - 7 CE 13.2063 - juris m. w. N.).

Gemessen an diesen Anforderungen liegen im Fall der Klägerin zwingende persönliche Gründe nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG nicht vor. Der Besuch der Sprengelgrundschule ist für die Klägerin nicht unzumutbar. Zwingende persönliche Gründe nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG ergeben sich insbesondere weder aus der Betreuungssituation noch aus ihrer Konstitution, ferner nicht aus den Freizeitaktivitäten oder dem Ort der Kommunion, sowie auch nicht aus der Tatsache der Beförderung mit dem Bus. Auch der Schulwechsel an die Sprengelschule zum Schuljahr 2014/2015 ist der Klägerin nicht unzumutbar.

Im vorliegenden Fall stellt die Betreuungssituation der Klägerin nach der Schule keinen zwingenden persönlichen Grund im Sinne des Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG dar. Auch wenn beide Eltern berufstätig sind und die Klägerin bei den Großeltern in 2... betreut wird, kann diese Betreuung weiterhin beim Besuch der Grundschule in 1... durchgeführt werden. Hierzu ist im Bescheid vom 23.9.2014 durch die Beklagte sogar ausgeführt, die Gemeinde 1... werde an den beiden Tagen, an denen die Mutter der Klägerin berufstätig sei, die Beförderung der Tochter ... zu den Großeltern in 22... organisieren. Die Betreuung der Tochter könne weiterhin an diesen Tagen von den Großeltern in 22... durchgeführt werden.

Unabhängig davon hat die Klägerin keinen Anspruch, dass durch die Beklagte oder die Allgemeinheit sichergestellt wird, dass sie auch bei Besuch der Grundschule 1... weiterhin nach der Schule durch die Großeltern in 2... betreut werden kann. Denn es wäre ihr und auch ihren Eltern zumutbar, wenn sie die Mittags- und Nachmittagsbetreuung in 1... besucht und ggf. anschließend durch eine Tagesmutter betreut würde. Hierzu hat die Beklagte im Schriftsatz vom 17.10.2014 darauf hingewiesen, dass in 1... eine Mittags- und Nachmittagsbetreuung mit Mittagessen und Hausaufgabenhilfe bis nach Schulende möglich sei. Die Kinder würden mit einem Bus von der Schule, wobei sogar eine Busaufsicht eingerichtet sei, zum Kindergarten gefahren. Wenn eine Tagesmutter in Anspruch genommen werden sollte, die im Übrigen ggf. bis 20.00 Uhr zur Verfügung stünde, würde diese die Klägerin von der Nachmittagsbetreuung im Kindergarten abholen. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob auch die Großeltern der Klägerin, die nach dem Schreiben vom 4.9.2014 (Blatt 35 der Behördenakte) beide noch berufstätig und daher rüstig sind, die Klägerin von der Schule, nach der Mittags- oder Nachmittagsbetreuung vom Kindergarten oder der Bushaltestelle abholen könnten, zumal der Wohnort der Großeltern in 22.../2... und der Wohnort der Familie der Klägerin in 11... in 1... lediglich rund 1,8 km auseinander liegen und daher mit dem Pkw in ca. 3 Minuten zu bewältigen sind (vgl. Routenplaner Google). Soweit geltend gemacht wird, die Tochter sei zu sensibel, um durch eine Tagesmutter oder im Rahmen einer Nachmittagsbetreuung betreut zu werden, überzeugt dies nicht. Denn es wurden keinerlei Bescheinigungen oder ärztlichen Atteste vorgelegt, die eine solche Behauptung nachvollziehbar machen würden. Vielmehr stellen sich Kinder in der Regel schnell auf Veränderungen - auch hinsichtlich etwaiger Betreuungspersonen - ein. Auch das Kostenargument überzeugt nicht, da die finanzielle Belastung einer Fremdbetreuung auch durch eine Tagesmutter sich im üblichen Rahmen bewegt und nicht unzumutbar wäre.

Was die Betreuung der Klägerin am Morgen vor dem Schulbesuch anbelangt, ist diese nach Überzeugung der Kammer für die Eltern der Klägerin - insbesondere für die Mutter, auch wenn sie die Berufstätigkeit auf drei Tage ausdehnen sollte - unproblematisch organisierbar. Die Mutter der Klägerin ist lt. Schreiben der der Firma F... GmbH vom 5.9.2014 (Blatt 33 der Behördenakte) derzeit lediglich an 2 Tagen die Woche von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr bzw. von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr berufstätig. Rechnet man für die Strecke zur Arbeitsstelle in 3... 30 Minuten (lt. Routenplaner Google 23 Minuten, rd. 16 km) und berücksichtigt, dass der Bus, der die Klägerin zur Grundschule bringt, - wie im Verfahren Az. RO 2 K 14.1645 von der Klägerseite vorgetragen - gegen 7 Uhr abfährt, steht der Mutter der Klägerin genügend Zeit vor Ihrer Berufstätigkeit zur Verfügung, die Klägerin bis zur Abfahrt des Busses zu betreuen. Soweit der Vater der Klägerin während der Woche auswärts berufstätig und dann die Mutter allein als Betreuungsperson für die Kinder zur Verfügung steht und ebenfalls berufstätig ist, ist diese Situation für eine Vielzahl von Familien, etwa gerade auch für Alleinerziehende typisch.

Die Fahrt mit dem Bus ist der Klägerin im Übrigen zumutbar. Die Beklagte hat dazu ausgeführt, dass der Ortsteil 11... seit Jahren mit dem Schulbus angefahren wird und die Klägerin diesen nutzen kann. Die Haltestelle befinde sich lediglich 300 m vom Anwesen der Klägerin und ihrer Eltern in 11... entfernt. Im Verfahren RO 2 K 14.1645 hat die Beklagte zudem vorgetragen, insgesamt würden 4 Grundschüler den Schulbus nutzen, u. a. auch der Cousin der Klägerin, der die Klage im o. g. Verfahren Az. RO 2 K 14.1645 führt. Es wäre den Eltern der Klägerin zumutbar, sich mit den Eltern der anderen Kinder, die den Bus nutzen, hinsichtlich einer Aufsicht vor Abfahrt des Busses abzusprechen bzw. über den Verwandten- und Bekanntenkreis eine Aufsicht zu organisieren, sofern diese für notwendig erachtet wird.

Auch der Wechsel aus einer Kombiklasse in eine „Regelklasse“ an der Sprengelschule ist für die Klägerin nicht unzumutbar. Mit einem Schulwechsel sind häufig auch Veränderungen hinsichtlich der Struktur einer Klasse verbunden. Kombi- und sog. Flexklassen finden sich im Grundschulbereich zunehmend. Im vorliegenden Fall hat ein Austausch zwischen Lehrkräften bzw. der Rektorin der Grundschule 1... mit der Grundschule 2... zum Lernstand und zur individuellen Förderung der Klägerin stattgefunden, so dass konkret auf die Belange der Klägerin eingegangen wird und der Schulwechsel möglichst problemlos von statten geht (vgl. Schreiben v. 24.10.2014 und E-Mail v. 11.10.2014). So geht aus dem Schreiben der Grundschule 1... vom 24.10.2014 hervor, dass die Klägerin am Heimat- und Sachkundeunterricht der 1. Klasse teilnehmen kann, um eventuell versäumte Unterrichtsinhalte nachzuholen. Zudem praktiziere die Grundschule 1... die sog. offene Klassenzimmertür. Durch den Grundschullehrplan für die 1. und 2. Jahrgangsstufen seien sogar sog. jahrgangsreine Klassen hinsichtlich der Inhalte nicht mehr strikt getrennt. Individualisierung und Differenzierung seien Unterrichtsprinzipien, so dass jeder Schüler passgenau auf seine Lerngeschichte hin unterrichtet werde. Zudem werde durch zwei externe Lehrkräfte eine individuelle Förderung der Schüler betrieben. Die Lehrkräfte Herr R. und Frau B. haben sich über die Lerninhalte und den Lernstand bezüglich der Klägerin ausgetauscht (vgl. e-Mail vom 11.10.2014). Sollte die Klägerin einen zusätzlichen Aufholbedarf haben, stünden nach dem Schreiben vom 24.10.2014 ein pensionierter Schulleiter einer Grundschule sowie eine Studentin für Lehramt an Realschulen zur Verfügung, die bei Bedarf mit Schülern üben, die noch zusätzliche Unterstützung benötigen. Ein etwaiger Leistungsabfall bei der Klägerin muss nicht auf einen Schulwechsel zurückzuführen sein, sondern kann verschiedene Ursachen haben.

Schließlich ergeben sich auch keine zwingenden persönlichen Gründe aus dem Umstand, dass die Freizeitaktivitäten der Klägerin vorrangig in 2... - in dortigen Vereinen - stattfinden und dort auch die Kommunion erfolgen wird. Des Weiteren ist unerheblich, dass der Bruder in 2... in den Kindergarten geht. Es wäre insbesondere den Eltern der Klägerin zumutbar, ggf. nach der Arbeit den Bruder bei den Großeltern und die Klägerin aus der Nachmittagsbetreuung bzw. von einer Tagesmutter abzuholen.

Es entspräche weder den schulischen Interessen noch dem Kindeswohl der Klägerin, nun während des Schuljahres wieder an die Grundschule 2... zu wechseln. Es kommt nicht darauf an, dass die Eltern selbst maßgeblich dazu beigetragen haben, dass die Klägerin einerseits im ersten Schuljahr nicht an der Sprengelschule eingeschult wurde, andererseits ihre sozialen Kontakte, insbesondere Freunde aus dem Kindergarten, eher auf 2... bezogen sein mögen. Ferner ist nicht erheblich, wenn der nunmehrige Wechsel an die Sprengelschule verständlicherweise bei der Klägerin zu gewissen Irritationen geführt hat, da damit keine unzumutbare Belastungen verbunden sind, insbesondere nicht solche, die sich in nachgewiesenen Störungen von Krankheitswert bei der Klägerin äußern würden.

Soweit auf Bezugsfälle (... bzw. im Verfahren RN 2 K 14.1645 zusätzlich ... „...“ bzw. „...“ verwiesen wird), handelt es sich nicht um sog. Bezugsfälle. Im Fall ... ist eine fachaufsichtliche Weisung an die Gemeinde 2... durch das Schulamt ... ergangen, die jedoch nicht vollzogen wurde. Im Fall ... lehnte die Gemeinde 1... die Erteilung einer Gastschulgenehmigung ab. Sofern die Gemeinde 2... in rechtmäßiger oder rechtswidriger Weise eine Gastschulgenehmigung erteilt hat, könnte sich die Klägerin hierauf nicht berufen. Im Fall der rechtmäßigen Erteilung der Gastschulgenehmigung liegen bei der Klägerin im Gegensatz dazu die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor. Eine rechtswidrige Handhabung durch eine Nachbargemeinde kann die Beklagte im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht binden.

Nach alldem liegen zwingende persönliche Gründe nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG nicht vor.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.