Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 19. Mai 2014 - 10 A DK 12.1708

19.05.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Das Ruhegehalt des Beklagten wird für den Zeitraum von 2 Jahren und 6 Monaten um jeweils monatlich 5% gekürzt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger betreibt die Aberkennung des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten wegen eines Dienstvergehens. Ihm wird angelastet, sich im Jahr 2009 durch falsche Eingaben am Zeiterfassungsgerät im Zusammenhang mit dem Dienstbeginn oder mit Dienstgängen, aber auch durch unzutreffende Angaben im Urlaubsantragsblatt in mehreren Fällen ungerechtfertigte Arbeitszeitguthaben (insgesamt 135 Minuten) verschafft zu haben.

Der am ... 1972 geborene Beamter trat zum 1. Juli 1994 als Vertragsangestellter beim Finanzamt M. für Grundbesitz und Verkehrssteuern in die Bayerische Finanzverwaltung ein und wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1995 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Oberamtsgehilfen zur Anstellung ernannt; mit Wirkung zum 11. März 1999 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und am 1. Januar 2002 zum Amtsmeister ernannt. Mit Wirkung vom 1. September 1997 wurde der Beamte auf eigenen Antrag von M. an das Finanzamt P. versetzt und war dort in der Poststelle tätig. Bei den periodischen Beurteilungen 1998 und 2001 erhielt er jeweils 6 Punkte.

Der Beamte ist seit dem ... 1992 verheiratet; aus der Ehe sind zwei Kinder im Alter von 12 und 18 Jahren hervorgegangen. Der Beamte ist von Geburt an körperlich behindert (GdB 80%).

Der Beklagte ist disziplinarisch vorbelastet. Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. März 2009 wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Mai 2007, welches auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt hatte, aufgehoben und der Beamte in das Amt eines Oberamtsgehilfen (BesGr A 2) zurückgestuft. In dem Urteil wurde dem Beklagten im Wesentlichen zur Last gelegt, sich durch eine Vielzahl von Falscheintragungen in die manuell zu führenden Zeitkontokarten im Zeitraum März 2002 bis Februar 2004 ein ungerechtfertigtes Arbeitszeitgutachten in Höhe von 219 Stunden und 7 Minuten verschafft zu haben, das er in einem Umfang von 163 Stunden und 58 Minuten dazu benutzte, unerlaubt dem Dienst fernzubleiben.

Der Beamte blieb in der Zeit vom Juni 2006 bis März 2009 dem Dienst wegen Dienstunfähigkeit fern. Am 21.1.2009 wurde der Beklagte erneut in der Ärztlichen Untersuchungsstelle der Regierung von Niederbayern untersucht. Im Gutachten vom 9.2.2009 wurde festgestellt, dass er an Erkrankungen aus dem psychiatrischen, orthopädischen und internistischen Fachbereich leide.

Nach seiner Versetzung an die Bearbeitungsstelle P. des damaligen Finanzamts M. nahm er seinen Dienst als Bearbeiter in der Poststelle im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung mit einem reduzierten Arbeitsanteil von vier Stunden bzw. sechs Stunden wieder auf. Ab 1.10.2009 arbeitete er dort wieder als Vollzeitkraft.

Ab dem 4.1.2010 erkrankte der Ruhestandsbeamte erneut. Mit amtsärztlichen Gutachten vom 15.9.2010 stellte die Ärztliche Untersuchungsstelle der Regierung von Niederbayern die dauernde Dienstunfähigkeit fest. Mit Ablauf des Monats März 2011 wurde der Beamte gemäß Art. 66 BayBG in den Ruhestand versetzt.

Der Beklagte bekommt monatliche Versorgungsbezüge in Höhe von ungefähr 1700 Euro, zusätzlich Kindergeld von insgesamt 368,- Euro.

Mit Vermerk vom 2.12.2009 leitete das Bayerische Landesamt für Steuern gegen den Ruhestandsbeamten wiederum ein Disziplinarverfahren wegen ungerechtfertigter Arbeitszeitverkürzung ein. Dem Ruhestandsbeamten wurde rechtliches Gehör gewährt, das abschließende Gehör fand mit Schreiben vom 24.7.2012 statt. Die Schwerbehindertenvertretung wurde beteiligt. Sie führte aus, dass ein ursächlicher Zusammenhang der dem Ruhestandsbeamten disziplinarrechtlich angelasteten Sachverhalte mit seiner Schwerbehinderung nicht ersichtlich sei.

Am 9.11.2012 hat das Bayerische Landesamt für Steuern Disziplinarklage erhoben.

Es wird beantragt,

dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen.

Gegen den Ruhestandsbeamten werden folgende Vorwürfe erhoben:

1. Falsche Angaben im Urlaubsantragsblatt für das Jahr 2008

Dem Beamten wird vorgeworfen, er habe jedenfalls grob fahrlässig sich im Urlaubsantragsblatt für das Jahr 2008 zu Unrecht fünf zusätzliche Tage Urlaub eingetragen. Tatsächlich habe der Beamte in der Folge für den Zeitraum vom 12.8.2009 bis 28.8.2009 insgesamt 13 Urlaubstage beantragt, obwohl ihm tatsächlich an Resturlaub für das Jahr 2008 nur mehr Urlaub in Höhe von acht Arbeitstagen zur Verfügung stand. Erst bei der weiteren Bearbeitung durch die Geschäftsstellenmitarbeiterin sei dies entdeckt worden.

2. Falsche Erfassung des Dienstbeginns in sechs Fällen im Zeitraum 25.9.2009 bis 11.11.2009

a) falsche Erfassung am 25.9.2009:

Am Freitag, den 25.9.2009, verbuchte der Beamte am Zeiterfassungsgerät seinen Dienstbeginn um 06:43 Uhr. Tatsächlich habe er danach das Dienstgebäude wieder verlassen, um seinen Wagen auf dem Gelände der Spedition . in der ...-straße ... abzustellen. Er habe sich damit ein ungerechtfertigtes Arbeitszeitguthaben von 11 Minuten verschafft.

b) falsche Erfassung des Dienstbeginns am 1., 2., 5., 10. und 11.11.2009:

Der Beamte habe an diesen Tagen nach dem erstmaligen Betreten des Dienstgebäudes gebucht, jedoch tatsächlich danach sofort das Gebäude wieder für längere Zeit verlassen, ohne diese Tatsache und den Zeitpunkt der Rückkehr erneut zu buchen. Er habe sich dadurch ein ungerechtfertigtes Arbeitszeitguthaben von insgesamt 64 Minuten verschafft.

3. Falsche zeitliche Erfassung eines Dienstgangs am 12.11.2009:

Am Donnerstag, den 12.11.2009 verbuchte der Beamte am Zeiterfassungsgerät einen Dienstgang von 14:56 Uhr bis 16:28 Uhr. Angeblich wollte der Beamte Briefmarken in der Postfiliale in der ... in P. besorgen. Tatsächlich konnte nach den Ermittlungen für diesen dienstlichen Anlass höchstens eine Zeitdauer von 30 min. veranschlagt werden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Abwesenheit des Beamten für die Dauer von mehr als 90 Minuten nicht dienstlich veranlasst gewesen sei. Auf diese Weise habe der Beamte sich ein ungerechtfertigtes Arbeitszeitguthaben von mindestens 60 Minuten verschafft.

4. Falsche Angaben gegenüber seiner Vorgesetzten am 13.11.2009

Den oben unter Zf. 3) beschriebenen Sachverhalt habe der Beamte am 13.11.2009 gegenüber der Leiterin der Bearbeitungsstelle P., Fr. ORR ..., damit begründet, dass er für die Dienststelle Briefmarken besorgen wollte, aber habe warten müssen, weil der Briefmarkenautomat defekt gewesen sei. Später habe der Beamte im Rahmen der Ermittlungen diese Behauptung zurücknehmen müssen.

Für den Zeitraum Juni bis November 2009 sei hinsichtlich der angelasteten Pflichtverletzungen eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit i. S. d. § 21 StGB zuzubilligen. Im Gutachten vom 30.5.2011 habe der medizinische Sachverständige Dr. ... dazu Folgendes ausgeführt: „Bei allen verfahrensgegenständlichen Taten bzw. Dienstvergehen lag diagnostisch eine affektive Störung, nämlich eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10: F32.1), vor, i. S. v. §§ 20, 21 StGB entspricht dies einer krankhaften seelischen Störung. Diese psychische Erkrankung bzw. Störung habe dazu geführt, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten im Zeitraum Juni bis November 2009 hinsichtlich der ihm angelasteten Pflichtverletzungen i. S. v. §§ 20, 21 StGB erheblich vermindert war“.

Durch sein Verhalten habe der Beklagte das in ihn von seinem Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit nachhaltig zerstört. Die Pflichtverletzungen beträfen den Kernbereich seiner Pflichten. Die Verpflichtung, Dienst zu leisten und die vorgeschriebenen Dienstzeiten einzuhalten, gehöre zu den Grundpflichten eines Beamten. Davon hänge die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes ab. Die Dienstleistung in der Finanzverwaltung werde im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit erbracht. Eine solche Arbeitszeitregelung könne nicht lückenlos kontrolliert werden. Ihr Funktionieren hänge somit vom Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein des einzelnen Beamten ab. Zugunsten des Beamten spreche, dass die anzulastenden Dienstverpflichtungen als solche mit ihren Auswirkungen auf das Arbeitszeitkonto als gering anzusehen seien. Insgesamt hätten nur sieben Fälle nachgewiesen werden können. Hinzu komme, dass bei dem Beamten ein im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine psychische Erkrankung vorgelegen habe, die zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit geführt habe. Dieser Umstand sei bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens heranzuziehen. Sein besonderes Gewicht erlange das Dienstvergehen erst durch seine einschlägige disziplinarrechtliche Vorbelastung, nämlich die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.3.2009. Entgegen den Erwartungen des BayVGH habe der Ruhestandsbeamte nur wenige Monate nach Verkündung des Urteils am 25.3.2009 damit begonnen, auch an seiner neuen Dienststelle wieder in alte Verhaltensmuster zurückzufallen, in dem er erneut Mittel und Wege fand, die von ihm einzubringende Arbeitszeit zu seinem Vorteil zu reduzieren. Durch sein neuerliches Fehlverhalten habe der Ruhestandsbeamte das Vertrauen seines Dienstherrn in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit grundlegend erschüttert. Wäre er noch im aktiven Dienst, wäre er aus dem Beamtendienst zu entfernen. Stattdessen sei ihm das Ruhegehalt abzuerkennen.

Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten beantragen,

die Disziplinarklage abzuweisen

Dem Beklagten werde letztlich ein unberechtigtes Arbeitszeitguthaben von 135 Minuten vorgeworfen. Allerdings könne der Umfang dieses angeblich unberechtigten Arbeitszeitguthabens nicht belegt werden. Für den 1., 2., 8.10. sowie den 11.11.2009 habe nicht hinreichend aufgeklärt werden können, was der Beamte nach der jeweiligen Erfassung des Dienstbeginns tatsächlich gemacht habe. Seine Einwendung, er habe geraucht, sei nicht widerlegt worden. Bedienstete seien ausdrücklich davon befreit, für die Dauer von Raucherpausen auszustempeln.

Somit blieben von den restlichen ungerechtfertigten Arbeitszeitguthaben von 81 Minuten rechnerisch 60 Minuten auf die dem Beamten zur Last gelegte falsche Erfassung eines Dienstganges am 12.11.2009. Der von der Disziplinarbehörde zugrunde gelegte Sachverhalt sei nicht belegt. Insbesondere der benannte Zeuge ... sei nicht geeignet, die Behauptungen der Disziplinarbehörde zu beweisen. Seine Wiedergabe beschränke sich auf die Behauptung, ihm sei von verschiedenen Seiten zugetragen worden, dass der Beamte am Nachmittag des 12.11.2009 in der Fußgängerzone in P. gesehen worden sei. Somit würden hier letztlich nur Gerüchte wiedergegeben.

Letztlich blieben ungerechtfertigte 21 Minuten. Die beantragte Aberkennung der Ruhegehaltsbezüge sei in diesem Zusammenhang nicht mehr verhältnismäßig und auch nicht geboten.

Außerdem müsse der Behörde die Verfahrensverzögerung vorgehalten werden. Das gegenständliche Verfahren sei am 2.12.2009 eingeleitet, die Disziplinarklage im November 2012 erhoben worden.

Schließlich werde auf die persönlichen Verhältnisse des Ruhestandsbeamten hingewiesen. Dieser sei von Geburt an körperlich schwer behindert, der Grad der Behinderung betrage 80 Prozent.

Das Gericht hat die Disziplinarakten, die Vorermittlungsakte, einen Teil der Personalakten sowie die Akte des Untersuchungsführers und außerdem die Gerichtsakte im Verfahren RN 10 DO 7.19 zum Verfahren beigezogen. Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der beigezogenen Unterlagen sowie des Protokolls der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Disziplinarklage führt zur Kürzung des Ruhegehalts im festgesetzten Umfang (Art. 12 BayDG). Die Aberkennung des Ruhegehalts hält die Kammer nicht für geboten.

Die Klageschrift wurde ordnungsgemäß erhoben. Sie entspricht den Anforderungen des Art. 50 BayDG und gibt in ausreichender Weise den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den Gang des Disziplinarverfahrens sowie die für die Klageschrift bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel in geordneter Darstellung wieder. Die Anhörungsrechte des Beamten wurden gewahrt. Sonstige Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens sind nicht vorgetragen und für das Gericht nicht ersichtlich.

Der dem Beklagten zur Last gelegte Vorfall rechtfertigt die verhängte Disziplinarmaßnahme. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich gemäß Art. 14 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Dabei ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. hier die Aberkennung des Ruhegehalts gemäß Art. 14 Abs. 2 BayDG BDG dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

Die Kammer geht von folgendem Sachverhalt aus:

Nach dem Antritt seines Dienstes zum 1.4.2009 in der Poststelle der Bearbeitungsstelle P. des Finanzamts M. wurde für den Beklagten ein Urlaubsantragsblatt für das Jahr 2008 ausgestellt. Aufgrund seiner Schwerbehinderung wurden ihm von der Geschäftsstellenmitarbeiterin zusätzlich zum zustehenden Jahresurlaub 5 weitere Tage Zusatzurlaub eingetragen. Außerdem vermerkte sie auf dem Antragsblatt mit Bleistift, dass der Zusatzurlaub aufgrund der Behinderung in Höhe von 5 Tagen spätestens bis zum 30.8.2009 einzubringen sei.

Bei den ersten Eintragungen im Jahr 2009 ging der Beklagte lediglich von den ihm zustehenden 29 Arbeitstagen Jahresurlaub aus. Die Zahlen wurden später von der Geschäftsstellenmitarbeiterin korrigiert und um die ihm zustehenden 5 Tage Zusatzurlaub erhöht. Bei einem späteren Antrag übernahm der Beklagte die korrigierten Zahlen und errechnete korrekt einen Resturlaub von 10 Tagen und nach einem weiteren Urlaub stand ihm noch ein Resturlaub von 8 Arbeitstagen zur Verfügung. Zu einem nicht konkret ermittelbaren Zeitpunkt fügte der Beklagte jedoch zu den von ihm eingetragenen Resturlaub von 8 Arbeitstagen handschriftlich „+ 5“ hinzu. Dementsprechend beantragte der Beklagte unter dem 22.7.2009 einen Urlaub von 13 Arbeitstagen, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt nur mehr ein Resturlaub von 8 Arbeitstagen zur Verfügung stand. Der Urlaub wurde wie beantragt genehmigt; erst bei einer späteren Bearbeitung wurde der Fehler entdeckt.

Der Sachverhalt ist bewiesen durch die Einlassungen des Ruhestandsbeamten im Disziplinarverfahren sowie insbesondere durch die Eintragungen auf dem Antragsblatt auf Erholungsurlaub 2008.

Der Beklagte hat in diesem Fall nach Auffassung der Kammer jedenfalls fahrlässig gehandelt. Vorsatz kann dem Beklagten nicht nachgewiesen werden. Hätte er bei der Erstellung seines Urlaubsantrags am 22.7.2009 das gebotene Maß an Sorgfalt aufgebracht, wäre dem Beklagten nicht entgangen, dass der von ihm geltend gemachte Zusatzurlaub bereits in dem Resturlaub von 8 Tagen für das Jahr 2008 enthalten war. Die betreffenden Korrekturen der Mitarbeiterin der Geschäftsstelle waren auf dem Urlaubsantrag deutlich sichtbar, einen der Urlaubsanträge hatte der Beklagte bereits korrekt ausgefüllt.

Das Gericht hält es auch für erwiesen, dass der Beklagte am Freitag, dem 25.9.2009, vorsätzlich gegen die Vorschriften zur Erfassung der Arbeitszeit im Rahmen der Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit verstoßen hat. An diesem Tag verbuchte der Beklagte am Zeiterfassungsgerät seinen Dienstbeginn um 06:43 Uhr. Danach verließ er das Dienstgebäude jedoch umgehend wieder, ohne dies am Zeiterfassungsgerät zu dokumentieren. Es ist davon auszugehen, dass der Beamte nach Verlassen des Dienstgebäudes seinen Pkw auf dem Gelände der Spedition ... in der ...-straße ... abgestellt hat. Das Dienstgebäude betrat der Beklagte erst wieder um 06:54 Uhr, die vorgeschriebene Buchung am Zeiterfassungsgerät nahm er zu diesem Zeitpunkt nicht vor.

Der Sachverhalt ist erwiesen durch die vorliegenden Monatsspiegel über die erfasste Arbeitszeit des Beklagten und die Aussage der Zeugin ... am 4.3.2010, bei deren Vernehmung der Bevollmächtigte des Beklagten anwesend war. Diese hat ausgesagt, den Beklagten am 25.9.2009 frühmorgens in der Nähe der Spedition ... getroffen und zur Dienststelle mitgenommen zu haben. Von dort bis zur Dienststelle brauche man mit dem Auto ungefähr 4 bis 5 Minuten. Die Kollegin ... stempelte lt. Aktenvermerk vom 5.10.2009 um 06:54 Uhr ein, während der Beklagte keinerlei Anzeichen gemacht habe, die Zeiterfassung zu betätigen.

Der ebenfalls in Anwesenheit des Bevollmächtigten des Beklagten vernommene Zeuge und Mitarbeiter beim Finanzamt D. gab bei seiner Befragung an, dass er selbst seinen Dienst regelmäßig zwischen 06.42 Uhr und 06:45 Uhr beginne und an diesem Tage auf dem Weg zur Dienststelle beobachtet habe, wie der Beamte kurz vor ihm das Dienstgebäude betreten und daraufhin sofort wieder verlassen habe.

Der Ruhestandsbeamte hat somit jedenfalls an diesem Tag seinen Dienstbeginn am Zeiterfassungsgerät erfasst, obwohl er seinen Dienst zu dem jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich nicht angetreten habe und anschließend das Dienstgebäude umgehend wieder verlassen, ohne dass dafür ein dienstlicher Anlass vorgelegen habe.

Der Beklagte hat hierbei vorwerfbar gehandelt. Die bestehende Dienstvereinbarung über die Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit war für jeden Beschäftigten in der Bearbeitungsstelle der EDV einsehbar.

Gleiches gilt für den 5.10.2009. Auch an diesem Tag verbuchte der Beklagte am Zeiterfassungsgerät seinen Dienstbeginn verfrüht, nämlich um 07:14 Uhr, wurde jedoch von seiner Vorgesetzten ... erst gegen 07:23 Uhr auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz getroffen. Nach Erfassung seines Dienstbeginnes suchte der Beklagte an diesem Tag die Poststelle auf, um den Sensor für die Öffnung der Parkplatzschranke zu holen. Danach verließ er das Dienstgebäude wieder, um sein Fahrzeug auf dem Beschäftigtenparkplatz im Innenhof der Dienststelle abzustellen. Sein Kollege ... hatte ihm für diesen Tag erlaubt, seinen Parkplatz im Innenhof der Dienststelle zu benutzen.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des Aktenvermerks von Frau ... vom 5.10.2009, wonach der Beklagte um 07:23 Uhr in Jacke und Schlüssel in der Hand den Gang vor der Poststelle betreten habe und zur Poststelle gegangen sei. Bei der Vernehmung als Zeuge im Rahmen des Disziplinarverfahrens am 17.3.2010, bei der der Bevollmächtigte des Beklagten ebenfalls anwesend war, bestätigte sie diesen Sachverhalt noch einmal.

Für die übrigen Tage, nämlich den 1., 2., 8. und 11.11.2009 steht nicht hinreichend fest, dass der Beklagte seinen jeweiligen Dienstbeginn unzutreffend erfasst hat. Seine Einlassung, er habe jeweils Rauchpausen wahrgenommen, kann letztlich nicht widerlegt werden. Auf der Grundlage einer Anordnung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 8.1.2008 steht fest, dass Beschäftigte die Möglichkeit hatten, auf geeigneten Außenflächen in Raucherecken Rauchpausen einzulegen. Auf die zeitliche Erfassung von Raucherpausen wurde ausdrücklich verzichtet.

Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass der Beklagte die Zeiten eines Dienstganges am 12.11.2009 unzutreffend erfasst hat. Aus den Feststellungen im Rahmen des Disziplinarverfahrens ergibt sich, dass die Zeit für den Weg von der Dienststelle zur Postfiliale, in der der Beklagte angeblich die Postwertzeichen kaufen wollte, fußläufig höchstens 10 Minuten (hoch gerechnet) dauert, Hin- und Rückweg zusammen also 20 Minuten. Selbst wenn der Beklagte in der Filiale 45 Minuten hätte warten müssen, hätte der gesamte Vorgang lediglich 65 Minuten dauern dürfen, nicht jedoch die tatsächlich angegebene Zeit von ungefähr 1 ½ Stunden. Davon abgesehen nimmt die Kammer dem Beklagte nicht ab, dass er eine Dreiviertelstunde vor dem Schalter zur Beschaffung der Postwertzeichen angestanden habe. Dies widerspricht zum einen jeglicher Lebenserfahrung und auch den Feststellungen der Klägerseite über die übliche Dauer der Wartezeit in jener Filiale. Nach den regelmäßigen Feststellungen der von jener Filiale beauftragten Untersuchungsstelle ... hat die festgestellte Höchstwartezeit lediglich 8 Minuten betragen. Es kann somit von einer Durchschnittswartezeit von 4 bis 5 Minuten ausgegangen werden. Die Kammer hält die Angaben des Beklagten zu diesem Vorgang auch deshalb für unzutreffend, weil der Beklagte sich später in seinen Erklärungen gegenüber seiner Vorgesetzten in Widersprüche verstrickt hat. Seine Behauptung, der Briefmarkenautomat sei defekt gewesen, war nachweislich falsch.

Die weitere Annahme der Disziplinarbehörde, der Beklagte habe sich in jener Zeit in der Fußgängerzone aufgehalten, hält die Kammer zwar für wahrscheinlich, jedoch nicht bewiesen. Die Annahme beruht auf der Aussage des Zeugen im Disziplinarverfahren ..., welcher jedoch nicht angeben konnte, von wem er diese Nachricht bezogen habe sowie auf der Bekundung der Zeugin ..., welche in der Behörde selbst auf diesen Umstand angesprochen wurde. Ein sicherer Beweis liegt darin nicht.

Für den vorliegenden Fall ist die Beantwortung der Frage, wo der Beklagte sich in der überfälligen Zeit tatsächlich aufgehalten habe, unerheblich. Für die Kammer steht jedenfalls fest, dass der Beklagte für jenen Dienstgang insgesamt 1 ½ Stunden verbucht hat, obwohl der Gang zur Postfiliale in der ...-straße sowie das Anstehen vor dem Schalter insgesamt nur eine halbe Stunde gedauert hätten, unterstellt, der Beklagte habe die Postfiliale tatsächlich aufgesucht, was ebenfalls nicht bewiesen ist.

Durch sein Verhalten hat der Beklagte sich eines Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG schuldig gemacht. Im Einzelnen hat er gegen die Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG), die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen (§ 35 Satz 2 BeamtStG i. V. m. Art. 87 Abs. 1 BayBG) sowie die Pflicht, mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG), verstoßen.

Der Annahme eines vorsätzlichen bzw. fahrlässigen Handelns steht die psychische Erkrankung des Beklagten nicht entgegen. In seinem psychiatrischen Gutachten vom 30.5.2011 hat der Gutachter Dr. ... ausgeführt, dass zwar die kognitiven Funktionen im fraglichen Zeitraum im Herbst 2009 im Sinne einer gewissen Konzentrationsreduktion und erhöhten Vergesslichkeit herabgesetzt gewesen seien. Sicher zu verneinen sei aber die Möglichkeit, dass durch diese Herabsetzung der kognitiven Funktionen eine Aufhebung oder erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit entstanden wäre, also der Fähigkeit, das Unrecht der Tat einsehen zu können. Diese Fähigkeit sei zu allen Zeiten vorhanden gewesen.

Die Verfehlungen des Beklagten stellen ein ernstzunehmendes Dienstvergehen dar. Sie rechtfertigen aber nicht die Aberkennung des Ruhegehalts. Die Kammer hält eine Kürzung des Ruhegehalts für erforderlich, aber auch ausreichend.

Die Pflichtverletzungen des Beklagten betreffen den Kernbereich seiner Pflichten aus dem Beamtenverhältnis. Die Verpflichtung, die vorgeschriebenen Dienstzeiten einzuhalten, gehört zu den Grundpflichten des Beamten. Von ihrer gewissenhaften Erfüllung hängt es wesentlich ab, ob der öffentliche Dienst seinen Aufgaben gerecht werden kann. Täuschungshandlungen können in diesem Bereich nicht hingenommen werden. Dazu kommt, dass die Dienstleistung in der Finanzverwaltung im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit erbracht wird. Eine solche kann nicht lückenlos kontrolliert werden. Ihr Funktionieren hängt weitgehend vom Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein des einzelnen Beamten ab. Der Dienstherr muss deshalb auf die Selbstverantwortung seiner Bediensteten vertrauen können. Diesem Vertrauen ist der Beklagte nicht durchgehend gerecht geworden. Besonders gewichtig wird der von ihm begangene Vertrauensbruch dadurch, dass er sich z. T. gezielt durch unterlassene oder falsche Eingaben an Zeiterfassungsgeräten ein ungerechtfertigtes Zeitguthaben zu seinem Vorteil verschafft hat.

Wie die Disziplinarbehörde geht auch die Kammer davon aus, dass die dem Ruhestandsbeamten anzulastenden Dienstverpflichtungen bei der Erfassung seiner Arbeitszeit von ihrer Anzahl und Auswirkung auf sein Arbeitszeitkonto als gering anzusehen sind. Hinzu kommt, dass bei dem Beklagten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine psychische Erkrankung vorlag, die zu einer erheblichen Verminderung seiner Schuldfähigkeit geführt hat. Auch die Kammer geht deshalb davon aus, dass die oben festgestellten Dienstpflichtverletzungen alleine schwerwiegende disziplinarische Maßnahmen gegen den Ruhestandsbeamten nicht rechtfertigen würden.

Ihr Gewicht erlangen die Pflichtverletzungen erst durch die disziplinarrechtliche Vorbelastung. Der Beklagte war sowohl durch das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16.5.2007 als auch insbesondere durch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.3.2009 vorgewarnt. Auf der Grundlage der Urteilsbegründungen musste der Beklagte davon ausgehen, dass die ihm seinerzeit angelasteten Verfehlungen, welche von der Art her den im vorliegenden Verfahren erhobenen Vorwürfen entsprechen, die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Disziplinarmaßnahme grundsätzlich rechtfertigen würden. Bereits ein halbes Jahr später begann der Beklagte, in die alten Verhaltensmuster zurückzufallen und sich durch die unkorrekte Angabe von geleisteten Arbeitszeiten bzw. Urlaubstagen unberechtigte Vorteile zu verschaffen.

Zugunsten des Beklagten berücksichtigt die Kammer, dass es sich bei Begehung seiner Pflichtverletzungen in einem Zustand einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit befand und die Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war. Dies verringert die Vorwerfbarkeit der Taten. Auch ist der Beklagte aus dem aktiven Dienst ausgeschieden; er bedarf, jedenfalls gegenwärtig, keiner Pflichtenmahnung, um in Zukunft seinen Aufgaben und Verpflichtungen ohne Einschränkungen gerecht zu werden. Eine mögliche Reaktivierung ist derzeit nicht absehbar. Schließlich fällt ins Gewicht, dass der Umfang der unterschlagenen Arbeitszeit wohl den Zeitraum einer Stunde nicht übersteigt.

Unter diesen Umständen liegt ein endgültiger und unwiederbringlicher Vertrauensverlust nicht vor. Ein vollständiges Absehen von disziplinarischen Maßnahmen hält die Kammer im Hinblick auf die früheren Verfehlungen jedoch ebenfalls nicht für angemessen.

Die Schwere des Dienstvergehens schlägt sich bei der Bemessung der konkreten Dauer der Kürzung des Ruhegehalts nieder. Hier bewegt sich die Kammer in der Mitte des vom Gesetz zur Verfügung gestellten Rahmens. Dabei hat sie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten in ausreichender Weise berücksichtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 BayDG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 35 Folgepflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

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Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.