Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 10. März 2015 - RO 1 V HV 15.10015

published on 10/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 10. März 2015 - RO 1 V HV 15.10015
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin will die Durchführung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17.12.2014, RO 1 E HV 14.10070 u.a. (Losverfahren unter 102 Antragstellerinnen und Antragstellern für vier Studienplätze im 1. Semester für das Fach Humanmedizin an der Universität R.) erreichen.

Sie beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für das Wintersemester 2014/2015 die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Medizin Vorklinik) an der Universität R.

Mit Beschluss vom 17.12.2014, RO 1 E HV 14.10070 u.a., wurde aufgrund des mit 101 weiteren Verfahren verbundenen Antrags der Antragsgegner verpflichtet, unter den Antragstellern vier weitere Studienplätze des 1. Fachsemesters zu verlosen. Im Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass die Universität R. bereits zugesagt hatte, das Losverfahren am 7.1.2015 durchzuführen. Eine frühere Verlosung war nicht möglich, da die Universität R. zwischen Weihnachten 2014 und dem 6. Januar 2015 geschlossen war.

Bis zum 6.1.2015 gingen beim Verwaltungsgericht Regensburg weitere 47 Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen ein. Mit Beschluss vom 7.1.2015, RO 1 E HV 14.10264 u.a., wurden diese Verfahren miteinander verbunden und der Beschluss RO 1 E HV 14.10070 u.a. vom 17.12.2014 dahingehend geändert, dass der Antragsgegner auch diese Antragsteller an dem Los- und Nachrückverfahren beteiligen muss.

Nach Erlass dieses Beschlusses mit Versendung an den Antragsgegner mit Telefax erfolgte die Verlosung unter den insgesamt 149 Antragstellerinnen und Antragstellern, wobei die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens keinen Studienplatz erhielt.

Gegen den Beschluss vom 17.12.2014, RO 1 E HV 14.10256, zugestellt am 22.12.2014, und den Beschluss vom 7.1.2015, RO 1 E HV 14.10264 u.a., zugestellt am 14.1.2015, hat die Antragstellerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.1.2015 Beschwerde eingelegt, über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden hat. Der Berichterstatter teilte wenige Tage später bei einem Telefonanruf des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin diesem das Ergebnis des Losverfahrens mit.

Mit Telefax ihres Prozessbevollmächtigten vom 3.2.2015 macht die Antragstellerin geltend, sie habe im Vertrauen auf den Beschluss vom 17.12.2014 kein Rechtsmittel eingelegt. Sie habe bis zum 20.1.2015 keinerlei Informationen zum Ausgang des Losverfahrens erhalten. Nach ihrer Recherche sei die Verlosung unter Einbeziehung weiterer Antragsteller erfolgt. Eine förmliche Änderung des Beschlusses vom 17.12.2014 sei nicht erfolgt. Hierzu habe auch keinerlei Veranlassung bestanden. Der Antragsgegner sei deshalb verpflichtet, den Beschluss vom 17.12.2014 umzusetzen und vier Studienplätze unter 102 Antragstellern zu verlosen. Sie stellt den Antrag, den Schuldner und Antragsgegner im Wege der Zwangsvollstreckung zu verpflichten, die gemäß Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Dezember 2014 zum Geschäftszeichen RO 1 E HV 14.10070 u.a. (hier: RO 1 E HV 14.10256) angeordnete Verlosung der vier weiteren Studienplätze des 1. Fachsemesters nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/15 für den Studiengang Medizin/Vorklinik an der Universität R. ausschließlich unter den im Rubrum des Beschlusses vom 17. Dezember 2014 aufgeführten Antragstellerinnen und Antragstellern unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung des Beschlusses durchzuführen und die vier Studienplätze unverzüglich an die vier ausgelosten Antragsteller zu vergeben.

Soweit die zu vergebenden Studienplätze nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung des Losergebnisses durch schriftliche Antragstellung bei der Universität angenommen werden, den Antragsgegner weiterhin zu verpflichten, die jeweiligen Studienplätze unverzüglich an die nach dem Verlosungsergebnis nachfolgenden Personen zu vergeben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Das Losverfahren sei nach den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Schriftsätze und die streitgegenständlichen Beschlusse Bezug genommen.

II.

Der nach §§ 167 ff. ZPO unter entsprechender Anwendung des 8. Buches der ZPO zulässige Antrag ist nicht begründet.

Der Beschluss vom 7.1.2015, RO 1 E HV 14.10264 u.a., wurde nach dem Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 14.1.2015 zugestellt. Damit wurde der Beschluss vom 17.12.2014 dahingehend geändert, dass nicht nur 102 Antragstellerinnen und Antragsteller, sondern weitere 47 Antragstellerinnen und Antragsteller an dem vom Antragsgegner durchzuführenden Losverfahren teilnehmen. Die Antragstellerin hat zwar durch die Beschwerde vom 23.1.2015 den Beschluss vom 7.1.2015 angefochten. Nach dem dem Gericht bisher bekannten Vorbringen kann aber derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass diese Beschwerde erfolgreich sein wird. Das Gericht bezieht sich insoweit entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.

Der Antrag war deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenentscheidung abzulehnen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

3 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.