Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 22. Juni 2015 - RO 1 E HV 15.10029 u. a.

bei uns veröffentlicht am22.06.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Der Antragsgegner wird verpflichtet, umgehend unter den Antragstellern 1 weiteren Studienplatz des 2. Fachsemesters nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2015 für den Studiengang Medizin/Vorklinik an der Universität … in einem Los- und Nachrückverfahren vorläufig zu vergeben, sofern die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehört auch der Nachweis eines für den Studiengang Medizin/Vorklinik anerkannten Semesters. Soweit der zu vergebende Studienplatz nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung des Losergebnisses durch schriftliche Antragstellung bei der Universität … angenommen wird, ist der Studienplatz unverzüglich an die nach dem Verlosungsergebnis nachfolgende Person zu vergeben, die diese Immatrikulationsvoraussetzungen innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen nachweist.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

III. Die Kosten der jeweiligen Verfahren werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für das Sommersemester (SS) 2015 die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Medizin Vorklinik) an der Universität … (U...).

Die Antragsteller haben die Zulassung zum zweiten Fachsemester beantragt. Die Anträge wurden damit begründet, dass die U... mit der bisherigen Zahl von Studienanfängern ihre Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft habe. Im Übrigen wird auf die Antragsbegründungen Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen, (sinngemäß), den Antragsgegner zu verpflichten, sie außerhalb oder innerhalb der Kapazität, gegebenenfalls nach Maßgabe eines Losverfahrens, vorläufig zum Studium der Humanmedizin an der Universität … im zweiten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2015 zuzulassen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Mit Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2014/2015 an der Universität … als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber vom 3.7.2014 (Zulassungszahlsatzung 2014/2015) sei für das SS 2015 im Studiengang Humanmedizin Staatsexamen (ST) für das zweite Fachsemester eine Zulassungszahl von 217 Studienanfängern festgesetzt worden. Nachdem zuvor davon ausgegangen worden war, dass alle Studienplätze vergeben worden seien, erklärte der Antragsgegner mit Telefax vom 1.6.2015, dass im 2. Fachsemester 216 Studierende eingeschrieben seien, von denen 1 Student mehrfach beurlaubt sei. Im 1. Fachsemester seien 4 Studenten eingeschrieben, von denen 2 beurlaubt seien. Keiner dieser Studenten sei mehrfach beurlaubt. Im gesamten vorklinischen Studienabschnitt seien 443 Studenten eingeschrieben, 5 von ihnen seien beurlaubt, davon 3 mehrfach beurlaubt.

Beim Dienstleistungsexport seien u.a. 1,17 Deputatsstunden für den Studiengang Bewegungswissenschaften in Abzug gebracht worden. Dies beruhe auf 234 Studenten, die im WS 2013/14 eingeschrieben worden seien. Ab dem WS 2014/15 sei der Studiengang zulassungsbeschränkt. Zugelassen worden seien 68 Studenten.

Gegenüber dem Wintersemester (WS) 2014/15 habe sich an den der Kapazitätsberechnung zugrundeliegenden Daten nichts geändert.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Gemäß § 93 VwGO werden die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die zulässigen Anträge sind nur teilweise begründet. Die Antragsteller haben zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium im 2. Fachsemester des Studienganges Humanmedizin. Sie haben aber einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, hinsichtlich der beantragten Zulassung zum Studium wegen Nichtausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten an einem Losverfahren für die Vergabe eines noch vorhandenen Studienplatzes teilnehmen zu dürfen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).

Für das SS 2015 wären im 2. Fachsemester des Studienganges Humanmedizin 217 Studienplätze zu vergeben gewesen. Tatsächlich vergeben wurden nur 215 Studienplätze. Eine Zulassung findet aber nicht statt, § 3 Abs. 3 S. 1 Zulassungszahlsatzung, soweit die Zahl der Studierenden, die dem 1. bis 4. Fachsemester des 1. Studienabschnittes zuzurechnen sind, gleich oder höher ist als die Summe der für das 1. bis 4. Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen. Nach Abzug der 3 mehrfach beurlaubten Studenten sind kapazitätsrelevant 440 Studenten eingeschrieben. Hierzu gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (B.v. 22.4.2014, 7 CE 14.10043) auch beurlaubte Studenten, soweit sie nicht im ersten Fachsemester mehrfach beurlaubt wurden. Die Zahl der eingeschriebenen Studenten entspricht zwar der sich aus der Zulassungszahlsatzung ergebenden Zulassungszahl. Aufgrund des gegenüber den Berechnungsgrundlagen der Zulassungszahlsatzung niedrigeren Dienstleistungsexports für den Studiengang Bewegungswissenschaften (s.u.) erhöht sich die Gesamtzahl der zuzulassenden Studenten aber auf 442. Zuzulassen sind damit 2 weitere Studenten. Studienbeginn für das Fach Medizin erfolgt bei der U... nur im Wintersemester. Damit kann im vorklinischen Studienabschnitt in einem Sommersemester nur eine Einschreibung in das 2. und das 4. Fachsemester erfolgen. Da es zwischen den Studenten, die im 2. Fachsemester und denen, die im 4. Fachsemester zugelassen werden wollen, keine Priorität gibt, sind diese Studienplätze so zu vergeben, dass jeweils 1 Studienplatz im 2. und im 4 Fachsemester durch Verlosung zu vergeben ist. Eine andere Verteilung ist auch nicht durch die Studienplatzvergabe geboten, wenn das 2. bzw. 4. Fachsemester isoliert betrachtet werden, da ohne Berücksichtigung des 1. bzw. 3. Fachsemesters bzw. der Gesamtzahl der Studenten im vorklinischen Bereich 3 bzw. 4 Studienplätze für das 2. bzw. 4 Fachsemester und damit eine in etwa gleich hohe Zahl von Studienplätzen zu vergeben wäre.

Grundlage der Kapazitätsermittlung ist die Hochschulzulassungsverordnung - HZV - vom 18.6.2007 (GVBl S. 401, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.3.2015, 74). Die jährliche Aufnahmekapazität im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG - vom 9.5.2007 (GVBl S. 320, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.7.2014, 286), des Studiengangs Medizin ST - Lehreinheit Vorklinische Medizin - (§ 44 Abs. 3 HZV) wird in zwei Verfahrensschritten festgestellt. Gemäß §§ 43 ff HZV wird zunächst die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung (Lehrangebot) unter Berücksichtigung des Curricularnormwertes CNW (Lehrnachfrage bzw. Ausbildungsaufwand) ermittelt. Aufgrund der seit dem WS 2012/2013 bestehenden gemeinsamen Kapazitätsberechnung für die Studiengänge (Human-) Medizin ST (vorklinischer Teil) und Molekulare Medizin Bachelor of Science (B. Sc.) muss neben dem genannten Curricularnormwert für den Studiengang Humanmedizin ST (§ 50 HZV) auch die Bandbreite für den Curricularwert des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin (§ 59 HZV) berücksichtigt werden. Anschließend wird dieses Berechnungsergebnis gemäß §§ 51 ff HZV anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien überprüft, zu denen auch die zu erwartende Schwundquote gehört (§ 53 HZV). Aus der von der Bundesregierung und den Regierungschefs der Länder im August 2007 abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung über den Hochschulpakt 2020 ergeben sich keine auf bestimmte Hochschulen oder gar einzelne Studiengänge bezogenen Rechtsansprüche auf Kapazitätserweiterung (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10003 - juris; B.v. 27.6.2011 - 7 CE 11.10501 - juris; B.v. 23.10.2009 - 7 CE 09.10567 - juris). Dies trifft ebenfalls auf die im September 2010 abgeschlossene Verwaltungsvereinbarung über den Hochschulpakt 2020 zu. Diese Verwaltungsvereinbarung enthält in § 6 „Kapazitätsneutralität“ zudem den ausdrücklichen Hinweis, dass die aus Mitteln des Programms finanzierten Maßnahmen zur Verbesserung der Personalausstattung nicht zur Erhöhung der Aufnahmekapazität an den geförderten Hochschulen führen dürfen. Auch Studienbeiträge dürfen nach Art. 71 Abs. 3 BayHSchG nicht für den Kapazitätsausbau verwendet werden.

Die Vereinbarung sieht zudem vor, dass nur bis einschließlich des WS 2013/14 eine Kapazitätserhöhung für das 1. Semester erfolgt. Die gewährten Erhöhungen werden jedes Semester für das nachfolgende Fachsemester fortgeschrieben. Erhöhungen finden demnach für das SS 2015 nur noch ab dem 4. Semester statt. Eine Erhöhung für das 2. Semester erfolgt damit nicht mehr.

Die jährliche Aufnahmekapazität zum maßgeblichen Stichtag 1.2.2014 (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 29.1.2014) aufgrund der personellen Ausstattung wird unter Zugrundelegung der je Studiengang aufgestellten Curricularnormwerte bzw. Bandbreiten für Curricularwerte ermittelt (§ 43 HZV i.V.m. Anl. 5, § 59 HZV), wobei es sowohl für den Studiengang Humanmedizin ST als auch für Molekulare Medizin B. Sc. zu einer Aufteilung von Curricularanteilen auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten kommt (§§ 50 Abs. 4, 59 HZV). Diese Anteile ergeben in der Summe den Curricularnormwert für Humanmedizin ST bzw. den Curricularwert für Molekulare Medizin B. Sc.. Hinsichtlich Humanmedizin ST beträgt der Curricularnormwert gemäß Anlage 7 zu § 50 HZV 2,42. Dieser bestimmt den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 HZV). Vorliegend hat die U... für die Humanmedizin, 1. Studienabschnitt, einen gesamten Curricularwert in Höhe von 2,4142 berechnet und liegt damit unter dem Normwert von 2,42. Für die Molekulare Medizin B. Sc. ergibt sich aufgrund der neuen Prüfungsordnung vom 3.6.2013 ein Curricularwert in Höhe von 3,9869. Dieser liegt zwar höher als der bisher errechnete Curricularnormwert von 3,6150 aber innerhalb der nach Anlage 8 zu § 59 HZV zulässigen Bandbreite von 3,35 bis 4,5 für das Studienfeld „Medizin, Pharmazie und Psychologie“. Die neue Prüfungsordnung wirkt sich auf die Kapazität bei einem Curriculareigenanteil von 2,1273 (gegenüber 2,1284 nach der alten Prüfungsordnung) nicht aus.

Drittmittelbedienstete sind bei der Berechnung des Lehrangebots nicht zu berücksichtigen. Auch bei einer Finanzierung forschungsbezogener Drittmittelprojekte durch staatliche oder öffentliche Stellen besteht keine (verfassungs-) rechtliche Verpflichtung, den Drittmittelbediensteten zusätzliche Lehrtätigkeiten zu ermöglichen bzw. vorzuschreiben und damit die aus anderen Haushaltstiteln zu finanzierenden Ausbildungskapazitäten auszuweiten. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10003; B.v. 17.4.2012 - 7 CE 11.10766; B.v. 17.4.2012 - 7 CE 11.10767; B.v. 22.3.2010 - 7 CE 10.10076; B.v. 11.7.2006 - 7 CE 06.10152; alle juris), der das erkennende Gericht folgt. Hinweise auf etwaige Lehrverpflichtungen von Drittmittelbediensteten ergeben sich aus den vorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen nicht. Die von den Drittmittelgebern erhobenen Einnahmen der U... zur Deckung von Gemeinkosten erfüllen nicht den Überprüfungstatbestand des § 51 Abs. 3 Nr. 2 HZV (besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln). Sie entlasten das Lehrpersonal nicht von seinen Lehraufgaben und führen damit nicht zu einer Erhöhung der Ausbildungskapazität (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 7 CE 11.10766 - juris; B.v. 17.4.2012 - 7 CE 11.10767 - juris).

Das Lehrangebot ist auch nicht durch einen zusätzlichen Einsatz weiterer Lehrpersonen aus dem klinischen Bereich, die in der Klinik ihre Lehrverpflichtung nicht erfüllen können, aufzustocken. Der vorklinische Teil des Studiengangs Humanmedizin ist der Lehreinheit vorklinische Medizin (Vorklinik) zugeordnet (§ 44 Abs. 3 Satz 3 HZV). Für die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität der Universität ist daher in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs grundsätzlich allein diese Lehreinheit und das dieser Lehreinheit nach Maßgabe der Anlage 6 zu § 45 Abs. 1 Satz 2 HZV zugeordnete Lehrpersonal zugrunde zu legen. Das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten der Universität bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt, solange es nicht tatsächlich anstelle des Lehrpersonals der Lehreinheit vorklinische Medizin Dienstleistungen (Lehrveranstaltungsstunden) im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin erbringt. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang dies geschieht, trifft die Universität - unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen - ausschließlich im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10004 - juris; B.v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris; B.v. 24.7.2009 - 7 CE 09.10058 - juris; B.v. 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 - juris; OVG NRW, B.v. 2.3.2010 - 13 C 11/10 - juris). Etwas anderes kann - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - allenfalls dann gelten, wenn die Lehrpersonen in der Vorklinik nicht in der Lage sein sollten, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und das Ausbildungsziel zu erreichen. Entsprechend der Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.4.2013 (Az. 7 CE 13.10004) und vom 11.4.2011 (Az. 7 CE 11.10004 u.a. - juris) wird an der U... klinisches Personal bereits in mehr als ausreichendem Umfang in die Ausbildung der Vorklinik einbezogen und ist eine weitergehende Einsatzmöglichkeit nicht ersichtlich.

Zutreffend ist zwar das Vorbringen, dass die Lehrfreiheit der Universitäten nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern das korrespondierende Recht auf universitäre Ausbildung im Rahmen der Ausbildungsordnungen und ihrer konkreten Ausgestaltungen entsprechend zu berücksichtigen ist. Es liegen aber keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass durch andere, zum Teil fächerübergreifende Studienpläne unter Wahrung der Qualität der Lehre so wesentliche Erhöhungen der Studentenzahlen möglich wären, dass diese zugunsten der nach dem jetzigen System nicht berücksichtigten Studierwilligen ergriffen werden müssten. Maßnahmen wie Deputatserhöhungen für Lehrverpflichtungen, Minderung des Dienstleistungsexports oder Erhöhung der Gruppengrößen mögen im Einzelfall erhebliche positive Effekte haben, in der Gesamtheit würden diese Maßnahmen aber zu einer schwerwiegenden Änderung der Ausbildung und Einschränkungen im Bereich der Forschung zur Folge haben. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass die der Ermittlung der Zahl der zuzulassenden Studenten zugrunde liegenden Normen insgesamt nicht verfassungsgemäß wären und der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zulassungsentscheidungen des Antragsgegners nicht zugrunde gelegt werden könnten.

Dabei kann für die innerkapazitäre Zulassung auch von den Noten in den Zeugnissen über die Hochschulreife ausgegangen werden, da diese in den vorliegenden Massenverfahren der Hochschulzulassung ein praktikables Unterscheidungskriterium darstellen. Abgesehen davon, dass die Abiturnote für die Studienplatzvergabe nicht mehr das einzige Unterscheidungskriterium ist, steht dem nicht entgegen, dass Abweichungen bei den Prüfungen und in der Notenvergabe in den Ländern im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können, die sich bei der Vergabe eines Studienplatzes auswirken. Auch wenn der für die Vergabe eines innerkapazitären Studienplatzes erforderliche Notendurchschnitt bei oder nahe 1,0 liegt und der Anteil der Abiturienten mit diesem Notendurchschnitt zwischen den Bundesländern differiert, ist das bisherige System dennoch für die Vergabe der Studienplätze geeignet (BayVGH, B.v. 3.6.2015, 7 CE 15.10010).

Die der Berechnung der zuzulassenden Studenten zugrundeliegenden Daten haben sich nach Angaben der U... gegenüber dem WS 2014/15 nicht geändert. Wie in der Entscheidung zum 1. Fachsemester im WS 2014/15 mit Beschluss des VG Regensburg, RO 1 E HV 14.10070 u.a., bestätigt durch Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 28.5.2015 (7 CE 15.10072 u.a.), 3.6.2015 (7 CE 15.10010) und 5.6.2015 (7 CE 15.10009), ausgeführt, war mit Ausnahme der Berücksichtigung des Studiums der Bewegungswissenschaften die Kapazitätsberechnung der U... zutreffend.

Danach deckt sich die Anzahl der verfügbaren Stellen des Lehrpersonals mit der Zahl der Planstellen (38,25 Stellen). Gegenüber dem vorangegangenen Jahr, bei dem die Lehrverpflichtungen ordnungsgemäß ermittelt wurden (VG Regensburg, B.v. 2.12.2013, RO 1 E HV 14.10050 u.a.), hat sich dabei die Zahl der Semesterwochenstunden (SWS) von 264 auf 266,5 erhöht. Dem liegt im Wesentlichen zugrunde, dass zwar eine Verminderung um 4 SWS dadurch erfolgte, dass an die Stelle eines W 2 - Professors mit 9 SWS ein Juniorprofessor mit 5 SWS getreten, aber eine neue A 13 a. Z. - Stelle mit 5 SWS hinzugekommen ist. 1 SWS war gegenüber dem vorangegangene Semester zu reduzieren, da das frühere Deputat mit 9 SWS zu hoch angegeben war und nur eine Verpflichtung von 8 SWS besteht. Demgegenüber war 1 Lehrauftragsstunde im Vorjahr nicht berücksichtigt worden. Die Änderung gegenüber dem Vorjahr ergibt sich demnach im Wesentlichen durch eine neu zugewiesene 0,25 E 13 - Stelle, für die kapazitätsgünstig 2,5 SWS angesetzt wurden.

Wie im Vorjahr waren Deputatsminderungen von 2 SWS für den Studiendekan und 1 SWS für den Studienfachberater Prof. Dr. … für den Studiengang Molekulare Medizin B. Sc. zu berücksichtigen. Die bis zu 25 v.H. (hier: 2,25 SWS) mögliche Ermäßigung der Lehrverpflichtung (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Lehrverpflichtungsverordnung vom 14.2.2007, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.7.2014 - LUFV) wurde nicht ausgeschöpft. Schon in der Vergangenheit wurde diese Deputatsminderung von 2 SWS für den Studiendekan überprüft und nicht beanstandet (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10003 - juris; B.v. 17.4.2012 - 7 CE 11.10766 - juris). Auch die Deputatsminderung von 1 SWS für den Studienfachberater Prof. Dr. … ist zulässig. Prof. Dr. … amtiert aktuell nach den Angaben der U... und ausweislich der Homepage der Fakultät (Stand: 16.5.2015) als Studienfachberater für den Studiengang Molekulare Medizin B. Sc. (http://www. …fachstudienberatung/medizin/). Nach dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 21.6.2012 ergibt sich, dass die Lehrverpflichtung des Herrn Prof. Dr. … für die Dauer seiner Amtszeit als Studienfachberater für den Studiengang Molekulare Medizin gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LUFV von neun auf acht SWS ermäßigt wird und damit um weniger als die zulässigen 25 v.H. (hier: 2,25 SWS). Die Deputatsreduzierung ist wegen der Aufgaben des Studienberaters, z.B. die Beratung von Bewerbern um einen Studienplatz für das erste und höhere Fachsemester im Bachelorstudiengang Molekulare Medizin und die Beratung in Studienfragen, erforderlich, da es sich um eine hauptberufliche Aufgabe eines Professors handelt, § 9 BayHSchPG (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz v. 23.6.2006, i.d.F. v. 1.3.2011). Die vier A 14 a.Z.-Stellen und die insgesamt 15 A 13 a.Z.-Stellen wurden ebenfalls korrekt mit einer Lehrverpflichtung von 7 bzw. 5 SWS (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 LUFV) eingestellt. Keine der Stellen der Humanmedizin, 1. Studienabschnitt, ist mit einem in E 14 oder E 15 eingruppierten wissenschaftlichen Mitarbeiter im befristeten Angestelltenverhältnis besetzt. Eine W 2 - Stelle in der Vorklinik ist mit einem Juniorprofessor mit 5 SWS besetzt.

Das für die Kapazitätsberechnung zu ermittelnde Lehrangebot bemisst sich allein anhand der vorhandenen Stellen für das mit Lehraufgaben betraute hauptberufliche wissenschaftliche Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen, Art. 4 Abs. 1 S. 2 BayHZG. Selbst wenn das Lehrangebot entgegen § 2 Abs. 2 S. 3 LufV, nicht vorrangig von Professorinnen und Professoren, sondern überwiegend von verbeamtetem Lehrpersonal nach A 13 und A 14 erbracht wird, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf eine (fiktive) Erhöhung der Professorenzahl und damit auf eine Erhöhung des Lehrangebotes (BayVGH, B.v. 17.4.2012, 7 CE 11.10766, zitiert nach juris). Damit ergibt sich ein unbereinigtes Lehrangebot von 266,5 SWS.

Dieses Lehrangebot ist um die Dienstleistungen (§ 48 HZV), gemessen an Deputatsstunden, zu reduzieren, die die (vorklinische) Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat, wobei die Curricularanteile anzuwenden sind, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen (§ 50 Abs. 4 HZV). Der Dienstleistungsexport liegt nach der Berechnung der U... bei 63,4375 Deputatsstunden (einschließlich 1,17 Deputatsstunden für den Studiengang Bewegungswissenschaften). Doppel- und Zweitstudierende reduzieren den Export aus der Vorklinik in die Zahnmedizin nicht (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2009 - 7 CE 08.10683 - juris). Das Verwaltungsgericht Regensburg und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof haben in der Vergangenheit regelmäßig die Ansätze des Dienstleistungsexports überprüft und nicht beanstandet (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10003 - für das WS 2012/2013; B.v. 12.4.2012 - 7 CE 11.10764 - für das WS 2011/2012; B.v. 16.3.2010 - 7 CE 10.10093 für das WS 2009/2010; B.v. 2.6.2009 - 7 CE 09.10007 für das WS 2008/2009; B.v. 21.5.2008 - 7 CE 08.10089 für WS 2007/2008; alle juris).

Zutreffend wurden bei der Berechnung des gesamten Curricularwertes Vorlesungen berücksichtigt, die Studenten der Molekularen Medizin gemeinsam mit Medizinstudenten besuchen. Diese sind in die Berechnung einzubeziehen, da sie von den Studierenden der Molekularen Medizin gemäß der entsprechenden Prüfungsordnung zu besuchen sind und somit eine Lehrnachfrage darstellen. Im Curricularwert ist die gesamte Lehrnachfrage eines Studiengangs abzubilden. Die Berechnung des Curricularwertes für die Molekulare Medizin wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bereits überprüft und als kapazitätsgünstig nicht beanstandet (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10003 - juris).

Einen Dienstleistungsexport für das Studium Lehramt Sport anzusetzen, ist gerechtfertigt, da zum einen die Vorlesungen, die im Rahmen des Exports von Lehrpersonal der vorklinischen Humanmedizin für Studierende des Lehramts Sport abgehalten werden, separate Veranstaltungen für die Studierenden des Lehramts Sport sind. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass die Studierenden mit Lehramt Sport ohne weiteres an den Vorlesungen für Mediziner teilnehmen können, da die Ausbildungsintensität in medizinischen Fächern für Medizinstudenten erheblich von der für Sportstudenten abweicht. Bedenken gegen die Richtigkeit des berechneten Bedarfs im Hinblick auf die Vorgaben des § 48 Abs. 2 HZV unter Berücksichtigung der Curricularanteile der nicht zugeordneten Studiengänge (CAq; vgl. Anlage 5 zu § 43 HZV) bestehen nicht. Insbesondere gilt dies auch hinsichtlich des Dienstleistungsexports für den Studiengang Biologie. Curricularnormwerte für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens müssen nicht durch Rechtsnorm festgelegt werden (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2012 - 7 CE 11.10764 - juris; B.v. 20.10.2009 - 7 CE 09.10565 - juris). Bei der Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen ist auch nicht nach § 48 Abs. 2 HZV nur auf die tatsächlichen Zahlen der Studienanfänger abzustellen. Auszugehen ist vom tatsächlichen Bedarf, was nach der Rechtsprechung u.a. dadurch zum Ausdruck kommt, dass die vorhandenen Zahlen nicht um einen Schwund zu reduzieren sind (BayVGH, B.v. 26.8.2014 - 7 CE 14.10162 - juris).

Soweit der Antragsgegner aber beim Studiengang Bewegungswissenschaften darauf verweist, dass der Bedarf durch die 234 Studienanfänger des WS 2013/14 mitgeprägt wird, verkennt dies die nach der Zulassungszahlsatzung bestehende Zulassungsbeschränkung auf 68 Studienanfänger. Diese war mit der Einführung der Zulassungsbeschränkung auch frühzeitig erkennbar, um sie hinsichtlich des Dienstleistungsexports und damit der Kapazität für das 2. Semester Humanmedizin zu berücksichtigen.

Nicht maßgeblich ist die Frage, ob Lehrveranstaltungen für die Studiengänge Sport und Bewegungswissenschaften gemeinsam abgehalten werden können, da für die Kapazitätsberechnung nur ein rechnerischer Wert für den Dienstleistungsexport ermittelt wird, ohne dass es auf den tatsächlichen Aufwand ankommt. Eine andere Beurteilung würde nur dann erfolgen, wenn der notwendige Dienstleistungsexport tatsächlich nicht oder in geringerem Umfang stattfinden würde, was aufgrund der Lehrpläne in den anderen Fächern aber nicht der Fall ist. Es erscheint damit angemessen, für den Studiengang Bewegungswissenschaften einen Dienstleistungsexport von 0,34 SWS zu berücksichtigen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Dienstleistungsexport in andere Studienfächer unrichtig ermittelt worden sei, sind nicht gegeben. Die Vorlesungen in Zahnmedizin, die zusammen mit den Humanmedizinern stattfinden (Anatomie, Physiologie, Biochemie) sind in der Exportberechnung nicht enthalten.

Die U... ist bei der Annahme des Dienstleistungsexports für den Studiengang Bewegungswissenschaften von 1,17 insgesamt von einem Dienstleistungsexport von 63,4375 ausgegangen. Danach ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von (266,5 - 63,4375 =) 203,0625 Deputatsstunden. Auf dieser Grundlage hat sie nach den Vorschriften der Hochschulzulassungsverordnung für beide Studiengänge zusammen im Ergebnis eine jährliche Aufnahmekapazität von 244,0819 Studienplätzen ermittelt.

Der Curricularteilwert für den Dienstleistungsimport der vorklinischen Medizin ST aus der klinischen Medizin, der wie im Vorjahr 0,2667 beträgt und den kapazitätsbestimmenden Eigenanteil der Vorklinik vermindert, ist nicht zu beanstanden. Die zugrunde liegenden Zahlen aus den verschiedenen anderen Lehreinheiten haben sich gegenüber dem Studienjahr 2013/2014 nicht verändert. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach bestätigt, dass der Ansatz eines Faktors von 0,85 für Seminare und Praktika aus anderen Lehreinheiten statt der vollen Anrechnung zulässig ist, da entsprechend dem Vorbringen der U... nur 85% dieser Lehreinheiten besucht werden muss. Dagegen muss das integrierte Seminar voll berücksichtigt werden (B.v. 10.6.2015, 7 CE 15.10059; B.v. 8.12.2014, 7 CE 14.10212; B.v. 30.5.2008 - 7 CE 08.10042 mit Verweis auf den B.v. 6.7.2004 - 7 CE 04.10254; B.v. 6.7.2004 - 7 CE 04.10244 u.a.; alle juris).

Die Gruppengröße für Vorlesungen des Studiengangs Humanmedizin ST wurde bereits in der Vergangenheit kapazitätsgünstig von 180 auf 200 Teilnehmer heraufgesetzt. Bei der Gruppengröße handelt es sich um abstrakte und weitgehend normativ geprägte Betreuungsrelationen, deren Höhe so zu bestimmen ist, dass der ebenfalls normativ festgelegte Curricularnormwert eingehalten werden kann. Da dies erreicht wird, ist eine weitere Anhebung der Gruppengröße nicht geboten (BayVGH, B.v. 8.12.2014, 7 CE 14.10212; B.v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 u.a. - juris). Der Eigenanteil der Vorklinik war ebenfalls bereits in der Vergangenheit nicht zu hoch ausgewiesen und ist durch die Erhöhung der Gruppengröße bei den Vorlesungen kapazitätsgünstig von früher 1,8083 auf 1,6033 gefallen. Für die Curricularwertberechnung wird von einer Gruppengröße der Seminare von 20 Studenten ausgegangen. Dies entspricht der Regelung in der Approbationsordnung. Durch diese hat der Normgeber zwar keine Regelungsbefugnis für eine Studienordnung der U..., soweit sich aus der Approbationsordnung aber ein für den Studienablauf maßgeblicher Wert einer Gruppengröße für die Ausbildung ergibt, ist dies wegen des zu regelnden Mindeststandard für die Approbation zulässig. Die Festsetzung der Gruppengröße beruht auf Erfahrungen in der medizinischen Ausbildung, dass bis zu dieser Gruppengröße mit der erforderlichen guten Wissensvermittlung gerechnet werden kann. Dass bei Erhöhung der Zahl der Seminarteilnehmer die Wissensvermittlung erschwert wird, entspricht allgemeiner Erfahrung. Anhaltspunkte dafür, dass in der Approbationsordnung und in der auf dieser beruhenden Gruppengröße in der Ausbildung zu hohe Anforderungen gestellt und damit zu wenig Studenten ausgebildet würden, sind nicht gegeben.

Bei allgemeinen Regeln für die Ausbildung müssen Grenzwerte für die Ausbildungskapazität gebildet werden, deren Erhöhung im Einzelfall durchaus diskutiert werden könnte. Ein Anspruch hierauf besteht aber nicht, solange nachvollziehbare Gründe für die jeweiligen Grenzwerte vorliegen. Dies ist bei den Gruppengrößen aufgrund der Erfahrung in früheren Jahren der Fall. Nicht entgegenstehen auch andere Gruppengrößen im Ausland, da dem teilweise andere Ausbildungsstrukturen zugrunde liegen und in Deutschland das Ausbildungsniveau sichergestellt werden soll, für das die der Berechnung zugrunde liegenden Gruppengrößen erforderlich sind.

Ebenfalls keinen Anspruch auf Zulassung weiterer Studenten ergibt sich aus der Tatsache, dass durch Zurverfügungstellung weiterer finanzieller Mittel zusätzliche Ausbildungskapazitäten durch Einstellung weiterer Lehrkräfte geschaffen werden könnten. Die zwischenzeitliche Erhöhung der Ausbildungskapazität aufgrund der wegen des doppelten Abiturjahrgangs abgeschlossenen Zielvereinbarung zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der Universität … zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin musste deshalb für das Erstsemester 2014/15 nicht beibehalten werden.

Bei Berücksichtigung des Studiums Bewegungswissenschaften mit 234 Studenten für ein Studienjahr bzw. mit 117 Studenten für das Wintersemester 2014/15 und einem Dienstleistungsexport von (117...0,01=) 1,17 Stunden ergaben sich nach den Berechnungen der U... durch Multiplikation mit der jeweiligen gewichteten Anteilquote, § 49 HZV, für die Studiengänge Humanmedizin ST und Molekulare Medizin B. Sc. Curriculareigenanteile in Höhe von 1,6033 und 2,1284. Bei der Anteilquote handelt es sich um den Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit. Die erzielten Anteilquoten für jeden Studiengang wurden mit dem jeweiligen Curricu-lareigenanteil multipliziert, sodass sich für den Studiengang Humanmedizin ein gewichteter Curriculareigenanteil von 1,4183 (0,8775...1,6033) und für Molekulare Medizin B. Sc. ein gewichteter Curriculareigenanteil von 0,2456 (0,1225...2,1284) ergeben. Nach Addition beider gewichteter Curriculareigenanteile, bei der ein Wert von 1,6639 (1,4183+0,2456) erzielt wird, errechnet sich unter Zugrundelegung des bereinigten Lehrangebots für das gesamte Jahr im Ergebnis eine jährliche Aufnahmekapazität von 244,0819 Studenten für beide Studiengänge. Entsprechend der Anteilquote ergeben sich daraus für den Studiengang Humanmedizin ST 215,9186 Studienplätze.

Bei der Berechnung der Schwundquote für den Studiengang Humanmedizin ST (§ 53 HZV) durch die U... wurden die fünf vor dem Berechnungsstichtag liegenden Semester berücksichtigt. Der Zeitraum von fünf Semestern ist ausreichend lang, um eine verlässliche Prognose über das künftige Studierverhalten (Aufgabe des Studiums, Fach- oder Hochschulwechsel) abgeben zu können (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10003 - juris; B.v. 22.6.2011 - 7 CE 11.10332 - juris). Beurlaubte Studenten sind in den der Berechnung der Schwundquote zugrunde liegenden Zahlen kapazitätsgünstig nicht enthalten, obwohl sie nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht abgezogen werden müssten (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10003 - juris; B.v. 17.4.2012 - 7 CE 11.10766 - juris; B.v. 17.4.2012 - 7 CE 11.10767 - juris; B.v. 24.7.2008 - 7 CE 08.10122 - juris). Sie führt aufgrund des von der U... berechneten Schwundausgleichsfaktors (0,9881) zu einer Erhöhung der Kapazität von 215,9186 auf 219,82, gerundet 220 Studienplätze für das WS 2014/15 und entspricht somit der Zulassungszahlsatzung.

Diese Berechnung ist aber hinsichtlich des Studienganges Bewegungswissenschaften zu korrigieren. Entsprechend der Zahl der Studienanfänger im WS 2013/14 von 234 Studenten für das Gesamtjahr und damit 117 Studenten pro Semester legte die U... bei einem Dienstleistungsexport von 0,01 pro Student 1,17 Deputatsstunden zugrunde. Ausgegangen werden muss aber davon, dass die Zulassungsbeschränkung im Studiengang zu einer Reduzierung der Studienanfängerzahlen auf 68 für das Gesamtjahr bzw. 34 für das Semester geführt hat. Damit reduziert sich der diesbezügliche Dienstleistungsexport auf (34...0,01 =) 0,34 bzw. der Gesamtdienstleistungsexport von 63,4375 auf 62,6075 Deputatsstunden. Hieraus ergeben sich entsprechend der Zahl der Erstsemester im WS 2014/15 220,72 Studenten (VG Regensburg, B.v. 17.12.2014, RO 1 E HV 14.10070 u.a.; BayVGH, B.v. 29.5.2015, 7 CE 15.10076).

Diese Zahl reduziert sich für die folgenden Semester nach dem genannten Schwundfaktor 0,9981 pro Semester, d.h. für das SS 2015 auf 218,093432, gerundet 218 Studenten.

Nach der amtlichen Statistik vom 1.6.2015 sind 215 Studenten im 2. Fachsemester eingeschrieben. Der eine, nicht mehrfach beurlaubte Student wirkt sich nicht kapazitätsmindernd aus, weil eine erstmalige Beurlaubung das erforderliche Lehrangebot nicht mindert (BayVGH, B.v. 12.6.2014, 7 CE 14.10012). Es wären somit noch 3 Studienplätze zu vergeben.

Bei entsprechender Berücksichtigung des niedrigeren Dienstleistungsexports für den Studiengang Bewegungswissenschaften für das 4. Fachsemester ergibt sich auch diesbezüglich eine gegenüber der Zulassungszahlsatzung um 1 Studenten erhöhte Kapazität von 224 Studenten. Diese Zahl ergibt sich aus der für das 2. Fachsemester ermittelten Zahl von 218,093432 unter Berücksichtigung des Schwundfaktors für 2 weitere Semester. Die sich ergebende Zahl von 212,933693, gerundet 213, wird erhöht durch die sich aus der Zielvereinbarung zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der Universität … wegen des doppelten Abiturjahrganges um 11 auf 224 Studenten. Wie ausgeführt wären bei 220 kapazitätswirksam eingeschriebenen Studenten im 4. Fachsemester 4 weitere Studienplätze zu vergeben.

Insgesamt sind im vorklinischen Studienabschnitt 440 eingeschriebene Studenten kapazitätsrelevant. Die Kapazität beträgt aber wie ausgeführt nicht, wie in der Zulassungszahlsatzung festgesetzt, 440 Studenten, sondern wegen des geringeren Dienstleistungsexportes (218 + 224 =) 442 Studenten. Die 2 Studienplätze sind durch Vergabe jeweils eines Studienplatzes im 2. und 4. Fachsemester im Losverfahren zu vergeben.

Da alle Antragsteller an einem Losverfahren zur Vergabe des einen freien Studienplatzes im 2. Fachsemester zu beteiligen sind, erschien es angemessen, die Kosten nach § 155 Abs. 1 VwGO gegeneinander aufzuheben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 22. Juni 2015 - RO 1 E HV 15.10029 u. a. zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2015 - 7 CE 15.10010

bei uns veröffentlicht am 03.06.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2015 - 7 CE 15.10009

bei uns veröffentlicht am 05.06.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2014 - 7 CE 14.10212

bei uns veröffentlicht am 08.12.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2014 - 7 CE 14.10162

bei uns veröffentlicht am 26.08.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2014 - 7 CE 14.10043

bei uns veröffentlicht am 22.04.2014

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2015 - 7 CE 15.10059

bei uns veröffentlicht am 10.06.2015

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragstellerinnen und Antragsteller tragen die Kosten ihrer jeweiligen Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500 € f

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2015 - 7 CE 15.10076

bei uns veröffentlicht am 29.05.2015

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragsteller und Antragstellerinnen tragen die Kosten ihrer jeweiligen Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,-- Euro fe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2015 - 7 CE 15.10072

bei uns veröffentlicht am 28.05.2015

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Der Antragsteller und die Antragstellerinnen tragen die Kosten der jeweiligen Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,-- Euro

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.

III.

Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im dritten bzw. zweiten (hilfsweise: niedrigeren) Fachsemester an der L.-Ma.-Universität M. (LMU) für das Wintersemester 2013/2014. Sie machen geltend, die LMU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Mit Beschlüssen vom 27. Januar 2014 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München die Anträge abgelehnt. Auf die Gründe der Beschlüsse wird Bezug genommen.

Mit den vorliegenden Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie machen geltend, bei der Zulassung für ein höheres Semester seien aus der Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden diejenigen Studierenden herauszurechnen, die beurlaubt seien und „mehrfach“ gezählt würden. Die Entscheidung des Senats vom 21. Oktober 2013 (Az. 7 CE 13.10252 u. a.) sei insoweit entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sei, wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - eine höhere Ausbildungskapazität als in den Kapazitätsberechnungen der LMU angenommen, ermittle, bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV nicht mehr von den „festgesetzten“, sondern von den vom Verwaltungsgericht ermittelten Zulassungszahlen auszugehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 17. Februar 2014 und 4. April 2014 verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin ausgeschöpft hat und eine Zulassung der Antragsteller im höheren Fachsemester (§ 35 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2013 [GVBl S. 674]) oder einem niedrigeren Fachsemester nicht möglich ist. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

a) Der Einwand der Antragsteller, bei der Zulassung für ein höheres Semester seien aus der Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden diejenigen Studierenden herauszurechnen, die beurlaubt seien und „mehrfach“ gezählt würden, greift nicht durch.

In seiner von den Antragstellern in Bezug genommenen Entscheidung vom 21. Oktober 2013 - 7 CE 13.10252 u. a. - juris Rn. 15 hat der Senat ausgeführt, dass es bei der Beurteilung der kapazitätsdeckenden Vergabe von Studienplätzen grundsätzlich - ebenso wie bei der Berechnung der Schwundquote (§ 53 HZV) oder bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme in ein höheres Fachsemester (§ 35 Abs. 1 HZV) - auf den Bestand der im betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden ankommt, zu dem auch Studierende gehören, die beurlaubt sind (= auf Antrag aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit sind; Art. 48 Abs. 2 BayHSchG). Er hat von diesem Grundsatz jedoch im Hinblick auf Studienanfänger dann eine Ausnahme gemacht, wenn sich Studierende bereits im Vorsemester im ersten Fachsemester immatrikuliert haben und beurlauben ließen. Solche Studierenden, die sich anschließend für das Folgesemester erneut beurlauben lassen, werden von der LMU lediglich aus verwaltungstechnischen Gründen erneut zum Bestand des ersten Fachsemesters gerechnet. Der Senat hat entschieden, dass eine solche „Mehrfachzählung“ von Studierenden als Studienanfänger im ersten Fachsemester mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten unvereinbar ist, da sie zur Folge hätte, dass diese Studierenden ohne sachlichen Grund wiederholt die für Studienanfänger vorgesehenen und neu zu vergebenden Studienplätze im ersten Fachsemester „blockieren“ würden.

Diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall, in dem die Antragsteller die Zulassung für ein höheres Fachsemester begehren, nicht einschlägig, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2013 - 7 CE 13.10312 - juris Rn. 14 f. klargestellt hat. Danach sind - der Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV entsprechend, welche (unter anderem) auf die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden abstellt - einzelne beurlaubte Studenten aus den Bestandszahlen der eingeschriebenen Studierenden deshalb nicht „herauszurechnen“, weil diese Studenten auch während ihrer Beurlaubung immatrikuliert (eingeschrieben) bleiben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Studierenden seit längerer Zeit (mehreren Semestern) beurlaubt sind oder nicht. Denn beurlaubte Studenten erschöpfen ebenso wie andere Studierende die Gesamtausbildungskapazität der Hochschule, weil sie das Lehrangebot der Hochschule nicht dauerhaft entlasten, sondern nach Ende ihrer (regelmäßig zwei Semester nicht überschreitenden) Beurlaubung (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG) dieses Lehrangebot weiterhin nachfragen. Diese Studierenden werden bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV auch nicht „mehrfach“ gezählt. Sie werden vielmehr bei der Ermittlung der Gesamtzahl der in dem Studiengang Zahnmedizin eingeschriebenen Studierenden nur einmal berücksichtigt.

b) Auf die Frage, ob bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV nicht mehr von den „festgesetzten“, sondern von den vom Verwaltungsgericht ermittelten (höheren) Zulassungszahlen auszugehen ist, kommt es vorliegend deshalb nicht mehr an, weil - wie das Verwaltungsgericht ausführt und von den Antragstellern nicht angegriffen wird - auch im letzteren Fall die Gesamtzahl der in dem Studiengang Zahnmedizin eingeschriebenen Studierenden nicht unter die vom Verwaltungsgericht ermittelten Zulassungszahlen gesunken ist.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für das Wintersemester 2014/2015 die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Regensburg (UR) im ersten Fachsemester. Sie ist der Meinung, die dort vorhandene Aufnahmekapazität werde nicht verfassungskonform genutzt; sie habe einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zulassung zu dem gewünschten Studiengang. Insbesondere die im Abitur erzielte Durchschnittsnote sei als Auswahlkriterium insoweit nicht geeignet.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 gab das Verwaltungsgericht Regensburg dem Antrag insoweit statt, als es den Antragsgegner verpflichtete, umgehend unter den (insgesamt 102) Antragstellern vier weitere Studienplätze des ersten Fachsemesters nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 für den Studiengang Medizin/Vorklinik an der Universität Regensburg in einem Los- und Nachrückverfahren vorläufig zu vergeben, sofern die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt seien. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Die Verlosung hat am 7. Januar 2015 stattgefunden, alle durch das Los begünstigten Studienbewerber haben sich mittlerweile immatrikuliert.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2014 wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner unter Vorlage des Auslosungsprotokolls vom 7. Januar 2014 entgegentritt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat entsprechend seiner ständigen Übung und aufgrund der - auch seitens der Antragstellerin eigens betonten - Eilbedürftigkeit der Angelegenheit ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass sie durch die unterbliebene Zulassung in ihren Rechten verletzt ist.

1. Der Vortrag der Antragstellerin, die Anwendung eines ungeeigneten Auswahlkriteriums - der Abiturnote - beeinträchtige sie in verfassungsrechtlich geschützten Rechten, namentlich ihrem Recht aus Art. 12 GG, was auch vor dem Hintergrund gelte, dass sie die Hochschulreife in Bayern, einem Bundesland mit anerkannt schwerer Abiturprüfung, erlangt habe, verfängt nicht. Denn diese Argumentation blendet aus, dass das Verfahren der Hochschulzulassung seit dem von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zitierten ersten Numerus-Clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 - juris) u. a. anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten verfassungsrechtlichen Vorgaben grundlegend reformiert worden ist: Insbesondere bildet nach geltender Rechtslage (vgl. § 27 ff. HRG, §§ 6 ff. HZV) die Abiturnote nicht (mehr) das alleinige Zulassungskriterium zu einem Studium u. a. der Humanmedizin, sondern wird als ausschließliches Kriterium lediglich im Rahmen einer (vergleichsweise geringen) von mehreren unterschiedlichen Quoten berücksichtigt. Gegen dieses nunmehr geltende Auswahlsystem, das - im Vergleich zur Rechtslage in den 1970er Jahren - erweiterte Zulassungschancen eröffnet, ist aus (verfassungs-)rechtlicher Sicht nichts einzuwenden (vgl. zuletzt: BVerfG, B.v. 6.9.2012 - 1 BvL 13/12 - juris, Ablehnung einer entsprechenden richterlichen Vorlage gemäß Art. 100 GG).

2. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus geltend macht, die UR habe die bei ihr vorhandenen Kapazitäten in verfassungskonformer Weise zu nutzen und insoweit müsse gerichtlich aufgeklärt werden, ob der UR nicht z. B. Hörsäle zur Verfügung stünden, die eine erste Aufnahme einer weitaus größeren Anzahl von Medizinstudiumsbewerbern bei nachfolgender „Aussiebung“ durch Prüfungen ermöglichen könnten, verhilft dies ihrer Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn dieses Vorbringen übersieht, dass die Kapazitätsermittlung in den Vergabeverfahren (vgl. §§ 38 ff. HZV) in einem normativ geregelten Berechnungsverfahren unter Berücksichtigung vielfältiger Parameter erfolgt, dessen Ergebnisse in den Kapazitätsunterlagen der Universität im Einzelnen eingesehen bzw. überprüft werden können. Dass die für das Wintersemester 2014/2015 vorgenommene Berechnung insoweit fehlerhaft sei, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerde nicht ansatzweise dargelegt.

3. Soweit die Antragstellerin schließlich begehrt, sie über das Ergebnis des gerichtlich angeordneten Losverfahrens zu unterrichten, ist dies spätestens durch Vorlage des Auslosungsprotokolls unter dem 30. Januar 2015 erfolgt.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014.

5. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller und die Antragstellerinnen tragen die Kosten der jeweiligen Beschwerdeverfahren.

III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für das Wintersemester 2014/2015 die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Regensburg (UR) im 1. Fachsemester, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt. Sie sind der Meinung, mit der für das betreffende Semester festgesetzten Zulassungszahl von 220 Studienplätzen sei die vorhandene Aufnahmekapazität nicht erschöpft.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 gab das Verwaltungsgericht Regensburg den Anträgen insoweit statt, als es den Antragsgegner verpflichtete, umgehend unter den (zum damaligen Zeitpunkt insgesamt 102) Antragstellern vier weitere Studienplätze des 1. Fachsemesters nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/ 2015 für den Studiengang Medizin/Vorklinik an der Universität Regensburg in einem Los- und Nachrückverfahren vorläufig zu vergeben, sofern die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt seien. Im Übrigen wurden die Anträge abgelehnt. Mit weiterem Beschluss vom 7. Januar 2015 änderte das Verwaltungsgericht den Beschluss vom 17. Dezember 2014 dahingehend, dass es den Antragsgegner verpflichtete, weitere 47 Antragsteller an dem angeordneten Los- und Nachrückverfahren zu beteiligen, sofern auch dort die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt seien. Die Verlosung hat am 7. Januar 2015 stattgefunden, alle durch das Los begünstigten Studienbewerber haben sich mittlerweile immatrikuliert.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2014 und vom 7. Januar 2015 wenden sich die Antragsteller mit ihren Beschwerden, denen der Antragsgegner entgegentritt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Die von den Antragstellern vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die UR ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2014/2015 im 1. Fachsemester nicht ausgeschöpft hätte.

1. Entgegen der Annahme der Antragsteller ist die Kapazitätsberechnung der UR in Bezug auf die Anzahl der Lehrauftragsstunden (§ 47 HZV) nicht zu beanstanden. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht insoweit nicht.

Die Universität hat in ihren Stellungnahmen vom 24. Februar 2015 und vom 30. März 2015 nachvollziehbar erläutert, dass die in der Kapazitätsberechnung des Wintersemesters 2013/2014 noch als solche angesetzte Lehrauftragsstunde entfallen ist, weil sie von derselben Lehrkraft, die jedoch seit dem 1. Januar 2014 auf einer Viertelstelle (Tarifentgeltgruppe E 13) fest angestellt ist, nunmehr im Rahmen ihrer Dienstaufgaben erbracht und deshalb mit einem Deputat von 2,25 SWS angerechnet wird. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung der (früheren) Lehrauftragsstunde in dem von den Beschwerden gewünschten Sinne würde deshalb im Ergebnis zu deren doppeltem Ansatz führen.

2. Ebenfalls keinen Bedenken begegnet die Berechnung des Dienstleistungsexports (§ 48 HZV). Der Einwand, die UR habe einen Export aus der Vorklinik geltend gemacht, obwohl die entsprechende Lehrveranstaltung laut Vorlesungsverzeichnis tatsächlich nicht von einer Lehrperson der Vorklinik durchgeführt worden sei, verfängt bereits deshalb nicht, weil die betreffende Lehrperson die UR zum Ende des Sommersemesters 2014 verlassen und deshalb die Veranstaltung im Wintersemester 2014/2015 nicht abgehalten hat. Die Veranstaltung wurde tatsächlich von einer anderen Lehrperson der Vorklinik durchgeführt.

Soweit die Beschwerden in diesem Zusammenhang überdies geltend machen, die UR hätte ihren Berechnungen die festgesetzten Zulassungszahlen des Wintersemesters 2014/2015 zugrunde legen und die Kapazitätsberechnung hinsichtlich des Dienstleistungsexports überarbeiten müssen, trifft dies so nicht zu. Wie der Senat bereits entschieden hat (B.v. 12.4.2012 – 7 CE 11.10764 – juris), ist die UR zwar gehalten, wesentliche Änderungen kapazitätsrelevanter Daten zu berücksichtigen, die vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind (§ 42 Abs. 2 HZV), und bei wesentlichen Änderungen solcher Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums ggf. eine Neuermittlung und Neufestsetzung durchzuführen (§ 42 Abs. 3 HZV). Wegen der unsicheren Prognose der tatsächlichen Anfängerzahlen im Berechnungssemester lässt jedoch § 48 Abs. 2 HZV die Berechnung auf der Grundlage der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahlen ausdrücklich zu. Wenn somit die UR zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs im Einklang mit § 48 Abs. 2 HZV nicht auf die für das Berechnungssemester festgesetzten Zulassungszahlen, sondern stets auf die tatsächlichen Studienanfängerzahlen der letzten beiden Semester abstellt, die dem Berechnungsstichtag vorangegangen sind, kann sie daran grundsätzlich auch dann festhalten, wenn in der nach dem Berechnungsstichtag erlassenen Zulassungszahlsatzung für den nachfragenden Studiengang abweichende Anfängerzahlen festgesetzt werden. Bereits absehbaren Tendenzen außerhalb der üblichen Schwankungsbreite wäre allerdings im Rahmen der Berechnung gemäß § 42 Abs. 2 HZV oder ggf. durch Neufestsetzung gemäß § 42 Abs. 3 HZV Rechnung zu tragen. Hierfür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich.

3. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die im Wege des Losverfahrens nachträglich zu verteilenden Studienplätze fehlerhaft auf bloße Teilstudienplätze des Abschnitts Vorklinische Medizin beschränkt, greift auch nicht durch. Abgesehen davon, dass eine derartige Beschränkung den von den Antragstellern sowohl im erstinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsanträgen entspricht, wird der Studiengang Medizin, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen, gemäß § 44 Abs. 3 HZV für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 48 HZV).

Da sonach für die Berechnung der Kapazität die jeweiligen einzelnen Abschnitte maßgeblich sind, ist der Teil des Beschwerdevorbringens, der sich ausschließlich gegen die Berechnungsmodalitäten für den zweiten Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin richtet (S. 6 bis 19 des Beschwerdebegründungsschriftsatzes vom 9.2.2015 und S. 4 des Schriftsatzes vom 20.3.2015), hier nicht entscheidungserheblich und geht insoweit ins Leere.

4. Soweit die Antragsteller schließlich hilfsweise beantragen, die UR unter Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Dezember 2014 und 7. Januar 2015 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 angeordnete Losverfahren ausschließlich unter Beteiligung der im Sammelrubrum des Beschlusses vom 17. Dezember 2014 aufgeführten Antragsteller durchzuführen und die Universität Regensburg zu verpflichten, diejenigen Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/ 2015 zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) vorläufig zuzulassen, auf die die Losränge 1 bis 4 entfallen und begehren, die jeweiligen Studienplätze unverzüglich an die nach dem Verlosungsergebnis nachfolgende Person zu vergeben soweit sie nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung des Losergebnisses durch schriftliche Antragstellung bei der Universität Regensburg angenommen werden, vermögen sie damit ebenfalls nicht durchzudringen. Denn unabhängig davon, ob die ohne Anhörung der an dem Beschluss vom 17. Dezember 2014 beteiligten Antragsteller erfolgte Änderung dieses Beschlusses des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 7. Januar 2015 rechtlich zulässig war, ist das Losverfahren zur Vergabe der vier weiteren Plätze im Studiengang Humanmedizin seitens der UR bereits am 7. Januar 2015 in dem gerichtlich angeordneten Umfang durchgeführt worden. Alle Plätze sind mittlerweile an die ausgelosten Bewerber vergeben worden und die Kapazität der UR ist im betreffenden Wintersemester 2014/2015 damit erschöpft (vgl. dazu auch den dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführer bereits zugestellten Beschluss des Senats vom 26.5.2015, 7 CE 15.10165).

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014).

6. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für das Wintersemester 2014/2015 die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Regensburg (UR) im ersten Fachsemester. Sie ist der Meinung, die dort vorhandene Aufnahmekapazität werde nicht verfassungskonform genutzt; sie habe einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zulassung zu dem gewünschten Studiengang. Insbesondere die im Abitur erzielte Durchschnittsnote sei als Auswahlkriterium insoweit nicht geeignet.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 gab das Verwaltungsgericht Regensburg dem Antrag insoweit statt, als es den Antragsgegner verpflichtete, umgehend unter den (insgesamt 102) Antragstellern vier weitere Studienplätze des ersten Fachsemesters nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 für den Studiengang Medizin/Vorklinik an der Universität Regensburg in einem Los- und Nachrückverfahren vorläufig zu vergeben, sofern die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt seien. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Die Verlosung hat am 7. Januar 2015 stattgefunden, alle durch das Los begünstigten Studienbewerber haben sich mittlerweile immatrikuliert.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2014 wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner unter Vorlage des Auslosungsprotokolls vom 7. Januar 2014 entgegentritt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat entsprechend seiner ständigen Übung und aufgrund der - auch seitens der Antragstellerin eigens betonten - Eilbedürftigkeit der Angelegenheit ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass sie durch die unterbliebene Zulassung in ihren Rechten verletzt ist.

1. Der Vortrag der Antragstellerin, die Anwendung eines ungeeigneten Auswahlkriteriums - der Abiturnote - beeinträchtige sie in verfassungsrechtlich geschützten Rechten, namentlich ihrem Recht aus Art. 12 GG, was auch vor dem Hintergrund gelte, dass sie die Hochschulreife in Bayern, einem Bundesland mit anerkannt schwerer Abiturprüfung, erlangt habe, verfängt nicht. Denn diese Argumentation blendet aus, dass das Verfahren der Hochschulzulassung seit dem von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zitierten ersten Numerus-Clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 - juris) u. a. anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten verfassungsrechtlichen Vorgaben grundlegend reformiert worden ist: Insbesondere bildet nach geltender Rechtslage (vgl. § 27 ff. HRG, §§ 6 ff. HZV) die Abiturnote nicht (mehr) das alleinige Zulassungskriterium zu einem Studium u. a. der Humanmedizin, sondern wird als ausschließliches Kriterium lediglich im Rahmen einer (vergleichsweise geringen) von mehreren unterschiedlichen Quoten berücksichtigt. Gegen dieses nunmehr geltende Auswahlsystem, das - im Vergleich zur Rechtslage in den 1970er Jahren - erweiterte Zulassungschancen eröffnet, ist aus (verfassungs-)rechtlicher Sicht nichts einzuwenden (vgl. zuletzt: BVerfG, B.v. 6.9.2012 - 1 BvL 13/12 - juris, Ablehnung einer entsprechenden richterlichen Vorlage gemäß Art. 100 GG).

2. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus geltend macht, die UR habe die bei ihr vorhandenen Kapazitäten in verfassungskonformer Weise zu nutzen und insoweit müsse gerichtlich aufgeklärt werden, ob der UR nicht z. B. Hörsäle zur Verfügung stünden, die eine erste Aufnahme einer weitaus größeren Anzahl von Medizinstudiumsbewerbern bei nachfolgender „Aussiebung“ durch Prüfungen ermöglichen könnten, verhilft dies ihrer Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn dieses Vorbringen übersieht, dass die Kapazitätsermittlung in den Vergabeverfahren (vgl. §§ 38 ff. HZV) in einem normativ geregelten Berechnungsverfahren unter Berücksichtigung vielfältiger Parameter erfolgt, dessen Ergebnisse in den Kapazitätsunterlagen der Universität im Einzelnen eingesehen bzw. überprüft werden können. Dass die für das Wintersemester 2014/2015 vorgenommene Berechnung insoweit fehlerhaft sei, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerde nicht ansatzweise dargelegt.

3. Soweit die Antragstellerin schließlich begehrt, sie über das Ergebnis des gerichtlich angeordneten Losverfahrens zu unterrichten, ist dies spätestens durch Vorlage des Auslosungsprotokolls unter dem 30. Januar 2015 erfolgt.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014.

5. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für das Wintersemester 2014/2015 die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Regensburg (UR) im ersten Fachsemester. Er ist der Meinung, die UR habe ihre vorhandene Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 gab das Verwaltungsgericht Regensburg dem Antrag insoweit statt, als es den Antragsgegner verpflichtete, umgehend unter den (zum damaligen Zeitpunkt insgesamt 102) Antragstellern vier weitere Studienplätze des ersten Fachsemesters nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 für den Studiengang Medizin/Vorklinik an der UR in einem Los- und Nachrückverfahren vorläufig zu vergeben, sofern die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt seien. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Mit weiterem Beschluss vom 7. Januar 2015 änderte das Verwaltungsgericht den Beschluss vom 17. Dezember 2014 dahingehend, dass es den Antragsgegner verpflichtete, weitere 47 Antragsteller an dem angeordneten Los- und Nachrückverfahren zu beteiligen, sofern auch dort die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt seien. Die Verlosung hat am 7. Januar 2015 stattgefunden, alle durch das Los begünstigten Studienbewerber haben sich mittlerweile immatrikuliert.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2014 und vom 7. Januar 2015 wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von dem Antragsteller vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die UR ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2014/2015 im ersten Fachsemester nicht ausgeschöpft hätte.

1. Die Berechnung des Dienstleistungsexports ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Annahme des Antragstellers ist die für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs nach § 48 Abs. 2 HZV maßgebliche Studienanfängerzahl in den nicht zugeordneten Studiengängen nicht um einen Schwund zu reduzieren. (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2005 - 7 CE 05.10073 - juris; B.v. 27.7.2006 - 7 CE 06.10037 - juris; B.v. 23.3.2009 - 7 CE 08.10683 - juris; B.v. 16.3.2010 - 7 CE 10.10017 - juris). Der Verordnungsgeber stellt hier ausdrücklich nur auf die Studienanfängerzahlen ab und verlangt insoweit im Unterschied zur Regelung der §§ 51 Abs. 3 Nr. 3, 53 HZV keine Korrektur dieser Werte aufgrund einer Prognose über die Bestandszahlen der nachfolgenden Semester. Ein Rückgang der Zahl der Studierenden in den nachfolgenden Semestern ist somit nicht in die Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen der nachfragenden Studiengänge einzubeziehen. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, von dieser gefestigten Rechtsprechung des Senats abzuweichen. Auf die seitens der Beschwerde vorgenommene Schwundberechnung kommt es sonach nicht an.

2. Soweit der Antragsteller geltend macht, durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Januar 2015 seien rechtswidriger Weise weitere Antragsteller in das bereits angeordnete Losverfahren miteinbezogen worden, deshalb sei eine neue Verlosung durchzuführen, vermag er damit ebenfalls nicht durchzudringen. Denn unabhängig davon, ob die ohne Anhörung der an dem Beschluss vom 17. Dezember 2014 beteiligten Antragsteller erfolgte Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. Januar 2015 rechtlich zulässig war, ist das Losverfahren zur Vergabe der vier weiteren Plätze im Studiengang Humanmedizin seitens der UR bereits am 7. Januar 2015 in dem gerichtlich angeordneten Umfang durchgeführt worden. Alle Plätze sind mittlerweile an die ausgelosten Bewerber vergeben worden und die Kapazität der UR ist im betreffenden Wintersemester 2014/2015 damit erschöpft (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 26.5.2015 - 7 CE 15.10165).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester an der L.-M.-Universität M. (LMU) für das Wintersemester 2013/2014.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat den Antrag mit Beschluss vom 17. März 2014 abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, die LMU habe ihre Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ergäben sich - außerhalb der von der LMU festgesetzten Zulassungszahlen - noch weitere Studienplätze für Studienanfänger. Das Verwaltungsgericht habe die Kapazitätsberechnung infolge der von der LMU mit dem damaligen Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst getroffenen „Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen“ nicht näher überprüft. Insbesondere sei der mögliche Einsatz von Lehrpersonen der Lehreinheiten Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin in der vorklinischen Ausbildung zu Unrecht nicht kapazitätserhöhend berücksichtigt worden. Nicht näher geprüft seien auch die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die „Titellehre“ und den Schwund beim Dienstleistungsexport. Schließlich sei die vom Verwaltungsgericht angenommene Überbuchung der Zulassungszahlen kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennen. Auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 9. Mai 2014 wird verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

a) Entgegen der Annahme der Antragstellerin ergeben sich - außerhalb der von der LMU festgesetzten Zulassungszahlen - keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger. Die von der LMU mit dem damaligen Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst getroffene „Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen“ führt bereits zu einer höheren Aufnahme von Studienanfängern als es der („regulären“) Aufnahmekapazität der LMU entspricht.

Die LMU hat entsprechend der mit dem ... Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Jahr 2011 getroffenen und in ihrem Wortlaut eindeutigen „Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin für die Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge“ und des im Jahr 2012 hierzu vereinbarten „Nachtrags“ (vgl. hierzu bereits BayVGH, B. v. 26.8.2013 - 7 CE 13.10242 - juris Rn. 10 ff.) ihre Zulassungszahl (letztmalig) für das streitgegenständliche Wintersemester 2013/2014 für das erste vorklinische Fachsemester auf 906 Studienanfänger erhöht. Ausgehend von der in der Zielvereinbarung in Bezug genommenen festgesetzten Zulassungszahl des Wintersemesters 2010/2011 (= 831 Studienanfänger) liegt darin eine Erhöhung der Zulassungszahl um 75 Studienanfänger. Ausgehend von der Kapazitätsberechnung für das streitgegenständliche Wintersemester 2013/2014 (= 843 Studienanfänger) nimmt die LMU infolge der Zielvereinbarung damit 63 Studienanfänger zusätzlich auf.

Die Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen, die pauschale finanzielle Zuwendungen für jeden im Sinn der Zielvereinbarung zusätzlich aufgenommenen Studienanfänger zur Abgeltung der Personal- und Sachausgaben vorsieht, bleibt als Maßnahme zum Ausgleich einer zusätzlichen Belastung (§ 40 Abs. 2 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl. S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.4.2014 [GVBl. S. 172]) bei der Feststellung der („regulären“) Aufnahmekapazität der LMU (= 843 Studienanfänger) unberücksichtigt und ist in der Kapazitätsberechnung gesondert ausgewiesen (= Erhöhung der „regulären“ Zulassungszahl um 63 Studienanfänger auf die Zielzulassungszahl von 906 Studienanfängern). Eine dauerhafte Erhöhung der Aufnahmekapazitäten ist damit nicht verbunden, weil die zusätzlichen finanziellen Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber nur befristet für die Zeit der Erhöhung der Zulassungszahlen zur Verfügung gestellt werden.

Einen Anspruch auf weitergehenden Ausbau der Ausbildungskapazität der LMU, insbesondere auf Aufnahme einer bestimmten Anzahl von Studienanfängern als „vorübergehende Überlast“ zusätzlich zur bestehenden Aufnahmekapazität, hat die Antragstellerin nicht. Die Teilhaberechte der Hochschulbewerber stehen nach dem Grundgesetz stets unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus obliegt dabei vorrangig dem Gesetzgeber (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 27.9.2011 - 7 CE 11.10758 u. a. - juris Rn. 9 m. w. N.). Die Antragstellerin kann demnach nicht verlangen, dass die LMU - über den Wortlaut der Zielvereinbarung hinaus - die festgesetzte Zulassungszahl von 906 Studienanfängern erhöht und der Freistaat ... zu diesem Zweck weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stellt.

b) Für das Verwaltungsgericht bestand in Bezug auf die Kapazitätsberechnung kein Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung, weil sich aus den Einwänden der Antragstellerin - auch in der Gesamtbetrachtung - nicht ergibt, dass die („reguläre“) Aufnahmekapazität der LMU höher liegen könnte als die festgesetzte und - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im streitgegenständlichen Wintersemester 2013/2014 bereits ausgeschöpfte Zulassungszahl von 906 Studienanfängern.

aa) Die LMU ist nicht verpflichtet, Lehrpersonen der Lehreinheiten Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin in weitergehendem Umfang als in der Kapazitätsberechnung angegeben in das Lehrangebot der streitgegenständlichen Lehreinheit (Vorklinische Medizin) einzubeziehen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die medizinischen Fakultäten aus kapazitätsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet sind, Lehrkräfte aus den beiden klinischen Lehreinheiten in den zur vorklinischen Ausbildung gehörenden Lehrveranstaltungen einzusetzen und damit das vorklinische Lehrpersonal zu entlasten. Dies gilt auch im Hinblick auf die Verpflichtung der Lehrpersonen, unter bestimmten Voraussetzungen Lehrtätigkeiten in verwandten Fachgebieten zu erbringen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 9 ff. m. w. N.; B. v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 u. a. - juris Rn. 30 m. w. N.).

Grundlage dieser ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung sind die für die Berechnung der Ausbildungskapazität der Hochschulen einschlägigen kapazitätsrechtlichen Bestimmungen. Danach ist der vorklinische Teil des Studiengangs Humanmedizin der Lehreinheit Vorklinische Medizin (Vorklinik) zugeordnet (§ 44 Abs. 3 Satz 3 HZV). Für die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität der LMU ist in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs und somit für die streitgegenständliche Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester (Vorklinik) grundsätzlich (allein) diese Lehreinheit (Vorklinik) und das dieser Lehreinheit nach Maßgabe der Anlage 6 zu § 45 Abs. 1 Satz 2 HZV zugeordnete Lehrpersonal zugrunde zu legen (§ 44, § 45 HZV). Das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten der LMU bleibt bei der Berechnung der personellen Aufnahmekapazität unberücksichtigt, solange das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten nicht tatsächlich anstelle des Lehrpersonals der Lehreinheit Vorklinische Medizin Dienstleistungen (Lehrveranstaltungsstunden) im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin erbringt (§ 48 Abs. 1 HZV).

Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Lehrpersonal anderer Lehreinheiten tatsächlich Dienstleistungen (Lehrveranstaltungsstunden) anstelle des Lehrpersonals der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt, trifft die LMU ausschließlich im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit. Die LMU hat bei der Beteiligung anderer Lehreinheiten zwar zu berücksichtigen, dass der für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin festgelegte Curricularnormwert, der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden im Studiengang erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 HZV) und der bei der Berechnung der personellen Aufnahmekapazität der LMU anzuwenden ist (§ 50 Abs. 1 Satz 2 HZV), in der Summe der auf die beteiligten Lehreinheiten entfallenden Curricularanteile (§ 50 Abs. 4 HZV) nicht überschritten wird. Im Rahmen des geltenden Curricularnormwerts ist die LMU in der Gestaltung von Lehre und Studium jedoch frei. Sie ist insbesondere, solange das Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinische Medizin die Ausbildung der Studenten im vorklinischen Teil des Studiengangs selbst sicherstellen kann, nicht zu einer Beteiligung anderer Lehreinheiten verpflichtet.

Die LMU hat - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - im streitgegenständlichen Wintersemester 2013/2014 den nach der Anlage 7 zu § 50 Abs. 1 Satz 2 HZV festgelegten Curricularnormwert für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin (2,42) auf die am vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt und in der Summe nicht überschritten (beteiligte Lehreinheiten sind: Biologie mit einem Curricularanteil von 0,0489, Chemie mit einem Curricularanteil von 0,0489, Physik mit einem Curricularanteil von 0,0579, Medizin Vorklinik mit einem Curricularanteil von 1,9541, Klinisch-theoretische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,0927 und Klinisch-praktische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,1993). Die LMU hat somit auch Lehrpersonal der Lehreinheiten Klinisch-theoretische und Klinisch-praktische Medizin für die Ausbildung der Studenten im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin eingesetzt, soweit sie dies fachlich und organisatorisch für möglich und sachgerecht erachtet hat. Zu einer weiteren Beteiligung des Lehrpersonals dieser Lehreinheiten und damit verbunden einer Erhöhung des Curricularanteils dieser Lehreinheiten zulasten des sich entsprechend verringernden Curricular(eigen)anteils der für die Ausbildung der Studenten im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin berufenen Lehreinheit Vorklinische Medizin ist die LMU nicht verpflichtet (vgl. BayVGH, B. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 10 ff. m. w. N.).

bb) Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist bei der Berechnung des Dienstleistungsexports (§ 48 HZV) die Studienanfängerzahl des nicht zugeordneten (importierenden) Studienganges nicht um einen Schwund zu reduzieren (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 24.10.2013 - 7 CE 13.10296 u. a. - juris Rn. 19 f. m. w. N.). Die im Rahmen der „Titellehre“ zu erbringenden Lehrleistungen (vgl. hierzu z. B. BayVGH, B. v. 24.10.2013 - 7 CE 13.10296 u. a. - juris Rn. 15 ff. m. w. N.) sind nach Maßgabe des § 47 HZV als „Lehrauftragsstunden“ ausgewiesen und Bestandteil der Kapazitätsberechnung der LMU. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht hierzu nicht.

c) Im Hinblick darauf, dass alle die Ausbildungskapazität der LMU erschöpfenden 906 Studienplätze vergeben sind, kommt es auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage zur kapazitätsrechtlichen Wirksamkeit der - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - mit 925 immatrikulierten Studienanfängern vorgenommenen Überbuchung der Zulassungszahl (§ 7 Abs. 3 Satz 6, § 10 Abs. 1 Satz 4 HZV) nicht an.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www...de/...pdf/...pdf) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerinnen und Antragsteller tragen die Kosten ihrer jeweiligen Beschwerdeverfahren.

III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Regensburg (UR) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015. Sie machen geltend, die Universität habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft. Mit Beschluss vom 7. Januar 2015 gab das Verwaltungsgericht Regensburg den Anträgen insoweit statt, als es den Antragsgegner verpflichtete, umgehend unter den insgesamt 149 Antragstellern vier weitere Studienplätze des ersten Fachsemesters nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 für den Studiengang Medizin/Vorklinik an der Universität Regensburg in einem Los- und Nachrückverfahren vorläufig zu vergeben, sofern die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt seien. Im Übrigen wurden die Anträge abgelehnt. Die Verlosung hat am 7. Januar 2015 stattgefunden, alle durch das Los begünstigten Studienbewerber haben sich mittlerweile immatrikuliert.

Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie tragen vor, die Anteilquote des zugeordneten Studiengangs molekulare Medizin und der Ansatz der Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge seien zu hoch.

Der Antragsgegner tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. Die in den Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof im Eilverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass über die bereits vom Verwaltungsgericht angenommenen freien Studienplätze hinaus noch weitere Kapazitätsreserven im Fach Humanmedizin an der UR bestünden.

Entgegen den Beschwerdevorbringen führt der vom Senat seit seinem Beschluss vom 6. Juli 2004 (7 CE 04.10254 u.a. – juris) in ständiger Rechtsprechung als rechtmäßig gebilligte Umstand, dass die UR bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Rahmen der Ermittlung des Imports aus anderen Lehreinheiten für Seminare und Praktika statt der vollen Anrechnung nur jeweils einen Anteil von 0,85 ansetzt, nicht dazu, dass dasselbe Vorgehen auch bei Bildung der Anteilquote (§ 49 HZV) für die Molekularmedizin oder der Ermittlung des Dienstleistungsexports in die nicht zugeordneten Studiengänge (§ 48 HZV) angezeigt wäre.

Denn die nur eingeschränkte Berücksichtigung der genannten Lehrveranstaltungen beruht nicht darauf, dass dort zu einem Anteil von 15% Angehörige anderer Lehreinheiten tätig würden, deren Lehranteile gemäß der kapazitätsrechtlich geforderten „Bilanzierungssymmetrie“ an anderer Stelle der Gesamtrechnung (etwa als Dienstleistungsimport oder als Eigenanteil) wieder erscheinen müssten. Wie die UR schon in der Vergangenheit mehrfach dargelegt hat, ergibt sich der Kürzungsfaktor von 0,85 vielmehr aus dem Umstand, dass nach § 7 Abs. 4 der geltenden Studienordnung für den ersten Studienabschnitt des Studiengangs Medizin die regelmäßige Teilnahme an einer praktischen Übung, einem Kurs oder Seminar schon dann von der zuständigen Lehrperson zu bestätigen ist, wenn mindestens 85% der angebotenen Lehrveranstaltungsstunden besucht wurden. In Anbetracht dieser Regelung durften, wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen dargelegt hat, die lehrplanmäßig vorgesehenen Veranstaltungen jeweils auf 85% des vollen Curricularwerts gekürzt werden, da andernfalls der in der Kapazitätsverordnung vorgeschriebene Curricularnormwert (CNW) für die Vorklinik von insgesamt 2,42 nicht einzuhalten gewesen wäre (BayVGH B.v. 16.5.2006 – 7 CE 06.10179 – juris).

Hiervon ausgehend hat dies bereits deshalb nicht in gleicher Weise für die Berechnung der Anteilquote für die molekulare Medizin bzw. den Dienstleistungsexport in die nicht zugeordneten Studiengänge zu gelten, weil in diesen Studiengängen – anders als in der Vorklinik – nicht die Einhaltung des CNW (vgl. § 50 HZV, Anl. 7 zur HZV) verpflichtend ist, sondern stattdessen ein innerhalb einer gewissen Bandbreite vorgegebener Curricularwert (CW, § 59 HZV) einzuhalten ist und eingehalten wird.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Beschluss des erkennenden Gerichts (BayVGH B.v. 8.12.2014 – 7 CE 14.10212 – juris). Der Senat hat darin ausgeführt:

„Dass bei der Berechnung des Exports kein derartiger Anrechnungsfaktor angesetzt wird, trägt u.a., wie von der UR im Einzelnen dargelegt worden ist, dem Umstand Rechnung, dass die Studiengänge, in die exportiert wird, nicht den Bestimmungen der Studienordnung für den ersten Studienabschnitt der Humanmedizin unterliegen. In keiner der Prüfungs- bzw. Studienordnungen der importierenden Studiengänge ist eine Besuchspflicht von 85% der Veranstaltungen geregelt, ein derartiger Prozentsatz daher auch nicht begründbar.“

Die Beschwerden möchten daraus im Umkehrschluss ableiten, eine entsprechende anteilige Kürzung sei begründbar, wenn es in den genannten Studiengängen ebenfalls eine eingeschränkte Besuchspflicht gäbe. Damit können sie indes nicht durchdringen: Abgesehen davon, dass es in den zugeordneten Studiengängen – und nur um diese geht es in der entsprechenden zitierten Passage, was die Antragsteller im Übrigen selbst einräumen – keine ausdrückliche, § 7 Abs. 4 der Studienordnung für den ersten Studienabschnitt der Humanmedizin entsprechende Regelung gibt, handelt es ich um ein – wie aus den Formulierungen „unter anderem“, „auch“ und dem Gesamtkontext der Entscheidung hervorgeht – zusätzliches, dem damaligen Parteivorbringen geschuldetes Argument, auf das es nach den obigen Ausführungen hier jedoch nicht mehr ankommt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im zweiten, hilfsweise ersten Fachsemester an der Universität R. (UR) für das Sommersemester 2014. Sie macht geltend, die UR habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat den Antrag mit Beschluss vom 23. Juni 2014 abgelehnt. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass beim Curricularanteil für die Molekulare Medizin ein Vorlesungsanteil zulasten der Vorklinik berechnet werde, obwohl die Molekulare Medizin keine eigenen Vorlesungen erhalte. Darüber hinaus sei der Curriculareigenanteil der Humanmedizin (Vorklinik) falsch berechnet. Schließlich sei unklar, worum es sich bei der „Übung im Nebenfach“ handle.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen noch folgendes auszuführen:

a) Der Ansatz von Vorlesungen bei der Berechnung des Curricularanteils der Molekularen Medizin ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass - entgegen dem Beschwerdevorbringen - im Studiengang der Molekularmedizin auch eigene Vorlesungen abgehalten werden, ist es gerechtfertigt, bei der Berechnung des Curricularanteils für die Molekulare Medizin auch die von deren Studenten gemeinsam mit Studenten der Humanmedizin (Vorklinik) besuchten Vorlesungen zu berücksichtigen. Denn gemäß § 59 Satz 2 der Hochschulzulassungsverordnung (HZV) bestimmt der Curricularwert den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist und wird von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplans berechnet und festgesetzt. Da auch die gemeinsam besuchten Vorlesungen in der Prüfungsordnung für die Studierenden der Molekularmedizin vorgesehen sind, stellen sie eine entsprechende Lehrnachfrage dar und sind deshalb im Curricularwert abzubilden. Hinsichtlich dessen Berechnung für die Molekulare Medizin hat der erkennende Senat bereits entschieden (B. v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10003 - juris), dass der Curricularwert - mit einem Wert von 3,6150 ohnehin kapazitätsgünstig im unteren Bereich der vorgesehenen Bandbreite von 3,35 bis 4,5 (§ 59 HZV i. V. m. Anlage 8) gelegen - aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist.

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine weitere Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen von 200 auf 230 für geboten hält, ist das aus rechtlicher Sicht nicht veranlasst. Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (B. v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 - juris), handelt es sich bei der Gruppengröße um eine abstrakte und weitgehend normativ geprägte Betreuungsrelation, deren Höhe so zu bestimmen ist, dass der ebenfalls normativ festgelegte Curricularnormwert (§ 50 HZV) eingehalten werden kann. Da vorliegend der Curricularnormwert von 2,42 nicht überschritten wird und das Kapazitätsrecht ohnehin keine Korrektur der Gruppengröße entsprechend der Ausbildungswirklichkeit verlangt, ist eine weitere Anhebung nicht geboten (BayVGH B. v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 Rn. 27 - juris).

b) Auch der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht als falsch berechnet zu beanstanden, weil er - in der Summe mit den Curricularanteilen der übrigen am Lehrangebot der beteiligten Lehreinheiten - den genannten, für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) maßgebenden Curricularnormwert von 2,42 nicht überschreitet.

Die bereits in früheren Jahren erhobenen Einwände gegen den von der UR angesetzten Anrechnungsfaktor von 0,85 bei Praktika, Kursen und Seminaren verhelfen der Beschwerde auch hier nicht zum Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Beschluss vom 6. Juli 2004 (7 CE 04.10254 u. a. - juris) festgestellt, dass bei der Ermittlung des Imports aus anderen Lehreinheiten für Seminare und Praktika statt der vollen Anrechnung nur jeweils ein Anteil von 0,85 angesetzt werden durfte und diese Rechtsprechung seither mehrfach bestätigt (z. B. B. v. 30.5.2008 - 7 CE 08.10042 u. a. - juris; B. v. 22.3.2010 - 7 CE 10.10076 u. a. - juris; B. v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 u. a. - juris). Die nur eingeschränkte Berücksichtigung der genannten Lehrveranstaltungen beruht auf der nicht angreifbaren Erwägung der UR, dass nach der geltenden Studienordnung die regelmäßige Teilnahme an einer praktischen Übung, einem Kurs oder einem Seminar schon dann zu bestätigen sei, wenn mindestens 85% der angebotenen Lehrveranstaltungsstunden besucht worden sind und dass anderenfalls der in der HZV vorgeschriebene Curricularnormwert von 2,42 für die Vorklinik nicht einzuhalten gewesen wäre (s. auch BayVGH, B. v. 16.5.2006 - 7 CE 06.10179 u. a. - juris). Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Auffassung und auch daran fest, dass hierbei das „integrierte Seminar“ ohne den Kürzungsfaktor von 0,85 in die Berechnung eingeht (B. v. 30.5.2008 - 7 CE 08.10042 u. a. m. w. N. - juris).

Das neuerliche Vorbringen gibt keinen Anlass zur Änderung dieser Rechtsprechung. Der Ansatz des Anrechnungsfaktors von 0,85 verstößt nicht gegen die Ärztliche Approbationsordnung, die nach der Rechtsprechung des Senats (B. v. 30.5.2008 - 7 CE 08.10042 u. a. - juris) keinen weiteren Einbezug des Lehrpersonals der Klinik in die vorklinische Ausbildung erfordert. Dass bei der Berechnung des Exports kein derartiger Anrechnungsfaktor angesetzt wird, trägt u. a., wie von der UR im Einzelnen dargelegt worden ist, dem Umstand Rechnung, dass die Studiengänge, in die exportiert wird, nicht den Bestimmungen der Studienordnung für den ersten Studienabschnitt der Humanmedizin unterliegen. In keiner der Prüfungs- bzw. Studienordnungen der importierenden Studiengänge ist eine Besuchspflicht von 85% der Veranstaltungen geregelt, ein derartiger Prozentsatz daher auch nicht begründbar. Dass die jeweilige Handhabung der einzelnen Universitäten insoweit unterschiedlich ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (BayVGH, B. v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 u. a. - juris; B. v. 22.3.2010 - 7 CE 10.10076 u. a. - juris). Auch das hat der Senat bereits wiederholt festgestellt.

c) Wie die UR schließlich erläutert und nachvollziehbar belegt hat, handelt es sich bei der sog. „Übung im Nebenfach“ um die tatsächlich angebotene und durchgeführte Wahlfachveranstaltung. Aus Sicht des Senats sind damit bestehende Unklarheiten beseitigt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann VwGO, 14. Aufl. 2014).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller und Antragstellerinnen tragen die Kosten ihrer jeweiligen Beschwerdeverfahren.

III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Regensburg (UR) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015. Sie sind der Meinung, mit der für das betreffende Semester festgesetzten Zulassungszahl von 220 Studienplätzen sei die vorhandene Aufnahmekapazität nicht erschöpft.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 gab das Verwaltungsgericht Regensburg den Anträgen insoweit statt, als es den Antragsgegner verpflichtete, umgehend unter den (zum damaligen Zeitpunkt insgesamt 102) Antragstellern vier weitere Studienplätze des 1. Fachsemesters nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/ 2015 für den Studiengang Medizin/Vorklinik an der Universität Regensburg in einem Los- und Nachrückverfahren vorläufig zu vergeben, sofern die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt seien. Im Übrigen wurden die Anträge abgelehnt. Mit weiterem Beschluss vom 7. Januar 2015 änderte das Verwaltungsgericht den Beschluss vom 17. Dezember 2014 dahingehend, dass es den Antragsgegner verpflichtete, weitere 47 Antragsteller an dem angeordneten Los- und Nachrückverfahren zu beteiligen, sofern auch dort die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt seien. Die Verlosung hat am 7. Januar 2015 stattgefunden, alle durch das Los begünstigten Studienbewerber haben sich mittlerweile immatrikuliert.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2014 und vom 7. Januar 2015 wenden sich die Antragsteller mit ihren Beschwerden, denen der Antragsgegner entgegentritt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Die von den Antragstellern vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die UR ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2014/2015 im 1. Fachsemester nicht ausgeschöpft hätte.

1. Entgegen der Annahme der Antragsteller ist die Kapazitätsberechnung der UR in Bezug auf die Anzahl der Lehrauftragsstunden (§ 47 HZV) nicht zu beanstanden. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht insoweit nicht.

Die Universität hat in ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2015 nachvollziehbar dargelegt, dass die in der Kapazitätsberechnung des Wintersemesters 2013/2014 noch als solche angesetzte Lehrauftragsstunde entfallen ist, weil sie von derselben Lehrkraft, die jedoch seit dem 1. Januar 2014 auf einer Viertelstelle (Tarifentgeltgruppe E 13) fest angestellt ist, nunmehr im Rahmen ihrer Dienstaufgaben erbracht und deshalb mit einem Deputat von 2,25 SWS angerechnet wird. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung der (früheren) Lehrauftragsstunde in dem von den Beschwerden gewünschten Sinne würde deshalb im Ergebnis zu deren doppeltem Ansatz führen.

2. Ebenfalls keinen Bedenken begegnet die Berechnung des Dienstleistungsexports (§ 48 HZV). Der Einwand, die UR habe einen Export aus der Vorklinik geltend gemacht, obwohl die entsprechende Lehrveranstaltung laut Vorlesungsverzeichnis tatsächlich nicht von einer Lehrperson der Vorklinik durchgeführt worden sei, verfängt bereits deshalb nicht, weil die betreffende Lehrperson die UR zum Ende des Sommersemesters 2014 verlassen und deshalb die Veranstaltung im Wintersemester 2014/2015 nicht abgehalten hat. Die Veranstaltung wurde tatsächlich von einer anderen Lehrperson der Vorklinik durchgeführt.

Soweit die Beschwerden in diesem Zusammenhang überdies geltend machen, die UR hätte ihren Berechnungen die festgesetzten Zulassungszahlen des Wintersemesters 2014/2015 zugrunde legen und die Kapazitätsberechnung hinsichtlich des Dienstleistungsexports überarbeiten müssen, trifft dies so nicht zu. Wie der Senat bereits entschieden hat (B.v. 12.4.2012 – 7 CE 11.10764 – juris), ist die UR zwar gehalten, wesentliche Änderungen kapazitätsrelevanter Daten zu berücksichtigen, die vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind (§ 42 Abs. 2 HZV), und bei wesentlichen Änderungen solcher Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums ggf. eine Neuermittlung und Neufestsetzung durchzuführen (§ 42 Abs. 3 HZV). Wegen der unsicheren Prognose der tatsächlichen Anfängerzahlen im Berechnungssemester lässt jedoch § 48 Abs. 2 HZV die Berechnung auf der Grundlage der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahlen ausdrücklich zu. Wenn somit die UR zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs im Einklang mit § 48 Abs. 2 HZV nicht auf die für das Berechnungssemester festgesetzten Zulassungszahlen, sondern stets auf die tatsächlichen Studienanfängerzahlen der letzten beiden Semester abstellt, die dem Berechnungsstichtag vorangegangen sind, kann sie daran grundsätzlich auch dann festhalten, wenn in der nach dem Berechnungsstichtag erlassenen Zulassungszahlsatzung für den nachfragenden Studiengang abweichende Anfängerzahlen festgesetzt werden. Bereits absehbaren Tendenzen außerhalb der üblichen Schwankungsbreite wäre allerdings im Rahmen der Berechnung gemäß § 42 Abs. 2 HZV oder ggf. durch Neufestsetzung gemäß § 42 Abs. 3 HZV Rechnung zu tragen. Hierfür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich.

3. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die im Wege des Losverfahrens nachträglich zu verteilenden Studienplätze fehlerhaft auf bloße Teilstudienplätze des Abschnitts Vorklinische Medizin beschränkt, greift auch nicht durch. Der Studiengang Medizin wird gemäß § 44 Abs. 3 HZV für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 48 HZV).

Da sonach für die Berechnung der Kapazität die jeweiligen einzelnen Abschnitte maßgeblich sind, ist der Teil des Beschwerdevorbringens, der sich ausschließlich gegen die Berechnungsmodalitäten für den zweiten Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin richtet (S. 5 bis 17 des Beschwerdebegründungsschriftsatzes vom 5.2.2015), hier nicht entscheidungserheblich und geht insoweit ins Leere.

4. Soweit die Antragsteller schließlich hilfsweise beantragen, das mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 angeordnete Losverfahren erneut unter Beteiligung nur der Beschwerdeführer durchzuführen und die Universität Regensburg zu verpflichten, diejenigen Beschwerdeführer nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/ 2015 zum Studium der Humanmedizin vorläufig zuzulassen, auf die die Losränge 1 bis 4 entfallen, sowie – äußerst hilfsweise – begehren, das gerichtlich angeordnete Losverfahren erneut unter Beteiligung nur der mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 verbeschiedenen Antragsteller durchzuführen und die Universität Regensburg zu verpflichten, diejenigen Beschwerdeführer nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 zum Studium der Humanmedizin vorläufig zuzulassen, auf die die Losränge 1 bis 4 entfallen, vermögen sie damit ebenfalls nicht durchzudringen. Denn unabhängig davon, ob die ohne Anhörung der an dem Beschluss vom 17. Dezember 2014 beteiligten Antragsteller erfolgte Änderung dieses Beschlusses des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 7. Januar 2015 rechtlich zulässig war, ist das Losverfahren zur Vergabe der vier weiteren Plätze im Studiengang Humanmedizin seitens der UR bereits am 7. Januar 2015 in dem gerichtlich angeordneten Umfang durchgeführt worden. Alle Plätze sind mittlerweile an die ausgelosten Bewerber vergeben worden und die Kapazität der UR ist im betreffenden Wintersemester 2014/ 2015 damit erschöpft (vgl. dazu auch die Beschlüsse des Senats vom 26.5.2014 – 7 CE 15.10165 und 7 CE 15.10072 u.a.).

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014).

6. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.