Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 17. Dez. 2014 - RO 1 E HV 14.10070

bei uns veröffentlicht am17.12.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.Der Antragsgegner wird verpflichtet, umgehend unter den Antragstellern 4 weitere Studienplätze des 1. Fachsemesters nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/15 für den Studiengang Medizin/Vorklinik an der Universität Regensburg in einem Los- und Nachrückverfahren vorläufig zu vergeben, sofern die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt sind. Soweit die zu vergebenden Studienplätze nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung des Losergebnisses durch schriftliche Antragstellung bei der Universität angenommen werden, sind die jeweiligen Studienplätze unverzüglich an die nach dem Verlosungsergebnis nachfolgende Person zu vergeben.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.  

III.Die Kosten der jeweiligen Verfahren werden gegeneinander aufgehoben.

IV.Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für das Wintersemester (WS) 2014/2015 die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Medizin Vorklinik) an der Universität R. (UR).

Die Antragsteller haben die Zulassung zum ersten Fachsemester beantragt. Alle Anträge wurden damit begründet, dass die UR mit der bisherigen Zahl von Studienanfängern ihre Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft habe. Im Übrigen wird auf die Antragsbegründungen Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß), den Antragsgegner zu verpflichten, sie außerhalb oder innerhalb der Kapazität, gegebenenfalls nach Maßgabe eines Losverfahrens, vorläufig zum Studium der Humanmedizin an der Universität R. im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 zuzulassen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Mit Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2014/2015 an der Universität R. als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber vom 3.7.2014 (Zulassungszahlsatzung 2014/2015) sei für das WS 2014/2015 im Studiengang Humanmedizin Staatsexamen (ST) für das erste Fachsemester eine Zulassungszahl von 220 Studienanfängern festgesetzt worden. Nachdem zuvor davon ausgegangen worden war, dass alle Studienplätze vergeben worden seien, erklärte der Antragsgegner mit Telefax vom 9.12.2014, dass im 1. Fachsemester 219 Studierende eingeschrieben seien. Von den 3 beurlaubten Studenten seien 2 mehrfach beurlaubt.

Beim Dienstleistungsexport seien u.a. 1,17 Deputatsstunden für den Studiengang Bewegungswissenschaften in Abzug gebracht worden. Dies beruhe auf 234 Studenten, die im WS 2013/14 eingeschrieben worden seien. Ab dem WS 2014/15 sei der Studiengang zulassungsbeschränkt. Zugelassen worden seien 68 Studenten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Gemäß § 93 VwGO werden die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die zulässigen Anträge sind nur teilweise begründet. Die Antragsteller haben zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium im 1. Fachsemester des Studienganges Humanmedizin. Sie haben aber einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, hinsichtlich der beantragten Zulassung zum Studium wegen Nichtausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten an einem Losverfahren für die Vergabe der noch vorhandenen Studienplätze teilnehmen zu dürfen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).

Für das WS 2014/2015 wären im 1. Fachsemester des Studienganges Humanmedizin 221 Studienplätze zu vergeben gewesen. Tatsächlich vergeben wurden nur 217 Studienplätze, sodass noch 4 Studienplätze zu vergeben sind.

Grundlage der Kapazitätsermittlung ist die Hochschulzulassungsverordnung – HZV - vom 18.6.2007 (GVBl S. 401), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.4.2014. Die jährliche Aufnahmekapazität im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG - vom 9.5.2007 (GVBl S. 320), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.7.2014, des Studiengangs Medizin ST – Lehreinheit Vorklinische Medizin - (§ 44 Abs. 3 HZV) wird in zwei Verfahrensschritten festgestellt. Gemäß §§ 43 ff HZV wird zunächst die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung (Lehrangebot) unter Berücksichtigung des Curricularnormwertes CNW (Lehrnachfrage bzw. Ausbildungsaufwand) ermittelt. Aufgrund der seit dem WS 2012/2013 bestehenden gemeinsamen Kapazitätsberechnung für die Studiengänge (Human-) Medizin ST (vorklinischer Teil) und Molekulare Medizin Bachelor of Science (B. Sc.) muss neben dem genannten Curricularnormwert für den Studiengang Humanmedizin ST (§ 50 HZV) auch die Bandbreite für den Curricularwert des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin (§ 59 HZV) berücksichtigt werden. Anschließend wird dieses Berechnungsergebnis gemäß §§ 51 ff HZV anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien überprüft, zu denen auch die zu erwartende Schwundquote gehört (§ 53 HZV). Aus der von der Bundesregierung und den Regierungschefs der Länder im August 2007 abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung über den Hochschulpakt 2020 ergeben sich keine auf bestimmte Hochschulen oder gar einzelne Studiengänge bezogenen Rechtsansprüche auf Kapazitätserweiterung (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10003 - juris; B.v. 27.6.2011 - 7 CE 11.10501 - juris; B.v. 23.10.2009 – 7 CE 09.10567 - juris). Dies trifft ebenfalls auf die im September 2010 abgeschlossene Verwaltungsvereinbarung über den Hochschulpakt 2020 zu. Diese Verwaltungsvereinbarung enthält in § 6 „Kapazitätsneutralität“ zudem den ausdrücklichen Hinweis, dass die aus Mitteln des Programms finanzierten Maßnahmen zur Verbesserung der Personalausstattung nicht zur Erhöhung der Aufnahmekapazität an den geförderten Hochschulen führen dürfen. Auch Studienbeiträge dürfen nach Art. 71 Abs. 3 BayHSchG nicht für den Kapazitätsausbau verwendet werden.

Die Vereinbarung sieht zudem vor, dass nur bis einschließlich des WS 2013/14 eine Kapazitätserhöhung für das 1. Semester erfolgt. Die gewährten Erhöhungen werden jedes Semester für das nachfolgende Fachsemester fortgeschrieben. Erhöhungen finden demnach für das WS 2014/15 nur noch ab dem 3. Semester statt. Eine Erhöhung für das 1. Semester erfolgt damit nicht mehr.

Die jährliche Aufnahmekapazität zum maßgeblichen Stichtag 1.2.2014 (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 29.1.2014) aufgrund der personellen Ausstattung wird unter Zugrundelegung der je Studiengang aufgestellten Curricularnormwerte bzw. Bandbreiten für Curricularwerte ermittelt (§ 43 HZV i.V.m. Anl. 5, § 59 HZV), wobei es sowohl für den Studiengang Humanmedizin ST als auch für Molekulare Medizin B. Sc. zu einer Aufteilung von Curricularanteilen auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten kommt (§§ 50 Abs. 4, 59 HZV). Diese Anteile ergeben in der Summe den Curricularnormwert für Humanmedizin ST bzw. den Curricularwert für Molekulare Medizin B. Sc.. Hinsichtlich Humanmedizin ST beträgt der Curricularnormwert gemäß Anlage 7 zu § 50 HZV 2,42. Dieser bestimmt den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 HZV). Vorliegend hat die UR für die Humanmedizin, 1. Studienabschnitt, einen gesamten Curricularwert in Höhe von 2,4142 berechnet und liegt damit unter dem Normwert von 2,42. Für die Molekulare Medizin B. Sc. ergibt sich aufgrund der neuen Prüfungsordnung vom 3.6.2013 ein Curricularwert in Höhe von 3,9869. Dieser liegt zwar höher als der bisher errechnete Curricularnormwert von 3,6150 aber innerhalb der nach Anlage 8 zu § 59 HZV zulässigen Bandbreite von 3,35 bis 4,5 für das Studienfeld „Medizin, Pharmazie und Psychologie“ und zwar kapazitätsgünstig in ihrem unteren Bereich (BayVGH, B.v. 8.12.2014, 7 CE 14.10212). Die neue Prüfungsordnung wirkt sich auf die Kapazität bei einem Curriculareigenanteil von 2,1273 (gegenüber 2,1284 nach der alten Prüfungsordnung) nicht aus.

Drittmittelbedienstete sind bei der Berechnung des Lehrangebots nicht zu berücksichtigen. Auch bei einer Finanzierung forschungsbezogener Drittmittelprojekte durch staatliche oder öffentliche Stellen besteht keine (verfassungs-) rechtliche Verpflichtung, den Drittmittelbediensteten zusätzliche Lehrtätigkeiten zu ermöglichen bzw. vorzuschreiben und damit die aus anderen Haushaltstiteln zu finanzierenden Ausbildungskapazitäten auszuweiten. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10003; B.v. 17.4.2012 - 7 CE 11.10766; B.v. 17.4.2012 - 7 CE 11.10767; B.v. 22.3.2010 - 7 CE 10.10076; B.v. 11.7.2006 - 7 CE 06.10152; alle juris), der das erkennende Gericht folgt. Hinweise auf etwaige Lehrverpflichtungen von Drittmittelbediensteten ergeben sich aus den vorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen nicht. Die von den Drittmittelgebern erhobenen Einnahmen der UR zur Deckung von Gemeinkosten erfüllen nicht den Überprüfungstatbestand des § 51 Abs. 3 Nr. 2 HZV (besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln). Sie entlasten das Lehrpersonal nicht von seinen Lehraufgaben und führen damit nicht zu einer Erhöhung der Ausbildungskapazität (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 7 CE 11.10766 - juris; B.v. 17.4.2012 - 7 CE 11.10767 - juris).

Das Lehrangebot ist auch nicht durch einen zusätzlichen Einsatz weiterer Lehrpersonen aus dem klinischen Bereich, die in der Klinik ihre Lehrverpflichtung nicht erfüllen können, aufzustocken. Der vorklinische Teil des Studiengangs Humanmedizin ist der Lehreinheit vorklinische Medizin (Vorklinik) zugeordnet (§ 44 Abs. 3 Satz 3 HZV). Für die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität der Universität ist daher in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs grundsätzlich allein diese Lehreinheit und das dieser Lehreinheit nach Maßgabe der Anlage 6 zu § 45 Abs. 1 Satz 2 HZV zugeordnete Lehrpersonal zugrunde zu legen. Das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten der Universität bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt, solange es nicht tatsächlich anstelle des Lehrpersonals der Lehreinheit vorklinische Medizin Dienstleistungen (Lehrveranstaltungsstunden) im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin erbringt. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang dies geschieht, trifft die Universität - unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen - ausschließlich im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10004 - juris; B.v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris; B.v. 24.7.2009 - 7 CE 09.10058 - juris; B.v. 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 - juris; OVG NRW, B.v. 2.3.2010 - 13 C 11/10 - juris). Etwas anderes kann - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - allenfalls dann gelten, wenn die Lehrpersonen in der Vorklinik nicht in der Lage sein sollten, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und das Ausbildungsziel zu erreichen. Entsprechend der Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.4.2013 (Az. 7 CE 13.10004) und vom 11.4.2011 (Az. 7 CE 11.10004 u.a. - juris) wird an der UR klinisches Personal bereits in mehr als ausreichendem Umfang in die Ausbildung der Vorklinik einbezogen und ist eine weitergehende Einsatzmöglichkeiten nicht ersichtlich.

Zutreffend ist zwar das Vorbringen, dass die Lehrfreiheit der Universitäten nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern das korrespondierende Recht auf universitäre Ausbildung im Rahmen der Ausbildungsordnungen und ihrer konkreten Ausgestaltungen entsprechend zu berücksichtigen ist. Es liegen aber keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass durch andere, zum Teil fächerübergreifende Studienpläne unter Wahrung der Qualität der Lehre so wesentliche Erhöhungen der Studentenzahlen möglich wären, dass diese zugunsten der nach dem jetzigen System nicht berücksichtigten Studierwilligen ergriffen werden müssten. Maßnahmen wie Deputatserhöhungen für Lehrverpflichtungen, Minderung des Dienstleistungsexports oder Erhöhung der Gruppengrößen mögen im Einzelfall erhebliche positive Effekte haben, in der Gesamtheit würden diese Maßnahmen aber zu einer schwerwiegenden Änderung der Ausbildung und Einschränkungen im Bereich der Forschung zur Folge haben. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass die der Ermittlung der Zahl der zuzulassenden Studenten zugrunde liegenden Normen insgesamt nicht verfassungsgemäß wären und der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zulassungsentscheidungen des Antragsgegners nicht zugrunde gelegt werden könnten.

Dabei kann für die innerkapazitäre Zulassung auch von den Noten in den Zeugnissen über die Hochschulreife ausgegangen werden, da diese in den vorliegenden Massenverfahren der Hochschulzulassung ein praktikables Unterscheidungskriterium darstellen. Dem steht nicht entgegen, dass Abweichungen bei den Prüfungen und in der Notenvergabe in den Ländern im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können, die sich bei der Vergabe eines Studienplatzes auswirken. Auch wenn der für die Vergabe eines innerkapazitären Studienplatzes erforderliche Notendurchschnitt bei oder nahe 1,0 liegt und der Anteil der Abiturienten mit diesem Notendurchschnitt zwischen den Bundesländern differiert, ist das bisherige System dennoch für die Vergabe der Studienplätze geeignet.

Für die Berechnung der zuzulassenden Studenten deckt sich die Anzahl der verfügbaren Stellen des Lehrpersonals mit der Zahl der Planstellen (38,25 Stellen). Gegenüber dem vorangegangenen Jahr, bei dem die Lehrverpflichtungen ordnungsgemäß ermittelt wurden (VG Regensburg, B.v. 2.12.2013, RO 1 E HV 14.10050 u.a.), hat sich dabei die Zahl der Semesterwochenstunden (SWS) von 264 auf 266,5 erhöht. Dem liegt im Wesentlichen zugrunde, dass zwar eine Verminderung um 4 SWS dadurch erfolgte, dass an die Stelle eines W 2 - Professors mit 9 SWS ein Juniorprofessor mit 5 SWS getreten, aber eine neue A 13 a. Z. - Stelle mit 5 SWS hinzugekommen ist. 1 SWS war gegenüber dem vorangegangene Semester zu reduzieren, da das frühere Deputat mit 9 SWS zu hoch angegeben war und nur eine Verpflichtung von 8 SWS besteht. Demgegenüber war 1 Lehrauftragsstunde im Vorjahr nicht berücksichtigt worden. Die Änderung gegenüber dem Vorjahr ergibt sich demnach im Wesentlichen durch eine neu zugewiesene 0,25 E 13 – Stelle, für die kapazitätsgünstig 2,5 SWS angesetzt wurden.

Wie im Vorjahr waren Deputatsminderungen von 2 SWS für den Studiendekan und 1 SWS für den Studienfachberater Prof. Dr. W. für den Studiengang Molekulare Medizin B. Sc. zu berücksichtigen. Die bis zu 25 v.H. (hier: 2,25 SWS) mögliche Ermäßigung der Lehrverpflichtung (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Lehrverpflichtungsverordnung vom 14.2.2007, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.7.2014 – LUFV) wurde nicht ausgeschöpft. Schon in der Vergangenheit wurde diese Deputatsminderung von 2 SWS für den Studiendekan überprüft und nicht beanstandet (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10003 – juris; B.v. 17.4.2012 – 7 CE 11.10766 - juris). Auch die Deputatsminderung von 1 SWS für den Studienfachberater Prof. Dr. W. ist zulässig. Prof. Dr. W. amtiert aktuell nach den Angaben der UR und ausweislich der Homepage der Fakultät (Stand: 9.10.2014) als Studienfachberater für den Studiengang Molekulare Medizin B. Sc. (http://www.uni-regensburg.de/studium/fachstudienbera-tung/medizin/). Nach dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 21.6.2012 ergibt sich, dass die Lehrverpflichtung des Herrn Prof. Dr. W. für die Dauer seiner Amtszeit als Studienfachberater für den Studiengang Molekulare Medizin gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LUFV von neun auf acht SWS ermäßigt wird und damit um weniger als die zulässigen 25 v.H. (hier: 2,25 SWS). Die Deputatsreduzierung ist wegen der Aufgaben des Studienberaters, z.B. die Beratung von Bewerbern um einen Studienplatz für das erste und höhere Fachsemester im Bachelorstudiengang Molekulare Medizin und die Beratung in Studienfragen, erforderlich, da es sich um eine hauptberufliche Aufgabe eines Professors handelt, § 9 BayHSchPG (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz v. 23.6.2006, i.d.F. v. 1.3.2011). Die vier A 14 a.Z.-Stellen und die insgesamt 15 A 13 a.Z.-Stellen wurden ebenfalls korrekt mit einer Lehrverpflichtung von 7 bzw. 5 SWS (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 LUFV) eingestellt. Keine der Stellen der Humanmedizin, 1. Studienabschnitt, ist mit einem in E 14 oder E 15 eingruppierten wissenschaftlichen Mitarbeiter im befristeten Angestelltenverhältnis besetzt. Eine W 2 - Stelle in der Vorklinik ist mit einem Juniorprofessor mit 5 SWS besetzt.

Das für die Kapazitätsberechnung zu ermittelnde Lehrangebot bemisst sich allein anhand der vorhandenen Stellen für das mit Lehraufgaben betraute hauptberufliche wissenschaftliche Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen, Art. 4 Abs. 1 S. 2 BayHZG. Selbst wenn das Lehrangebot entgegen § 2 Abs. 2 S. 3 LufV, nicht vorrangig von Professorinnen und Professoren, sondern überwiegend von verbeamtetem Lehrpersonal nach A 13 und A 14 erbracht wird, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf eine (fiktive) Erhöhung der Professorenzahl und damit auf eine Erhöhung des Lehrangebotes (BayVGH, B.v. 17.4.2012, 7 CE 11.10766, zitiert nach juris). Damit ergibt sich ein unbereinigtes Lehrangebot von 266,5 SWS.

Dieses Lehrangebot ist um die Dienstleistungen (§ 48 HZV), gemessen an Deputatsstunden, zu reduzieren, die die (vorklinische) Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat, wobei die Curricularanteile anzuwenden sind, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen (§ 50 Abs. 4 HZV). Der Dienstleistungsexport liegt nach der Berechnung der UR bei 63,4375 Deputatsstunden (einschließlich 1,17 Deputatsstunden für den Studiengang Bewegungswissenschaften), wobei ein Schwund hierbei nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2012 - 7 CE 12.10044 - juris). Doppel- und Zweitstudierende reduzieren den Export aus der Vorklinik in die Zahnmedizin nicht (vgl. B.v. 23.3.2009 - 7 CE 08.10683 - juris). Das Verwaltungsgericht Regensburg und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof haben in der Vergangenheit regelmäßig die Ansätze des Dienstleistungsexports überprüft und nicht beanstandet (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10003 - für das WS 2012/2013; B.v. 12.4.2012 - 7 CE 11.10764 – für das WS 2011/2012; B.v. 16.3.2010 - 7 CE 10.10093 für das WS 2009/2010; B.v. 2.6.2009 – 7 CE 09.10007 für das WS 2008/2009; B.v. 21.5.2008 - 7 CE 08.10089 für WS 2007/2008; alle juris).

Zutreffend wurden bei der Berechnung des gesamten Curricularwertes Vorlesungen berücksichtigt, die Studenten der Molekularen Medizin gemeinsam mit Medizinstudenten besuchen. Diese sind in die Berechnung einzubeziehen, da sie von den Studierenden der Molekularen Medizin gemäß der entsprechenden Prüfungsordnung zu besuchen sind und somit eine Lehrnachfrage darstellen. Im Curricularwert ist die gesamte Lehrnachfrage eines Studiengangs abzubilden. Die Berechnung des Curricularwertes für die Molekulare Medizin wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bereits überprüft und als kapazitätsgünstig nicht beanstandet (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2013 – 7 CE 13.10003 – juris).

Einen Dienstleistungsexport für das Studium Lehramt Sport anzusetzen, ist gerechtfertigt, da zum einen die Vorlesungen, die im Rahmen des Exports von Lehrpersonal der vorklinischen Humanmedizin für Studierende des Lehramts Sport abgehalten werden, separate Veranstaltungen für die Studierenden des Lehramts Sport sind. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass die Studierenden mit Lehramt Sport ohne weiteres an den Vorlesungen für Mediziner teilnehmen können, da die Ausbildungsintensität in medizinischen Fächern für Medizinstudenten erheblich von der für Sportstudenten abweicht. Bedenken gegen die Richtigkeit des berechneten Bedarfs im Hinblick auf die Vorgaben des § 48 Abs. 2 HZV unter Berücksichtigung der Curricularanteile der nicht zugeordneten Studiengänge (CAq; vgl. Anlage 5 zu § 43 HZV) bestehen nicht. Insbesondere gilt dies auch hinsichtlich des Dienstleistungsexports für den Studiengang Biologie. Curricularnormwerte für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens müssen nicht durch Rechtsnorm festgelegt werden (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2012 - 7 CE 11.10764 - juris; B.v. 20.10.2009 - 7 CE 09.10565 - juris). Bei der Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen ist auch nicht nach § 48 Abs. 2 HZV nur auf die tatsächlichen Zahlen der Studienanfänger abzustellen. Auszugehen ist vom tatsächlichen Bedarf, was nach der Rechtsprechung u.a. dadurch zum Ausdruck kommt, dass die vorhandenen Zahlen nicht um einen Schwund zu reduzieren sind (BayVGH, B.v. 26.8.2014 – 7 CE 14.10162 – juris).

Soweit der Antragsgegner aber beim Studiengang Bewegungswissenschaften darauf verweist, dass der Bedarf durch die 234 Studienanfänger des WS 2013/14 mitgeprägt wird, verkennt dies nach Überzeugung des Gerichts, dass sich diese Studienanfänger nunmehr nur noch hinsichtlich des Bedarfs ab dem 3. Semester auswirken. Hinsichtlich des 1. Semesters muss nach § 48 Abs. 2 HZV von den tatsächlich vorhandenen 68 Studienanfängern ausgegangen werden. Diese Reduzierung der Zahl der Studienanfänger war mit der Einführung der Zulassungsbeschränkung auch frühzeitig erkennbar, um sie hinsichtlich des Dienstleistungsexports und damit der Kapazität für das 1. Semester Humanmedizin zu berücksichtigen.

Nicht maßgeblich ist die Frage, ob Lehrveranstaltungen für die Studiengänge Sport und Bewegungswissenschaften gemeinsam abgehalten werden können, da für die Kapazitätsberechnung nur ein rechnerischer Wert für den Dienstleistungsexport ermittelt wird, ohne dass es auf den tatsächlichen Aufwand ankommt. Eine andere Beurteilung würde nur dann erfolgen, wenn der notwendige Dienstleistungsexport tatsächlich nicht oder in geringerem Umfang stattfinden würde, was aufgrund der Lehrpläne in den anderen Fächern aber nicht der Fall ist. Es erscheint damit angemessen, für den Studiengang Bewegungswissenschaften einen Dienstleistungsexport von 0,34 SWS zu berücksichtigen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Dienstleistungsexport in andere Studienfächer unrichtig ermittelt worden sei, sind nicht gegeben. Die Vorlesungen in Zahnmedizin, die zusammen mit den Humanmedizinern stattfinden (Anatomie, Phyiologie, Biochemie) sind in der Exportberechnung nicht enthalten.

Die UR ist bei der Annahme des Dienstleistungsexports für den Studiengang Bewegungswissenschaften von 1,17 insgesamt von einem Dienstleistungsexport von 63,4375 ausgegangen. Danach ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von (266,5 – 63,4375 =) 203,0625 Deputatsstunden. Auf dieser Grundlage hat sie nach den Vorschriften der Hochschulzulassungsverordnung für beide Studiengänge zusammen im Ergebnis eine jährliche Aufnahmekapazität von 244,0819 Studienplätzen ermittelt.

Der Curricularteilwert für den Dienstleistungsimport der vorklinischen Medizin ST aus der klinischen Medizin, der wie im Vorjahr 0,2667 beträgt und den kapazitätsbestimmenden Eigenanteil der Vorklinik vermindert, ist nicht zu beanstanden. Die zugrunde liegenden Zahlen aus den verschiedenen anderen Lehreinheiten haben sich gegenüber dem WS 2013/2014 nicht verändert. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach bestätigt, dass der Ansatz eines Faktors von 0,85 für Seminare und Praktika aus anderen Lehreinheiten statt der vollen Anrechnung zulässig ist, da entsprechend dem Vorbringen der UR nur 85% dieser Lehreinheiten besucht werden muss. Dagegen muss das integrierte Seminar voll berücksichtigt werden kann (B.v. 8.12.2014, 7 CE 14.10212; B.v. 30.5.2008 - 7 CE 08.10042 mit Verweis auf den B.v. 6.7.2004 - 7 CE 04.10254; B.v. 6.7.2004 - 7 CE 04.10244 u.a.; alle juris).

Die Gruppengröße für Vorlesungen des Studiengangs Humanmedizin ST wurde bereits in der Vergangenheit kapazitätsgünstig von 180 auf 200 Teilnehmer heraufgesetzt. Bei der Gruppengröße handelt es sich um abstrakte und weitgehend normativ geprägte Betreuungsrelationen, deren Höhe so zu bestimmen ist, dass der ebenfalls normativ festgelegte Curricularnormwert eingehalten werden kann. Da dies erreicht wird, ist eine weitere Anhebung der Gruppengröße nicht geboten (BayVGH, B.v. 8.12.2014, 7 CE 14.10212; B.v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 u.a. - juris). Der Eigenanteil der Vorklinik war ebenfalls bereits in der Vergangenheit nicht zu hoch ausgewiesen und ist durch die Erhöhung der Gruppengröße bei den Vorlesungen kapazitätsgünstig von früher 1,8083 auf 1,6033 gefallen. Für die Curricularwertberechnung wird von einer Gruppengröße der Seminare von 20 Studenten ausgegangen. Dies entspricht der Regelung in der Approbationsordnung. Durch diese hat der Normgeber zwar keine Regelungsbefugnis für eine Studienordnung der UR, soweit sich aus der Approbationsordnung aber ein für den Studienablauf maßgeblicher Wert einer Gruppengröße für die Ausbildung ergibt, ist dies wegen des zu regelnden Mindeststandard für die Approbation zulässig. Die Festsetzung der Gruppengröße beruht auf Erfahrungen in der medizinischen Ausbildung, dass bis zu dieser Gruppengröße mit der erforderlichen guten Wissensvermittlung gerechnet werden kann. Dass bei Erhöhung der Zahl der Seminarteilnehmer die Wissensvermittlung erschwert wird, entspricht allgemeiner Erfahrung. Anhaltspunkte dafür, dass in der Approbationsordnung und in der auf dieser beruhenden Gruppengröße in der Ausbildung zu hohe Anforderungen gestellt und damit zu wenig Studenten ausgebildet würden, sind nicht gegeben.

Bei allgemeinen Regeln für die Ausbildung müssen Grenzwerte für die Ausbildungskapazität gebildet werden, deren Erhöhung im Einzelfall durchaus diskutiert werden könnte. Ein Anspruch hierauf besteht aber nicht, solange nachvollziehbare Gründe für die jeweiligen Grenzwerte vorliegen. Dies ist bei den Gruppengrößen aufgrund der Erfahrung in früheren Jahren der Fall. Nicht entgegenstehen auch andere Gruppengrößen im Ausland, da dem teilweise andere Ausbildungsstrukturen zugrunde liegen und in Deutschland das Ausbildungsniveau sichergestellt werden soll, für das die der Berechnung zugrunde liegenden Gruppengrößen erforderlich sind.

Ebenfalls keinen Anspruch auf Zulassung weiterer Studenten ergibt sich aus der Tatsache, dass durch Zurverfügungstellung weiterer finanzieller Mittel zusätzliche Ausbildungskapazitäten durch Einstellung weiterer Lehrkräfte geschaffen werden könnten. Die zwischenzeitliche Erhöhung der Ausbildungskapazität aufgrund der wegen des doppelten Abiturjahrgangs abgeschlossenen Zielvereinbarung zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der Universität R. zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin musste deshalb für das Erstsemester 2014/15 nicht beibehalten werden.

Bei Berücksichtigung des Studiums Bewegungswissenschaften mit 234 Studenten für ein Studienjahr bzw. mit 117 Studenten für das Wintersemester 2014/15 und einem Dienstleistungsexport von (117*0,01=) 1,17 Stunden ergaben sich nach den Berechnungen der UR durch Multiplikation mit der jeweiligen gewichteten Anteilquote, § 49 HZV, für die Studiengänge Humanmedizin ST und Molekulare Medizin B. Sc. Curriculareigenanteile in Höhe von 1,6033 und 2,1284. Bei der Anteilquote handelt es sich um den Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit. Die erzielten Anteilquoten für jeden Studiengang wurden mit dem jeweiligen Curriculareigenanteil multipliziert, sodass sich für den Studiengang Humanmedizin ein gewichteter Curriculareigenanteil von 1,4183 (0,8775*1,6033) und für Molekulare Medizin B. Sc. ein gewichteter Curriculareigenanteil von 0,2456 (0,1225*2,1284) ergeben. Nach Addition beider gewichteter Curriculareigenanteile, bei der ein Wert von 1,6639 (1,4183+0,2456) erzielt wird, errechnet sich unter Zugrundelegung des bereinigten Lehrangebots für das gesamte Jahr im Ergebnis eine jährliche Aufnahmekapazität von 244,0819 Studenten für beide Studiengänge. Entsprechend der Anteilquote ergeben sich daraus für den Studiengang Humanmedizin ST 215,9186 Studienplätze.

Bei der Berechnung der Schwundquote für den Studiengang Humanmedizin ST (§ 53 HZV) durch die UR wurden die fünf vor dem Berechnungsstichtag liegenden Semester berücksichtigt. Der Zeitraum von fünf Semestern ist ausreichend lang, um eine verlässliche Prognose über das künftige Studierverhalten (Aufgabe des Studiums, Fach- oder Hochschulwechsel) abgeben zu können (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10003 - juris; B.v. 22.6.2011 – 7 CE 11.10332 - juris). Beurlaubte Studenten sind in den der Berechnung der Schwundquote zugrunde liegenden Zahlen kapazitätsgünstig nicht enthalten, obwohl sie nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht abgezogen werden müssten (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10003 - juris; B.v. 17.4.2012 - 7 CE 11.10766 - juris; B.v. 17.4.2012 - 7 CE 11.10767 - juris; B.v. 24.7.2008 - 7 CE 08.10122 - juris). Sie führt aufgrund des von der UR berechneten Schwundausgleichsfaktors (0,9881) zu einer Erhöhung der Kapazität von 215,9186 auf 219,82, gerundet 220 Studienplätze.

Diese Berechnung ist aber hinsichtlich des Studienganges Bewegungswissenschaften zu korrigieren. Wie ausgeführt weist die UR darauf hin, dass der Dienstleistungsexport durch die hohen Studienanfängerzahlen aus dem Wintersemester 2013/14 mitgeprägt wird und gibt hierfür anteilig (234 Studenten für das Gesamtjahr und damit 117 Studenten für das Wintersemester*0,01pro Student =) 1,17 Deputatsstunden an. Ausgegangen werden muss aber davon, dass die Zulassungsbeschränkung im Studiengang zu einer Reduzierung der Studienanfängerzahlen auf 68 für das Gesamtjahr bzw. 34 für das Wintersemester 2014/15 geführt hat. Damit reduziert sich der diesbezügliche Dienstleistungsexport auf (34*0,01 =) 0,34 bzw. der Gesamtdienstleistungsexport von 63,4375 auf 62,6075 Deputatsstunden. Damit erhöht sich unter Berücksichtigung des Schwundfaktors die Zahl der zuzulassenden Studienanfänger auf 221 im ersten Fachsemester.

Nach der amtlichen Statistik vom 1.12.2014 sind 219 Studenten im 1. Semester eingeschrieben. Diese Zahl ist um die 2 mehrfach beurlaubten Studenten auf 217 zu reduzieren, während der erstmalig beurlaubte Student sich nicht kapazitätsmindernd auswirkt, weil eine erstmalige Beurlaubung das erforderliche Lehrangebot nicht mindert (BayVGH, B.v. 12.6.2014, 7 CE 14.10012)

Da die nach der Hochschulzulassungsverordnung ermittelte Kapazität von 221 mit 217 eingeschriebenen Studenten somit um 4 unterschritten wurde, sind 4 Studienplätze im Rahmen eines Losverfahrens kurzfristig zu vergeben.

Hingewiesen wird darauf, dass die UR auf Hinweis des Gerichts zugesagt hat, das Losverfahren am 7.1.2015 durchzuführen.

Da alle Antragsteller an einem Losverfahren zur Vergabe der vier freien Studienplätze zu beteiligen sind, erschien es angemessen, die Kosten nach § 155 Abs. 1 VwGO gegeneinander aufzuheben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 17. Dez. 2014 - RO 1 E HV 14.10070 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2014 - 7 CE 14.10212

bei uns veröffentlicht am 08.12.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2014 - 7 CE 14.10162

bei uns veröffentlicht am 26.08.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im zweiten, hilfsweise ersten Fachsemester an der Universität R. (UR) für das Sommersemester 2014. Sie macht geltend, die UR habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat den Antrag mit Beschluss vom 23. Juni 2014 abgelehnt. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass beim Curricularanteil für die Molekulare Medizin ein Vorlesungsanteil zulasten der Vorklinik berechnet werde, obwohl die Molekulare Medizin keine eigenen Vorlesungen erhalte. Darüber hinaus sei der Curriculareigenanteil der Humanmedizin (Vorklinik) falsch berechnet. Schließlich sei unklar, worum es sich bei der „Übung im Nebenfach“ handle.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen noch folgendes auszuführen:

a) Der Ansatz von Vorlesungen bei der Berechnung des Curricularanteils der Molekularen Medizin ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass - entgegen dem Beschwerdevorbringen - im Studiengang der Molekularmedizin auch eigene Vorlesungen abgehalten werden, ist es gerechtfertigt, bei der Berechnung des Curricularanteils für die Molekulare Medizin auch die von deren Studenten gemeinsam mit Studenten der Humanmedizin (Vorklinik) besuchten Vorlesungen zu berücksichtigen. Denn gemäß § 59 Satz 2 der Hochschulzulassungsverordnung (HZV) bestimmt der Curricularwert den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist und wird von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplans berechnet und festgesetzt. Da auch die gemeinsam besuchten Vorlesungen in der Prüfungsordnung für die Studierenden der Molekularmedizin vorgesehen sind, stellen sie eine entsprechende Lehrnachfrage dar und sind deshalb im Curricularwert abzubilden. Hinsichtlich dessen Berechnung für die Molekulare Medizin hat der erkennende Senat bereits entschieden (B. v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10003 - juris), dass der Curricularwert - mit einem Wert von 3,6150 ohnehin kapazitätsgünstig im unteren Bereich der vorgesehenen Bandbreite von 3,35 bis 4,5 (§ 59 HZV i. V. m. Anlage 8) gelegen - aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist.

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine weitere Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen von 200 auf 230 für geboten hält, ist das aus rechtlicher Sicht nicht veranlasst. Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (B. v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 - juris), handelt es sich bei der Gruppengröße um eine abstrakte und weitgehend normativ geprägte Betreuungsrelation, deren Höhe so zu bestimmen ist, dass der ebenfalls normativ festgelegte Curricularnormwert (§ 50 HZV) eingehalten werden kann. Da vorliegend der Curricularnormwert von 2,42 nicht überschritten wird und das Kapazitätsrecht ohnehin keine Korrektur der Gruppengröße entsprechend der Ausbildungswirklichkeit verlangt, ist eine weitere Anhebung nicht geboten (BayVGH B. v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 Rn. 27 - juris).

b) Auch der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht als falsch berechnet zu beanstanden, weil er - in der Summe mit den Curricularanteilen der übrigen am Lehrangebot der beteiligten Lehreinheiten - den genannten, für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) maßgebenden Curricularnormwert von 2,42 nicht überschreitet.

Die bereits in früheren Jahren erhobenen Einwände gegen den von der UR angesetzten Anrechnungsfaktor von 0,85 bei Praktika, Kursen und Seminaren verhelfen der Beschwerde auch hier nicht zum Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Beschluss vom 6. Juli 2004 (7 CE 04.10254 u. a. - juris) festgestellt, dass bei der Ermittlung des Imports aus anderen Lehreinheiten für Seminare und Praktika statt der vollen Anrechnung nur jeweils ein Anteil von 0,85 angesetzt werden durfte und diese Rechtsprechung seither mehrfach bestätigt (z. B. B. v. 30.5.2008 - 7 CE 08.10042 u. a. - juris; B. v. 22.3.2010 - 7 CE 10.10076 u. a. - juris; B. v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 u. a. - juris). Die nur eingeschränkte Berücksichtigung der genannten Lehrveranstaltungen beruht auf der nicht angreifbaren Erwägung der UR, dass nach der geltenden Studienordnung die regelmäßige Teilnahme an einer praktischen Übung, einem Kurs oder einem Seminar schon dann zu bestätigen sei, wenn mindestens 85% der angebotenen Lehrveranstaltungsstunden besucht worden sind und dass anderenfalls der in der HZV vorgeschriebene Curricularnormwert von 2,42 für die Vorklinik nicht einzuhalten gewesen wäre (s. auch BayVGH, B. v. 16.5.2006 - 7 CE 06.10179 u. a. - juris). Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Auffassung und auch daran fest, dass hierbei das „integrierte Seminar“ ohne den Kürzungsfaktor von 0,85 in die Berechnung eingeht (B. v. 30.5.2008 - 7 CE 08.10042 u. a. m. w. N. - juris).

Das neuerliche Vorbringen gibt keinen Anlass zur Änderung dieser Rechtsprechung. Der Ansatz des Anrechnungsfaktors von 0,85 verstößt nicht gegen die Ärztliche Approbationsordnung, die nach der Rechtsprechung des Senats (B. v. 30.5.2008 - 7 CE 08.10042 u. a. - juris) keinen weiteren Einbezug des Lehrpersonals der Klinik in die vorklinische Ausbildung erfordert. Dass bei der Berechnung des Exports kein derartiger Anrechnungsfaktor angesetzt wird, trägt u. a., wie von der UR im Einzelnen dargelegt worden ist, dem Umstand Rechnung, dass die Studiengänge, in die exportiert wird, nicht den Bestimmungen der Studienordnung für den ersten Studienabschnitt der Humanmedizin unterliegen. In keiner der Prüfungs- bzw. Studienordnungen der importierenden Studiengänge ist eine Besuchspflicht von 85% der Veranstaltungen geregelt, ein derartiger Prozentsatz daher auch nicht begründbar. Dass die jeweilige Handhabung der einzelnen Universitäten insoweit unterschiedlich ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (BayVGH, B. v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 u. a. - juris; B. v. 22.3.2010 - 7 CE 10.10076 u. a. - juris). Auch das hat der Senat bereits wiederholt festgestellt.

c) Wie die UR schließlich erläutert und nachvollziehbar belegt hat, handelt es sich bei der sog. „Übung im Nebenfach“ um die tatsächlich angebotene und durchgeführte Wahlfachveranstaltung. Aus Sicht des Senats sind damit bestehende Unklarheiten beseitigt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann VwGO, 14. Aufl. 2014).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester an der L.-M.-Universität M. (LMU) für das Wintersemester 2013/2014.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat den Antrag mit Beschluss vom 17. März 2014 abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, die LMU habe ihre Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ergäben sich - außerhalb der von der LMU festgesetzten Zulassungszahlen - noch weitere Studienplätze für Studienanfänger. Das Verwaltungsgericht habe die Kapazitätsberechnung infolge der von der LMU mit dem damaligen Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst getroffenen „Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen“ nicht näher überprüft. Insbesondere sei der mögliche Einsatz von Lehrpersonen der Lehreinheiten Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin in der vorklinischen Ausbildung zu Unrecht nicht kapazitätserhöhend berücksichtigt worden. Nicht näher geprüft seien auch die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die „Titellehre“ und den Schwund beim Dienstleistungsexport. Schließlich sei die vom Verwaltungsgericht angenommene Überbuchung der Zulassungszahlen kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennen. Auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 9. Mai 2014 wird verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

a) Entgegen der Annahme der Antragstellerin ergeben sich - außerhalb der von der LMU festgesetzten Zulassungszahlen - keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger. Die von der LMU mit dem damaligen Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst getroffene „Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen“ führt bereits zu einer höheren Aufnahme von Studienanfängern als es der („regulären“) Aufnahmekapazität der LMU entspricht.

Die LMU hat entsprechend der mit dem ... Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Jahr 2011 getroffenen und in ihrem Wortlaut eindeutigen „Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin für die Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge“ und des im Jahr 2012 hierzu vereinbarten „Nachtrags“ (vgl. hierzu bereits BayVGH, B. v. 26.8.2013 - 7 CE 13.10242 - juris Rn. 10 ff.) ihre Zulassungszahl (letztmalig) für das streitgegenständliche Wintersemester 2013/2014 für das erste vorklinische Fachsemester auf 906 Studienanfänger erhöht. Ausgehend von der in der Zielvereinbarung in Bezug genommenen festgesetzten Zulassungszahl des Wintersemesters 2010/2011 (= 831 Studienanfänger) liegt darin eine Erhöhung der Zulassungszahl um 75 Studienanfänger. Ausgehend von der Kapazitätsberechnung für das streitgegenständliche Wintersemester 2013/2014 (= 843 Studienanfänger) nimmt die LMU infolge der Zielvereinbarung damit 63 Studienanfänger zusätzlich auf.

Die Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen, die pauschale finanzielle Zuwendungen für jeden im Sinn der Zielvereinbarung zusätzlich aufgenommenen Studienanfänger zur Abgeltung der Personal- und Sachausgaben vorsieht, bleibt als Maßnahme zum Ausgleich einer zusätzlichen Belastung (§ 40 Abs. 2 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl. S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.4.2014 [GVBl. S. 172]) bei der Feststellung der („regulären“) Aufnahmekapazität der LMU (= 843 Studienanfänger) unberücksichtigt und ist in der Kapazitätsberechnung gesondert ausgewiesen (= Erhöhung der „regulären“ Zulassungszahl um 63 Studienanfänger auf die Zielzulassungszahl von 906 Studienanfängern). Eine dauerhafte Erhöhung der Aufnahmekapazitäten ist damit nicht verbunden, weil die zusätzlichen finanziellen Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber nur befristet für die Zeit der Erhöhung der Zulassungszahlen zur Verfügung gestellt werden.

Einen Anspruch auf weitergehenden Ausbau der Ausbildungskapazität der LMU, insbesondere auf Aufnahme einer bestimmten Anzahl von Studienanfängern als „vorübergehende Überlast“ zusätzlich zur bestehenden Aufnahmekapazität, hat die Antragstellerin nicht. Die Teilhaberechte der Hochschulbewerber stehen nach dem Grundgesetz stets unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus obliegt dabei vorrangig dem Gesetzgeber (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 27.9.2011 - 7 CE 11.10758 u. a. - juris Rn. 9 m. w. N.). Die Antragstellerin kann demnach nicht verlangen, dass die LMU - über den Wortlaut der Zielvereinbarung hinaus - die festgesetzte Zulassungszahl von 906 Studienanfängern erhöht und der Freistaat ... zu diesem Zweck weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stellt.

b) Für das Verwaltungsgericht bestand in Bezug auf die Kapazitätsberechnung kein Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung, weil sich aus den Einwänden der Antragstellerin - auch in der Gesamtbetrachtung - nicht ergibt, dass die („reguläre“) Aufnahmekapazität der LMU höher liegen könnte als die festgesetzte und - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im streitgegenständlichen Wintersemester 2013/2014 bereits ausgeschöpfte Zulassungszahl von 906 Studienanfängern.

aa) Die LMU ist nicht verpflichtet, Lehrpersonen der Lehreinheiten Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin in weitergehendem Umfang als in der Kapazitätsberechnung angegeben in das Lehrangebot der streitgegenständlichen Lehreinheit (Vorklinische Medizin) einzubeziehen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die medizinischen Fakultäten aus kapazitätsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet sind, Lehrkräfte aus den beiden klinischen Lehreinheiten in den zur vorklinischen Ausbildung gehörenden Lehrveranstaltungen einzusetzen und damit das vorklinische Lehrpersonal zu entlasten. Dies gilt auch im Hinblick auf die Verpflichtung der Lehrpersonen, unter bestimmten Voraussetzungen Lehrtätigkeiten in verwandten Fachgebieten zu erbringen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 9 ff. m. w. N.; B. v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 u. a. - juris Rn. 30 m. w. N.).

Grundlage dieser ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung sind die für die Berechnung der Ausbildungskapazität der Hochschulen einschlägigen kapazitätsrechtlichen Bestimmungen. Danach ist der vorklinische Teil des Studiengangs Humanmedizin der Lehreinheit Vorklinische Medizin (Vorklinik) zugeordnet (§ 44 Abs. 3 Satz 3 HZV). Für die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität der LMU ist in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs und somit für die streitgegenständliche Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester (Vorklinik) grundsätzlich (allein) diese Lehreinheit (Vorklinik) und das dieser Lehreinheit nach Maßgabe der Anlage 6 zu § 45 Abs. 1 Satz 2 HZV zugeordnete Lehrpersonal zugrunde zu legen (§ 44, § 45 HZV). Das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten der LMU bleibt bei der Berechnung der personellen Aufnahmekapazität unberücksichtigt, solange das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten nicht tatsächlich anstelle des Lehrpersonals der Lehreinheit Vorklinische Medizin Dienstleistungen (Lehrveranstaltungsstunden) im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin erbringt (§ 48 Abs. 1 HZV).

Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Lehrpersonal anderer Lehreinheiten tatsächlich Dienstleistungen (Lehrveranstaltungsstunden) anstelle des Lehrpersonals der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt, trifft die LMU ausschließlich im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit. Die LMU hat bei der Beteiligung anderer Lehreinheiten zwar zu berücksichtigen, dass der für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin festgelegte Curricularnormwert, der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden im Studiengang erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 HZV) und der bei der Berechnung der personellen Aufnahmekapazität der LMU anzuwenden ist (§ 50 Abs. 1 Satz 2 HZV), in der Summe der auf die beteiligten Lehreinheiten entfallenden Curricularanteile (§ 50 Abs. 4 HZV) nicht überschritten wird. Im Rahmen des geltenden Curricularnormwerts ist die LMU in der Gestaltung von Lehre und Studium jedoch frei. Sie ist insbesondere, solange das Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinische Medizin die Ausbildung der Studenten im vorklinischen Teil des Studiengangs selbst sicherstellen kann, nicht zu einer Beteiligung anderer Lehreinheiten verpflichtet.

Die LMU hat - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - im streitgegenständlichen Wintersemester 2013/2014 den nach der Anlage 7 zu § 50 Abs. 1 Satz 2 HZV festgelegten Curricularnormwert für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin (2,42) auf die am vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt und in der Summe nicht überschritten (beteiligte Lehreinheiten sind: Biologie mit einem Curricularanteil von 0,0489, Chemie mit einem Curricularanteil von 0,0489, Physik mit einem Curricularanteil von 0,0579, Medizin Vorklinik mit einem Curricularanteil von 1,9541, Klinisch-theoretische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,0927 und Klinisch-praktische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,1993). Die LMU hat somit auch Lehrpersonal der Lehreinheiten Klinisch-theoretische und Klinisch-praktische Medizin für die Ausbildung der Studenten im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin eingesetzt, soweit sie dies fachlich und organisatorisch für möglich und sachgerecht erachtet hat. Zu einer weiteren Beteiligung des Lehrpersonals dieser Lehreinheiten und damit verbunden einer Erhöhung des Curricularanteils dieser Lehreinheiten zulasten des sich entsprechend verringernden Curricular(eigen)anteils der für die Ausbildung der Studenten im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin berufenen Lehreinheit Vorklinische Medizin ist die LMU nicht verpflichtet (vgl. BayVGH, B. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 10 ff. m. w. N.).

bb) Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist bei der Berechnung des Dienstleistungsexports (§ 48 HZV) die Studienanfängerzahl des nicht zugeordneten (importierenden) Studienganges nicht um einen Schwund zu reduzieren (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 24.10.2013 - 7 CE 13.10296 u. a. - juris Rn. 19 f. m. w. N.). Die im Rahmen der „Titellehre“ zu erbringenden Lehrleistungen (vgl. hierzu z. B. BayVGH, B. v. 24.10.2013 - 7 CE 13.10296 u. a. - juris Rn. 15 ff. m. w. N.) sind nach Maßgabe des § 47 HZV als „Lehrauftragsstunden“ ausgewiesen und Bestandteil der Kapazitätsberechnung der LMU. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht hierzu nicht.

c) Im Hinblick darauf, dass alle die Ausbildungskapazität der LMU erschöpfenden 906 Studienplätze vergeben sind, kommt es auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage zur kapazitätsrechtlichen Wirksamkeit der - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - mit 925 immatrikulierten Studienanfängern vorgenommenen Überbuchung der Zulassungszahl (§ 7 Abs. 3 Satz 6, § 10 Abs. 1 Satz 4 HZV) nicht an.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www...de/...pdf/...pdf) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im zweiten, hilfsweise ersten Fachsemester an der Universität R. (UR) für das Sommersemester 2014. Sie macht geltend, die UR habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat den Antrag mit Beschluss vom 23. Juni 2014 abgelehnt. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass beim Curricularanteil für die Molekulare Medizin ein Vorlesungsanteil zulasten der Vorklinik berechnet werde, obwohl die Molekulare Medizin keine eigenen Vorlesungen erhalte. Darüber hinaus sei der Curriculareigenanteil der Humanmedizin (Vorklinik) falsch berechnet. Schließlich sei unklar, worum es sich bei der „Übung im Nebenfach“ handle.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen noch folgendes auszuführen:

a) Der Ansatz von Vorlesungen bei der Berechnung des Curricularanteils der Molekularen Medizin ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass - entgegen dem Beschwerdevorbringen - im Studiengang der Molekularmedizin auch eigene Vorlesungen abgehalten werden, ist es gerechtfertigt, bei der Berechnung des Curricularanteils für die Molekulare Medizin auch die von deren Studenten gemeinsam mit Studenten der Humanmedizin (Vorklinik) besuchten Vorlesungen zu berücksichtigen. Denn gemäß § 59 Satz 2 der Hochschulzulassungsverordnung (HZV) bestimmt der Curricularwert den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist und wird von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplans berechnet und festgesetzt. Da auch die gemeinsam besuchten Vorlesungen in der Prüfungsordnung für die Studierenden der Molekularmedizin vorgesehen sind, stellen sie eine entsprechende Lehrnachfrage dar und sind deshalb im Curricularwert abzubilden. Hinsichtlich dessen Berechnung für die Molekulare Medizin hat der erkennende Senat bereits entschieden (B. v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10003 - juris), dass der Curricularwert - mit einem Wert von 3,6150 ohnehin kapazitätsgünstig im unteren Bereich der vorgesehenen Bandbreite von 3,35 bis 4,5 (§ 59 HZV i. V. m. Anlage 8) gelegen - aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist.

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine weitere Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen von 200 auf 230 für geboten hält, ist das aus rechtlicher Sicht nicht veranlasst. Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (B. v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 - juris), handelt es sich bei der Gruppengröße um eine abstrakte und weitgehend normativ geprägte Betreuungsrelation, deren Höhe so zu bestimmen ist, dass der ebenfalls normativ festgelegte Curricularnormwert (§ 50 HZV) eingehalten werden kann. Da vorliegend der Curricularnormwert von 2,42 nicht überschritten wird und das Kapazitätsrecht ohnehin keine Korrektur der Gruppengröße entsprechend der Ausbildungswirklichkeit verlangt, ist eine weitere Anhebung nicht geboten (BayVGH B. v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 Rn. 27 - juris).

b) Auch der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht als falsch berechnet zu beanstanden, weil er - in der Summe mit den Curricularanteilen der übrigen am Lehrangebot der beteiligten Lehreinheiten - den genannten, für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) maßgebenden Curricularnormwert von 2,42 nicht überschreitet.

Die bereits in früheren Jahren erhobenen Einwände gegen den von der UR angesetzten Anrechnungsfaktor von 0,85 bei Praktika, Kursen und Seminaren verhelfen der Beschwerde auch hier nicht zum Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Beschluss vom 6. Juli 2004 (7 CE 04.10254 u. a. - juris) festgestellt, dass bei der Ermittlung des Imports aus anderen Lehreinheiten für Seminare und Praktika statt der vollen Anrechnung nur jeweils ein Anteil von 0,85 angesetzt werden durfte und diese Rechtsprechung seither mehrfach bestätigt (z. B. B. v. 30.5.2008 - 7 CE 08.10042 u. a. - juris; B. v. 22.3.2010 - 7 CE 10.10076 u. a. - juris; B. v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 u. a. - juris). Die nur eingeschränkte Berücksichtigung der genannten Lehrveranstaltungen beruht auf der nicht angreifbaren Erwägung der UR, dass nach der geltenden Studienordnung die regelmäßige Teilnahme an einer praktischen Übung, einem Kurs oder einem Seminar schon dann zu bestätigen sei, wenn mindestens 85% der angebotenen Lehrveranstaltungsstunden besucht worden sind und dass anderenfalls der in der HZV vorgeschriebene Curricularnormwert von 2,42 für die Vorklinik nicht einzuhalten gewesen wäre (s. auch BayVGH, B. v. 16.5.2006 - 7 CE 06.10179 u. a. - juris). Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Auffassung und auch daran fest, dass hierbei das „integrierte Seminar“ ohne den Kürzungsfaktor von 0,85 in die Berechnung eingeht (B. v. 30.5.2008 - 7 CE 08.10042 u. a. m. w. N. - juris).

Das neuerliche Vorbringen gibt keinen Anlass zur Änderung dieser Rechtsprechung. Der Ansatz des Anrechnungsfaktors von 0,85 verstößt nicht gegen die Ärztliche Approbationsordnung, die nach der Rechtsprechung des Senats (B. v. 30.5.2008 - 7 CE 08.10042 u. a. - juris) keinen weiteren Einbezug des Lehrpersonals der Klinik in die vorklinische Ausbildung erfordert. Dass bei der Berechnung des Exports kein derartiger Anrechnungsfaktor angesetzt wird, trägt u. a., wie von der UR im Einzelnen dargelegt worden ist, dem Umstand Rechnung, dass die Studiengänge, in die exportiert wird, nicht den Bestimmungen der Studienordnung für den ersten Studienabschnitt der Humanmedizin unterliegen. In keiner der Prüfungs- bzw. Studienordnungen der importierenden Studiengänge ist eine Besuchspflicht von 85% der Veranstaltungen geregelt, ein derartiger Prozentsatz daher auch nicht begründbar. Dass die jeweilige Handhabung der einzelnen Universitäten insoweit unterschiedlich ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (BayVGH, B. v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 u. a. - juris; B. v. 22.3.2010 - 7 CE 10.10076 u. a. - juris). Auch das hat der Senat bereits wiederholt festgestellt.

c) Wie die UR schließlich erläutert und nachvollziehbar belegt hat, handelt es sich bei der sog. „Übung im Nebenfach“ um die tatsächlich angebotene und durchgeführte Wahlfachveranstaltung. Aus Sicht des Senats sind damit bestehende Unklarheiten beseitigt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann VwGO, 14. Aufl. 2014).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.