Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts vom 12.4.2017, bei dem die geltend gemachte Erledigungsgebühr nicht angesetzt worden war.

Im Verfahren RN 4 K 15.1095 wandte sich der Kläger gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung des Landratsamts R.-I. vom 3.7.2015 bezüglich des Mitführens von säugenden Kamelen im Rahmen seines Zirkusbetriebes. Mit Beschluss vom 25.8.2015 wurde im zugehörigen Eilverfahren (RN 4 S 15. 1094) die aufschiebende Wirkung der Klage wegen überwiegender Erfolgsaussichten angeordnet.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 9.12.2016 wurden die Beteiligten unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 25.8.2015 im Eilverfahren zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung oder durch Gerichtsbescheid angehört.

Mit Schriftsatz vom 13.1.2017 übermittelte der Beklagte dem Gericht einen Bescheid vom 13.1.2017, mit dem der Bescheid des Landratsamtes R.-I. vom 3.7.2015 zurückgenommen wurde.

Mit Beschluss vom 18.1.2017 stellte der zuständige Berichterstatter das Verfahren RN 4 K 15.1095 nach beiderseitiger Erledigungserklärung ein und legte dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auf. Der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 26.1.2017 ließ der Kläger Kostenfestsetzung beantragen, u.a. unter Berücksichtigung einer 1,0 Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV, § 13 RVG in Höhe von 303,00 €. Auf Nachfrage des Urkundsbeamten des Gerichts, wie die Erledigungsgebühr begründet werde, ließ der Kläger mitteilen, dass dem Sachbearbeiter beim Landratsamt eine Mail geschickt worden sei, um die Sache zu einer Erledigung zu bringen. Außerdem sei mit diesem ein Telefonat geführt worden.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.4.2017, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 18.4.2017, wurden die dem Kläger zu erstattenden Aufwendungen auf 492,54 € festgesetzt. Eine Erledigungsgebühr wurde nicht angesetzt.

Mit Schreiben vom 2.5.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Kläger bezüglich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12.4.2017 „Beschwerde“ einlegen.

Auf Nachfrage des Urkundsbeamten des Gerichts stützte der Bevollmächtigte des Klägers den Antrag auf gerichtliche Entscheidung darauf, dass er vorliegend besondere Mühe darauf verwandt habe, die aus dem angefochtenen Verwaltungsakt folgende Belastung seines Mandanten abzuwenden. Durch sein Telefonat mit dem Behördenvertreter sei die außergerichtliche Einigung überhaupt erst zustande gekommen, da so der bereits anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung habe abgesetzt werden können. So ein Telefonat gehe weit über die normale Prozessführung hinaus, zumal mit dem Behördenvertreter ausführlich telefoniert worden sei. Die Rücknahme des Bescheides sei mündlich und schriftlich vorgetragen worden. Bei dem Telefonat seien die rechtlichen Argumente nochmals zusätzlich erläutert worden.

Der Beklagte wies darauf hin, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben worden sei, da das Gericht im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage wegen rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung angeordnet habe. Auch in einer Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) sei die Anordnung als ungerechtfertigt angesehen worden. Es sei vom LGL zur Rücknahme geraten worden. In einer Gesamtschau sei daher nur durch eine Bescheidsrücknahme ein weiterer Kostenanfall zu vermeiden gewesen. Ein anderes Verhalten des Beklagten wäre nur schwer darstellbar gewesen. Richtig sei jedoch, dass der Klägerbevollmächtigte mit dem Landratsamt wegen der Rücknahme des Bescheides in Kontakt getreten sei.

Der Urkundsbeamte des Gerichts half dem Antrag nicht ab und legte ihn dem Berichterstatter mit der Bitte um Entscheidung vor.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf das vorliegende Aktengeheft im Kostenfestsetzungsverfahren sowie auf die Gerichtsakten in den Verfahren RN 4 S 15.1094 und RN 4RN 4 K 15.1095 Bezug genommen.

II.

Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter, da über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung des Gerichts zu entscheiden ist, in der die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung getroffen wurde (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 03. Dezember 2003 – 1 N 01.1845 –, juris 9; Kopp/Schenke, VwGO, § 165 Rn. 3).

Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.

Die Ablehnung der Festsetzung einer Erledigungsgebühr im Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 12.4.2017 ist rechtmäßig.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i. V. m. Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses (VV) entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung in einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist (vgl. z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. März 2014 – 8 C 13.1496 –, juris Rn. 4). Für das Vorliegen einer Mitwirkung im vorgenannten Sinne reicht es nicht aus, wenn der Rechtsanwalt lediglich sämtliche für seinen Mandanten sprechenden rechtlichen Argumente in möglichst überzeugender Weise vorträgt. Dies gilt selbst dann, wenn dies die Behörde zu einer Abhilfe veranlasst (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04. September 2013 – 1 E 876/13 –, juris Rn. 8 f. m.w.N.).

Der Urkundsbeamte hat zu Recht ausgeführt, dass es bereits an einer besonderen, nicht schon mit der Verfahrensgebühr abgegoltenen Tätigkeit des Bevollmächtigten des Klägers fehlt. Dass der Bevollmächtigte des Klägers mit E-Mail vom 11.1.2017 und Telefonat mit dem zuständigen Behördenvertreter vom selben Tag unter nochmaliger Darlegung seiner Rechtsauffassung angeregt hat, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, ist für das Entstehen einer Erledigungsgebühr nicht ausreichend. Denn auch eine solche Anregung geht noch nicht in rechtlich erheblicher Weise über eine - bereits durch die Verfahrensgebühr abgegoltene - sorgfältige Darlegung der für die Sache des Klägers sprechenden Argumente hinaus, sondern stellt nur die naheliegende Schlussfolgerung dar, wenn der Kläger angesichts der bereits dargelegten Argumente und zudem angesichts eines stattgebenden Beschlusses des Gerichts in einem Eilverfahren vom Erfolg seines Rechtsmittels überzeugt ist. Soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, dass durch sein Telefonat mit dem Behördenvertreter die „außergerichtliche Einigung“ überhaupt erst zustande gekommen sei, da so der bereits anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung habe abgesetzt werden können, entspricht dies überdies bereits nicht den Tatsachen. Die Beteiligten wurden mit gerichtlichem Schreiben vom 9.12.2016 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 25.8.2015 im Eilverfahren zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung oder durch Gerichtsbescheid angehört. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung war noch gar nicht anberaumt und konnte daher auch nicht durch ein Bemühen des Klägerbevollmächtigten abgesetzt werden.

Der Urkundsbeamte hat weiter zu Recht ausgeführt, dass es zudem jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen der Mitwirkung des Klägerbevollmächtigten und der Erledigung der Rechtssache fehlt. Für diese Kausalität genügt ein nicht ganz unerheblicher Beitrag, nicht jedoch eine nur unwesentliche Kausalität. Eine rechtliche Vermutung für die Ursächlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist in Nr. 1002 Anmerkung Satz 1 VV RVG - anders als in Nr. 1000 VV RVG - nicht enthalten. Hat der Rechtsanwalt eine auf die Aufhebung des Verwaltungsakts gerichtete Tätigkeit entfaltet und erfolgt sodann die Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsakts, so spricht eine tatsächliche Vermutung für die Ursächlichkeit seines Handelns. Gibt aber der Sachverhalt Anhalt dafür, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts für die Aufhebungs- oder Abänderungsentscheidung der Behörde nicht ursächlich war, so ist die Kausalität zu verneinen (vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04. September 2013 – 1 E 876/13 –, juris Rn. 12).

Vorliegend gibt der Sachverhalt hinreichenden Anhalt für die Annahme, dass die Tätigkeit des Bevollmächtigten des Klägers nicht bzw. allenfalls ganz unwesentlich zu der Entscheidung des Beklagten beigetragen hat, den Verwaltungsakt aufzuheben. Der Beklagte hat insoweit mit Schriftsatz vom 5.10.2017 vorgetragen, der angefochtene Bescheid sei aufgehoben worden, da das Gericht im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage wegen rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung angeordnet hatte. Auch in einer Stellungnahme des LGL sei die Anordnung als ungerechtfertigt angesehen worden. Es sei vom LGL zur Rücknahme geraten worden. In einer Gesamtschau sei daher nur durch eine Bescheidsrücknahme ein weiterer Kostenanfall zu vermeiden gewesen. Ein anderes Verhalten des Beklagten wäre nur schwer darstellbar gewesen. Weiter wird auch im Rücknahmebescheid vom 13.1.2017 ausgeführt, dass die gegenständliche Anordnung aufgrund der Ausführungen des Gerichts im Eilverfahren zurückgenommen werde. Dieses Vorbringen des Beklagten, sein eigenes prozessuales Verhalten an Hinweisen des Gerichts und anderer Fachstellen und nicht schon an solchen der Gegenseite zu orientieren, ist bereits für sich genommen ohne Weiteres nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass das Telefonat des Klägerbevollmächtigten vom 11.1.2017 angesichts dieser Sachlage noch maßgeblich (mit) entscheidend zum Entschluss des Beklagten, den Bescheid vom 3.7.2015 aufzuheben, beigetragen hat, sind daher nicht ersichtlich.

Zuletzt begründet auch die bloße Abgabe der Erledigungserklärung als prozessbeendende Erklärung keine Tätigkeit, die über die allgemeine Verfahrensförderung eines Prozessbevollmächtigten hinausführt (vgl. z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05. April 2017 – 19 C 15.1844 –, juris Rn. 20).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 20. März 2018 - RN 4 M 18.299 zitiert 4 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2014 - 8 C 13.1496

bei uns veröffentlicht am 28.03.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen gesamtverbindlich die Kosten des Verfahrens. Gründe Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Im Kostenfestsetzungsbeschluss d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2017 - 19 C 15.1844

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung einer Erledigungsgebühr, hilfswe

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(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen gesamtverbindlich die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Im Kostenfestsetzungsbeschluss des Kostenbeamten des Verwaltungsgerichts M. vom 15. März 2013 wurde die von den Antragstellern begehrte Festsetzung einer Erledigungsgebühr zu Recht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung hiergegen deshalb zu Recht zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Festsetzung einer Erledigungsgebühr.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses (VV) entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung in einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist (vgl. BVerwG, B. v. 4.10.1985 - 8 C 68.83 -, juris Rn. 9). Die Mitwirkung des Rechtsanwalts muss ferner kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein. Ergeben sich aus dem Sachverhalt Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts für die Aufhebungs- oder Abänderungsentscheidung der Behörde nicht ursächlich war, so ist die Kausalität zu verneinen (vgl. OVG NW, B. v. 4.9.2013 - 1 E 876/13 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 14.11.2011 - 2 C 10.2444 - juris Rn. 5 m. w. N.). An der Kausalität der anwaltlichen Mitwirkung fehlt es hier.

Die im Klageverfahren angefochtenen Einziehungen des öffentlichen Feld- und Waldwegs „M.“ und des beschränkt öffentlichen Wegs „K.“ (s. Bekanntmachungen vom 2.7.2012) wurden nicht im Hinblick auf die anwaltliche Mitwirkung des Bevollmächtigten der Antragsteller, insbesondere nicht im Hinblick auf seinen Schriftsatz an die Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2012 aufgehoben, sondern im Hinblick auf den Bürgerentscheid vom 20. Januar 2013, wonach die historischen Fußwege zwischen M. und P. erhalten bleiben sollen. Dies ergibt sich eindeutig aus der Begründung der Rücknahme der Einziehungsverfügungen (vgl. Bekanntmachungen vom 28.1.2013).

Dagegen war - entgegen der Auffassung der Antragsteller - das Anwaltsschreiben vom 12. Oktober 2012 nicht ursächlich für die unstreitige Erledigung des Klageverfahrens. Die Auffassung der Antragsteller, ohne dieses Anwaltsschreiben hätte der zuständige Ausschuss der Antragsgegnerin die - endgültige - Einziehung der oben genannten Wege beschlossen und der Bürgerentscheid wäre nicht mehr zugelassen worden, so dass eine streitige Entscheidung über die Einziehung der Wege zu erwarten gewesen wäre, beruht ausschließlich auf Hypothesen. Eine rein hypothetische Kausalität der anwaltlichen Tätigkeit für die Erledigung der Rechtssache reicht jedoch nicht aus, um einen Anspruch auf eine Erledigungsgebühr zu begründen. Anhaltspunkte dafür, dass der Schriftsatz vom 12. Oktober 2012 für die Erledigung des Rechtsstreits tatsächlich kausal gewesen wäre, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung einer Erledigungsgebühr, hilfsweise einer Einigungsgebühr, die mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Juni 2015, bestätigt durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Juli 2015, abgelehnt wurde.

Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (RN 9 K 14.2139) war die Klage gegen die Inanspruchnahme für Abschiebungskosten in Höhe von 10.134,69 Euro durch Leistungsbescheid des Landratsamtes vom 20. November 2014. In dem Leistungsbescheid war ein Betrag in Höhe von 8.519,60 Euro für Kosten der Sicherungshaft zur Abschiebung vom 17. Dezember 2009 bis zum 14. April 2010 enthalten. Die diesbezüglich erhobene Klage wurde damit begründet, dass wegen eines laufenden Ermittlungsverfahrens die Abschiebung habe nicht vollzogen werden können und die Abschiebungshaft daher rechtswidrig gewesen sei. Der Klägerbevollmächtigte verwies insoweit auf das aktuelle Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 10. Dezember 2014 (1 C 11.14). Nach ausführlichem richterlichen Hinweisschreiben des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2015, wonach Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungshaft für den Zeitraum vom 17. Dezember 2009 bis zum 15. März 2010 bestünden, hob der Beklagte mit Bescheid vom 17. März 2015 den Leistungsbescheid insoweit auf, als eine Kostenerstattung von mehr als 3.708,89 Euro geltend gemacht wird. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2015 wurde dem Kläger zu ¾ der Kosten Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit teilweise für erledigt, im Übrigen nahm der Kläger die Klage zurück. Mit Beschluss vom 1. April 2015 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein; von den Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten ¾ und dem Kläger ¼ auferlegt.

Der Klägerbevollmächtigte beantragte u.a. die Festsetzung einer Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1003, 1002 RVG-VV mit der Begründung, ein Telefonat des Prozessbevollmächtigten mit dem Berichterstatter habe zu dem richterlichen Hinweis geführt, der schließlich in die Erledigung durch Teilaufhebung des Leistungsbescheids gemündet habe.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Juni 2015 wurden Kosten in Höhe von 606,10 Euro festgesetzt und die Festsetzung einer Erledigungsgebühr mit der Begründung abgelehnt, die Tätigkeit des Rechtsanwalts sei nicht über eine allgemeine Verfahrensförderung hinausgegangen. Im Kostenerinnerungsverfahren machte der Klägerbevollmächtigte weiter die Festsetzung einer Erledigungsgebühr, hilfsweise einer Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 RVG-VV geltend.

Mit Beschluss vom 21. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht die Kostenerinnerung des Klägerbevollmächtigten zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei weder eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1003 RVG-VV noch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG-VV entstanden. Die telefonische Erörterung zwischen dem Klägerbevollmächtigten und dem Berichterstatter sei bereits mit der Verfahrensgebühr Nr. 3100 RVG-VV abgegolten. Eine Einigungsgebühr scheide aus, da zwischen den Beteiligten zu keinem Zeitpunkt Einigungsverhandlungen stattfanden, insbesondere der richterliche Hinweis vom 10. März 2015 nicht als Vergleichsvorschlag anzusehen gewesen sei.

Mit Schreiben vom 11. August 2015 legte der Klägerbevollmächtigte Beschwerde ein und beantragt,

die mit Kostenfestsetzungsantrag vom 31. März 2015 geltend gemachte Erledigungs- bzw. Einigungsgebühr festzusetzen.

Die Erledigungsgebühr setze voraus, dass sich die Rechtssache durch anwaltliche Mitwirkung in qualifizierter Weise erledige. Die Erledigung des Rechtsstreits sei jedenfalls dadurch entstanden, dass der Bevollmächtigte den Kläger davon überzeugt habe, den Rechtsstreit auf die vom Gericht vorgeschlagene Weise zu erledigen. Dieses Einwirken auf den Kläger sei ein im Sinne von Nr. 1002 RVG-VV notwendiges, über die bloße Verfahrensförderung gerichtetes Verhalten des Rechtsanwaltes anzusehen.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Für das Entstehen der Erledigungsgebühr fehle es an einer besonderen, über die allgemeine Verfahrensförderung hinausgehenden Tätigkeit des Rechtsanwaltes. Die Abänderung des Leistungsbescheides und somit Teilerledigung sei allein aufgrund des richterlichen Hinweises auf die aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgt. Auch die Teilrücknahme der Klage sei nicht über die allgemeine Verfahrensförderung hinausgegangen. Die hilfsweise beantragte Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG-VV sei ebenfalls nicht entstanden, da die Prozesshandlungen der Beteiligten ausschließlich in Konsequenz aus dem richterlichen Hinweis erfolgt seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Gerichts- und Kostenakten des Verwaltungsgerichts Regensburg, auch im Verfahren gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 24. September 2015 (RN 9 M 15.1609, 19 C 15.2425) verwiesen.

II.

Die Beschwerde, über die gemäß § 150 VwGO der Senat entscheidet (weder § 66 Abs. 6 GKG noch § 33 Abs. 8 RVG finden insoweit Anwendung, vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 19) ist statthaft (§ 146 Abs. 1,3 VwGO) und fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO); das Verwaltungsgericht hat ihr nicht abgeholfen (§ 148 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Juni 2015 zu Recht zurückgewiesen; dem Klägerbevollmächtigten steht weder die mit Kostenfestsetzungsantrag vom 31. März 2015 geltend gemachte Erledigungsgebühr noch die im Kostenerinnerungsverfahren mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015 hilfsweise geltend gemachte Einigungsgebühr zu.

1. Es ist nicht erkennbar, dass der Bevollmächtigte über die allgemeine Verfahrensförderung und die allgemeine Beratungspflicht gegenüber dem Mandanten hinaus an der vollständigen Erledigung durch Teilerledigungserklärung und Klagerücknahme in besonderer Weise, d.h. über die Abgabe der Prozesserklärungen hinaus, kausal mitgewirkt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - RVG-VV). Nach Nr. 1002 RVG-VV entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt; das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Der innere Grund für diese zur Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) oder Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) hinzutretende Gebühr liegt darin, dass ein Rechtsanwalt, der besondere Mühe darauf verwandt hat, die aus einem Verwaltungsakt folgende Belastung von seinem Mandanten abzuwenden, ohne es auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen zu lassen, im Erfolgsfalle dem Mandanten in besonderer Weise genützt hat, weil er ihm die mit einem Prozess verbundene Unsicherheit sowie den Zeit- und Kostenaufwand erspart (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 14; B.v. 4.8.2016 - 4 C 16.755 - juris Rn. 12 m.w.N.). Die Erledigungsgebühr ist Ersatz für eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG und soll die Entlastung der Gerichte und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten ohne gerichtliche Entscheidung honorieren (BayVGH. B.v. 16.12.2011 - 15 C 11.2050 - juris Rn. 14).

Eine Mitwirkung bei der Erledigung im Sinn von Nr. 1002 VV RVG setzt eine besondere, auf Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Bevollmächtigten voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat (vgl. BVerwG, B.v. 23.4.1993 - 8 C 16/92 - juris; B.v. 28.11.2001 - 6 B 34/11 - juris; BayVGH, B.v. 23.1.2009 - 10 C 08.2037 - juris; B.v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris; B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris). Der Bevollmächtigte muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag dazu geleistet haben (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris; B.v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris; B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris). Dies ist dann der Fall, wenn seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris; B.v. 14.11.2011 - 2 C 10.2444 - juris; B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris). Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung in einer besonderen Tätigkeit des Bevollmächtigten liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegoltene Einlegung und Begründung hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 30.12.2016 - 15 C 16.1973 - juris Rn. 14 ff.; B.v. 2.9.2015 - 10 C 13.2563 - juris Rn. 41; B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 14; B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris Rn. 40; B.v. 7.4.2014 - 8 M 13.40028 - juris; B.v. 14.12.2011 - 15 C 11.1714 - juris Rn. 10; B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 34 ff.; OVG NW, B.v. 19.8.2016 - 18 E 66/16 - juris Rn. 6; SächsOVG, B.v. 6.10.2015 - 3 E 82/15 - juris Rn. 5 - jeweils m.w.N.). Eine Tätigkeit eines Bevollmächtigten, die lediglich auf die allgemeine Verfahrensförderung gerichtet ist, reicht hingegen nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.1985 - 8 C 68/83 - BayVBl 1986, 158; BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 14; B.v. 14.11.2011 - 2 C 10.2444 - juris). Eine Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der formellen Beendigung des Verfahrens durch die Erklärung der Klagerücknahme genügt nicht (vgl. Hartmann, KostG, 47. Aufl. 2017, RVG 1002 VV Rn. 9).

Ist ein Rechtsstreit durch die Änderung oder Aufhebung eines Verwaltungsakts materiell noch nicht zur Gänze erledigt, so kann sich eine besondere Mitwirkung zwar dadurch ergeben, dass der Bevollmächtigte beispielsweise durch die Beratung des Mandanten diesen zur endgültigen Beilegung des Rechtsstreits dazu bewegt, sich mit einer solchen Teilerledigung zufrieden zu geben (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 15; 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, 1002 VV Rn. 52). Dazu bedarf es jedoch einer besonderen Verfahrensförderung und -mitwirkung. Von einer Erledigung der Rechtssache durch anwaltliche Mitwirkung ist regelmäßig dann nicht auszugehen, wenn bei einem teilbaren Verwaltungsakt hinsichtlich eines Teils die Hauptsache durch Einlenken der Behörde nach einem Hinweis des Gerichts erledigt wurde und hinsichtlich des anderen Teils der Rechtsanwalt auf seinen Mandanten im Wege der Beratung einwirkt, die Klage trotz des fehlenden Einlenkens der Behörde zurückzunehmen (vgl. Mayer/Kroiß, RVG Kom., 6. Aufl. 2013, RVG Nr. 1002 VV Rn. 14).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des Umstands, dass bereits das richterliche Hinweisschreiben vom 10. März 2015 die Anregung zur Rücknahme der Klage im Übrigen enthielt, ist vorliegend keine besondere Mitwirkung bei der Verfahrensbeendigung über die jeweiligen Prozesshandlungen, die allgemeine Beratungspflicht gegenüber dem Mandanten und die allgemeine Verfahrensförderung hinaus erkennbar, die bereits durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV abgegolten sind. Die Bemühungen, den Mandanten von der Rücknahme der Klage zu überzeugen, sind hiervon umfasst. Eine besondere, einvernehmlich erarbeitete Beendigung des Rechtsstreits lag gerade nicht vor, vielmehr wurde die vom Gericht vorgeschlagene und seitens des Beklagten im Änderungsbescheid umgesetzte Reduzierung des Erstattungsbetrages im Ergebnis akzeptiert (im Gegensatz zu BayVGH, B.v. 19.1.2017 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 38, wo der Bevollmächtigte durch eine Vielzahl von Gesprächen und Telefonaten mit den Beteiligten zu einer Änderung und Erledigung beigetragen hat). Ein besonderes anwaltliches Bemühen um eine unstreitige Erledigung ist nicht schon aus der bloßen Klagerücknahme zu erschließen.

Auch die bloße Abgabe der Erledigungserklärung als prozessbeendende Erklärung begründet keine Tätigkeit, die über die allgemeine Verfahrensförderung eines Prozessbevollmächtigten hinausführt. Zwar führen die übereinstimmenden Prozesserklärungen, die Hauptsache für erledigt zu erklären, ohne Rücksicht darauf, ob tatsächlich eine Erledigung eingetreten ist, zu einer Beendigung des Rechtsstreits. Umgekehrt stellt diese Prozesserklärung als solche jedoch nicht selbst das erledigende Ereignis dar, an welchem der Bevollmächtigte in besonderer Weise mitgewirkt haben muss, um in den Genuss einer Erledigungsgebühr zu kommen (BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 15). In der bloßen Abgabe einer Prozesserklärung, wie sie die Erledigungserklärung darstellt, liegt nicht eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts, die über die allgemeine Verfahrensförderung hinausginge (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2015 - 10 C 13.2563 - juris Rn. 44; B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 15; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. 2013, VV 1002 Rn. 46).

Ergänzend kann insoweit auf die zutreffende Begründung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Juli 2015 Bezug genommen werden.

2. Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG kann der Beschwerdeführer ebenfalls nicht beanspruchen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr bei einer Mitwirkung des Rechtsanwalts am Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dies gilt nach Nr. 1000 Abs. 4 VV-RVG auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts, soweit über sie vertraglich verfügt werden kann. Dabei setzt die Einigungsgebühr keinen protokollierten Vergleich, sondern nur eine Einigung über materielle Ansprüche voraus. Daher kann eine Einigungsgebühr grundsätzlich auch dann anfallen, wenn der Rechtsstreit - wie hier - durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wird, falls gleichzeitig eine Einigung über die materiell-rechtlichen Ansprüche erzielt worden ist (BayVGH, B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris Rn. 20; B.v. 11.6.2008 - 10 C 08.777 - juris Rn. 10; B.v. 13.12.2012 - 2 C 12.2523 - juris Rn. 11).

Auch wenn man dies berücksichtigt, kommt hier jedoch eine Einigungsgebühr nicht in Betracht. Weder aus dem Inhalt der Akten noch aus dem Beschwerdevorbringen ist eine materielle Einigung zwischen den Beteiligten zur Beendigung des Rechtsstreits ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ergibt (60,00 Euro).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.