Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 23. Juni 2015 - RN 4 K 15.535

bei uns veröffentlicht am23.06.2015

Tenor

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung werden abgelehnt.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid, mit welchem eine Waffenbesitzkarte widerrufen wurde.

Das Landratsamt 1 … stellte dem am … 1947 geborenen Kläger am … 1989 eine Waffenbesitzkarte mit der Nr. … aus. Der Kläger war seinerzeit im Besitz eines Jagdscheins. In diese Waffenbesitzkarte sind drei Waffen eingetragen.

Am 1. August 2014 sollte durch eine Gerichtsvollzieherin mit Polizeiunterstützung die seinerzeitige Wohnung des Klägers in 2 … geräumt werden. Der Kläger wurde von der Polizei einer Maßnahme nach dem Unterbringungsgesetz unterzogen.

Der Kläger verlegte seinen Wohnsitz am 5. August 2014 nach 3 …

Das Landratsamt 4 … forderte den Kläger mit Schreiben vom 24. September 2014 auf, bis spätestens 27. November 2014 ein Gutachten über seine waffenrechtliche Eignung vorzulegen. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 wurde der Kläger nochmals gesondert über die Folgen der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens belehrt.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 wurde der Kläger zum beabsichtigten Widerruf seiner Waffenbesitzkarte abgehört.

Das Landratsamt 4 … widerrief mit Bescheid vom 16. März 2015 die Waffenbesitzkarte Nr. … (Nr. 1) und ordnete die Rückgabe der Waffenbesitzkarte innerhalb von drei Wochen nach Zustellung des Bescheids an (Nr. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Nr. 2 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250.- EUR angedroht (Nr. 3). Weiterhin wurde die dauerhafte Unbrauchbarmachung der Waffen oder die Überlassung an einen Berechtigten binnen sechs Wochen nach Eintritt der Bestandskraft angeordnet (Nr.4) sowie für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Nr. 4 die Sicherstellung angedroht (Nr. 5). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt. Die Gebühr beträgt insgesamt 170.- EUR (Nr. 6).

Gegen diesen am 19. März 2015 zugestellten Bescheid ließ der Kläger am 9. April 2015 Klage erheben.

Eine Begründung erfolgte nicht.

Der Kläger beantragt,

ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der Beklagte übersandte am 15. Juni 2015 seine Akten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung sind abzulehnen, weil nach Aktenlage der Klage die hinreichenden Erfolgsaussichten fehlen (vgl. §§ 166 VwGO, 114, 121 ZPO).

Der Kläger wurde von der Polizei nach ärztlicher Begutachtung nach dem Unterbringungsgesetz wegen Verdacht auf akute Psychose und Eigengefährdung untergebracht. Diese Unterbringung stellt eine Tatsache dar, die Anlass gibt, die persönliche Eignung des Klägers einer Überprüfung zu unterziehen. Der Aufforderung, ein entsprechendes Gutachten vorzulegen, kam der Kläger nicht nach. Welche Gründe der Klage - nach seiner Meinung - zum Erfolg verhelfen sollen, hat der Kläger nicht mitgeteilt. Für das Gericht sind derartige Gründe nicht ersichtlich. Es folgt deshalb der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO ab.

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 23. Juni 2015 - RN 4 K 15.535 zitiert 3 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.