Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 14. Sept. 2015 - RN 2 E 15.1231

published on 14/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 14. Sept. 2015 - RN 2 E 15.1231
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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 2004 geborene Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm die freiwillige Wiederholung der 4. Jahrgangsstufe im Schuljahr 2015/2016 an der Grundschule S. zu gestatten.

Der Antragsteller besuchte im Schuljahr 2011/2012 die 1. Jahrgangsstufe, im Schuljahr 2012/2013 die 2. Jahrgangsstufe, im Schuljahr 2013/2014 die 3. Jahrgangsstufe und im Schuljahr 2014/2015 die 4. Jahrgangsstufe an der Grundschule S. Der Antragsteller war für das Schuljahr 2010 vom Besuch der Grundschule freigestellt worden.

Mit Schreiben vom 6.1.2015 beantragten die Erziehungsberechtigten des Antragstellers, dass ihre Söhne R. und E. die Klasse 4 der Grundschule S. freiwillig wiederholten. Zur Begründung wurde angegeben, die bekannte Vorgeschichte und aktuellen Leistungsergebnisse ließen auf erhebliche Kenntnislücken schließen. Um ein problemloses Weiterlernen in der nächsthöheren Jahrgangsstufe zu ermöglichen, werde um die freiwillige Wiederholung der Jahrgangsstufe gebeten.

Einem Schreiben des Landratsamts ... - Gesundheitsamt - vom 28.10.2011 ist zu entnehmen, dass im Rahmen des Schuleingangsscreenings ein Hör-/Sehtest aufgrund fehlender Mitarbeit von Seiten der Kinder (E. und R.) nicht möglich gewesen sei. Neben einer Sprachentwicklungsverzögerung (Wortschatz und Sprachverständnis) hätten sich auch Verhaltensauffälligkeiten und Defizite im Bereich der Graphomotorik gezeigt. Aufgrund der beobachtbaren Defizite seien den Eltern folgende Empfehlungen gegeben worden: Einschulung in eine Diagnose-/Förderklasse, Sehtestkontrolle beim Augenarzt, Kontrolle des Hörvermögens beim HNO-Arzt sowie schulbegleitend Logopädie. Insgesamt zeige sich eine ablehnende Haltung der Eltern. Bestehende Probleme würden bagatellisiert bzw. negiert. Mit Schreiben vom 28.10.2011 lehnten die Erziehungsberechtigten des Antragstellers jede Überprüfung und Förderung der Söhne E. und R. durch den mobilen sonderpädagogischen Dienst oder andere Institutionen ab. Einem Schreiben des Landratsamts ... - Gesundheitsamts - vom 13.2.2012 ist zu entnehmen, dass sich beim Antragsteller bei der orientierenden schulärztlichen Untersuchung eine erhebliche Entwicklungsverzögerung im Bereich Sprache, Rechenleistung, Graphomotorik, Aufmerksamkeit, Konzentration und Koordination beim Faust-/Handtest nachweisen ließ.

In der Lehrerkonferenz vom 16.3.2015 wurde einstimmig beschlossen, den Antrag auf freiwillige Wiederholung der 4. Jahrgangsstufe abzulehnen. Auf das Protokoll der Lehrerkonferenz vom 16.3.2015 einschließlich der Anlagen wird verwiesen.

Mit Bescheid der Grundschule S. vom 27.3.2015 wurde der Antrag nach § 41 Grundschulordnung auf freiwillige Wiederholung der 4. Klasse der Grundschule S. abgelehnt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei während seiner nahezu vierjährigen Schulzeit vielfältig durch die Schule gefördert worden. Er werde vermutlich das Klassenziel erreichen. Die Lehrerkonferenz habe sich über die Leistungen des Antragstellers durch Stellungnahmen der mit dem Schüler befassten Lehrkräfte eingehend informiert und diese gewürdigt. Sie habe zur Kenntnis genommen, dass die aktuellen Leistungen in allen Fächern mit „ausreichend“ und besser benotet würden. Nach Meinung der Lehrerkonferenz behinderten beim Antragsteller weniger Kenntnislücken ein problemloses Weiterlernen in der nächsten Klasse als vielmehr grundlegende Kompetenzlücken im Bereich der sozialen Kommunikation, die aber durch eine Wiederholung der 4. Jahrgangsstufe keineswegs geschlossen oder auch nur verbessert werden könnten. Daher sei das Wiederholen der 4. Jahrgangsstufe unter Verlust eines schulischen Ausbildungsjahres nicht gerechtfertigt. Die 5. Klassen an allen weiterführenden Schulen, auch an der Mittelschule, seien als „Gelenkklassen“ ausgebildet, was ein Übertreten auf eine weitere Schulart erleichtern solle. Im Gegensatz zur Grundschule würden Schüler an der nächsten sich anschließenden Schulart mit einem breit angelegten Begleit- und Unterstützungssystem empfangen. Mit einer Ausbildung an der Mittelschule würden alle schulischen Möglichkeiten einschließlich des späteren Abiturs eröffnet. Durch Eintreten in eine relativ altershomogene Gruppe würden Versagungsgefühle, die durch Rückstellung und Wiederholung entstehen könnten, vermieden.

Mit Schreiben vom 6.4.2015 erhoben die Erziehungsberechtigten des Antragstellers Widerspruch mit der Begründung, der Kenntnisstand des Antragstellers sei für die Grundschule akzeptabel, für die Eltern aber nicht. Der Begriff „gravierende Schwächen im Bereich der sozialen Kommunikation“ sei als Synonym von allgemeiner sozialpsychologischer Unreife zu werten, was eindeutig für eine dringende Notwendigkeit der Jahrwiederholung spreche.

Der Antragsteller unterzog sich dem Probeunterricht für die Aufnahme an das Gymnasium ohne Erfolg.

Mit Widerspruchsbescheid des Staatlichen Schulamts im Landkreis ... vom 25.6.2015, zugestellt am 9.7.2015, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hierauf wird verwiesen.

Am 7.8.2015 hat der Antragsteller Klage erheben lassen (Az. RN 2 K 15.1186) und am 14.8.2015 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO gestellt.

Zur Begründung wird angegeben, der Antragsteller sei wie sein Zwillingsbruder in Deutschland geboren, jedoch stammten ihre gesetzlichen Vertreter aus der früheren UdSSR (Sibirien). Deutsch sei in der Familie Zweitsprache. Der Vater sei als Narkosearzt tätig, die Mutter widme sich der Kindererziehung. Zwar sei durch die Grundschule versucht worden, die Eltern zur Zustimmung zur Unterrichtung der Zwillinge in einer Förderschule zu bringen, jedoch sei eine Entscheidung in einem Verfahren nach § 24 Abs. 4, 5 und 6 GrSO von Seiten der Grundschule nicht erwirkt worden. Im Jahreszeugnis für die 3. Jahrgangsstufe sei festgehalten, es sollten, um die Leistungen im Fach Mathematik zu steigern, die Inhalte der 3. Jahrgangsstufe wiederholt und gesichert werden. Es bestehe enormer Förderungsbedarf im sinn erfassenden Lesen. Da sich dann bereits im ersten Halbjahr in der Jahrgangsstufe 4 gezeigt habe, dass der Schulstoff für Jahrgangsstufe 3 bei den Brüdern nicht gesichert gewesen sei, hätten die Eltern bereits am 6.1.2015 beantragt, dass die Söhne die 4. Klasse freiwillig wiederholen dürften. Es sei im Januar 2015 absehbar gewesen, dass die Kinder das Klassenziel entweder nur knapp oder nicht erreichen würden. Motivation der Eltern für den Antrag auf Wiederholung der Jahrgangsstufe sei zum einen die Empfehlung im Jahreszeugnis der 3. Jahrgangsstufe gewesen, zum anderen das Ziel, den Lernstoff der Grundschule zu sichern, die sprachliche Entwicklung in der deutschen Sprache zu festigen und dadurch den Kindern zu ermöglichen, aktiv am Schulgeschehen teilzunehmen, den Inhalt von Texten und die Aufgabestellung zu erfassen und Wissenslücken zu schließen. Es sei nicht die Motivation der Eltern, die Zwillinge entgegen deren persönlichen Leistungsvermögen mit Gewalt einer weiterführenden Schule zuzuführen. Die Teilnahme am Probeunterricht zur Aufnahme am Gymnasium N. sei nur aus dem Grund geschehen, den Eltern zu zeigen, welcher Leistungsstandard erwartet werde und welchen die Zwillinge in der Lage seien, zu erbringen. Während der Dauer des Widerspruchsverfahrens sei den Eltern des Antragstellers vom Staatlichen Schulamt ... der Vorschlag unterbreitet worden, ein freiwilliges Wiederholen der 4. Jahrgangsstufe an einer anderen Grundschule als der Grundschule S. zu ermöglichen, wenn nicht weiter gegen die Bescheide vorgegangen werde. Die Eltern des Antragstellers hätten sich daraufhin mit der Leitung der betreffenden Volksschule in Verbindung gesetzt und hätten erfahren, dass die Volksschule nicht informiert gewesen sei und zudem ein freiwilliges Wiederholen wegen der Klassengröße ablehne. Die Eltern des Antragstellers hätten in Eigeninitiative versucht, den Kindern das Wiederholen der 4. Jahrgangsstufe an der Grundschule I. zu ermöglichen und dazu einen Gastschulantrag am 18.6.2015 bei der Gemeinde I. gestellt, da dort ein Schwerpunkt auf musikalische Erziehung gelegt werde und beide Zwillinge gerne und nicht schlecht Klavier spielten. Bei der Gemeinde I. lägen Gastschulanträge für die Zwillinge vor, über die bislang noch nicht entschieden sei. Am 18.6.2015 habe die Grundschule I. mitgeteilt, die Grundschule I. sei nicht zuständig, weil die Antragsteller die 5. Klasse besuchen müssten. Da eine Gastschullösung gescheitert sei, habe der Antragsteller Klage erhoben. Da über die Klage bis zum Schulbeginn am 15.9.2015 nicht entschieden sei, sei Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz geboten. Der Bescheid vom 27.3.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 25.6.2015 seien fehlerhaft. Es bestehe nach Wortlaut und Systematik von § 41 GrSO ein Rechtsanspruch auf das „Wiederholen dürfen“. Dieser Anspruch werde durch die Entscheidungs- bzw. Beurteilungsbefugnis der Lehrerkonferenz modifiziert. Die Lehrerkonferenz dürfe über einen Antrag auf freiwilliges Wiederholen nur bei Vorliegen besonderer Umstände abschließend entscheiden, wobei die bisherigen schulischen Leistungen in pädagogischer Verantwortung zu würdigen seien. Es bedürfe keiner besonderen Voraussetzungen für das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe. Die Schule habe die Umstände zu ermitteln, darzulegen und nachzuweisen, die eine Versagung der Genehmigung begründe. Solche besonderen Umstände lägen nur dann vor, wenn eine in pädagogischer Verantwortung vorgenommene Analyse der bisherigen schulischen Leistung sowie des Lernwillens und Lernverhaltens des Schülers die prognostische Einschätzung rechtfertige, dass sich der Leistungsstand des Schülers auch bei Wiederholung der Jahrgangsstufe nicht wesentlich verbessere. Die Lehrerkonferenz habe die Anträge auf freiwilliges Wiederholen von E. und R. mit nahezu inhaltsgleichen, lediglich in der Formulierung unterschiedlichen Gründen abgelehnt. Dass Kenntnislücken von beiden Schülern aufgeholt werden könnten, zeigten bereits die von der Grundschule S. ausgestellten Zeugnisse. So seien z. B. beide Schüler am 23.1.2015 im Fach Mathematik mit mangelhaft bewertet worden. Ausweislich der Jahreszeugnisse für die Jahrgangsstufe 4 seien die Leistungen beider Zwillinge zum Jahresende ausreichend gewesen. Auch die textlichen Ausführungen in den Zeugnissen, insbesondere in den Jahreszeugnissen der Jahrgangsstufe 3 und 4 in den Fächern Deutsch und Mathematik zeigten, dass die Verbesserung des Grundproblems, nämlich Umgang und Erfassen der für die Zwillinge fremden deutschen Sprache dazu geführt habe, dass auch Rechenzusammenhänge und Rechentexte erkannt und damit bessere mathematische Leistungen erzielt würden. Während der Antragsteller 2014 im Fach Mathematik die Fragestellung nicht erkannt habe, werde 2015 bestätigt, dass er die Fragestellung nur selten erkenne. Dies seien zweifelslos Fortschritte, deren Festigung und Weiterentwicklung ein Wiederholen der Jahrgangsstufe 4 erwarten ließen. Soweit die Lehrerkonferenz Schwächen vor allem im Bereich der sozialen Kommunikation sehe, sei in die Überlegung nicht miteinbezogen, dass gerade auch die mangelnden Sprachkenntnisse im überwiegend niederbayerischen Umfeld eines Dorfes dazu beitrügen, dass eine Sozialisierung mit anderen schwer sei. Die Problematik von Zwillingen bestehe auch darin, jederzeit einen Ansprechpartner zu haben und nicht gezwungen zu sein, sich mit anderen zu beschäftigen. Den Zeugnissen sei zu entnehmen, dass die Zwillinge scheue und schüchterne Kinder seien. Es sei von der Lehrerkonferenz auch nicht berücksichtigt, dass sich Zwillinge meist langsamer entwickeln würden als ihre übrigen Altersgenossen. Damit in der 5. Klasse die Gelenkklasse ihre Rolle einnehmen könne, sei ein gesicherter Jahresstoff der Jahrgangsstufe 4 nötig. Unverständlich sei, dass dem Antragsteller von Anfang an der Besuch einer Förderschule nahegelegt worden sei, weil ansonsten mit Wiederholen mehrerer Jahrgangsstufen zu rechnen sei, nun aber ein freiwilliges Wiederholen, das sich nicht negativ auf die Schullaufbahn auswirken würde, nicht ermöglicht werde. Nach Aussage des die Zwillinge betreuenden Nachhilfelehrers hätten diese zwischenzeitlich den Jahresstoff der Jahrgangsstufe 3 gesichert erfasst und gespeichert. Es sei zu erwarten, dass sie durch Wiederholung der Jahrgangsstufe 4 in ihrer Entwicklung gefördert würden und die Kenntnisse verbessern würden. Dem Bescheid vom 27.3.2015 lasse sich nicht entnehmen, dass die Lehrerkonferenz sich eingehend und ausführlich mit dem Leistungsverhalten und -vermögen des Schülers auseinandergesetzt habe. Hier werde vor allem auf das Sozialverhalten abgestellt. Dem Bescheid vom 27.3.2015 und dem Widerspruchsbescheid vom 25.6.2015 lasse sich auch nicht entnehmen, dass sich die Entscheidungsträger mit der Problematik Deutsch als Zweitsprache auseinandergesetzt hätten. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Zwillinge eine besondere Förderung in Deutsch als Zweitsprache erhalten hätten. Die Erziehungsberechtigten sähen keinen Sinn in einem Übertritt in die Mittelschule, wenn der Stoff der Jahrgangsstufe 4 nicht gesichert sei. Dann müsse in der Jahrgangsstufe 5 in jedem Fall mit einer Wiederholung des Schuljahres gerechnet werden. Dies sei zum Nachteil des Antragstellers. Die Eltern hofften auch, dass ihr eigenes Verhalten als Eltern die Schulbehörden nicht zu den nicht nachvollziehbaren Entscheidungen zulasten der Zwillinge motiviert habe. Etwa 2 bis 3 Wochen nach einem Ereignis Ende September 2011 im Zusammenhang mit dem älteren Sohn T2. und dem Pausendienst seien die Eltern des Antragstellers zu einem Gespräch in die Schule geladen worden. Es sei dem Vater des Antragstellers mitgeteilt worden, dass die Kinder zu schwach für die Regelschule wären und in eine Förderschule gehen müssten. Die Zwillinge müssten psychiatrisch untersucht werden. Nach kurzer Zeit habe das Jugendamt umfangreiche und aufwendige Untersuchungen beim SPZ P... erzwungen. Die Kinder seien dennoch an der Grundschule S. geblieben. Eine Überweisung an die Förderschule sei von Amts wegen nicht mehr erfolgt. Auf den weiteren Schriftsatz vom 9.9.2015 wird verwiesen.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antrag vom 6.1.2015 auf freiwilliges Wiederholen der 4. Jahrgangsstufe stattzugeben,

hilfsweise, dem Antragsteller den freiwilligen Besuch der 4. Jahrgangsstufe im Schuljahr 2015/2016 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu ermöglichen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Fraglich sei, ob, wie das Verwaltungsgericht Augsburg im Urteil vom 8.10.2013 - Au 3 K 13.1231 - meine, sich aus § 41 Abs. 1 GrSO ein grundsätzlicher Anspruch auf das Wiederholen ergeben solle. Die Norm sei nach Auffassung des Antragsgegners nicht als grundsätzlich gebundener Anspruch formuliert. „Können“ impliziere keinen gebundenen Anspruch, sondern beschreibe nur die schulrechtliche Zulässigkeit eines Wiederholens trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine Versetzung an sich. Eine andere Sichtweise könne nicht erklären, weshalb dann in Satz 2 ausdrücklich vorgegeben sei, dass darüber zu entscheiden sei. Es lege nahe die Vorschrift so zu sehen, dass es sich um eine Ermessensnorm handle und die Schule im Rahmen des sachgerechten Ermessens zu entscheiden habe. Diese Sichtweise lege auch den Vergleich mit der Norm des Art. 38 BayEUG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nahe. Obwohl dort das Wort „darf“ verwendet werde, nehme der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gleichwohl keinen gebundenen Anspruch auf Wiederholung an, sondern eine Ermessensnorm (B. v. 6.11.1992 - 7 CE 92.3072). Davon abgesehen lägen die Voraussetzungen unter denen der Antrag abgelehnt werden könne, hier vor. Die Lehrerkonferenz habe sich eingehend mit der Thematik befasst und eine ausführliche pädagogische Beurteilung vorgenommen und zwar sowohl am 16.3.2015 als auch im Rahmen des Abhilfeverfahrens am 22.6.2015 (Widerspruchsakte Bl. 1 ff. und 46 ff.). Pädagogische Beurteilungen seien nur eingeschränkt auf sog. Beurteilungsfehler hin überprüfbar. Ein durchgreifender Beurteilungsfehler liege nicht vor und sei auch nicht glaubhaft gemacht. Die Ausführungen im Antragsschriftsatz stellten überwiegend eigene subjektive Wertungen und Beurteilungen bzw. einfaches Bestreiten der Antragsteller dar. Dass in Mathematik am Ende doch noch die Note 4 statt 5 erreicht worden sei, könne die pädagogische Bewertung der Leistungsfähigkeit bzw. des Verbesserungspotentials nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen. Dass der Probeunterricht am Gymnasium nur zum Zweck des Aufzeigens des Leistungsstandards erfolgt sein solle, sei vorliegend nicht relevant, stehe aber in Widerspruch zu der von der Mutter des Antragstellers deutlich vorgetragenen Aussage, dass der Antragsteller keinesfalls die Mittelschule besuchen werde, weil er dort nichts Neues lerne, sondern auf alle Fälle auf das Gymnasium gehen werde. Sollte dies in Bayern nicht möglich sein, so trage man sich mit dem Gedanken, nach Baden-Württemberg zu ziehen. Dies sei in einem Telefonat am 5.5.2015 klar bedeutet worden. Die pädagogische Beurteilung sage nicht, dass mit einer Wiederholung der 5. Klasse gerechnet werden müsse. Konstatiert worden sei durch die Klassenleitung vielmehr, dass auch bei Wiederholung ein problemloses Weiterlernen wie von den Eltern erhofft, ausgeschlossen erscheine. Hinsichtlich des Förderbedarfs sei festzustellen, dass die Eltern eine Förderung durch den mobilen Förderdienst kategorisch abgelehnt hätten. Deswegen lägen auch keine Gutachten von Schulpsychologen oder Förderlehrern vor. Die Ausführungen zur Thematik Gastschullösung seien für die hier zu entscheidende Sache nicht von Relevanz, ebenso wenig wie die Schilderung angeblicher Begebenheiten auf dem Pausenhof.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf vorläufige Gestattung der freiwilligen Wiederholung der 4. Klasse nach § 123 VwGO ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis - hier gerichtet auf die Wiederholung der 4. Klasse durch den Antragsteller an der Grundschule S. - zulässig, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen -, um Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahren zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ein entsprechender Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind jeweils durch den Antragsteller glaubhaft zu machen. Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache das gewähren, was er nur im Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zu Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und irreparabel wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg auch in der Hauptsache spricht. In diesen Fällen kann ausnahmsweise die einstweilige Anordnung auch auf eine vorläufige Befriedigung des Anspruchs des Antragstellers gerichtet sein.

Vorliegend hat der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung deshalb keinen Erfolg, weil der Antragsteller den für eine (vorläufige) Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Anordnungsanspruch, mithin einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht glaubhaft gemacht hat.

Gemäß § 41 GrSO können Schülerinnen oder Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten freiwillig wiederholen oder spätestens zum Schulhalbjahr in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 GrSO trifft die Entscheidung die Lehrerkonferenz unter Würdigung der schulischen Leistungen der Schülerin oder des Schülers.

Die Lehrerkonferenz (Art. 58 BayEUG) hat nach ordnungsgemäßer Ladung über den Antrag einstimmig entschieden. Soweit in den Akten mehrere Anwesenheitslisten enthalten sind, handelt es sich um die Anwesenheitsliste zur Lehrerkonferenz (Bl. 24 der Widerspruchsakte), die Einladungsliste zur Lehrerkonferenz (Bl. 26 der Widerspruchsakte) - betreffend die Lehrerkonferenz vom 16.3.2015 - sowie die Teilnehmerliste der Lehrerkonferenz am 22.6.2015 (Bl. 50 der Widerspruchsakte). Formelle Fehler ergeben sich nicht. Der Bescheid vom 27.3.2015 ist auch hinreichend begründet, wenn auch die Entscheidung der Lehrerkonferenz durch Einsicht in das Protokoll der Lehrerkonferenz vom 16.3.2015 i. V. m. den beiliegenden Anlagen gegenüber dem Bescheid deutlich plastischer wird. Zusammengefasst wird im Bescheid vom 27.3.2015 darauf abgestellt, dass nach Meinung der Lehrerkonferenz beim Antragsteller weniger Kenntnislücken vorliegen, sondern vielmehr Lücken in einer grundlegenden Kernkompetenz eines Grundschülers, nämlich der sozialen Kommunikation, vorliegen. Sie werden als so gravierend erachtet, dass sie auch durch Wiederholung der 4. Jahrgangsstufe nicht behoben oder wesentlich verbessert werden können.

Die Entscheidung der Lehrerkonferenz ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil eine Beratungslehrerin der Mittelschule, Frau H., in der Lehrerkonferenz anwesend war, zumal sie selbst nicht mit abgestimmt hat. Die fehlende Stimmberechtigung von Frau H. wurde im Protokoll der Lehrerkonferenz ausdrücklich festgestellt (vgl. Bl. 10 der Widerspruchsakte). Frau H... erläuterte als Beratungslehrerin der Mittelschule lediglich die erweiterte Übertrittphase und gab Auskunft darüber, inwieweit die Jahrgangsstufe 5 eine „Gelenkfunktion“ zwischen Grundschule und weiterführenden Schularten hat. Den Erziehungsberechtigten und Schülern soll sonach die Möglichkeit gegeben werden, den gewählten Bildungsweg zu reflektieren. Die Mittelschule sei ein Schonraum für die Schüler, weil sie in der 5. Klasse dort abgeholt würden, wo sie seien und fehlende Wissenslücken der 4. Klasse aufgefangen werden könnten. Insofern erleichterte die Stellungnahme von Frau H. der Lehrerkonferenz die Entscheidung hinsichtlich der Orientierung am Sinn und Zweck des Gesetzes. Frau H. steuerte diesbezüglich lediglich Sachwissen bei. Entgegen der Annahme der Antragstellerseite kommt es daher nicht darauf an, dass Frau H. den Antragsteller selbst nicht kennt und nie gesehen hat. Denn sie hat keine Beurteilung der Leistungen und des Verhaltens des Antragstellers abgegeben und war auch nicht zu diesem Zweck in der Lehrerkonferenz anwesend.

Nach Auffassung der Kammer ist die Formulierung „können“ in § 41 Abs. 1 Satz 1 GrSO als „dürfen“ und damit im Sinne einer Erlaubnis zu verstehen. Denn die Wiederholung der Jahrgangsstufe ist ansonsten nur im Fall des § 40 Abs. 2 und 3 GrSO vorgesehen ist, d. h. im Regelfall bei Note 6 in Deutsch oder Mathematik sowie bei Note 5 oder 6 in dem jeweils anderen Fach oder HSU bzw. bei Note 5 in Deutsch und Mathematik und Note 6 in HSU.

Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller nicht vor. Er hat das Klassenziel erreicht und die Erlaubnis zum Vorrücken in die 5. Klasse erhalten. Das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe ist sonach die Ausnahme zum Wiederholen aufgrund mangelhafter Leistungen gemäß § 40 Abs. 2 und 3 GrSO und zum Regelfall des Vorrückens in die nächste Jahrgangsstufe (§ 40 Abs. 1 und 2 GrSO).

Soweit § 41 Abs. 1 GrSO einen Rechtsanspruch gibt, steht dieser unter der Einschränkung des § 41 Abs. 1 Satz 2 GrSO. Danach trifft die Lehrerkonferenz die Entscheidung unter Würdigung der schulischen Leistungen des Schülers. Diese Würdigung bezieht sich nicht allein auf die Noten in den einzelnen Fächern, zumal in den Zeugnissen auch das Sozialverhalten sowie das Lern- und Arbeitsverhalten bewertet werden. Gerade Lern- und Arbeitsverhalten sind nämlich auch entscheidend für die Bewältigung der Anforderungen in weiterführenden Schulen. Diese Würdigung der schulischen Leistungen eines Schülers verlangt eine pädagogische Wertung, die sich einer vollständigen Erfassung nach rein rechtlichen Kriterien entzieht und daher ähnlich einer Prüfungsentscheidung und anderen pädagogischen Werturteilen einen Beurteilungsspielraum vorsieht. Das Gericht prüft die pädagogische Wertung auf Verhältnismäßigkeit und Schlüssigkeit, ferner ob die Lehrerkonferenz Sinn und Zweck der Vorschrift verkannt hat, frei von sachfremden und vom Gesetz nicht gedeckten Erwägungen entschieden hat - solche Erwägungen wären als willkürlich zu erachten - und ob sie die pädagogischen Wertungen auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Prüfung standhalten, ferner, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde. Schließlich muss die pädagogische Beurteilung in sich schlüssig und nachvollziehbar sein und darf Erfordernissen rationaler Abwägung nicht widersprechen (BVerfGE 85, 36; BayVGH BayVBl. 92, 659 f; BayVGH, B. v. 6.11.1992 - 7 CE 92.3072 - juris).

Der Wortlaut des § 41 Abs. 1 GrSO räumt der Lehrerkonferenz bei der Entscheidung kein Ermessen ein. Insbesondere heißt es nicht „das Wiederholen kann gestattet werden, wenn...“.

Die Kammer vermag aber aus § 41 Abs. 1 GrSO - anders als das Verwaltungsgericht Ansbach (B. v. 7.10.2009 - AH 2 E 09.1443 zu § 48 VSO) und das Verwaltungsgericht Augsburg (u. a. B.v. 11.9.2013 - Au 3 E 13.1232 - jeweils juris) - nicht festzustellen, dass die Gestattung des freiwilligen Wiederholens der Regelfall und nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Umstände und Gründen zu versagen wäre. Vielmehr hat sich die Entscheidung der Lehrerkonferenz an den schulischen Leistungen des Schülers und am Sinn und Zweck der Vorschrift und den Umständen des konkreten Einzelfalls zu orientieren, ohne dass dabei auf einen Regelfall der Genehmigung oder deren Ablehnung abgestellt werden könnte.

Aber selbst wenn - wie das Verwaltungsgericht Augsburg meint (B. v. 11.9.2013 - Au 3 E 13.1232 - juris) - die Lehrerkonferenz über einen Antrag auf freiwilliges Wiederholen nur bei Vorliegen besonderer Umstände abschlägig entscheiden darf, wobei die bisherigen schulischen Leistungen in pädagogischer Verantwortung zu würdigen sind, liegen diese Voraussetzungen in diesem Fall vor.

Die Lehrerkonferenz hat ihre Entscheidungskompetenz nicht dadurch unzutreffend eingeengt, dass sie eine besondere Situation, wie Krankheit, Umzug oder besonders belastende familiäre Ereignisse (z. B. schwere Erkrankung oder Tod eines Elternteils), die einen vorübergehenden Leistungsabfall bewirken und durch ein freiwilliges Wiederholen der Jahrgangsstufe aufgefangen und ausgeglichen werden könnten, für erforderlich erachtet hätte, das Vorliegen dieser Situation verneint und deshalb den Antrag auf freiwillige Wiederholung abgelehnt.

Vielmehr hat die Lehrerkonferenz nachvollziehbar dargelegt, dass die in pädagogischer Verantwortung vorgenommene Analyse der bisherigen schulischen Leistungen, wozu auch Sozialverhalten sowie Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers gehören (vgl. u. a. die Zeugnisse), die prognostische Einschätzung rechtfertigen, dass sich der Leistungsstand des Antragstellers auch bei Wiederholung der 4. Jahrgangsstufe nicht wesentlich verbessern wird. Hierbei hat die Lehrerkonferenz ihre Entscheidungskompetenz nach Umfang und Tragweite zutreffend erkannt und ausgeübt.

Es ergibt sich nicht, dass der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig wäre. Dabei hat es die Entscheidung nicht wesentlich beeinflusst, ob zutreffend ist, dass der Antragsteller bei einer schulärztlichen Untersuchung nicht anwesend war. Lt. Frau R2. wurde eine weitere schulärztliche Untersuchung veranlasst. In gleicher Weise unerheblich ist auch, ob im Oktober 2011 ein Gespräch mit dem Jugendamt stattgefunden hat oder dieses Gespräch zeitlich wesentlich später gewesen wäre und ob der Aktenvermerk von Herrn P2. zutreffend wiedergegeben wurde.

Es ergibt sich auch nicht, dass sachfremde Erwägungen in die Entscheidung miteingeflossen wären. Soweit auf eine etwaige Befangenheit von Lehrkräften oder des Rektors durch die Antragstellerseite hingedeutet werden soll, entbehrt diese jeglicher tragfähiger Begründung. Es ergibt sich vielmehr aus den Akten, dass von mehreren Seiten, nicht nur von der Schule, sondern gerade auch von Seiten des Landratsamts - Gesundheitsamts - auf deutliche Defizite des Antragstellers und seines Zwillingsbruders in ihrer Entwicklung hingewiesen wurde und dies die Eltern dauerhaft und nachdrücklich negiert haben, insbesondere den sich für den Antragsteller aufgetanen Förderbedarf ignoriert haben und dem Antragsteller und seinem Zwillingsbruder die notwendige Förderung nicht zukommen haben lassen. So ist im Schreiben des Landratsamts ... - Gesundheitsamt - vom 13.2.2012 (Widerspruchsakten Bl. 17) darauf hingewiesen, dass sich bei der orientierenden schulärztlichen Untersuchung eine erhebliche Entwicklungsverzögerung des Antragstellers im Bereich Sprache, Rechenleistung, Graphomotorik, Aufmerksamkeit, Konzentration und Koordination beim Faust-/Handtest nachweisen ließ. Die Schulbesuchsfähigkeit für die Grundschule wurde als nicht gegeben erachtet. Da eine genauere Diagnosestellung nicht möglich war, war vorgesehen, die Untersuchungsergebnisse des SPZ P. abzuwarten. Eine entsprechende Einverständniserklärung sei von Herrn ... jedoch nicht unterschrieben worden. Bereits 2011 (vgl. Schreiben des Landratsamts ... - Gesundheitsamt - vom 28.10.2011, Bl. 19 der Widerspruchsakten) wurde die Empfehlung der Einschulung in eine Diagnose- und Förderklasse, eine Sehtestkontrolle beim Augenarzt, eine Kontrolle des Hörvermögens beim HNO-Arzt und schulbegleitend Logopädie empfohlen, um beobachtbare Defizite auszugleichen oder diesen entgegenzuwirken. Neben einer Sprachentwicklungsverzögerung in Wortschatz und Sprachverständnis hätten sich auch Verhaltensauffälligkeiten und Defizite im Bereich der Graphomotorik gezeigt. Medizinaldirektor Dr. Z. beschreibt im Schreiben vom 28.10.2011 (Bl. 19 der Widerspruchsakten) eine ablehnende Haltung der Eltern, die bestehenden Probleme seien bagatellisiert bzw. negiert worden. In Übereinstimmung damit lehnte der erziehungsberechtigte Vater Herr ... bei seinen Söhnen E. und R. jede Überprüfung und Förderung durch den mobilen sonderpädagogischen Dienst oder andere Institutionen ab (Schreiben vom 28.10.2011, Bl. 18 der Widerspruchsakten). Soweit Herr Rektor M. bei dem als Anlage AS12 zum Schreiben vom 9.9.2015 vorgelegten Schreiben an die Eltern des Antragstellers auf die Empfehlungen des Gesundheitsamts hinweist und den Eltern nahelegt, den vermutlich äußerst umfangreichen sonderpädagogischen Förderbedarf der Kinder zu akzeptieren und den Kindern die Diagnose und Förderung zukommen zulassen, die notwendig seien, ferner darauf hinweist, dass es wohl in 7 ¼ Jahren nicht gelungen sei, die Kinder auch nur annähernd so zu fördern, dass sie motorisch, sprachlich, kognitiv usw. durchschnittlichen aber erheblich jüngeren Kindern entsprächen, ferner darauf verweist, dass die Kinder massive motorische, kognitive, soziale, sprachliche und andere Defizite hätten, kann hieran keinesfalls ein Ansatzpunkt für Befangenheit und Voreingenommenheit von Rektor M. oder einer anderen Lehrkraft gesehen werden. Vielmehr wurde bereits 2011 auch vom Landratsamt - Gesundheitsamt - den Eltern nahegelegt, sich auf eine umfangreiche Förderung ihrer Kinder einzulassen. In diesem Sinne bat Rektor M. in dem o.g. Schreiben (AS12) auch, die Eltern mögen die Ärzte von der Schweigepflicht entbinden und sie wurden aufgefordert, bis 22.12.2011 mitzuteilen, bei welchen Ärzten die Kinder vorgestellt wurden. Aus den Akten ergibt sich damit nicht, dass die Schule einen etwaigen Förderbedarf der Kinder konstruiert hätte, so dass hieraus in irgendeiner Weise eine Voreingenommenheit konstruiert werden könnte. Soweit die Bemühungen der Schule nicht gefruchtet haben, mag dies an der Verweigerungshaltung ihrer Erziehungsberechtigten gelegen haben.

Nachvollziehbare Ansatzpunkte für eine etwaige Voreingenommenheit der in der Lehrerkonferenz abstimmenden Lehrkräfte bzw. des Rektors M. ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerseite betreffend ein Ereignis auf dem Pausenhof im Jahr 2011, das nicht im Zusammenhang mit dem Antragsteller und dem Zwillingsbruder stand, sondern den älteren Bruder T2. betraf und den daran anschließenden Gesprächen mit dem Rektor. Eine Voreingenommenheit des Rektors lässt sich auch nicht aus der Anlage AS 13 zum Schreiben der Antragstellerseite vom 9.9.2015 herleiten, zumal darin ein Ereignis am letzten Schultag Ende Juli 2015 geschildert wird. Insbesondere besteht auch kein Anhaltspunkt, dass das von der Antragstellerseite geschilderte Ereignis auf dem Schulhof oder das in der Anlage AS13 geschilderte Ereignis am letzten Schultag um ca. 9.30 Uhr die Entscheidung der Lehrerkonferenz am 16.3. oder 22.6.2015 in irgendeiner Weise beeinflusst hätte oder die Lehrerkonferenz infolgedessen in irgendeiner Weise voreingenommen gewesen wäre.

Es ergibt sich auch nicht, dass allgemein gültige Maßstäbe nicht beachtet wurden oder Art. 3 Abs. 1 GG verletzt wäre. Die Entscheidung hält sich im gesetzlichen Rahmen innerhalb des Zwecks der Norm. Zur Beurteilung und Überprüfung der Entscheidung der Lehrerkonferenz zieht die Kammer nicht nur den Bescheid vom 27.3.2015 heran, sondern auch das Protokoll der Lehrerkonferenz vom 16.3.2015 und vom 22.6.2015 i. V. m. den beiliegenden Anlagen sowie die Schülerakte des Antragstellers.

Danach ist die Lehrerkonferenz nicht davon ausgegangen, dass das freiwillige Wiederholen der Jahrgangsstufe auf bestimmte Fallgruppen beschränkt wäre, sondern hat eine Entscheidung i. S. d. § 41 Abs. 1 Satz 2 GrSO unter Würdigung der schulischen Leistungen des Antragstellers im Einzelfall und orientiert am Sinn und Zweck des Gesetzes vorgenommen. Die sonach attestierten grundlegenden Schwächen im Bereich der sozialen Kommunikation lassen sich ohne weiteres aus dem Akteninhalt nachvollziehen. Schlüssig ist auch, dass sie durch eine Wiederholung der 4. Klasse nicht ausgeglichen werden könnten, so dass sich auch die Leistung nicht wesentlich verbessern würde.

Das Gesundheitsamt - Landratsamt ... - attestierte unter dem 28.10.2011 - wie ausgeführt - eine Sprachentwicklungsverzögerung in Wortschatz und Sprachverständnis sowie deutliche Verhaltensauffälligkeiten und Defizite im Bereich der Graphomotorik. Bei der schulärztlichen Untersuchung am 11.1.2012 wurde eine erhebliche Entwicklungsverzögerung im Bereich Sprache, Rechenleistung, Grafomotorik, Aufmerksamkeit, Konzentration und Koordination beim Faust-/Handtest nachgewiesen (vgl. Schreiben des Landratsamts ...- Gesundheitsamt vom 13.2.2012, Bl. 17 der Widerspruchsakten). Die Schulbesuchsfähigkeit des Antragstellers für die Grundschule wurde - wie bereits ausgeführt - als nicht gegeben erachtet und die Vorstellung in SPZ P... für geboten erachtet. Hierbei sollte eine Diagnose gestellt und der Förderbedarf festgelegt werden. Im Jahr 2011 hatte der erziehungsberechtigte Vater die Überprüfung und Förderung des Antragstellers durch die mobilen sonderpädagogischen Dienste - wie ausgeführt - abgelehnt. Soweit das Jugendamt eine Vorstellung beim SPZ P. erwirkt hat, und dort Diagnosen gestellt wurden oder gar Fördermaßnahmen durchgeführt wurden, wurden derartige Ergebnisse nicht in das Verfahren eingeführt. Etwaige Ergebnisse waren der Lehrerkonferenz auch nach Aktenlage nicht bekannt. Für eine Nachfrage durch die Schule wäre durch die Antragstellerseite eine Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht abzugeben gewesen. Hierauf hat Rektor M. auch hingewiesen (vgl. Anlage AS13 zum Schriftsatz vom 9.9.2015).

Deutliche Sprachprobleme des Antragstellers wurden von den Lehrkräften (insbesondere Frau V., Frau O.) zwar einerseits berichtet (vgl. Protokoll der Lehrerkonferenz vom 16.3.2015, Bl. 1 ff. der Widerspruchsakten). Hierbei kommt Frau V. als Klassenleiterin indes nachvollziehbar zur Einschätzung, dass, da die Leistungen in Deutsch, Mathematik und HSU ausreichend sind - nichts anderes ergibt sich aus dem Zeugnis vom 31.7.2015 -, keine Kenntnislücken beim Antragsteller vorliegen. Sie berichtet vielmehr, dass grundlegende Kompetenzen, besonders im Bereich der sozialen Kommunikation fehlen, die durch ein freiwilliges Wiederholen der 4. Jahrgangsstufe nicht behoben werden können. Das Kommunizieren mit Mitschülern und Lehrkraft wird auf ein Minimum beschränkt, die Kompetenz zu sinn strukturierendem Lesen ist wenig ausgeprägt. Ausdrücke und Formulierungen werden nicht verstanden. Es bestehen erhebliche Probleme auf Grundlage vorhandenen Wissens mathematische Probleme zu lösen. Richtige Sätze können nicht gebildet werden. Es bestehen große Rückstände in der schriftlichen und mündlichen Ausdrucksfähigkeit. Hierbei wird verwiesen auf die Stellungnahme von Frau V. vom 16.3.2015 (Bl. 20 und 22 der Widerspruchsakte) und dem Bericht in der Lehrerkonferenz (Bl. 4 und 5 der Widerspruchsakten). Nichts anderes ergibt sich aus ihrer Stellungnahme vom 22.6.2015 (Bl. 51 der Widerspruchsakte).

Die Probleme in der sozialen Kommunikation wirken sich offensichtlich nicht nur auf die Sprachkompetenz aus, sondern auch auf die soziale Kontaktaufnahme, aber auch auf die Verarbeitung und Umsetzung von Aufträgen, Sinnerfassung, sinn konstruierende Umsetzung und Übertragung, möglicherweise auch bis in den Bereich der Eigeninitiative und Selbstständigkeit (z. B. im Rahmen von Wortmeldungen und Beiträgen im Unterricht). Hierbei wird verwiesen auf die Stellungnahme von Frau V. vom 16.3.2015 (Bl. 20 u. 22 der Widerspruchsakte). So heißt es (Bl. 20 der Widerspruchsakte): „R. meidet den Kontakt zu seinen Mitschülern ... Der Schüler kann sich nicht über längere Zeiträume konzentrieren und erscheint oft antriebslos. Wenn er angesprochen wird, benötigt R. oft lange Zeit, um überhaupt zu reagieren ... formuliert Gedanken sehr einfach, drückt sich wortarm und fehlerhaft aus, hat große Probleme vollständige und grammatikalisch richtige Sätze zu bilden ... besitzt gering ausgeprägtes Sprachgefühl ... entnimmt nur ansatzweise Information aus Texten versteht Zusammenhänge nicht ... versteht häufig die Fragestellung nicht, erbringt selten eigene Denkleistungen, sondern gibt meist nur auswendig gelerntes wider.“ Frau V. beschreibt nicht nur sprachliche, sondern auch motorische Defizite des Antragstellers. Sie erläutert unter dem 16.3.2015 (Bl. 22 der Widerspruchsakte) ausführlich, dass Kenntnislücken nicht vorliegen, sondern dem Antragsteller grundlegende Kompetenzen eines Grundschülers, nämlich das Kommunizieren mit Lehrkraft und Mitschülern fehlen. In diesem Zusammenhang der sozialen Kommunikation steht auch das sinn konstruierende Lesen und damit zusammenhängend die Kompetenz der sinn erfassenden Umsetzung/Transferleistung. Beispielhaft hierfür ist auch, dass z. B. Fragen des Antragstellers häufig völlig aus dem Zusammenhang gerissen sind (vgl. Aussage Frau K., Protokoll der Lehrerkonferenz vom 16.3.2015, Bl. 8 der Widerspruchsakte) oder dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, ohne eine zweite Aufforderung zwei Aufträge auszuführen (Frau S2., Protokoll der Lehrerkonferenz vom 16.3.2015, Bl. der Widerspruchsakte).

Insofern kann die Problematik beim Antragsteller nicht auf bloße Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache als sog. Zweitsprache reduziert werden, wenn auch die sprachlichen Probleme - starker Akzent, schwer verständliche Aussprache - auffällig sind. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass diese nach wie vor in der vierten Klasse bestehen und üblicherweise Kinder Sprachbarrieren wenn nicht im Kindergarten so doch in der Grundschule deutlich unproblematischer und schneller als Erwachsene abzubauen in der Lage sind.

Anders als die Antragstellerseite meint, sind die Feststellungen von Frau V. auch deshalb nachvollziehbar und schlüssig, als die anderen Lehrkräfte, die in der Lehrerkonferenz Berichte abgegeben haben, in ihren Stellungnahmen mit der Einschätzung von Frau V. übereinstimmen. So berichtet u. a. Frau S2., dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, zwei Aufträge gleichzeitig auszuführen, sondern hierfür eine zweite Aufforderung brauche. In der Mitarbeit würden möglicherweise einstudierte Sätze wiedergegeben ohne deren Sinn zu erfassen. Auch Frau A. äußerte die Vermutung, dass es sich bei Äußerungen des Antragstellers um einstudierte Sätze handeln könnte. Ein Gespräch könne mit dem Antragsteller nicht geführt werden - Ursache könne Unsicherheit aber auch Verweigerung sein. Auffällig ist auch der Bericht von Frau K. betreffend Äußerungen des Antragstellers, die völlig aus dem Zusammenhang gegriffen sind. So kam als Reaktion auf ein Lob die Frage nach ihrem Alter. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang hingegen der Hinweis der Antragstellerseite, manche Lehrkräfte hätten den Antragsteller lediglich in einer Stunde pro Woche (z. B. Frau S2.), erteilten erst seit 4 Wochen eine Stunde Unterricht (Frau B...) bzw. erteilten „episodisch“ Musikunterricht (Frau S2.; vgl. zu den Berichten der Lehrkräfte Protokoll der Lehrerkonferenz vom 16.3.2015, Bl.1ff. der Widerspruchsakten). Denn allein daraus, dass Lehrkräfte, die nicht in gleicher Weise wie die Klassenleitung mit dem Antragsteller befasst sind, aber ein gleiches oder ähnliches Bild vom Antragsteller zeichnen, bestätigen sich vielmehr die von der Klassenleitung festgestellten Defizite.

Somit lässt sich ein Fehlen grundlegender Kompetenzen eines Grundschülers wie vorliegend grundlegende Kompetenzlücken im Bereich der sozialen Kommunikation ohne weiteres anhand der Akten nachvollziehen. Insbesondere liegen keine bloßen Kenntnislücken vor, die ggf. auch mit Nachhilfeunterricht behoben werden könnten.

Nach Auffassung der Lehrkraft Frau V. sind die Probleme in Grund- und Kernkompetenzen durch Wiederholung der 4. Jahrgangsstufe nicht zu lösen. Dies erscheint schlüssig und nachvollziehbar, da es gerade nicht um das Füllen einer Kenntnislücke im Lernstoff geht. Vielmehr hat der Antragsteller ausreichende bis befriedigende Leistungen erbracht, wobei viel dafür spricht, dass er sich hierbei im Rahmen seiner ihm gegebenen Leistungsfähigkeit bewegt. Soweit er durch entsprechende Förderung zu besseren Leistungen in der Lage wäre, ergibt sich nicht, dass er diese Förderung allein durch das Wiederholen einer Jahrgangsstufe erhalten könnte, zumal in der Vergangenheit das Erfordernis der Inanspruchnahme eines sonderpädagogischen Dienstes aufgezeigt wurde. Nach Aktenlage ist nicht erkennbar, dass die beim Antragsteller vorliegenden Lücken im Bereich von grundlegenden Kernkompetenzen in qualitativer und quantitativer Weise durch das Wiederholen der 4. Jahrgangsstufe ganz oder z. T. behoben werden könnten. Inwieweit beim Antragsteller zudem medizinischer Bedarf (Hören, Sehen) und/oder ergotherapeutischer bzw. logopädischer Bedarf vorhanden ist, möglicherweise auch psychiatrischer Handlungsbedarf, kann vorliegend dahinstehen. Denn auch Defizite in diesen Bereichen können durch ein bloßes Wiederholen der 4. Klasse nicht behoben werden.

Die Entscheidung der Lehrerkonferenz geht auch nicht am Sinn und Zweck der Norm vorbei. § 41 Abs. 1 GrSO dient erkennbar dazu, ein freiwilliges Wiederholen zu ermöglichen, um den Leistungsstand zu verbessern, z. B. durch Auffüllen von Kenntnislücken. Es ist jedoch nicht Zweck der Norm, ein Wiederholen zu ermöglichen, wenn eine Leistungsverbesserung nicht zu erwarten ist, etwa weil eine Lernbereitschaft und ein Lernwille nicht vorliegt oder eine eingeschränkte Lernfähigkeit gegeben ist, etwa wenn Kernkompetenzen eines Grundschülers - wie vorliegend - fehlen. Es ist dann nachvollziehbar, dass ein freiwilliges Wiederholen gerade nicht zu einer Verbesserung des Leistungsstands führt, wenn dem Schüler bereits Kernkompetenzen fehlen. Dem Antragsteller fehlen auch nicht entscheidende Kenntnisse, vielmehr werden ihm überwiegend befriedigende und ausreichende Kenntnisse im Zeugnis vom 31.7.2015 attestiert. Hierbei korrespondiert das Leistungsniveau der 4. Klasse mit dem der vorangegangenen Schuljahre. Weder ist ein Leistungseinbruch erkennbar noch eine kontinuierliche Verschlechterung. Der Hinweis im Jahreszeugnis der 3. Klasse vom 29.7.2014, wonach der Antragsteller u. a. zur Steigerung der Leistungen in Mathematik die Inhalte der dritten Jahrgangsstufe wiederholen und sichern solle, sind nicht als Hinweis auf ein freiwilliges Wiederholen der Klasse zu verstehen. Vielmehr ist darin im Kontext eine Aufforderung insbesondere zum Üben - ggf. mit Unterstützung der Erziehungsberechtigten oder einer Nachhilfelehrkraft - zu verstehen, um den Lernstoff zu festigen.

Die Entscheidung der Lehrerkonferenz ist auch angemessen und im Übrigen verhältnismäßig, zumal sich die Lehrerkonferenz umfassend mit den Fördermöglichkeiten der 5. Klassen als sog. Gelenkklassen auseinandergesetzt hat und dann zum Ergebnis kam, dass es im Sinne des Antragstellers ist, diesen in die 5. Klasse übertreten zu lassen. Die sich anschließenden Schularten verfügen über ein breit angelegtes Begleit- und Unterstützungssystem, das gerade dazu dient, leistungsstarken Schülern den Übertritt auf eine weitere Schulart zu ermöglichen und andererseits schwachen Schülern den erfolgreichen Abschluss der 5. Klasse zu ermöglichen (vgl. Bescheid vom 27.3.2015).

Die weiteren Ausführungen der Antragstellerseite sind nicht ziel führend und liegen z. T. neben der Sache. Insbesondere geht es nicht um fehlende Kenntnislücken oder zu schlechte Leistungen des Antragstellers, sondern über einen Mangel grundlegender Kompetenzen. Der Antragsteller wurde im Verhältnis zu seinem Bruder auch hinreichend getrennt durch die Lehrerkonferenz beurteilt. Da die Zwillinge in einer Klasse durch dieselben Lehrkräfte unterrichtet werden und bei ihnen die gleichen Defizite vorliegen, ist es naheliegend, dass bei Übereinstimmung der Vortrag sich auf beide Kinder bezieht. Gleichwohl hat insbesondere Frau V. bei ihrem Bericht (Bl. 20 der Widerspruchsakten) sehr wohl deutlich zwischen dem Antragsteller und seinem Bruder differenziert und die Einzelbeobachtungen dargelegt. In ähnlicher Weise hat auch die Antragstellerseite bei ihren Schriftsätzen den Vortrag nur dort differenziert, wo Unterschiede bei den Zwillingen vorliegen.

Soweit darauf hingewiesen wird, dass seit Beginn der Schullaufbahn des Antragstellers Probleme zwischen Schule und Eltern bestanden hätten, erscheint dies schon deshalb nachvollziehbar, als seitens der Schule bereits im Jahr 2011 auf einen gesonderten Förderbedarf des Antragstellers hingewiesen wurde, dieser Förderbedarf aber seitens der Erziehungsberechtigten des Antragstellers - wie sich auch aus diesem Verfahren ergibt - in Abrede gestellt wird. Bereits aus dem Schreiben vom 28.10.2011, wonach jede Überprüfung und Förderung der Söhne E. und R. durch den mobilen sonderpädagogischen Dienst oder andere Institutionen ausdrücklich ablehnt wird, ergibt sich ein Negierung und ein Ignorieren derartiger Defizite. Insofern liegen seit 2011 in pädagogischer Hinsicht konträre Auffassungen vor, die von Seiten des Antragstellers als „Problem“ zwischen Eltern und Schule bezeichnet wird.

Nach alldem besteht jedoch kein Anspruch auf Genehmigung des freiwilligen Wiederholens der 4. Jahrgangsstufe, aber auch nicht auf Gestattung des Besuchs der 4. Jahrgangsstufe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, wie im Hilfsantrag formuliert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.