Die Klägerin wendet sich gegen die vom Beklagten verfügte Pflicht zur Vorlage des Brandschutznachweises II für das Bauvorhaben der Klägerin auf FlNr. 1159/1 Gemarkung …
Mit Bauantrag vom 7. Februar 2013 wurde für das o. g. Grundstück, … straße ... in … die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben: Neubau einer Schaubrennerei mit Lager und Besucherzentrum, Erweiterung eines Lagergebäudes und Abbruch einer Lagerhalle beantragt. Den Bauantragsunterlagen und dem Formblattantrag lässt sich entnehmen, dass es sich bei dem Vorhaben um einen Sonderbau (Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 BayBO) handelt.
Mit Beschluss ihres Bauausschusses vom 8. Februar 2013 (Blatt 14 der Behördenakten) erteilte die Gemeinde … ihr Einvernehmen.
Am 13. Mai 2013 wurde der Bauaufsichtsbehörde, dem Landratsamt Miesbach (im Folgenden: Landratsamt) ein Bauherrnwechsel auf die jetzige Klägerin angezeigt.
Mit Bescheid vom … September 2013 wurde die beantragte Baugenehmigung für das o. g. Vorhaben erteilt. Die Baugenehmigung enthält u. a. eine Nebenbestimmung unter Auflagen Nr. 15 mit dem Inhalt, dass bei Aufnahme der Nutzung die Bescheinigung Brandschutz II nach Anlage 12 der Bauvorlagenverordnung mit der Unterschrift des Prüfsachverständigen vorzulegen ist.
Die Baugenehmigung wurde der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 9. September 2013 zugestellt, außerdem wurde sie öffentlich bekannt gemacht.
Unter dem 17. September 2013 wurde der Baubeginn angezeigt.
Aus den Akten (insbesondere Blatt 164) ergibt sich, dass die tatsächliche Nutzungsaufnahme bereits im Laufe des Julis 2014 war.
Mit Schreiben des Landratsamtes vom 18. Oktober 2013 wurde die Vorlage des Brandschutznachweises I angemahnt. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013, beim Landratsamt eingegangen am 4. November 2013, wurde dieser Brandschutznachweis I vorgelegt.
Mit Schreiben des Landratsamts vom 24. September 2014 wurde die Klägerin erstmals aufgefordert, nun u. a. den Brandschutznachweis II vorzulegen. Mit Schreiben des Landratsamts vom 12. November 2014 sowie vom 27. Mai 2015 wurde jeweils hieran erinnert.
Am 14. Juli 2015 fand die Schlusskontrolle des Bauvorhabens statt. In der entsprechenden Besprechung, über die ein Protokoll angefertigt wurde (Blatt 186 der Behördenakten) wurde u. a. erneut das Fehlen der Bescheinigung Brandschutz II mit Unterschrift des Prüfsachverständigen für den Brandschutz angemahnt. Mit Schreiben ebenfalls vom 14. Juli 2015 wurde dieses Protokoll der Klägerin übersandt mit der Bitte um Kenntnisnahme und Erledigung.
Mit Schreiben des Architekten der Klägerin vom 4. August 2015 wurde die Nutzungsaufnahme angezeigt (Blatt 190 der Akten) und erstmals auf die wiederholte Forderung nach Vorlage des Brandschutznachweises II eingegangen. Dieser solle „in den nächsten Tagen festgestellt werden“; insbesondere fehle noch eine Stellungnahme zum Blitzschutz.
Mit Schreiben des Landratsamtes vom 27. Mai 2016 wurde wiederum die immer noch fehlende Vorlage des Brandschutznachweises II verlangt und hierfür eine Frist bis zum 30. Juni 2016 gesetzt. Vorgelegt wurde erneut nichts.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom … Juli 2016 wurde die Klägerin aufgefordert innerhalb von zwei Wochen ab Bestandskraft des Bescheids die Bescheinigung Brandschutznachweis II mit Unterschrift des Prüfsachverständigen für Brandschutz vorzulegen (Nr. I 1). Für den Fall, dass diese Anordnung nicht befolgt wird, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € angedroht. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
Der Bescheid wurde der Klägerin am 25. Juli 2016 zugestellt.
Hiergegen ließ die Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 22. August 2016, beim Verwaltungsgericht München eingegangen per Telefax am selben Tag, Klage erheben mit dem Antrag den Bescheid vom … Juli 2016 aufzuheben.
Auf den Schriftsatz wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 5. September 2016 teilte die Regierung von Oberbayern - Prozessvertretung mit, dass die Vertretung des Beklagten auf sie übertragen wurde.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 4. November 2016 ließ die Klägerin die Klage begründen. Auf den Schriftsatz wird Bezug genommen.
Mit Schreiben der Regierung von Oberbayern - Prozessvertretung vom 16. November 2016 wurde auf die Klage erwidert und Klageabweisung beantragt.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 31. Januar 2017 wurde die Klage weiter begründet. Auf den Schriftsatz wird Bezug genommen.
Am 8. Februar 2017 fand die mündliche Verhandlung statt. Auf die Niederschrift über die Verhandlung wird Bezug genommen. Am Ende der Verhandlung stellten die Beteiligten die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten einschließlich Bauvorlagen Bezug genommen.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom … Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin demzufolge nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Pflicht zur Vorlage des bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegten Brandschutznachweises II (§ 1 Abs. 3 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) i.V.m. Anlage 12 Vollzug BauvorlV vom 31.10.2012 AllMBl 2012, 898) ergibt sich aus Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 BayBO, und zwar ist u. a. der hier streitgegenständliche Brandschutznachweis II nach dieser Regelung gemeinsam mit der Anzeige der Nutzungsaufnahme im Sinne von Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO vorzulegen. Nach dieser Regelung wiederum hat die Anzeige der Nutzungsaufnahme zwei Wochen vorher, also vor der Nutzungsaufnahme zu erfolgen. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall auch die Anzeige der Nutzungsaufnahme erst mehr als ein Jahr nach tatsächlicher Nutzungsaufnahme erfolgt ist, wurde der Brandschutznachweis II bis heute, i.e. mehr als 2 ½ Jahre nach der tatsächlichen Nutzungsaufnahme immer noch nicht vorgelegt.
Dabei kann dahinstehen, ob die bescheidsmäßige Verfügung hier überhaupt erforderlich gewesen ist. Denn bereits die bestandskräftige Baugenehmigung enthält in der Nebenbestimmung Auflagen Nr. 15 am Ende die Verpflichtung zur Vorlage des Brandschutznachweises II mit Unterschrift des Prüfsachverständigen bei Aufnahme der Nutzung. D. h., dass es der streitgegenständlichen Verfügung nicht bedurft hätte, da die entsprechende Pflicht der Klägerin, abgesehen davon, dass sie sich wie oben dargestellt aus dem Gesetz ergibt, bereits bescheidsmäßig und unanfechtbar verfügt war. Allerdings schadet die insofern erneute Verfügung im streitgegenständlichen Bescheid in rechtlicher Hinsicht auch nicht.
Die vom Klägerbevollmächtigten hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Insbesondere genügt es nicht, darauf zu verweisen, dass die Klägerin ihrerseits alles in ihrer Macht stehende getan hätte und die - inzwischen über 2 ½ Jahre dauernde - Verzögerung am Ersteller des Brandschutzkonzepts bzw. am Prüfsachverständigen liege. Denn im Verhältnis zur Bauaufsichtsbehörde trifft die Vorlagepflicht u. a. bezogen auf den hier streitgegenständlichen Brandschutznachweis II den Bauherrn selbst, d. h. die Klägerin; das Verhalten von vom Bauherrn beauftragten Personen ist diesem zuzurechnen.
Ebenso wenig kommt es, anders als der Klägerbevollmächtigte meint, im streitgegenständlichen Verfahren darauf an, ob tatsächlich in inhaltlicher Hinsicht Brandschutzmängel beim Vorhaben bestehen. Vorliegend geht es rein um die Frage der Vorlage des Brandschutznachweises II und nicht um eine inhaltliche Prüfung, ob dieser erteilt werden kann. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist es gerade, mit Ausnahme des hier nicht vorliegenden Falles des Art. 62 Abs. 3 Satz 3 Variante 2 BayBO, die Verantwortlichkeit für die Prüfung, ob das Vorhaben hinsichtlich des Brandschutzes mit den Anforderungen übereinstimmt, dem Bauherrn aufzuerlegen (vgl. hierzu allgemein auch Art. 49 BayBO). Für den Nachweis, dass die bauordnungsrechtlichen Vorgaben eingehalten sind, dient eben die oben dargestellte Vorlagepflicht u. a. bezogen auf den hier streitgegenständlichen Brandschutznachweis II; die Regelung in Art. 77 Abs. 2 Satz 3 BayBO ordnet nämlich an, dass die jeweiligen bauaufsichtlichen Anforderungen als eingehalten gelten, wenn die entsprechende Bescheinigung des Prüfsachverständigen vorliegt. Daher sind die Ausführungen des Klägerbevollmächtigten im Hinblick darauf, ob tatsächlich brandschutzmäßig alles in Ordnung ist oder nicht, unerheblich. Allerdings ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass nach Aktenlage auch noch nicht alles vorliegt, was zur Ausstellung des Brandschutznachweises II erforderlich wäre, vgl. hierzu beispielsweise die E-Mail des Prüfsachverständigen für den Brandschutz vom 20. August 2016 auf Blatt 208 der Behördenakten. Dort wird zwar ausgeführt, dass nichts gegen einen Betrieb der baulichen Anlage spreche (vgl. hierzu die Pflichten u.a. eines Prüfsachverständigen gemäß Art. 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO), wobei sich dann die Frage stellt, warum der Ersteller des Brandschutzkonzepts den Brandschutznachweis II noch nicht erstellt und der Prüfsachverständige diesen noch nicht unterschrieben haben, es werden in dieser E-Mail jedoch auch einige inhaltliche Punkte aufgezählt, die die Ausstellung des Brandschutznachweises II zu diesem Zeitpunkt noch hindern.
Weshalb die streitgegenständliche Verfügung schließlich unverhältnismäßig sein soll, erschließt sich nicht; unter Berücksichtigung des oben Dargestellten besteht zweifelsohne die Pflicht der Klägerin zur Vorlage des Brandschutznachweises II. Da die Klägerin dieser Pflicht über einen beispiellos langen Zeitraum bislang nicht nachgekommen ist, bestehen keine Bedenken gegen die entsprechende Verpflichtung der Klägerin hierzu, weder aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit noch aus anderen Gründen.
Der Bescheid im Übrigen, insbesondere die Zwangsgeldandrohung, ist ebenfalls rechtmäßig.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO.