Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Feb. 2019 - M 7 K 18.1510

published on 06/02/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Feb. 2019 - M 7 K 18.1510
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, ein 1988 gegründeter und eingetragener Verein, begehrt mit seiner Klage die Anerkennung als mitwirkungsberechtigte Vereinigung von Jägern.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 beantragte der Kläger beim Bayerischen Staatsministerium für ... (im Folgenden: ...), ihn als (mitwirkungsberechtigte) „Vereinigung der Jäger“ gemäß Art. 51 Bayerisches Jagdgesetz - BayJG - anzuerkennen. Der Kläger habe sich über Jahrzehnte hinweg im bayerischen Jagdwesen etabliert, er unterhalte mit dem ... und mit fast allen jagdrelevanten Vereinigungen sehr gute Beziehungen. Der Kläger stehe uneingeschränkt hinter dem bayerischen Grundsatz „Wald vor Wild“ und sei organisatorisch flächendeckend in ganz Bayern vertreten. Die Diskussionen im Jagdwesen würden durch den Kläger bereichert und in vielen Fällen praxisnah beeinflusst.

Mit Schreiben vom 11. November 2015 wies das ... den 1. Vorsitzenden des Klägers daraufhin, dass gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes - AVBayJG - die Anerkennung als mitwirkungsberechtigte Vereinigung voraussetze, dass mehr als die Hälfte der in Bayern wohnhaften Inhaber eines Jahresjagdscheins Mitglied in der Vereinigung seien. Diese Voraussetzung sei bislang nicht nachgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 antworteten daraufhin die bereits im Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten des Klägers, dass Art. 51 BayJG von einer Mehrzahl von Vereinigungen der Jäger spreche. Insoweit könne § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AVBayJG nur den Charakter einer hinreichenden, nicht aber notwendigen Bedingung haben.

Am 3. Februar 2016 erließ das ... den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit welchem es den Antrag des Klägers auf Anerkennung als mitwirkungsberechtigte Vereinigung von Jägern im Sinne des § 37 Abs. 2 Bundesjagdgesetz - BJagdG -,

§ 32 Abs. 1 AVBayJG ablehnte. Der Antrag sei abzulehnen gewesen, weil kein Nachweis vorgelegt worden sei, dass mehr als die Hälfte der in Bayern wohnhaften Inhaber eines Jahresjagdscheins Mitglieder des Klägers seien.

Mit bei Gericht am 5. März 2016 eingegangenen Schriftsatz vom 2. März 2016 erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 3. Februar 2016. Er beantragt,

den Bescheid des Staatsministeriums für Ernährung Landwirtschaft und Forsten vom 3. Februar 2016 (F8 -7915-1/36) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger als mitwirkungsberechtigte Vereinigung von Jägern nach § 37 Abs. 2 BJagdG, Art. 51 BayJG anzuerkennen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass es rechtswidrig sei, den Kläger nicht als mitwirkungsberechtigte Vereinigung von Jägern anzuerkennen. Das... habe verkannt, dass ihm ein Ermessensspielraum eröffnet sei; es sei ein Ermessensnichtgebrauch aus der fehlerhaften Auslegung höherrangigen Rechts und einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes entstanden. Denn das in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AVBayJG formulierte Erfordernis, wonach eine Vereinigung mehr als die Hälfte der Inhaber eines Jahresjagdscheins zu ihren Mitgliedern zählen müsse, sei aufgrund der Ermächtigungsnorm (Art. 51 BayJG) als hinreichende, nicht aber als notwendige Bedingung aufzufassen. Art. 51 BayJG spreche von Vereinigungen von Jägern in der Mehrzahl. Fasse man § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 als notwendige Bedingung auf, könne es - abgesehen vom wenig wirklichkeitsnahen Fall der Doppelmitgliedschaft - immer nur eine anzuerkennende Vereinigung geben. Eine solche Auslegung überschreite die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage, was auch ein Blick auf die Gesetzgebungsgeschichte und das Zusammenspiel der Normen des Bayerischen Jagdgesetzes und des Bundesjagdgesetzes verdeutliche. Mit der Gesetzesänderung vom 16. März 1961 habe der Bundesgesetzgeber bewusst von der noch im Reichsjagdgesetz von 1937 vorgesehenen Zwangsmitgliedschaft jedes Jagdscheininhabers absehen wollen. Durch die praktizierte Auslegung des § 32 AVBayJG lande man über Umwege wiederum beim System des Jahres 1937. Zudem verletze diese Auslegung Art. 118 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Verfassung - BV - und Art. 3 Grundgesetz - GG -, da es zwei oder mehrere Vereinigungen von Jägern geben könne, die in der Lage wären, die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen, aber nur eine - diejenige mit der absoluten Mehrheit der Jagdscheininhaber - zur Mitwirkung berechtigt sei. Der Kläger habe ein Recht auf Anerkennung, die Ablehnung verletze dieses bzw. das Recht des Klägers auf fehlerfreie Ermessensausübung.

Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2016 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Vereinigung von Jägern sei abschließend in § 32 Abs. 1 AVBayJG geregelt. Die notwendige Anzahl der in Bayern wohnhaften Jahresjagdscheininhaber als Mitglieder in der Vereinigung stelle eine notwendige Bedingung dar, § 32 Abs. 1 AVBayJG sehe dazu keine Ausnahmemöglichkeiten vor.

Daraufhin replizierten die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 22. Juni 2016. Der Kläger arbeite in Bayern, deutschlandweit und auch international eng mit verschiedensten Fachverbänden zusammen und erfreue sich nachhaltiger Unterstützung führender Forstwissenschaftler. Politisch habe der Beklagte den Kläger bereits anerkannt; daraus folge aus sich heraus zwingend die rechtliche Anerkennung. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2016 ergänzten die Bevollmächtigten des Klägers, dass der Landesjagdverband Bayern e.V. als einzige anerkannte Vereinigung von Jägern den allergrößten Anteil des sog. Restaufkommens nach Art. 27 BayJG erhalten habe. Dies mache einen freien Wettbewerb mit anderen, ebenfalls leistungsfähigen Vereinigungen unmöglich und widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz.

Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2017 entgegnete das ... dass das klägerische Vorbringen zur Jagdabgabe nicht über die nicht erfüllten Voraussetzungen des § 32 AVBayJG hinweghelfe. Aufgrund dessen klaren Wortlauts gebe es keinen Auslegungsspielraum, der unter Heranziehung der Jagdabgabe ausgefüllt werden könne.

Mit Beschluss vom 11. April 2017 wurde die Verhandlung des Verfahrens bis zum Abschluss des Popularklageverfahrens Vf. 5-VII-17, welches der Kläger zwischenzeitlich zur Verfassungsmäßigkeit des § 32 AVBayJG angestrengt hatte, ausgesetzt. Mit Schriftsatz vom 26. März 2018 übersandten die Bevollmächtigten des Klägers einen Abdruck der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 19. Februar 2018 (Az. 5-VII-17) und beantragten die Fortführung des Verfahrens. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 verzichtete der Kläger und mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2018 der Beklagte auf mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten im Verfahren M 7 K 16.1096 (Az. vor Aussetzung) bzw. M 7 K 18.1510 (Az. nach Fortführung) verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als mitwirkungsberechtigte Vereinigung von Jägern i.S.v. § 37 Abs. 2 BJagdG, sodass die Ablehnung dieser Anerkennung ihn nicht in subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Es besteht kein Anspruch auf Anerkennung nach § 32 Abs. 1 AVBayJG, weil die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass mehr als die Hälfte der in Bayern wohnhaften Inhaber eines Jahresjagdscheins Mitglied bei ihm sind, § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AVBayJG.

1.1 Die in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AVBayJG festgelegte Anspruchsvoraussetzung bzgl. der Anerkennung als mitwirkungsberechtigte Vereinigung ist von den Ermächtigungsgrundlagen, § 37 Abs. 2 BJagdG sowie Art. 51 BayJG, umfasst und steht auch im Übrigen im Einklang mit höherrangigem Recht.

Die für § 32 Abs. 1 AVBayJG maßgebliche landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage des Art. 51 BayJG hält sich ihrerseits im Rahmen der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 37 Abs. 2 BJagdG (vgl. dazu BayVerfGH, E.v. 19.2.2018 - Vf. 5-VII-17 - juris Rn. 41 ff.). § 32 Abs. 1 Nr. 1 AVBayJG wiederum steht im Einklang mit

Art. 51 BayJG. Insbesondere ermächtigt Art. 51 BayJG den Verordnungsgeber - vorliegend also das... -, für die Anerkennung als mitwirkungsberechtigte Vereinigung die Mitgliedschaft von mehr als der Hälfte der Jahresjagdscheininhaber zu fordern, sodass faktisch in der Regel nur eine Vereinigung mitwirkungsberechtigt ist. Auch im Übrigen begegnet § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AVBayJG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und bedarf auch keiner verfassungskonformen Auslegung (vgl. dazu BayVerfGH, E.v. 19.2.2018 a.a.O. Rn. 36 ff., 49 ff., 67).)

1.2 Der in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AVBayJG geforderte Nachweis über die Mitgliedschaft von mehr als der Hälfte der Jahresjagdscheininhaber ist angesichts des eindeutigen Wortlauts eine zwingend einzuhaltende Anspruchsvoraussetzung bzw. ein Tatbestandsmerkmal, das weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum eröffnet. Die von den Bevollmächtigten des Klägers vorgetragene Differenzierung zwischen einer „hinreichenden und notwendigen Bedingung“ lässt sich weder aus höherrangigem (vgl. dazu 1.1) noch aus sonstigen einfachgesetzlichen Regelungen ableiten. Es finden sich dazu keinerlei Anhaltspunkte in den einschlägigen Fachgesetzen, insbesondere nicht in der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes.

Den geforderten Nachweis einer Mitgliedschaft von mehr als der Hälfte der Jahresjagdscheininhaber hat der Kläger nicht erbracht bzw. selbst vorgetragen, dass er dieses Kriterium nicht erfüllt. Damit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen von

§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AVBayJG unstreitig nicht vor.

Auch im Übrigen sind keine geschriebenen oder gewohnheitsrechtlich anerkannten Regelungen bzw. Rechtsgrundsätze - beispielsweise eine Härtefallklausel - ersichtlich, die ein Abweichen von den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AVBayJG rechtfertigen würden.

Weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 AVBayJG nicht erfüllt sind, besteht folglich kein Anspruch des Klägers auf Anerkennung als mitwirkungsberechtigte Vereinigung von Jägern. Eine sonstige Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus einer (wie auch immer ausgestalteten) „politischen Anerkennung“.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bilden, denen Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Naturschutzes angehören müssen.

(2) Die Länder können die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger für die Fälle vorsehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen (§ 1 Abs. 3).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bilden, denen Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Naturschutzes angehören müssen.

(2) Die Länder können die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger für die Fälle vorsehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen (§ 1 Abs. 3).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.