Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Nov. 2016 - M 3 K 15.4264

published on 08/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Nov. 2016 - M 3 K 15.4264
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die 1997 geborene Klägerin legte 2014 erfolgreich die Abschlussprüfung für Realschulen ab. Im Schuljahr 2014/2015 besuchte sie die Einführungsklasse des …Gymnasiums zur Vorbereitung auf den Eintritt in die 11. Klasse des …Gymnasiums (im Folgenden: die Schule).

In diesem Schuljahr versäumte sie krankheitsbedingt insgesamt 34 Schultage sowie 12 Schulstunden (6.10.-10.10.14, 20.10.14, 17.11.-18.11.14, 12.12.14, 02.02.15 ab 10.00 – 05.02.15, 09.02.15 von 08.50-12.15, 17.03.15-20.03.15, 27.03.15, 14.04.-17.04.15, 21.04.-24.04.15, 06.05.-08.05.15, 11.05.15, 21.05.-22.05.15, 08.06.-11.06.15, 25.06.15 von 08.00-09.35, 26.06.15 von 08.00-09.35). Für fast alle Fehlzeiten legte sie ärztliche Atteste vor, die überwiegend (30 Tage und 6 Schulstunden) von dem praktischen Arzt Dr. M* … und im Übrigen (4 Tage) von den Internisten Dr. B* …, (4 Schulstunden) Dr. G* … und (2 Schulstunden) Dr. W* … ausgestellt worden sind.

Am 21. April 2015 legte die Klägerin der Schulleitung der Schule ein ärztliches Attest des praktischen Arztes Dr. M* … vor, mit dem ihr bescheinigt wird, sie werde von Dr. M* … u.a. wegen „Infektanfälligkeit, Dysmenorrhoe, Anpassungsstörung mit emotionaler Krise, metabolisches Syndrom, Eisenmangelanämie und psychovegetativer Erschöpfung“ hausärztlich betreut. Ein rücksichtsvoller Umgang mit ihr sei die einzige Möglichkeit, um den psychischen Druck abzubauen und eine gesunde Entwicklung zu garantieren. Daraufhin wurde die Klägerin von der Schulleitung am 12. Mai 2015 aufgefordert, sich die in dem hausärztlichen Attest diagnostizierten psychischen Krankheitsbilder fachärztlich attestieren und sie behandeln zu lassen. Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 wurden in gleicher Weise die Eltern der Klägerin informiert. Die Klägerin legte am 8. Juni 2015 ein ärztliches Kurzattest ihres Hausarztes vor, in dem ausgeführt wurde, sie befinde sich weiterhin in „hausärztlicher, neurologischer, gastroenterologischer, endokrinologischer und humangenetischer Behandlung“.

In den Fächern Deutsch und Französisch erzielte die Klägerin sowohl im Zwischenzeugnis, als auch im Jahreszeugnis jeweils die Note 5. Daraufhin beantragte sie bei der Schule am 6. Juli 2015 das Wiederholen der Einführungsklasse sowie am 22. Juli 2015 das Vorrücken auf Probe. Beide Anträge wurden von der Lehrerkonferenz der Schule am 27. Juli 2015 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin die vorhandenen Lücken schließen und das angestrebte Bildungsziel erreichen könne; es könne nicht zuverlässig angenommen werden, dass die Ursache des Misserfolgs nicht an mangelnder Eignung gelegen habe. Mitgeteilt wurde dies der Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 2015.

Hiergegen legte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 5. August 2015 Widerspruch ein und legte ein ärztliches Attest des praktischen Arztes Dr. M* … vor, wonach sich der Gesundheitszustand der Klägerin nach internistischer und endokrinologischer Therapie gebessert habe. Für das kommende Schuljahr müsse daher nicht mehr mit überdurchschnittlichen Krankheitszeiten gerechnet werden.

Die Schule wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2015 zurück und verwies auf die vorhergehende Lehrerkonferenz vom gleichen Tag. Gemäß § 63 Abs. 1 GSO dürften Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 nur dann auf Probe vorrücken, wenn sie das Ziel der Jahrgangsstufe 10 wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern, darunter in Kernfächern keine schlechtere Note als einmal Note 5, nicht erreicht haben und erwartet werden könne, dass das Ziel des Gymnasiums dennoch erreicht würde. Dies sähe die Lehrerkonferenz als nicht gegeben an. Vom Wiederholungsverbot nach Art. 53 Abs. 5 BayEUG hätte die Lehrerkonferenz ebenfalls nicht befreien können, da nicht zuverlässig anzunehmen sei, dass die Ursache des Misserfolgs nicht in mangelnder Eignung oder schuldhaftem Verhalten der Schülerin gelegen habe. Die Lehrerkonferenz habe auf breiter Mehrheit und aufgrund einer langjährigen Erfahrung mit Vorrückungsentscheidungen ermessensfehlerfrei über die Anträge der Klägerin entschieden. Die Schülerin müsse die zentralen Fächer Französisch und Deutsch in allen vier Semestern der gymnasialen Oberstufe belegen und mindestens im Fach Deutsch die Abiturprüfung ablegen. Die Fachlehrerinnen für die Fächer Deutsch, Französisch und Geschichte erklärten, dass die Klägerin große Lücken in den Fächern hätte und große Probleme im logischen und analytischen Denken. Ein krankheitsbedingtes Scheitern läge nicht vor. Zum Zeitpunkt des ersten vorgelegten allgemeinärztlichen Gutachtens vom 21.04.2015 hätte der Großteil der Schulaufgabennoten in den Fächern Französisch und Deutsch bereits vorgelegen; es bestünde daher kein Zusammenhang zwischen etwaiger Erkrankung und dem Notenbild der Klägerin.

Mit Schriftsatz vom 25. September 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 28. September 2015 erhob die Prozessbevollmächtigte der Klägerin Klage und beantragte im Schriftsatz vom 10.10.2016 die Bescheide des …Gymnasiums München vom 27.07.15 und vom 28.07.15 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des …Gymnasiums München vom 14.09.15 aufzuheben und das …Gymnasium München zu verpflichten, der Klägerin das Vorrücken auf Probe in die 11. Jahrgangsstufe für das nächstmögliche Schuljahr, das Schuljahr 2016/2017, zu gestatten,

hilfsweise der Klägerin die Wiederholung der Einführungsklasse (10. Jahrgangsstufe in Form der Einführungsklasse) für das nächstmögliche Schuljahr, das Schuljahr 2016/2017, zu gestatten.

Die Klägerin habe nur aufgrund ihrer krankheitsbedingten Fehlzeiten „das Ziel der Jahrgangsstufe“ nicht erreicht; sie sei aber für das Gymnasium geeignet und es könne auch damit gerechnet werden, dass sie die entstandenen Lücken schließen werde. In der letzten Schulaufgabe im Fach Französisch habe die Klägerin die Note „ausreichend“ erzielt womit eine Verbesserung festzustellen gewesen sei. Zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin unter einer anerkannten Rechtschreibschwäche leiden würde. Ihr Notenbild müsse daher vor dem Hintergrund dieser Erschwernis und der umfangreichen Krankheitszeiten betrachtet werden. Die Erlaubnis zum Vorrücken auf Probe solle gerade dazu dienen, dem jeweiligen Schüler die Möglichkeit zur „Bewährung“ zu geben. Die beiden mangelhaften Leistungen, die überhaupt erst zu der Entscheidung über das Vorrücken führten, dürften bei dieser Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Des Weiteren hätte die Französischlehrerin die Schüler fast nichts aufschreiben lassen, sodass ein Nachholen von versäumtem Unterrichtsstoff nahezu unmöglich gewesen wäre.

Der Beklagte beantragte die Klage abzuweisen.

Er führte im Wesentlichen aus, dass die Lehrerkonferenz zu dem Ergebnis gekommen sei, es könne nicht erwartet werden, dass die Klägerin das Ziel des Gymnasiums dennoch erreichen werde; es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die entstandenen Lücken geschlossen werden können und das angestrebte Bildungsziel erreicht werden könne.

Die Klägerin hatte zeitgleich mit der Klage einen Eilantrag gestellt mit dem Ziel den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin vorläufig das Vorrücken auf Probe in die 11. Jahrgangsstufe, hilfsweise die Wiederholung der Einführungsklasse zu gestatten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss vom 29. September 2015 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 (Az. 7 CE 15.2362) zurückgewiesen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte und das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (Az. M 3 E 15.3580), wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2016 auf die Niederschrift hierüber verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Bescheide der Schule vom 27.07.2015 und vom 28.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Schule vom 14.09.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Vorrücken auf Probe, noch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Wiederholung der Einführungsklasse zu, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

Weder für den Hauptantrag der Klägerin auf Genehmigung des Vorrückens auf Probe, noch für den Hilfsantrag auf Wiederholung der Einführungsklasse sind Rechtsgrundlagen erkennbar. Weder die Gymnasialschulordnung (GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K), die zuletzt durch § 8 der Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193) geändert worden ist, noch das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2016 (GVBl. S. 102, 241) geändert worden ist, enthalten eine Rechtsgrundlage für das Vorrücken auf Probe oder das Wiederholen der Einführungsklasse im Falle ihres erfolglosen Besuchs.

1. Es besteht kein Anspruch auf Vorrücken auf Probe in die 11. Jahrgangsstufe des Gymnasiums.

1.1 § 31 GSO n.F. (ab 1.8.2016, der den gleich lautenden, im Bescheidszeitpunkt geltenden § 63 GSO in der Fassung vom 29.07.2010 ersetzt) und Art. 53 Abs. 6 BayEUG regeln lediglich das Vorrücken auf Probe von einer Jahrgangsstufe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe. Die Klägerin besuchte jedoch keine Jahrgangsstufe des Gymnasiums im Sinne dieser Vorschriften sondern eine sogenannte Einführungsklasse im Sinne des § 7 GSO n.F. (ab 1.8.2016, der den gleich lautenden, im Bescheidszeitpunkt geltenden § 31 GSO in der Fassung vom 29.07.2010 ersetzt).

Das bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus hat von der nach § 7 Abs. 2 S. 1 GSO eingeräumten Möglichkeit zur Einrichtung von Einführungsklassen für geeignete Absolventinnen und Absolventen u.a. der Realschule Gebrauch gemacht. Die vom Ministerium als sogenannter „Abschluss mit Anschluss“ bezeichneten Einführungsklassen in den Gymnasien bereiten geeignete Absolventen mit Abschlusszeugnis der Realschule auf den Eintritt in die 11. Jahrgangsstufe der Oberstufe vor (https://www...de/...html). Gemäß § 7 Abs. 2 S. 3 GSO berechtigt der erfolgreiche Besuch einer Einführungsklasse zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums. Bereits der Wortlaut der Vorschrift differenziert eindeutig zwischen der „Einführungsklasse“ einerseits und der „Jahrgangsstufe“ andererseits. Ebenso wird deutlich, dass der erfolgreiche Besuch der Einführungsklasse nicht zum „Vorrücken“, sondern zum „Eintritt“ in die 11. Jahrgangsstufe berechtigt. Auch vom Sinn und Zweck her ist die Einführungsklasse nicht mit einer Jahrgangsstufenklasse vergleichbar. Die Einführungsklasse ermöglicht den Realschulabsolventen ein zusätzliches Vorbereitungsjahr, bevor sie in die reguläre 11. Jahrgangsstufe des Gymnasiums eintreten. Die Möglichkeit, unmittelbar nach der 10. Klasse Realschule und dem Bestehen einer Aufnahmeprüfung (§ 7 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 6 GSO) in die 11. Jahrgangsstufe des Gymnasiums zu wechseln, bleibt ihnen unbenommen. Einführungsklassen nach § 7 Abs. 2 GSO sind somit nicht Teil einer bestimmten Jahrgangsstufe; vielmehr berechtigt erst der erfolgreiche Besuch einer Einführungsklasse zum Eintritt in eine Jahrgangsstufe (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 3 GSO). Deshalb kann § 31 Abs. 1 GSO nicht auf Schüler von Einführungsklassen angewendet werden. Gleiches gilt hinsichtlich Art. 53 Abs. 6 BayEUG, da diese Vorschrift nur das „Vorrücken“ auf Probe, nicht aber den „Eintritt“ in die Jahrgangsstufe 11 auf Probe regelt.

1.2 Eine analoge Anwendung der § 31 Abs. 1 GSO und Art. 53 Abs. 6 BayEUG kommt nicht in Betracht. Diese setzt einerseits eine planwidrige Regelungslücke voraus, andererseits eine vergleichbare Interessenlage. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.

Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, da der Gesetzgeber ganz bewusst von einem Vorrücken auf Probe für Schüler und Schülerinnen aus Einführungsklassen abgesehen hat und nicht etwa übersehen hat, dies zu regeln. Es besteht gerade keine Lücke, die zu Wertungswidersprüchen führen würde, die durch eine Analogie zu schließen wäre. Hätte der Gesetzgeber ein Vorrücken auf Probe für Schüler und Schülerinnen aus Einführungsklassen vorsehen wollen, so wäre § 7 GSO die hierzu systematisch passende Stelle gewesen. Da jedoch § 7 GSO den Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums von einem „erfolgreichen“ Besuch der Einführungsklasse abhängig macht und auch nicht auf die Vorrückensvorschriften für Jahrgangsstufen verweist, kann nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden. Im Übrigen kann aus dem eindeutig geregelten Ausschluss der Wiederholungsmöglichkeit für Einführungsklassen in § 7 Abs. 2 S. 7 GSO geschlossen werden, dass die weitergehende Möglichkeit des Vorrückens auf Probe vom Gesetzgeber ebenso wenig gewünscht ist.

Ebenso ist die Interessenlage für Schüler und Schülerinnen aus Einführungsklassen nicht mit der für Jahrgangsklassenschüler vergleichbar. Während Letztere einen Schulabschluss anstreben und einer Schulart angehören, haben Schüler aus Einführungsklassen bereits einen Schulabschluss und erhalten durch die Einführungsklasse eine Alternative zum – ebenfalls möglichen - direkten Eintritt in eine Regelklasse des Gymnasiums. Auch wenn die Einführungsklasse örtlich dem Gymnasium zugeordnet ist, handelt es sich um keine der gymnasialen Ausbildungsrichtung zugeordneten 10. Jahrgangstufe, sondern um eine außerhalb des Jahrgangsklassenystems stehende Klasse, für die besondere Regeln gelten.

1.3 Abgesehen davon würde selbst eine analoge Anwendung der o.g. Regelungen auf den vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen.

Der Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 GSO stünde dann nämlich entgegen, dass die Klägerin im Abschlusszeugnis der Einführungsklasse nicht nur in einem, sondern in zwei Kernfächern die Note 5 erhalten hatte; § 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GSO, wonach es darauf ankäme, ob erwartet werden könnte, dass die Klägerin das Ziel des Gymnasiums erreichen könnte, würde daran nichts ändern. Nach der im Wege einer pädagogischen Gesamtwürdigung erfolgenden, in Bezug auf die spezifisch pädagogischen Wertungen nicht in vollem Umfang gerichtlich überprüfbaren Entscheidung der Lehrerkonferenz, wäre diese zu dem nicht beanstandungsfähigen Ergebnis gekommen, dass die Klägerin für ein Vorrücken in die 11. Klasse, die entstandenen Lücken nicht hätte schließen könne und das angestrebte Bildungsziel nicht hätte erreichen können. Diesbezüglich wäre nämlich in ermessensfehlerfreier Weise ausgeführt worden, dass der Klägerin gesicherte Kenntnisse der Grundlagen in den Fächern Deutsch und Französisch fehlen würden und die Noten 5 in diesen Fächern große Lücken in zentralen Fächern dokumentieren würden – eine Hypothek, die die Prognose, dass die Klägerin diese Lücken hätte schließen und das Ziel des Gymnasiums hätte erreichen können, nicht erlaubt. Unterstützt würde diese Beurteilung durch den Hinweis, dass die Klägerin die Fächer Deutsch und Französisch nicht hätte ablegen können, sondern vier Semester lang hätte belegen müssen und die Punkte aus allen vier Semestern in Deutsch und mindestens aus zwei Semestern in Französisch in die Abiturwertung hätte einbringen müssen und in jedem Fall in Deutsch, gegebenenfalls auch in Französisch die Abiturprüfung abzulegen gehabt hätte.

Ebenso könnte eine analoge Anwendung des Art. 53 Abs. 6 S. 2 BayEUG zu keinem anderen Ergebnis führen. Hiernach kann Schülerinnen und Schülern, die infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllen (z.B. wegen Krankheit), das Vorrücken auf Probe gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass die entstandenen Lücken geschlossen werden können und das angestrebte Bildungsziel erreicht werden kann. Wie bereits ausgeführt, könnte die ablehnende Entscheidung der Lehrerkonferenz nicht beanstandet werden. Ein weiteres Eingehen auf die Voraussetzung der Beeinträchtigung ohne eigenes Verschulden erübrigt sich somit im Rahmen der – mangels Analogiefähigkeit - ohnehin nur hypothetisch geführten Hilfsprüfung.

2. Soweit die Klägerin hilfsweise die Genehmigung zur Wiederholung der Einführungsklasse begehrt, kann ihre Klage in Hinblick auf § 7 Abs. 2 Satz 7 GSO ebenfalls keinen Erfolg haben. Nach dieser Vorschrift ist nämlich eine Wiederholung von Einführungsklassen nicht zulässig; ebenso wenig ist eine Befreiungsmöglichkeit von dieser Regelung vorgesehen. Insbesondere kann Art. 53 Abs. 5 BayEUG keine Anwendung finden, weil diese Vorschrift nur auf Schülerinnen und Schüler anwendbar ist, die die Erlaubnis zum Vorrücken aus der bisher besuchten Jahrgangsstufe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht erhalten haben; Einführungsklassen zählen jedoch – wie oben ausgeführt – zu keiner derartigen Jahrgangsstufe.

Auch wenn man von einer analogen Anwendbarkeit von Art. 53 Abs. 5 BayEUG ausginge, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Lehrerkonferenz wäre in ermessensfehlerfreier Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht zuverlässig anzunehmen gewesen sei, die Ursache des Misserfolgs der Klägerin hätte nicht in mangelnder Eignung gelegen. Hierfür spräche u.a. die Tatsache, dass die krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht als Begründung für die in den Klausuren vom 5.11.2014, 17.12.2014 im Fach Französisch und vom 15.12.2014 und 2.2.2015 im Fach Deutsch erhaltenen Noten – jeweils 5 – dienen könnten, weil die krankheitsbedingte Häufung von Fehlzeiten erst danach aufgetreten war.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.