Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Jan. 2014 - M 3 K 11.4445

published on 28.01.2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Jan. 2014 - M 3 K 11.4445
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Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Prüfungsamtes der Regierung von Oberbayern vom 17. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29. August 2011 verpflichtet, dem Kläger ein Zeugnis über die Ärztliche Prüfung auszuhändigen, dem die Fragen Nr. 4 des ersten Tages sowie Nr. 70 des dritten Tages des schriftlichen Teils des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Frühjahr 2011 als vertretbar gelöst zu Grunde gelegt werden.

II. Der Beklagte und das beigeladene Institut für medizinische Prüfungsfragen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

Der Kläger nahm im Frühjahr 2011 am schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung teil.

Nach dem Zeugnis vom 19. April 2011 hat er den schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung mit der Note „befriedigend“, den mündlich-praktischen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung mit der Note „gut“ abgelegt, somit den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit der Note „gut“ (2,5) bestanden; unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung hat er die Ärztliche Prüfung mit der Gesamtnote „gut“ (2,33) bestanden.

Nach der Ergebnismitteilung der ... München (...) – Prüfungsamt zur Durchführung der Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte im Auftrag der Regierung von Oberbayern (Prüfungsamt Medizin) – vom 4. Mai 2011 hat der Kläger 252 von 318 gewerteten Fragen zutreffend beantwortet.

Mit dem – mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen – Bescheid vom 17. Mai 2011 teilte die ... – Prüfungsamt Medizin – dem Kläger in Ergänzung zu der Ergebnismitteilung vom 4. Mai 2011 nochmals mit, dass seine Prüfungsleistung im schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung mit der Note „befriedigend“ bewertet wurde.

Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 3. Juni 2011 Widerspruch ein; unter Beifügung von Auszügen aus Fachliteratur begründete er die von ihm beanstandeten Bewertungen der Fragen Tag 1, Nr. 4 in Auflage B, Tag 3, Nr. 70 in Auflage B sowie Tag 2, Nr. 53 in Auflage B.

Die Regierung von Oberbayern wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2011 zurück. Dabei setzte sie sich unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsaufgaben – IMPP – vom 23. August 2011 mit den vom Kläger erhobenen Einwendungen detailliert auseinander.

Mit der am 16. September 2011 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

Er beantragt zuletzt:

Der Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29. August 2011 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, Frühjahr 2011, mit der Maßgabe auszuhändigen, dass die Fragen Nr. 4 des ersten Tages sowie Nr. 70 des dritten Tages als vertretbar gelöst angesehen werden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 wurde das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen – IMPP - zum Verfahren beigeladen.

Das beigeladene Institut hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Streitsache wurde am 28. Januar 2014 mündlich verhandelt. Dabei erhielten der Kläger und die Vertreter des beigeladenen Instituts Gelegenheit zur Erläuterung der von ihnen als richtig beurteilten Lösungen der vom Kläger beanstandeten Fragen.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift hierüber Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Die vom Kläger mit der Klage verfolgte Bewertung von wenigstens zwei weiteren Prüfungsfragen als zutreffend beantwortet würde dazu führen, dass sich bei Berücksichtigung der eliminierten, von ihm jedoch zutreffend beantworteten Fragen sein Ergebnis auf 254 von 320 Punkten und damit – wovon die Parteien unstreitig ausgehen – auf das Erreichen der Note „gut“ im schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung verbessern würde, so dass sich – nach unwidersprochenem Vortrag des Klägers – auch die von ihm erreichte Gesamtnote der Ärztlichen Prüfung von 2,33 auf 2,0 verbessern würde. Eine solche Verbesserung des Notendurchschnitts in der die Ausbildung abschließenden Prüfung reicht aus, um ein schutzwürdiges Interesse des Prüfungsteilnehmers an einer Klage gegen die Bewertung einzelner, für diese Verbesserung entscheidungserheblicher Prüfungsfragen zu begründen.

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid des Beklagten – .../Prüfungsamt Medizin – vom 17. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 29. August 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat Anspruch darauf, dass bei der Bewertung seiner Prüfungsleistung im schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Frühjahr 2011 die Fragen Nr. 4 des ersten Tages sowie Nr. 70 des dritten Tages als zutreffend beantwortet gewertet werden und ihm – unter Berücksichtigung der bei der Vergleichsberechnung dann einzubeziehenden beiden eliminierten Fragen – ein diese Bewertung berücksichtigendes Zeugnis über das Bestehen der Ärztlichen Prüfung erteilt wird. Ausgehend von 254 zutreffend beantworteten Fragen von 320 gestellten Fragen ergibt sich – was zwischen den Parteien unstreitig ist – nach den Vorgaben des § 14 Abs. 7 der Approbationsordnung für Ärzte – ÄApprO – vom 27. Juni 2002 (BGBl I S. 2405) für den schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung die Note „gut“.

Der Kläger hat sowohl die Frage Nr. 4 des ersten Tages, als auch die Frage Nr. 70 des dritten Tages zutreffend beantwortet.

Die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist von vornherein begrenzt, weil deren Bewertung durch die Prüfer auf nicht in vollem Umfang objektivierbaren Einschätzungen und Erfahrungen beruht sowie von der Meinung der Prüfer darüber abhängig ist, welche Prüfungsleistung bei einem bestimmten Ausbildungsstand verlangt werden kann. Insoweit steht den Prüfern bei ihren Wertungen ein Entscheidungsspielraum zu, durch den die gerichtliche Kontrolle eingeschränkt wird (vgl. BVerfG, B. v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34/51 ff; BVerwG, U. v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 - BVerwGE 91, 262/265; BVerwG, U. v. 24.2.1993 – 6 C 35/92 – BVerwGE 92, 132/137). Im Hinblick auf diese, dem Prüfungswesen innewohnenden Besonderheiten ist die gerichtliche Kontrolle von Prüferbewertungen und Prüfungsentscheidungen auf die Fragestellungen beschränkt, ob die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden, mit ihrem Prüfungsauftrag nicht zu vereinbarenden Erwägungen leiten lassen (ständige Rechtsprechung im Anschluss an BVerwG v. 9.12.1992 a.a.O.). Streiten Prüfungsteilnehmer und Prüfer über die richtige Antwort auf Fachfragen, so ist einerseits dem Prüfer ein Bewertungsspielraum in diesem Sinne einzuräumen, andererseits aber auch dem Prüfungsteilnehmer ein Antwortspielraum zuzugestehen. Eine von ihm vorgetragene und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden (vgl. BVerfG v. 17.4.1991 a.a.O.).

In diesem Rahmen muss das Gericht Einwänden gegen die Richtigkeit einer Prüfungsentscheidung nachgehen. Dem Prüfungsteilnehmer muss die Möglichkeit offen stehen, seine sachlichen Bedenken gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung zeitgerecht und effektiv bei der Prüfungsbehörde vorzutragen. Bei inhaltlichen Angriffen gegen die Bewertung einer Prüfungsarbeit hat der Prüfungsteilnehmer im Einzelnen darzulegen, dass und warum sich aus den von ihm herangezogenen fachlichen Stellungnahmen die Richtigkeit oder zumindest Vertretbarkeit seiner Prüfungsantwort ergibt. Das Gericht hat aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen des Prüfungsteilnehmers – notfalls mit sachverständiger Hilfe – darüber zu entscheiden, ob die vom Prüfer als falsch bewertete Lösung richtig oder jedenfalls vertretbar ist. Diese Grundsätze gelten auch für Prüfungen im Antwortwahlverfahren. Dem rechtlichen Maßstab des § 14 Abs. 2 ÄApprO, wonach die Prüfungsfragen zuverlässige Antworten ermöglichen müssen, genügen nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. VG München, U. v. 9.5.2011 - M 3 K 10.4330 - ) Aufgaben im Antwortwahlverfahren dann, wenn sie verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sind; sie müssen darüber hinaus dem vorgeschriebenen Prüfungsschema entsprechen, wonach der Prüfungsteilnehmer in jeder Aufgabe eine richtige und vier falsche Antwortalternativen erwarten kann. Es genügt, wenn die von dem Prüfungsteilnehmer gewählte Lösungsmöglichkeit gesicherten medizinischen Erkenntnissen oder doch einer in der Fachliteratur ernsthaft vertretenen Meinung entspricht. Der Prüfungsteilnehmer muss substantiiert unter Vorlage der seiner Meinung nach zu Grunde zu legenden Fachliteratur darlegen, weshalb er eine Antwort für allein richtig oder gleichermaßen vertretbar hält (BayVGH vom 11.2.2000 - Az. 7 B 99.1924 -).

Dies hat der Kläger hinsichtlich der beanstandeten Fragen zur Überzeugung des Gerichts getan.

Der Kläger hat die Frage Nr. 4 des ersten Tages zutreffend beantwortet; er hat die (alleinige) Vertretbarkeit der von ihm gewählten Lösungsmöglichkeit nachgewiesen, während das Gericht einen solchen Nachweis für die vom beigeladenen Institut als zutreffend erachtete Lösungsmöglichkeit nicht erkannt hat. Bei dieser Frage sollte ausgewählt werden, welchem Säure-Basen-Status der – in der Aufgabe beschriebene – Befund (u.a. pH-Wert von 7,13 und damit außerhalb des Normbereichs) „am ehesten“ entspricht. Der Kläger hat sich für die Antwort E „metabolische Azidose ohne respirative Kompensation“ entschieden, während das beigeladene Institut nur die Antwort D „metabolische Azidose mit respiratorischer Kompensation“ für zutreffend hält.

Der Kläger und die Vertreter des beigeladenen Instituts stimmten in der mündlichen Verhandlung überein, dass der in der Aufgabenstellung beschriebene Befund am treffendsten mit der Formulierung „mit Teilkompensation“ zu beschreiben gewesen wäre. Dies hindert nicht ihre Wertung bei der Prüfung. Denn eine Prüfungsfrage im Rahmen einer Ärztlichen Prüfung ist nicht allein deswegen ungeeignet, weil sie nicht nur mit der zur Auswahl gestellten „richtigen“ Antwort zutreffend beantwortet werden kann, sondern auch mit einer außerhalb des vorgegebenen Antwortschemas liegenden weiteren Antwort (BVerwG, U. v. 19.5.2006 – 6 C 14/04 – BVerwGE 123, 363, 2. Leitsatz).

Das beigeladene Institut geht bei der Auswahl der richtigen Lösung davon aus, dass auch die Teilkompensation unter den Begriff der „Kompensation“ falle, also von einer metabolischen Azidose mit respiratorischer Kompensation gesprochen werden könne, obwohl der pH-Wert nach der Fallgestaltung außerhalb des Normbereichs lag. Dass nur dieses Verständnis des Begriffs der „Kompensation“, als die Teilkompensation einschließend, in der Medizin vertreten würde, sieht das Gericht jedoch nicht als erwiesen an. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Formulierung „mit Kompensation“ eine stattgefundene Kompensation, im Sinne eines abgeschlossenen Vorgangs, immanent. Eine von diesem Verständnis abweichende Definition des medizinischen Begriffs „Kompensation“ in der Fachliteratur hat das Gericht den vom beigeladenen Institut hierfür herangezogenen Quellen nicht entnehmen können; auch dort wird der Begriff „Kompensation“ nicht in dem Sinn definiert, dass er auch eine (nur) teilweise stattgefundene Kompensation, also eine „Teilkompensation“ mit umfassen würde. Die vom Beigeladenen als Nachweis hierfür vorgelegten Quellen unterscheiden vielmehr explizit zwischen Kompensation und Teilkompensation (auch bezeichnet als „teilweise Kompensation“ oder „einsetzende“ oder „unvollständige“ Kompensation).

So heißt es bei Striebel, Die Anästhesie, 2. Aufl. S. 562 (Anlage 3 des Beigeladenen zu Nr. 4/ erster Tag):

„... liegt eine (teilweise) respiratorische Kompensation vor. Ist trotz einsetzender Kompensation der pH-Wert noch pathologisch, liegt eine Teilkompensation vor...“

Bei Graf/Gürkov, Basics – Klinische Chemie, S. 20/21 (Anlage 1 des Beigeladenen zu Nr. 4/ erster Tag) steht:

„.. trotzdem wird dadurch selten der Normal-pH-Wert erreicht (unvollständige Kompensation).“

Bei Huppelsberg/Walter, Physiologie, S. 118 (Anlage 2 des Beigeladenen zu Nr. 4/ erster Tag) heißt es:

„Bei teilkompensierten Störungen sind Parameter beider Systeme verändert und der pH-Wert weicht von 7,4 ab. Bei voll kompensierten Störungen sind Parameter beider Systeme verändert und der pH-Wert liegt wieder bei 7,4.“

Aus diesen Quellen erkennt das Gericht eine Differenzierung zwischen Kompensation und Teilkompensation, jedoch keine Gleichsetzung beider Begriffe. Soweit die Vertreter des beigeladenen Instituts darauf verwiesen haben, dass es sich bei der Kompensation um einen „Prozess“ handele, wobei „Prozess“ als „fortlaufender Mechanismus“ zu verstehen sei, so dass die Formulierung „mit Kompensation“ auch die noch andauernde, noch nicht abgeschlossene Kompensation mit umfasse, kann das Gericht auch ein solches Verständnis des Begriffs „Kompensation“ den herangezogenen Literaturstellen nicht entnehmen. Vielmehr wird dort, wenn der „Prozess“ der noch andauernden Kompensation beschrieben wird, von „Kompensationsmechanismen“, die „in Kraft treten“, gesprochen (Graf/Gürkov a.a.O.; ebenso bei Huppelsberg/Walter, a.a.O., wonach „die Kompensationsmechanismen eine gewisse Anlaufzeit“ benötigen). Schließlich wird auch in diesen Quellen für eine vollständige Kompensation, die jedoch „kaum gelänge“ (Rossaint u.a., Die Anästhesiologie, S. 145, Anlage 1 des Beigeladenen zu Nr. 4/ erster Tag) ein pH-Wert im Normbereich verlangt, wie er in der streitgegenständlichen Aufgabenstellung jedoch gerade nicht beschrieben ist (ebenso Striebel a.a.O., s. oben).

Demgegenüber hat der Kläger nachgewiesen, dass die von ihm gewählte Lösungsmöglichkeit E - „ohne respiratorische Kompensation“ - so, wie in der Fragestellung formuliert, „am ehesten“ den beschriebenen Befunden entspricht und er damit die streitgegenständliche Aufgabenstellung vertretbar gelöst hat. Die eigentlich zutreffende Antwort „mit Teilkompensation“ wurde nicht angeboten; die Lösungsmöglichkeit D ist – wie oben ausgeführt wurde – im Sinne einer vollständigen, stattgefundenen Kompensation zu verstehen, dieser Annahme steht jedoch nach der vom Kläger vorgelegten Literatur, die insoweit mit den vom beigeladenen Institut herangezogenen Quellen übereinstimmt, der in der Aufgabenstellung beschriebene pH-Wert von 7,13, der damit außerhalb des Normbereichs liegt, entgegen (vgl. z.B. Lohr/Keppler, Innere Medizin, Kompendium für Studium und Klinik, 4. Aufl., S. 586, Anlage 17 zur Klageschrift, wonach bei der respiratorischen Kompensation die renale Kompensation zu einem normalen pH-Wert führen kann, „während bei der metabolischen Azidose der pH-Wert im Rahmen der Kompensation nicht den Normalwert von 7,40 erreicht, sondern darunter bleibt.“)

Wenn demnach von einer (erfolgten) Kompensation nur dann gesprochen werden kann, wenn der pH-Wert im Normbereich liegt, dies hier aber bei der gestellten Fallgestaltung gerade nicht der Fall war, scheidet aus diesem Grund die Antwortmöglichkeit D - „mit respiratorischer Kompensation“ – aus. Dann trifft die vom Kläger gewählte Lösungsmöglichkeit E - „ohne Kompensation“ – am ehesten zu, wobei auch hier wieder der Begriff „ohne Kompensation“ im Sinne von ohne „vollständige“ Kompensation zu verstehen ist, was jedoch nach dem oben Ausgeführten offensichtlich ist und daher nichts an der Eindeutigkeit der gestellten Frage ändert. Schließlich ist den vom Kläger vorgelegten Quellen auch zu entnehmen, dass, um den noch andauernden Vorgang des „Kompensierens“ zu bezeichnen, nicht der Begriff „Kompensation“, sondern etwa „Kompensationsvorgang“ (Halbach, Klinische Chemie und Hämatologie für den Einstieg, 2. Aufl., S. 254, Anlage 11 zur Klageschrift) oder „kompensierende Störung“ (Herold, Innere Medizin, S. 568, Anlage 10 zur Klageschrift) verwendet wird.

Nach allem ist daher festzuhalten, dass auch in der Medizin der Begriff „mit Kompensation“ im Sinne eines vollständig abgeschlossenen, erfolgten Vorgangs verstanden wird und nicht im Sinne eines noch andauernden Prozesses, und somit der in der Aufgabe beschriebene Befund (u.a. pH-Wert von 7,13) „am ehesten“ dem Säure-Basen-Status bei einer metabolischen Azidose ohne respirative (abgeschlossene) Kompensation entspricht, wie es die vom Kläger gewählte Lösungsmöglichkeit E vorsieht.

Der Kläger hat auch die Frage Nr. 70 vom dritten Tag zutreffend beantwortet. Bei dieser Frage sollte ausgewählt werden, für welchen Zweck sich zwei Sonogramme (Profilbild des fetalen Kopfes und ein Transversalschnitt des fetalen Abdomens) „am ehesten“ eignen. Der Kläger hat sich dabei für die Lösung D - „Feststellung der Geburtslage des Feten“ - entschieden, während das beigeladene Institut die Lösung B - „Beurteilung subkutaner Fetteinlagerungen beim Feten“ - als einzig vertretbare Lösungsmöglichkeit ansieht.

Die vom beigeladenen Institut vertretene Auffassung würde jedenfalls voraussetzen, dass die Bestimmung subkutaner Fetteinlagerungen beim Feten durch Sonographie routinemäßig erfolgt und dass für eine Bestimmung subkutaner Fetteinlagerungen beim Feten primär (die Aufgabe frägt nach der „am ehesten“ anzunehmenden Verwendung der Sonogramme) auf den Kopf des Feten abgestellt würde. Das Gericht kann aber den vom beigeladenen Institut zu dieser Frage vorgelegten Quellen keinen Nachweis hierfür entnehmen.

Vielmehr führt H. Schneider/ P. Husslein/ K.T.M. Schneider, Die Geburtshilfe, 3. Auflage (Anlage 2 des Beigeladenen zu Nr. 70, dritter Tag) unter Ziffer 22.4.1 - „Fetale Überwachung – Sonographie“ unter der Überschrift „3. Trimenon“ aus:

„Eine diabetesbedingte Makrosomie zeichnet sich durch ein übermäßiges Wachstum insbesondere im Bereich des Abdomens aus, während die knöchernen Strukturen dem Gestationsalter gemäß wachsen .... Eine Beurteilung des subkutanen Fettgewebes im Bereich des Abdomens (...) oder des Femurs (...) kann zur weiteren Differenzierung hilfreich sein.“

Da die vom beigeladenen Institut als allein vertretbar angesehene Lösungsmöglichkeit B somit bereits deshalb als „am ehesten“ anzunehmende Verwendbarkeit der Sonogramme ausscheidet, weil zur Bestimmung des subkutanen Fettgewebes nicht primär der Kopf des Feten untersucht wird, kommt es nicht mehr darauf an, inwieweit – wovon das beigeladene Institut notwendigerweise ausgeht - auf dem Profilbild des Feten subkutanes Fett an der Stirn, am Kinn und am Brustkorb des Feten überhaupt erkennbar ist, was vom Gericht aus eigener Sachkunde nicht beurteilt werden konnte.

Demgegenüber sind die Einwände, die das beigeladene Institut gegen die Richtigkeit der vom Kläger gewählten Lösung „D“ (am ehesten anzunehmende Eignung der Sonogramme zur Feststellung der Geburtslage des Feten) erhoben hat, durch die vom Beigeladenen hierfür vorgelegten Quellen nicht belegbar. Nach Auffassung des Beigeladenen kann die vom Kläger gewählte Lösungsmöglichkeit bereits deshalb nicht zutreffen, weil die „Geburtslage“ des Feten durch insgesamt vier Parameter bestimmt würde, während aus den beiden Aufnahmen allenfalls der Parameter „Lage“ bestimmbar sei. Den vom beigeladenen Institut als Beleg hierfür herangezogenen Quellen aus der Fachliteratur kann das Gericht jedoch eine solche Bestimmung des Begriffs „Geburtslage“ im Sinne einer Gesamtschau von vier Parametern nicht entnehmen.

Bühling/Friedmann, Intensivkurs Gynäkologie und Geburtshilfe, 2. Aufl., (Anlage 1 des Beigeladenen zu Nr. 70/ dritter Tag) beschreiben im Unterabschnitt 5.1.2 „Geburtsmechanik“ zunächst die „Grundbegriffe“, die neben Form, Größe und Beschaffenheit des Geburtskanals für die „Geburtsmechanik“ wichtig seien, nämlich „Lage, Stellung, Haltung und Einstellung“. Weiter heißt es:

„Die Lage (Abb. 5-3) bezeichnet das Verhältnis der Längsachse des Kindes zur Längsachse es Uterus. Man unterscheidet Längslagen (...), Querlagen und Schräglagen.“

Ebenso verwenden Stauber/Weyerstahl, Gynäkologie und Geburtshilfe, 3. Aufl., S. 590 (Anlage 3 des Beigeladenen zu Nr. 70/ dritter Tag) zwar den „Grundbegriff Lage“, nicht jedoch den Begriff „Geburtslage“:

„Mit den vier Grundbegriffen Lage, Stellung, Haltung und Einstellung beschreibt man die räumliche Beziehung von Mutter und Kind in Schwangerschaft und Geburt. Lage (Situs): Bezeichnet das Verhältnis der Längsachse des Kindes zur Längsachse der Mutter ...“

Zwar beschreibt das Klinische Wörterbuch Pschyrembel, 262.Aufl., (Anlage 4 des Beigeladenen zu Nr. 70/ dritter Tag) unter dem Stichwort „Kindslage“ zunächst ebenfalls die vier Parameter Lage, Stellung, Haltung und Einstellung, verwendet aber dann abschließend den Begriff „Geburtslage“ offenbar synonym mit dem Begriff „Kindslage“ („Die regelrechte Geburtslage ist die vordere Hinterhauptlage“). Diese einzige Verwendung des Begriffs der „Geburtslage“ in einem medizinischen Wörterbuch, das sich auch an medizinische Laien wendet, kann angesichts der oben genannten Werke der Fachliteratur, denen diese weitere Definition der Begriffs „Geburtslage“ nicht zu entnehmen ist, nicht belegen, dass der Begriff „Geburtslage“ ein in der medizinischen Fachliteratur feststehender Begriff ist, der mit dem – vom Kläger verwendeten Begriff – der „Lage“ nicht gleichgesetzt werden könnte.

Die Fragestellung hat auch nicht gefordert, dass durch die beiden Aufnahmen eine bestimmte Aussage endgültig und vollständig getroffen werden könne. Gefragt wurde danach, welche Verwendung der Aufnahmen „am ehesten“ in Frage käme. Dann können die Aufnahmen zur Feststellung der Geburtslage des Feten auch im Sinne allein des Parameters „Lage“ sinnvoll sein, ohne dass – worauf der Beigeladene hinweist - aus den Aufnahmen die weiteren Parameter Stellung, Haltung und Einstellung bestimmt werden können; die Aussage der Antwortmöglichkeit „D“ kann dann „am ehesten“ zutreffen, wenn – wie hier - die übrigen angebotenen Lösungsmöglichkeiten keinen Sinn ergeben.

Die vom beigeladenen Institut vertretene Lösungsmöglichkeit B stellt auch deshalb nicht die „am ehesten“ anzunehmende Verwendbarkeit der Aufnahmen dar, weil das Gericht auch den vom Institut vorgelegten Quellen aus der Fachliteratur nicht entnehmen kann, dass diabetische Feten tatsächlich einen größeren Kopfumfang hätten und dass diese Vergrößerung jedenfalls auch auf Fetteinlagerungen an der Stirn beruhen würde, so dass das Profilbild eines Feten hierfür aussagekräftig sein könnte; vielmehr hat der Kläger – s. unten - durch die von ihm vorgelegten Quellen den fehlenden Zusammenhang zwischen Kopfumfang und auf Fetteinlagerung beruhendem vergrößerten Abdomen des Feten nachgewiesen und – vom beigeladenen Institut nicht widerlegt – darauf hingewiesen, dass die Stirn des Feten nicht als einer der Körperteile des Feten erwähnt würde, an denen subkutanes Fett nachweisbar wäre.

Bei der Überprüfung der Richtigkeit oder Vertretbarkeit der vom Kläger gewählten Lösungsmöglichkeit B ist dem Kläger zunächst zuzugeben, dass es in der Fallbeschreibung, die der Frage 70 vorausgeht (und die sich, worauf das beigeladene Institut hinweist, auf eine Reihe weiterer Fragen bezieht) heißt: „Die Ultraschalluntersuchung bei der Aufnahme der Patientin ergibt folgenden Befund: Schädellage...“ Die streitgegenständliche Fragestellung nimmt Bezug auf diese bei der Aufnahme der Patientin in die Klinik gemachte Ultraschalluntersuchung. Es ist daher bereits zweifelhaft, ob diejenige Lösungsmöglichkeit, die auf diese Feststellung Bezug nimmt, indem sie die Bilder als zur „Feststellung der Geburtslage beim Feten“ am ehesten geeignet ansieht, als unzutreffend ausgeschieden werden darf. Nach der engstmöglichen Definition des Begriffs „Geburtslage“ im Sinne von „Lage“, also dem Verhältnis der Längsachse des Kindes zum Uterus, kann diese tatsächlich auf beiden Bildern beurteilt werden.

Der Kläger hat außerdem Fachliteratur beigebracht, wonach die Bestimmung subkutanen Fetts beim Feten anhand von Sonogrammen nicht routinemäßig einsetzbar ist (Kainer, Facharzt Geburtsmedizin, 1. Aufl. 2006, S. 458, vorgelegt als Anlage 29 zur Klageschrift), wo es unter der Überschrift „Fetale Überwachung bei Gestationsdiabetes“ und dem Stichwort „Sonographie“ heißt:

„Messung des subkutanen Fettgewebes (Wade, Wange, Oberschenkel, Bauchdecke) aufgrund der schlechten Reproduzierbarkeit der Messewerte für die Routine noch nicht einsetzbar.“

Dasselbe ergibt sich aus dem vom Kläger als Anlage 30 vorgelegten Artikel aus einer Fachzeitung, wonach die Möglichkeit der Sonographie bei Frauen mit hohem Risiko für Schwangerschaftsdiabetes als zusätzliche Möglichkeit der Diagnose heranzuziehen sein mag, dies jedoch letztlich noch weiterer klinischer Untersuchung bedarf. Nach der Aufgabenstellung ist davon auszugehen, dass die Sonogramme bei Aufnahme der Schwangeren ins Krankenhaus, also routinemäßig, gemacht wurden. Wenn aber in der Fachliteratur die Meinung vertreten wird, dass die Sonographie für die Messung des subkutanen Fettgewebes beim Feten für die Routine „noch nicht einsetzbar“ sei, kann es dem Kläger nicht als falsch angelastet werden, wenn er die Lösung, wonach die gezeigten Sonogramme hierfür „am ehesten“ geeignet sind, ausscheidet. Auch insoweit ist der Wortlaut der streitgegenständlichen Aufgabe in den Blick zu nehmen, die nicht frägt, ob die Aufnahmen zur Bestimmung subkutanen Fetts „auch“ herangezogen werden können, sondern danach, ob die Aufnahmen zur Bestimmung subkutanen Fetts „am ehesten“ geeignet sind.

Schließlich hat der Kläger gegen die vom Beigeladenen als zutreffend vertretene Lösungsmöglichkeit auch mit Recht eingewandt, dass nach der Fachliteratur nur bestimmte Körperteile des Feten für die Bestimmung subkutaner Fetteinlagerungen geeignet sind, beim Kopf des Feten kann danach allenfalls die Wange für die Bestimmung subkutanen Fetts herangezogen werden kann (s. zunächst Anlage 29, s. oben; außerdem Entezami/Becker, Sonographische Fehlbildungsdiagnostik in der Geburtshilfe, 2007, S. 92, Anlage 33 zur Klageschrift, wonach unter Ziffer 16 „Wachstumsstörungen“, Ziffer 16.1 „Makrosomie“ eine konstitutionelle Übergröße des Kindes zu unterscheiden ist „von der typischen diabetischen Makrosomie mit normalen Kopfmaßen, übergroßem Abdomenumfang sowie verdicktem subkutanen Fettgewerbe“). Demgegenüber gibt es nach Aussage des Klägers keine Literaturangabe dazu, dass aus einem Profilbild des Feten auf subkutane Fetteinlagerung beim Feten geschlossen werden könne; eine solche hat auch das beigeladene Institut nicht vorgelegt.

Die Richtigkeit seines Lösungsansatzes, dass die Abbildung 16 der Aufgabenstellung (Profilbild des Feten) für die Feststellung subkutaner Fetteinlagerungen keinerlei Aussagekraft hat und somit ungeeignet ist, die Abbildung des Transversalschnitts des fetalen Abdomen hierfür (nur) bedingt geeignet ist, hat der Kläger ausreichend belegt; er hat somit die vom beigeladenen Institut vertretene Lösungsmöglichkeit B zu Recht als nicht „am ehesten geeignet“ ausgeschlossen. Unter den dann verbliebenen Lösungsangeboten war der Buchstabe „D“ zutreffend, da die Aufnahmen zu der hier angebotenen Feststellung der Geburtslage des Feten „am ehesten geeignet“ waren, während die anderen Lösungsmöglichkeiten (Bestimmung des Kopfumfanges des Feten/Ermittlung der Fruchtwassermenge/genaue Lokalisation der Plazenta) von vornherein auszuscheiden waren.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Das beigeladene Institut war – nach der ständigen Spruchpraxis - in die Kostenpflicht einzubeziehen, da es sich durch die Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben hatte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO, wobei es der Festsetzung der Abwendungsbefugnis für die Kostenschuldner nicht bedurfte, da nicht ersichtlich ist, dass dem nicht anwaltlich vertretenem Kläger Auslagen in nennenswerter Höhe entstanden sind.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-, wobei das Gericht berücksichtigt hat, dass Streitgegenstand nicht das Bestehen der Prüfung ist)

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling unter Aufsicht schriftlich gestellte Aufgaben zu lösen. Er hat dabei anzugeben, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er für zutreffend hält. Die schriftliche Prüfung kann auch rechnergestützt durchgeführt werden.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.

(3) Für die schriftlichen Prüfungen sind bundeseinheitliche Termine abzuhalten. Bei der Festlegung der Prüfungsaufgaben sollen sich die nach Landesrecht zuständigen Stellen nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat, Prüfungsaufgaben für Prüfungen im Rahmen der ärztlichen Ausbildung sowie eine Übersicht von Gegenständen, auf die sich die schriftlichen Prüfungen beziehen können, herzustellen. Dabei sind jeweils allen Prüflingen dieselben Prüfungsaufgaben zu stellen. Bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden.

(4) Die Prüfungsaufgaben sind durch die nach Absatz 3 Satz 2 zuständigen Stellen vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1, fehlerhaft sind. Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die vorgeschriebene Zahl der Aufgaben für die einzelnen Prüfungen (§ 23 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 3 Satz 1) mindert sich entsprechend. Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung nach den Absätzen 6 und 7 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Aufsichtsarbeit in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, die schriftliche Prüfung mit der Note "nicht ausreichend" bewerten. Ist eine schriftliche Prüfung in einem Prüfungsraum nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so gilt dieser Prüfungsteil für diese Teilnehmer als nicht unternommen. Die Entscheidung darüber, ob eine schriftliche Prüfung in einem Prüfungsraum nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, trifft die nach Landesrecht zuständige Stelle. § 18 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und fünf Jahren beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.

(7) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung sind wie folgt zu bewerten:
Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung nach Absatz 6 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note

"sehr gut",wenn er mindestens 75 Prozent,
"gut",wenn er mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,
"befriedigend",wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,
"ausreichend",wenn er keine oder weniger als 25 Prozent


der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat.

(8) Stehen Aufsichtsarbeiten am 14. Werktag nach dem letzten Tag der Prüfung für die Auswertung nicht zur Verfügung, so ist die durchschnittliche Prüfungsleistung im Sinne des Absatzes 6 aus den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Aufsichtsarbeiten zu errechnen. Die so ermittelte durchschnittliche Prüfungsleistung gilt auch für später auszuwertende Aufsichtsarbeiten.

(9) Das Ergebnis der Prüfung wird durch die nach Landesrecht zuständige Stelle festgestellt und dem Prüfling mitgeteilt. Dabei sind anzugeben

1.
die Prüfungsnoten,
2.
die Bestehensgrenze,
3.
die Zahl der gestellten und die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Aufgaben insgesamt,
4.
die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüflinge im gesamten Bundesgebiet und
5.
die durchschnittliche Prüfungsleistung der in Absatz 6 als Bezugsgruppe genannten Prüflinge.

(10) Die nach Landesrecht zuständige Stelle teilt den Universitäten mit, welche Prüflinge den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden haben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.