Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Nov. 2014 - M 12 K 14.1377

published on 06/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Nov. 2014 - M 12 K 14.1377
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, welcher Rangstichtag bei der Berechnung der vom Kläger erworbenen Anwartschaften auf Ruhegeld („Startgutschrift“) zugrunde zu legen ist.

Laut des Bescheids des Senators für Inneres vom 27. April 1973 wurde der Kläger ursprünglich mit Wirkung vom 18. Oktober 1972 in die für das Land Bremen geführte Bewerberliste für Bezirksschornsteinfegermeister eingetragen und dort an 46. Stelle geführt. Als Rangstichtag wurde der 1. April 1972 festgesetzt.

Im Juni 1986 beantragte der Kläger wegen Überalterung der Bewerber in der Bewerberliste des Landes Bremen einen Listenwechsel in den Regierungsbezirk H.. Der Kläger wurde daraufhin am 27. Juni 1986 in die dortige Bewerberliste aufgenommen. Dabei setzte der Regierungsbezirk H. als neuen Rangstichtag nunmehr den 1. Juni 1975 fest. Im April 1988 wurde der Kläger in der Bewerberliste des Regierungsbezirks H. an 1. Rangstelle geführt. Mit Wirkung zum 1. Oktober 1988 wurde der Kläger erstmalig zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt und ihm der Kehrbezirk Nr. ... im Landkreis H. übertragen.

Zum 31. Dezember 2012 wurde die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger geschlossen. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... September 2013 wurden die vom Kläger bei der Beklagten nach § 37 Abs. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) erworbenen Anwartschaften auf Ruhegeld („Startgutschrift“) zum Stichtag 31. Dezember 2012 berechnet und festgestellt. Die Höhe der Stargutschrift wurde nach der für den Kläger günstigeren Mindestversorgung in Höhe von jährlich 10.344,96 Euro bzw. monatlich 862,08 Euro berechnet. Bei der Berechnung der Startgutschrift wurde unter Zugrundelegung des vom Regierungsbezirk H. festgesetzten Rangstichtags vom 1. Juni 1975 eine gesamte Mitgliedschaftszeit von gerundet 26 Jahren anerkannt. Dabei wurden 291 Monate als mit Beiträgen belegte Mitgliedschaft bei der Beklagten berücksichtigt und weitere 16 Monate als Zeiten der unverschuldeten Verspätung der Bestellung im Sinne von § 37 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG auf die Mitgliedschaftszeit angerechnet.

Hiergegen legte der Kläger am 5. Oktober 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung machte der Kläger geltend, dass die Berechnung des Ruhegeldes unter Berücksichtigung des ursprünglichen Rangstichtages 1. April 1972 hätte erfolgen müssen. Der Rangstichtag sei bei der Übertragung in die Bewerberliste des damaligen Regierungsbezirks H. geändert worden, da in Bremen anerkannte Weiterbildungszeiten in H. teilweise nicht mehr anerkannt worden seien. Er habe dies damals akzeptiert, da dies keinen Einfluss auf den Bestelltermin zum Bezirksschornsteinfegermeister gehabt habe. Eine Auswirkung dieser Änderung auf die Berechnung des Ruhegeldes sei jedoch nicht sachgerecht. Aus diesem Grunde werde die Neuberechnung des Ruhegeldes unter Berücksichtigung des ursprünglichen Rangstichtages beantragt.

Mit Schreiben vom 15. November 2013 führte die Beklagte Bezug nehmend auf die Widerspruchseinlegung aus, dass der Kläger nach dem Listenwechsel in den Regierungsbezirk H. mit Rangstichtag 1. Juni 1975 und Rangstelle 1 in der dortigen Liste geführt worden und entsprechend früher mit Wirkung vom 1. Oktober 1988 erstmalig zum Bezirksschornsteinfegermeister ernannt worden sei. Für die Berücksichtigung nach § 37 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG sei der für die erstmalige Bestellung maßgebliche Rangstichtag entscheidend. Sofern die über zwölf Jahre liegende Wartezeit vom Datum dieses Rangstichtages (1. Juni 1975) bis zur ersten Bestellung nicht auf Gründe zurückzuführen sei, die vom Versicherten zu vertreten seien, erfolge eine entsprechende Berücksichtigung als Zurechnungszeit. Im Rahmen der Startgutschrift seien dies im Fall des Klägers 16 Monate gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze der aufgrund des Ausnahmecharakters eng auszulegende Begriff des Vertretenmüssens kein objektiv pflichtwidriges und subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus. Es komme lediglich darauf an, ob die verspätete Bestellung auf Gründe zurückgeführt werden könne, die im Einflussbereich des Betroffen liegen würden. So sei beispielsweise ein Bewerberlistenwechsel wegen Überalterung wie im Fall des Klägers stets ein Grund, den der Betroffene zu vertreten habe. Einen in diesem Zusammenhang neu berechneten Rangstichtag der aufnehmenden Bestellbehörde habe der Bewerber in Kauf zu nehmen und zu akzeptieren. Der von der Bestellbehörde festgesetzte Rangstichtag sei für die Beklagte versorgungsrechtlich bindend. Die Startgutschrift sei somit in richtiger Höhe festgesetzt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... März 2014, der dem Kläger am 6. März 2014 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung stützte sich die Beklagte im Wesentlichen auf dieselben Gesichtspunkte, die sie im Schreiben an den Kläger vom 15. November 2013 dargelegt hatte.

Mit Schriftsatz vom 28. März 2014, eingegangen bei Gericht am 2. April 2014, hat der Kläger vertreten durch den Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom ... September 2013 über die nach § 37 Abs. 1 SchfHwG erworbenen Anwartschaften und den Widerspruchsbescheid der Beklagten, der dem Kläger am6. März 2014 zugestellt wurde, aufzuheben

2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Zugrundelegung des ursprünglichen Rangstichtages 1. April 1972 einen neuen Bescheid über seine erworbene Anwartschaft nach § 37 Abs. 1 SchfHwG zu erteilen.

Zur Begründung trug der Prozessbevollmächtigte vor, für die Berechnung der Zurechnungszeit nach § 37 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG müsse auf den erstmaligen Rangstichtag abgestellt werden, weil es der Kläger nicht zu vertreten habe, dass er zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem vom Land Bremen festgesetzten Rangstichtag 1. April 1972 als Bezirksschornsteinfeger bestellt worden sei. Der Kläger habe es nicht zu vertreten, dass die Bremer Liste überaltert gewesen sei und er die Bewerberliste habe wechseln müssen. Vielmehr habe der Kläger durch den Listenwechsel dafür gesorgt, dass er möglichst schnell als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden sei und die Zurechnungszeiten nach § 37 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG nicht noch größer geworden seien. § 37 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG stelle lediglich auf „das Datum des Rangstichtages“ ab und differenziere nicht zwischen ursprünglichem Rangstichtag und dem für die Bestellbehörde maßgeblichen Rangstichtag. Die Beklagte müsse die Vorschrift sachgerecht auslegen. Es sei hier sachlich geboten, den ursprünglichen Rangstichtag vom 1. April 1972 zugrunde zu legen. Wenn der Kläger die Bewerberliste nicht gewechselt hätte, hätte er weniger Beiträge an die Beklagte zahlen müssen und hätte höhere Anwartschaften gemäß § 37 Abs. 1 SchwfHwG erworben. Der Kläger dürfe nicht mit dem Erwerb von geringeren Anwartschaften dafür bestraft werden, dass er die Bewerberliste gewechselt habe und er über einen längeren Zeitraum Beiträge an die Beklagte bezahlt habe.

Mit Schriftsatz vom 28. April 2014 hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Berechnung der Anwartschaften sei nach den Regeln des § 37 Abs. 3 bis 7 SchfHwG erfolgt. Für die Berechnung des Rangstichtages sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Antrages des Klägers auf Listenwechsel im Juni 1986 maßgeblich. Der Antrag des Klägers sei als Neuantrag zu werten, wenn wie hier - bei freiwilligem Listenwechsel wegen Überalterung gemäß § 6 SchfV- keine besonderen Vorschriften bestehen würden. Daher habe der Regierungsbezirk H. als für die Führung der nunmehr maßgeblichen Bewerberliste zuständige Behörde, unabhängig von der früheren Berechnung durch das Land Bremen, den Rangstichtag neu zu berechnen. Der früheren Festsetzung des Rangstichtages auf 1. April 1972 komme grundsätzlich keine Bindungswirkung gegenüber der neuen Bestellbehörde, dem Regierungsbezirk H., zu. Diesen auf den 1. Juni 1975 festgesetzten Rangstichtag musste die Beklagte zugrunde legen. Im Übrigen sei dem Kläger die Zeit der unverschuldeten Verspätung der Bestellung am 1. Oktober 1988 ab dem Tag, der zwölf Jahre nach dem Rangstichtag liege, bis zum Tag der erstmaligen Bestellung in Höhe von 16 Monaten angerechnet worden. Da bei der Vergleichsberechnung dennoch die Mindestversorgung, bei der die unverschuldete Verspätung der Bestellung nicht angerechnet werde, höher ausfalle, habe diese als Startgutschrift festgesetzt werden müssen. Die Mindestversorgung betrage 10.344,96 Euro jährlich bzw. 862,08 Euro monatlich. Bei Zugrundelegung des 1. April 1972 als Rangstichtag müssten bei der Berechnung der Startgutschrift 38 Monate mehr, d. h. insgesamt 54 Monate angerechnet werden. Die gesamte Mitgliedschaft würde in diesem Fall 345 Monate und gerundet 29 Jahre betragen, so dass sich eine Gesamtversorgung zum 1. Januar 2013 in Höhe von jährlich 11.800,56 Euro bzw. 983,38 Euro monatlich ergeben würde.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erwiderte mit Schriftsatz vom 22. Juni 2014, dass bestritten werde, dass die Beklagte für die Berechnung der Startgutschrift die Berechnungen der Bestellbehörde H. zugrunde zu legen habe. Das Schornsteinfegerhandwerksgesetz gehe davon aus, dass es nur einen Rangstichtag gebe. Da das Land Bremen den Rangstichtag bereits festgelegt habe, sei dieser für die Beklagte maßgeblich gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Verfahrensgegenstand ist vorliegend der Bescheid der Beklagten vom *** September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ** März 2014, mit dem die vom Kläger erworbenen Anwartschaften auf Ruhegeld („Startgutschrift“) unter Zugrundelegung des vom Regierungsbezirk H. festgesetzten Rangstichtags vom 1. Juni 1976 berechnet und festgestellt worden sind.

1. Die hiergegen gerichtete Klage ist zulässig, aber unbegründet.

a) Die Klage ist zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da der Betrag der Gesamtversorgung, der sich bei Zugrundelegung des 1. April 1972 als maßgeblichem Rangstichtag ergibt, mit monatlich 983,38 Euro höher ist als der Betrag der Mindestversorgung in Höhe von monatlich 862,08 Euro.

b) Die Klage bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom ... September 2013 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom ... März 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Berechnung und Festlegung seiner Startgutschrift unter Zugrundelegung des vom Land Bremen ursprünglich festgesetzten Rangstichtags 1. April 1972, § 113 Abs. 5 VwGO.

Die Berechnung der Startgutschrift ergibt sich aus § 37 Abs. 1 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes - SchfHwG. Danach werden die zum Stichtag 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaften des Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG ist für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Für den Fall, dass ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bereits bestellt war, nachweist, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, wird des Weiteren gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG diese Verspätung auf die Dauer der Beitragszahlung angerechnet.

Im vorliegenden Fall ist die Berechnung der Startgutschrift durch die Beklagte rechtlich nicht zu beanstanden. Ausgehend vom Datum der Bestellung des Klägers zum Bezirksschornsteinfegermeister am 1. Oktober 1988 hat die Beklagte zutreffend 291 Monate als mit Beiträgen belegte Mitgliedschaft zugrunde gelegt, § 37 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG. Die Anrechnung von 16 Monaten als Zeiten der unverschuldeten Verspätung der Bestellung im Sinne von § 37 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat hier zu Recht auf den 1. Juni 1975 als maßgeblichen Rangstichtag abgestellt.

Aus der Vorschrift des § 11 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (SchfV) geht hervor, dass der Rangstichtag von der für die Eintragung der Bewerber in die jeweilige Bewerberliste zuständigen Bestellbehörde festgelegt wird. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SchfV richtet sich der Rang der Eintragung in der Bewerberliste nach dem Tag der Meldung zu der Meisterprüfung, die der Bewerber bestanden hat. Der Rangstichtag kann gemäß § 11 Abs. 2 bis 4 SchfV bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch hinausgeschoben bzw. zurückverlegt werden, beispielsweise wegen anzuerkennenden Weiterbildungszeiten.

Maßgeblicher Rangstichtag ist vorliegend der zuletzt durch die Bezirksregierung neu festgesetzte Rangstichtag vom 1. Juni 1975. Das Schornsteinfegerhandwerksgesetz und die dazu ergangene Verordnung behandeln den infolge eines freiwilligen Listenwechsels gestellten Antrag eines Schornsteinfegermeisters auf Eintragung in die Bewerberliste einer anderen Bestellbehörde grundsätzlich wie einen Neuantrag. Besondere Vorschriften sind für den Fall des Listenwechsels wegen Überalterung nach § 6 SchfV nicht vorgesehen. Aus diesem Grund ging entgegen der Ansicht des Klägers von der ursprünglichen Festsetzung des 1. April 1972 als maßgeblichen Rangstichtag durch das Land Bremen keine Bindungswirkung aus. Vielmehr war die nunmehr zuständige Bestellbehörde, die Bezirksregierung H., ebenso wie bei einem Neuantrag verpflichtet, den Rangstichtag zu prüfen und neu zu berechnen (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 15. 09. 2005 - 8 LB 118/03 - juris Rn. 24). Mangels gesetzlicher Anordnung war die nunmehr zuständige Bestellbehörde bei der Neuberechnung des Rangstichtags im Sinne von § 11 SchfV auch nicht an die rechtliche Beurteilung des Landes Bremen gebunden, bestimmte Weiterbildungszeiten des Klägers anzuerkennen (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 15. 09. 2005 - 8 LB 118/03 - juris Rn. 25).

Da die Neufestsetzung des Rangstichtags bestandskräftig wurde und diese Festsetzung für die Bestellung des Klägers zum Bezirksschornsteinfegermeister maßgebend war, musste die Beklagte als Versorgungsanstalt den von der Bezirksregierung H. festgesetzten Rangstichtag auch bei der Berechnung der Startgutschrift zugrunde legen. § 37 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers eine anderweitige Auslegung nicht entnehmen. Vielmehr gebieten Sinn und Zweck der Vorschrift bei der Berechnung von Versorgungsleistungen auf denjenigen Rangstichtag abzustellen, der letztlich auch für die Bestellung des Versorgungsberechtigten zum Bezirksschornsteinfegermeister maßgeblich war. Der Kläger wird hierdurch auch nicht willkürlich schlechter gestellt. Mit seiner Entscheidung, die Bewerberliste zu wechseln, ging der Kläger bewusst das Risiko ein, dass die nunmehr zuständige Bestellbehörde einen anderen Rangstichtag als den vom Land Bremen berechneten Rangstichtag festsetzt. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Kläger aus dem Listenwechsel auch Vorteile ziehen konnte und infolge der Aufnahme in die Bewerberliste des Regierungsbezirks H. eine bessere Rangstelle erwarb und entsprechend früher zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt werden konnte. Die Zeiten der Mitgliedschaft werden nach § 37 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG bei der Berechnung der Startgutschrift berücksichtigt, so dass der Kläger hierdurch nicht schlechter gestellt wird. Dem Kläger stand darüber hinaus auch die Möglichkeit offen, die Entscheidung der Bezirksregierung H. anzufechten. Einwände gegen die Verlegung des Rangstichtags vom 1. April 1972 auf den 1. Juni 1975 hätte der Kläger im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahren geltend machen müssen, um spätere Nachteile bei der Versorgungsleistung zu vermeiden. An der Regelungswirkung des bestandskräftigen Verwaltungsaktes muss sich der Kläger jedoch nunmehr festhalten lassen.

2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.