Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Dez. 2014 - M 12 K 13.4914

published on 04/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Dez. 2014 - M 12 K 13.4914
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Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom ... Oktober 2012 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom ... September 2013, zugestellt am ... Oktober 2013, wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Pflichtmitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) und den sich daran anknüpfenden Verpflichtungen.

Die Beklagte bat die Klägerin im Rahmen des von ihr im Jahr 2012 eingeleiteten Prüfungsverfahrens mit Schreiben vom ... März 2012 und ... April 2012, den beiliegenden Fragebogen bis spätestens ... April 2012 an die VddB zurückzusenden, um überprüfen zu können, ob das von der Klägerin betriebene „...“ die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft bei der VddB erfüllt. Mangels Rückmeldung wurde die Klägerin mit Bescheid vom ... April 2012 verpflichtet, den Fragebogen innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides einzusenden.

In dem am ... Mai 2012 an die Beklagte übersandten Fragebogen gab die Klägerin an, seit 2002 unter dem Namen „.../...“ eine private Kleinkunstbühne in ... zu betreiben. Pro Kalenderjahr fänden ca. 250 Aufführungen statt, die hauptsächlich den Bereichen „Schauspiel“ und „sonstiges musikalischliterarisches Programm“ zuzuordnen seien. Die Theateraufführungen würden erarbeitet (eigene Produktionen). Die Mitwirkenden seien produktionsweise verpflichtet und freiberuflich und auf Honorarbasis tätig. Die Einkommenssteuer werde selbstständig abgeführt, Krankenversicherung und ggf. Rentenversicherung erfolge gemäß § 2 SGB VI durch die Mitwirkenden.

Die Klägerin verwendet sog. „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Künstler ab 2011“, in denen sich Regelungen zu den Bereichen Vergütung, Gastspiele und Kleiderfundus finden. Aus den in der Behördenakte befindlichen Gagenabrechnungen und Rechnungen des Schauspielers ... geht hervor, dass dieser für seine Auftritte im „...“ in den Jahren 2007 bis 2011 in der Regel 100,00 Euro pro Aufführung von der Klägerin erhielt. Für einzelne Vorstellungen wurde ein Betrag in Höhe von 200,00 Euro in Rechnung gestellt. Im Durchschnitt hatte der Schauspieler im „...“ 6-7 Mal Auftritte im Monat.

Die Beklagte teilte mit Schreiben vom ... Mai 2012 mit, dass die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft vorlägen. Als Rechtsträgerin des „...“ sei die Klägerin nach § 12 Abs. 1 der Satzung Pflichtmitglied der Anstalt, da sie öffentliche Theateraufführungen veranstalte und dazu einen oder mehrere Bühnenangehörige beschäftige. Schauspieler, Sänger und Tänzer, die für die Dauer eines Stückes verpflichtet würden, seien grundsätzlich in den Bühnenbetrieb eingegliedert und bei der VddB zu versichern.

Mit Schreiben vom ... Juli 2012 legte die Klägerin „Widerspruch“ gegen die Pflichtmitgliedschaft ein. Sie führte aus, dass alle Auftritte seit 2002 über die Künstlersozialkasse abgerechnet würden, die ausschließlich für selbstständige Auftragnehmer zuständig sei. Die Kleinkunstbühne nutze seit zehn Jahren den Saal der von ihr betriebenen Tanzschule mit. Es existieren jedoch weder ein Theaterhaus mit Festpersonal noch mit Gast-Ensemble. Es lägen ausschließlich freie Dienstverträge vor, der Auftraggeber-Auftragnehmer-Status sei eindeutig. Die Programme würden überwiegend von den Auftragnehmern selbst entwickelt und zur Darbietung vorgeschlagen, nur in wenigen Fällen würden Programme gemeinsam erarbeitet. Es gebe keine vertragliche Verpflichtung zu Proben oder Aufführungen, eine Honorierung erfolge ausschließlich bei erbrachter Dienstleistung, jedoch nicht bei Programmwechsel durch Erkrankung oder Ausfall mangels Besuchern. Auch könne ein Programm jederzeit ohne weiterführenden Honoraranspruch des Auftragnehmers aus dem Angebot genommen werden. Die Auftragnehmer seien im Wesentlichen frei hinsichtlich ihrer Tätigkeit und Arbeitszeit und unterlägen keiner Weisungsgebundenheit, die ein Arbeitnehmerverhältnis begründe. Die Mitwirkenden seien weder wirtschaftlich abhängig noch sozial schutzbedürftig. Alle Auftrittstermine würden der Klägerin zuvor ausschließlich durch die Auftragnehmer angeboten. Vereinbarte Termine seien grundsätzlich nachrangig, d. h. wenn ein Auftragnehmer ein Angebot von Film, Fernsehen oder Theater erhalte, könne er vom Auftritt bei der Klägerin zurücktreten. Nach erbrachter Leistung stellten die Auftragnehmer bei der Klägerin eine Honorarrechnung, ggf. mit Umsatzsteuerausweisung. Laut Auskunft der Auftragnehmer lägen nur Zweit- bzw. Nebentätigkeiten vor, eine Scheinselbstständigkeit sei somit ausgeschlossen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... Oktober 2012 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin ab 1. Januar 2008 Pflichtmitglied der VddB sei (Ziffer 1 des Bescheids) und verpflichtete sie, zur satzungsgemäßen Abrechnung und Überweisung der fälligen Pflichtbeiträge ab 1. Januar 2008 (Ziffern 2 und 3 des Bescheids) sowie zur Abrechnung und Überweisung der Altersversorgungsabgabe (AVA) ab 1. Januar 2012 (Ziffer 4 des Bescheids) als auch zur unverzüglichen Mitteilung jeder Änderung der Anschrift oder der Rechtsform (Ziffer 5 des Bescheides).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch die Angaben der Klägerin im Fragebogen sowie durch die Mitteilung verpflichteter Schauspieler bei Eigenproduktionen stehe fest, dass eine Pflichtmitgliedschaft gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung vorliege (Ziffer 1). Die Versicherungspflicht (Ziffern 2 und 3) ergebe sich aus § 17 der Satzung der VddB i. V. m. der Tarifordnung für die deutschen Theater. Die Pflicht zur Beitragsabrechnung und Beitragszahlung folge aus § 26 Abs. 1 i. V. m. § 23a der Satzung der VddB. Für die Schauspieler, die ihre Mitwirkung bei der VddB angezeigt hätten, gelte der Anspruch der Pflichtbeiträge rückwirkend ab 1. Januar 2008. Die Pflicht zur Abrechnung der AVA (Ziffer 4) folge aus § 26 Abs. 1 i.Vm. § 25 der Satzung. Die Mitwirkungs- und Unterrichtungspflicht folge aus § 46 der Satzung der VddB.

Hiergegen legte die Klägerin am ... November 2012 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom ... Januar 2013 zeigte der Prozessbevollmächtigte die Vertretung der Klägerin an und begründete den Widerspruch mit Schreiben vom ... Mai 2013 im Wesentlichen wie folgt: die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft seien mangels bestehender Beschäftigungsverhältnisse nicht gegeben. Eine Weisungsgebundenheit gegenüber den Darstellern sei weder in Art, Zeit und Ort gegeben. Jeder Künstler bestimme frei, welches Programm von ihm angeboten werde und in welchem Programm er mitwirken wolle. Die Klägerin übernehme lediglich die Koordinierung der zum Auftritt angebotenen Programme. Das unternehmerische Risiko werde von allen Beteiligten getragen. Auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (M 12 K 08.567) werde Bezug genommen. Selbst wenn im Einzelfall die Tätigkeit der Schauspieler sowohl Merkmale der Abhängigkeit als auch der Selbstständigkeit aufweisen sollte, komme es bei der Beurteilung des Gesamtbildes darauf an, welche Merkmale überwiegen würden. Die in der vertraglichen Vereinbarung gewählten Bezeichnungen oder die in der vertraglichen Vereinbarung vorgenommene rechtliche Einordnung der Tätigkeit seien dagegen nicht maßgebend.

Die Beklagte stellte mit Schreiben vom ... August 2013 die Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht dar. Nachdem der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom ... September 2013 erklärt hatte, den Widerspruch aufrecht erhalten zu wollen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom ... September 2013, zugestellt am ... Oktober 2013, den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom ... Oktober 2012 zurück.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin bringe eigene Schauspielproduktionen öffentlich zur Aufführung, indem sie - zumindest im Regelfall - selbst die Verträge mit dem jeweiligen Regisseur und insbesondere mit den mitwirkenden Schauspielern abschließe. Es sei insofern unerheblich, dass die Klägerin und Herr ... als die Verantwortlichen des „...“ nicht oder nicht maßgeblich in die künstlerische Gestaltung der einzelnen Produktionen miteinbezogen seien. Im Theaterbereich sei es durchaus üblich, dass die einzelnen Aufführungstermine mit dem Regisseur und/oder den Schauspielern abgestimmt würden. Die Schauspieler seien grundsätzlich abhängig Beschäftigte und damit Bühnenangehörige im Sinne des § 1 Abs. 1 der Tarifordnung für die deutschen Theater in Verbindung mit § 17 der Satzung der VddB. Sie seien in den Betrieb des Theaters eingegliedert und unterlägen den Weisungen des für das Stück engagierten Regisseurs. Sobald sie eine Rolle angenommen hätten, seien die Schauspieler verpflichtet, diese im vorgegebenen Rahmen auszufüllen und an den vereinbarten Proben teilzunehmen. Bei den vorgelegten Verträgen handle es sich - unabhängig von der gewählten Vertragsbezeichnung - um sogenannte Stückverträge, durch die der Betreffende für die gesamte Dauer eines Stücks verpflichtet werde. Dabei sei der Schauspieler regelmäßig in den Bühnenbetrieb eingegliedert und gelte nach herrschender Meinung als abhängig beschäftigt. Das von der Klägerin zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts München (M 12 K 08.567) habe den Intendanten einer Festspielbühne betroffen und sei auf Schauspieler nicht übertragbar. Im Gegensatz zu den in herkömmlicher Art und Weise entstehenden Bühnenproduktionen stünden Produktionen von freien Theatergruppen, bei denen die an einem Projekt beteiligten Bühnenkünstler gemeinsam und gleichberechtigt ein Konzept entwickelten. Hierfür bestünden bei der Klägerin derzeit keine Anhaltspunkte, da dort ein Bühnenbetrieb im ursprünglichen Sinne praktiziert werde. Es sei unerheblich, dass das „...“ als Kleinkunstbühne geführt werde. Ferner spiele es keine Rolle, dass von einem Theater Abgaben an die Künstlersozialkasse (KSK) geleistet würden. Da die VddB rechtlich autonom sei, sei sie weder an rechtliche Bewertungen der KSK noch anderer Institutionen gebunden. Dementsprechend seien ab 1. Januar 2012 für sämtliche Schauspieler, die in Eigenproduktionen des „...“ mitwirken und die die Bedingungen für die Pflichtversicherung erfüllen, die Pflichtbeiträge zur VddB zu entrichten. Außerdem falle für die Aufführungen dieser Produktionen die AVA an. Für die Vergangenheit müssten für die Schauspieler Herrn ..., Herrn ..., Frau ... und Frau ... die Pflichtbeiträge nachgezahlt werden. Für alle anderen Schauspieler werde - sofern sich diese nicht meldeten - von einer Beitragsnachforderung bis einschließlich 2011 abgesehen.

Am ... Oktober 2013 hat die Klägerin, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... Oktober 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom ... September 2013, zugestellt am ... Oktober 2013, aufzuheben.

Zur Begründung trug der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom ... Mai 2014 im Wesentlichen vor, die Klägerin habe selbst weder mit dem jeweiligen Regisseur noch den mitwirkenden Schauspielern die Verträge abgeschlossen. Die Inhaber des „...“ hätten sich vielmehr mit dem Autor des Stückes in Verbindung gesetzt, der sich dann zur Erarbeitung seiner Stücke Künstler gesucht habe, die er aus seiner Tätigkeit u. a. für das deutsche Nationaltheater gekannt habe. Mit diesen habe er dann auf eigenes Risiko ein Stück erarbeitet. Den Beteiligten sei von vornherein bekannt gewesen, dass nur Stücke in das Programm aufgenommen würden, die den Themenkomplex „...“ und/oder „...“ beinhalteten und dass die Aufführungen sofort wieder aus dem Programm genommen würden, wenn sich die Inszenierung nicht spätestens nach der dritten Aufführung selbst kaufmännisch trage. Seitens der Klägerin habe es hinsichtlich der Proben/Aufführungen keinerlei weitere inhaltliche Vorgaben gegeben, es habe keinerlei vorgegebene Termine für Proben und/oder Vergütungen für Proben gegeben. Lediglich zur Abgeltung der Aufführungsrechte sei bei erfolgter Platzierung eines Programmes ein Pauschalbetrag gezahlt worden. Der Autor des „...“ habe in diesem Zusammenhang mit den von der VddB namentlich herangezogenen Darstellern ... und ... einen entsprechenden Aufführungsvertrag abgeschlossen. Aus diesem Vertrag lasse sich entnehmen, dass die Beklagte keinerlei Einflussmöglichkeit bzw. arbeitgeberähnliche Stellung inne gehabt habe. Die Terminierung und Erarbeitung sowie die Vorgabe möglicher Aufführungstermine verbleibe ausschließlich beim Künstler. Die Höhe der Honorierung sei erfolgsabhängig erfolgt. Zwischen der Klägerin und den Darstellern ... und ... sei vor dem Landgericht ... unter dem Az.: ... ein Verfahren über die Übertragung/Verletzung von Verwertungsrechten durch die beiden Schauspieler anhängig. Auch in diesem Prozess sei wechselseitig vorgetragen worden, dass eine arbeitnehmerähnliche Stellung der Darsteller nicht vorgelegen habe.

Mit Schriftsatz vom ... November 2013 hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte sie mit Schriftsatz vom ... Juni 2014 im Wesentlichen aus, anhand der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Künstler“ sowie der der Beklagten vorliegenden Honorarabrechnungen einzelner Schauspieler lasse sich erkennen, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin das „...“ Verträge mit den beschäftigten Schauspielern schließe. Diese vertraglichen Vereinbarungen würden dagegen sprechen, dass die Klägerin lediglich eine Spielstätte zur Verfügung gestellt und der Autor des jeweiligen Stückes selbstständig und auf eigene Kosten die Produktion übernommen habe. Anhand des Auftritts im Internet lasse sich ableiten, dass die Klägerin verantwortlich für den Theaterbetrieb sei. Auch die wenig formelle Handhabung und Vertragsgestaltung könne im Ergebnis zur Pflichtmitgliedschaft bei der VddB führen. Wie aus den Abrechnungen einzelner Schauspieler erkennbar sei, beschäftigte die Klägerin die Schauspieler per Stückvertrag über längere Zeiträume. Um diese Stücke erfolgreich aufführen zu können, bedürfe es auch einer Probentätigkeit der jeweiligen Schauspieler. Der von der Klägerin vorgelegte Verwertungsvertrag lasse keine andere Handhabung erkennen, da es dabei ausschließlich um die Verwertungsrechte, nicht jedoch um die Beziehungen zwischen dem Autor und den benannten Schauspielern gehe. Die Übertragung der Inszenierung auf den Autor des Stückes „...“ spreche nicht gegen die Pflichtmitgliedschaft. Die Tatsache, dass die Betreiber des „...“ selbst nicht entscheidend in den künstlerischen Entstehungsprozess eines Stückes eingebunden seien und die Inszenierung anderen Personen übertragen würden (im oben angesprochenen Fall dem Autor des Stückes „...“ Herrn ...) könne nicht gegen die Pflichtmitgliedschaft der Theaterbetreiber sprechen. Es sei durchaus üblich, dass die Theaterbetriebe die künstlerische Leitung entsprechend qualifizierten Personen übertragen würden, die diese dann umsetzten.

Mit Schriftsatz vom ... Oktober 2014 erwiderte der Bevollmächtigte der Klägerin, dass bezüglich der Schauspieler ... und ... jeweils eine schriftliche Aussage über deren künstlerischen Anteil an der Entstehung des „...“ vorläge. Beide hätten aufgrund ihrer Beteiligung am kaufmännischen Risiko Honorarrechnungen in unterschiedlicher Höhe erstellt. Darüber hinaus liege die schriftliche Aussage des inszenierenden Autoren ... über die gemeinsame, gleichberechtigte Erarbeitung des Konzepts zur Bühnenfassung, Anbahnung, Durchführung etc. vor. Auch bezüglich der Schauspielerinnen ... und ... lägen deren schriftliche Aussagen über ihre selbstständige künstlerische Tätigkeit vor, insbesondere über ihre freie Terminplanung, die unabhängige, gemeinsame, gleichberechtigte und nicht vergütete Entwicklung des Stückes, die erfolgsgebundene Honorierung und die regressfreie Absagemöglichkeit zugunsten Dritter. Aus den oben genannten Erklärungen ergebe sich, dass es bei allen Stücken des Zeugen ... - um die es bei der Bewertung der Beklagten hauptsächlich gehe - die Künstler bei der Erarbeitung der Bühnenfassungen einen gemeinsamen und gleichberechtigten hohen kreativen Eigenanteil gehabt hätten.

Die Beklagte führte mit Schriftsatz vom ... Oktober 2014 aus, dass sie unabhängig von der tatsächlichen Art der Honorarabrechnung der bei der Klägerin Beschäftigten weiterhin von deren abhängiger Tätigkeit ausgehe. Aus der vom Gericht beigezogenen Zivilakte des Landgerichts ... gehe hervor, dass die dort beklagten Schauspieler ... und ... in den Bühnenbetrieb eingebunden gewesen seien und ihre Rollen nach entsprechenden Anweisungen des Regisseurs und Autors ... ausgefüllt haben. Die Einbindung der Schauspieler in die künstlerische Entstehung eines Werkes mache dennoch nicht die Arbeit des Regisseurs entbehrlich, der die künstlerische Gesamtkonzeption entwickeln und umsetzen müsse. Auch die von der Klägerin erwähnte Tatsache, dass das Theaterstück „...“ in 40 Proben mit den Schauspielern Herrn ... und Herrn ... durch Herrn ... einstudiert worden seien, widerspreche einer selbstständigen Tätigkeit der Schauspieler. Wesentliches Merkmal für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sei die persönliche Abhängigkeit, welche Eingliederung in den Betrieb, Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung und fehlendes Unternehmerrisiko erfordere. Bei künstlerischen Tätigkeiten gehe die herrschende Rechtsprechung davon aus, dass das Weisungsrecht eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein könne, wenn jemand nur in den Betrieb eingliedert sei. Es genüge, wenn die Leistung fremdbestimmt bleibe, also in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung aufgehe. Bei einem derartig umfangreichen Probenbetrieb sei eine Eingliederung durchaus zu bejahen. Auch der Abgrenzungskatalog für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen vom 5. Juli 2005 bewerte in Nummer 2.2. eine regelmäßige Probenverpflichtung als Indiz gegen eine selbstständige Tätigkeit. Anders sei eventuell das Beschäftigungsverhältnis der Schauspielerin ... zu bewerten sein, sofern sie als damalige Lebensgefährtin des Zeugen ... mit diesem gemeinsam einzelne Stücke erarbeitet und inszeniert habe. Im Ergebnis sei jedoch die Mehrheit der Schauspieler abhängig beschäftigt und die Mitgliedschaft der Klägerin bei der VddB daher zu bejahen.

In der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2014 erklärte der Zeuge ..., dass er zu Beginn seines Wirkens bei der Klägerin im Jahr 2005 zwei freischaffende Künstler gesucht und ein eigenes Programm aufgeführt habe. In der Regel habe er für die Proben die Grundidee, die Fabel, die ausgeschriebenen Dialoge und auch die Grundidee für die Bühnengestaltung. Durchschnittlich würden die Proben zwischen drei und fünf Stunden dauern, wobei die meisten Schauspieler andere Arbeitsverhältnisse hätten. Die Proben könnten nicht immer in der Tanzakademie stattfinden und fänden dort statt, wo es gerade gehe z. B. zu Hause bei einer Schauspielerin oder in der Praxis eines Schauspielers, der ... ist. Die Endproben zusammen mit der gesamten Einrichtung fänden im Theaterraum statt. Die Spielplankontinuität sei immer ein hohes Gut, allerdings könnten die Schauspieler allein von den Auftritten im „...“ nicht leben. Deshalb werde es immer akzeptiert, wenn ein Schauspieler abgesagt habe, weil er ein besseres und lukrativeres Angebot habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Der Zeuge ... erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass im Jahr 2002 die Idee aufgekommen sei, die fehlende Raumbelegung durch die Tanzschule noch mit Kleinkunst zu ergänzen. Mit den Schauspielern würden keine schriftlichen Verträge gemacht. Es gebe aber eine Regelung, dass der Mindestbetrag pro Aufführung 100,00 Euro betrage. Wenn die Vorstellung nicht stattfinden könne, bekomme der Künstler kein Geld, wenn die Vorstellung besser besucht werde, bekomme der Künstler bis maximal 175,00 Euro. Er sei selber noch nie auf einen Autor zugegangen, damit ein Stück aufgeführt werde. Der Zeuge ... erhalte pro Stück Autorentantieme in Höhe von 500,00 Euro. Als Regisseur erhalte der Zeuge ... kein Geld. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte des Landgerichts ... (...) verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom ... Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... September 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung der VddB vom 12. Dezember 1991 (Bundesanzeiger S.8326 und 1992 S.546), zuletzt geändert durch Satzung vom 20. Dezember 2013 (Bundesanzeiger 2014 AT 15.01.2014 B2) - nachfolgend: Satzung - liegen im Falle des von der Klägerin betriebenen Theaters nicht vor. Die Klägerin unterliegt deshalb auch nicht den an die Pflichtmitgliedschaft anknüpfenden Verpflichtungen aus §§ 17, 26 Abs. 1 und 46 der Satzung.

1. Gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung ist Pflichtmitglied jeder Rechtsträger eines Theaters (Theaterunternehmer) nach Maßgabe der Tarifordnung für die deutschen Theater vom 27. Oktober 1937 (Reichsarbeitsblatt 1937 Teil VI S. 1080) - im Folgenden: TO - (vgl. zur Rechtsgültigkeit der Tarifordnung: BVerwG, U. v. 20.2.1987 - 7 C 2/85 - juris; BayVGH, U. v. 25.2.1997 - 9 B 96.2028 - juris). Aus § 1 Abs. 1 TO geht hervor, dass jeder Theaterunternehmer verpflichtet ist, für die in seinem Theaterbetrieb beschäftigen Bühnenschaffenden eine Alters- und Hinterbliebenenversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen der Tarifordnung abzuschließen. Der in der Tarifordnung verwendete Begriff des Bühnenschaffenden wird in der Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, dass darunter abhängig beschäftigte, künstlerisch tätige Personen fallen (vgl. BayVGH, U. v. 18.12.2003 - 9 B 03.1286 - juris Rn. 28 ff.; VG München, U. v. 25.4.2013 - M 12 K 12.6210 - juris Rn. 33). Der unbestimmte Rechtsbegriff des Theaterunternehmers wird des Weiteren durch die Vollzugsvorschriften zu §§ 12 und 13 der Satzung vom 3. März 1994 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung näher konkretisiert. Danach ist unter Theaterunternehmer jede natürliche oder juristische Person zu verstehen, die zum Zwecke eigener öffentlicher Theateraufführungen einen oder mehrere Bühnenangehörige beschäftigt, die überwiegend künstlerisch tätig sind (vgl. Nr. 1 der Vollzugsvorschrift).

Voraussetzung für eine Pflichtmitgliedschaft ist mithin, dass die Klägerin in einem Abhängigkeitsverhältnis stehende Bühnenschaffende beschäftigt. Dies ist aus Sicht der Kammer jedoch nicht gegeben.

a) Das Kriterium der Abhängigkeit dient zur Abgrenzung von Arbeitnehmern gegenüber selbstständig Tätigen, insbesondere Freiberuflern und setzt voraus, dass der Beschäftigte seine Dienstleistungen im Rahmen einer von einem Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung ist für die Wertung einer Beschäftigung als abhängig ausschlaggebend, dass sie in persönlicher Abhängigkeit verrichtet wird. Diese äußert sich regelmäßig in der Eingliederung des Beschäftigten in einen fremden Betrieb, sei es, dass er umfassend einem Zeit, Dauer und Ort der Arbeit betreffenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, sei es auch nur, insbesondere bei Diensten höherer Art, dass er funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess des Arbeitgebers teil hat. Demgegenüber kennzeichnen eine selbstständige Tätigkeit das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsfreiheit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit (vgl. BSG, U. v. 28.1.1999 - B 3 KR 2/98 - juris Rn. 20). Neben der persönlichen Abhängigkeit kann auch die wirtschaftliche Abhängigkeit als Abgrenzungsmerkmal von Bedeutung sein (vgl. VG München, U. v. 23.1.2006 - M 3 K 04.6527 - juris Rn. 19). Maßgebend ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung. Weist im Einzelfall eine Tätigkeit sowohl Merkmale der Abhängigkeit wie der Selbstständigkeit auf, so kommt es bei der Beurteilung des Gesamtbildes darauf an, welche Merkmale überwiegen (vgl. BSG, U. v. 28.1.1999, a. a. O.). Grundlage der Beurteilung sind dabei stets die tatsächlichen Verhältnisse und nicht die in einer vertraglichen Vereinbarung gewählte Bezeichnung oder rechtliche Einordnung der Tätigkeit (BSG, U. v. 17.5.1973 - 12 RK 23/72 - juris Rn. 36). Dem von der Beklagten in Bezug genommenen Abgrenzungskatalog kommt dagegen keine die Beteiligten oder das Gericht bindende Wirkung zu, wenngleich er aufgrund der Typisierung der häufig vorkommenden Rechtsbeziehungen im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätigen Personen Anhaltspunkte für die Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit gegenüber einer abhängigen Beschäftigung bietet (BSG, U. v. 28.1.1999, a. a. O.).

b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze lässt sich im vorliegenden Fall bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht feststellen, dass die Klägerin abhängig Tätige beschäftigt. Aus Sicht der Kammer überwiegen hier die Merkmale, die für eine selbstständige Tätigkeit der bei der Klägerin auftretenden Künstler sprechen.

aa) Für eine selbstständige Tätigkeit spricht zunächst der Umstand, dass die bei der Klägerin mitwirkenden Darsteller maßgeblich am unternehmerischen Risiko beteiligt sind. Zwar gibt es eine Regelung zwischen der Klägerin und den in ihrem Theater auftretenden Künstlern, wonach die Klägerin ein sog. Basishonorar in Höhe von 100,00 Euro pro Auftritt an die Künstler auszahlt. Ob und wie lange ein Stück aufgeführt wird und der Künstler entsprechend mit einer Honorarzahlung rechnen kann, hängt jedoch letztlich vom Erfolg des Stücks und der Anzahl der Zuschauer ab. Bei fehlendem Zuschauerinteresse entfällt die Vorstellung, ohne dass die Darsteller ein Ausfallhonorar erhalten. Nach den Angaben der Klägerin wird ein Theaterstück ganz aus dem Programm genommen, wenn sich die Inszenierung kaufmännisch nicht spätestens nach der dritten Aufführung selbst trägt. Aufgrund dieser Handhabung tragen die Künstler das Risiko der Unwirtschaftlichkeit eines Stückes mit. Auch weitere arbeitsvertragstypische Vereinbarungen wie beispielsweise Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall existieren nicht.

bb) Als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist des Weiteren zu werten, dass es den Darstellern frei steht, an anderen Produktionen mitzuwirken und sie lukrativeren Angeboten den Vorrang vor ihrer Tätigkeit bei der Klägerin einräumen können. Den Schauspielern verbleibt insofern ein gewisser Entscheidungsspielraum im Hinblick auf den Einsatz ihrer Arbeitskraft und sie können auch gegenüber anderen Vertragspartnern am Markt auftreten.

cc) Eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Künstler in Bezug auf ihre Tätigkeit bei der Klägerin lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Das von der Klägerin gezahlte Entgelt in Höhe von 100,00 Euro pro Aufführung, welches nach den Angaben des Zeugen ... bei einer hohen Zuschauerzahl derzeit auf bis zu 175,00 Euro erhöht wird, reicht alleine nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Ein Probenentgelt wird an die Künstler nicht gezahlt.

dd) Auch eine persönliche Abhängigkeit der an den Theateraufführungen mitwirkenden Künstler lässt sich im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres annehmen.

Die Beklagte führt in ihrem Bescheid vom ... Oktober 2012 und im Widerspruchsbescheid vom ... September 2013 aus, dass es in der Theaterbranche durchaus üblich ist, dass die Verantwortlichen eines Theaters selbst kaum an der künstlerischen Gestaltung der jeweiligen Theaterstücke beteiligt sind. Sie begründet die persönliche Abhängigkeit der Künstler im Wesentlichen damit, dass die bei der Klägerin auftretenden Schauspieler für die Dauer eines Stückes verpflichtet werden und in dieser Zeit in den Betrieb der Klägerin eingliedert seien, da sie den Weisungen des für das Stück engagierten Regisseurs unterliegen und zu umfangreichen und regelmäßigen Proben verpflichtet sind.

In der mündlichen Verhandlung hat auch der Zeuge ... bestätigt, dass die Schauspieler - abhängig von den Fähigkeiten der einzelnen Schauspieler und der Komplexität des jeweiligen Stücks - an 20 bis 40 Proben teilnehmen. Seiner Aussage lässt sich des Weiteren entnehmen, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Theaterstücke nicht gemeinschaftlich und gleichberechtigt mit den Schauspielern erarbeitet werden, sondern der Zeuge die Grundidee, die Fabel und die ausgeschriebenen Dialoge einbringt und letztlich darüber entscheidet, welche Verbesserungsvorschläge der Schauspieler weiterverfolgt werden. Nur in einzelnen Fällen lässt sich ein hoher kreativer Eigenanteil der Schauspieler feststellen (vgl. schriftliche Aussagen der Schauspielerin Frau ... vom ... September 2014 und von Frau ... (...)). Aufgrund der Aussage des Zeugen ... kann auch davon ausgegangen werden, dass die Schauspieler im Interesse der Spielplankontinuität in gewissem Maße verpflichtet sind, sich an die vereinbarten Aufführungstermine zu halten.

Obwohl die Schauspieler damit bestimmte Verpflichtungen und Bindungen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin eingehen, kann hieraus aus Sicht der Kammer nicht ohne weiteres auf eine Weisungsabhängigkeit und Eingliederung der Schauspieler in den Betrieb der Klägerin geschlossen werden.

Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass Proben stets für den Erfolg einer Theateraufführung von essentieller Bedeutung sind, und zwar unabhängig davon, ob die Mitwirkenden selbstständig oder unselbstständig tätig sind. Auch aus dem Wortlaut des das Gericht nicht bindenden Abgrenzungskatalogs ergibt sich nicht, dass allein schon aufgrund der Probenverpflichtung auf eine abhängige Beschäftigung zu schließen ist, sondern nur als ein Indiz zu bewerten ist.

Darüber hinaus finden sich bei der Tätigkeit der Schauspieler für die Klägerin auch Anhaltspunkte, die als Indiz gegen eine persönliche Abhängigkeit der Schauspieler zu bewerten sind. So spricht insbesondere die Organisation der Theaterproben gegen eine Weisungsgebundenheit der Darsteller. Der Aussage des Zeugen ... lässt sich entnehmen, dass Zeit und Ort der Proben nicht einseitig vorgegeben werden, sondern mit den Künstlern abgestimmt werden. Dabei wird insbesondere berücksichtigt, dass die Darsteller in der Regel noch anderen Beschäftigungen nachgehen. Wenn Proben im Theater der Klägerin aus organisatorischen Gründen nicht abgehalten werden können, werden von den Schauspielern selbst die Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt, beispielsweise haben nach der Aussage von Herrn ... Proben auch zu Hause oder in den Praxisräumen der Schauspieler stattgefunden.

Entscheidend gegen eine abhängige Beschäftigung spricht aus Sicht der Kammer des Weiteren der Umstand, dass - entgegen der Annahme der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom ... September 2013 - die Klägerin den Zeugen ... gerade nicht als Regisseur für die bei ihre aufgeführten Stücke engagiert und durch diesen ihr Weisungsrecht ausübt. Nach Aussage des Zeugen ... in der mündlichen Verhandlung steht der Zeuge ... in keinem Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin und bekommt kein Entgelt für seine Tätigkeit als Regisseur. Lediglich zur Abgeltung der Aufführungsrechte erhält der Zeuge ... eine Autorentantieme. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass die Klägerin die in ihrem Theater aufgeführten Stücke selbst nicht in Auftrag gibt. Nach seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung entwickelt der Zeuge ... die Stücke auf eigenes Risiko, wählt selbstständig die Schauspieler aus und leitet die Proben und konzipiert für die Aufführung das Programmheft. Die Aufgabe der Klägerin erschöpft sich dagegen im Wesentlichen darin, die Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen und die einzelnen Aufführungen zeitlich zu koordinieren.

Bei einer Gesamtwürdigung all dieser Umstände lassen sich daher nach Überzeugung des Gerichts hier keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür feststellen, dass die Klägerin abhängig Tätige beschäftigt. Die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft nach § 12 Abs. 1 der Satzung liegen damit nicht vor.

2. Da die Klägerin nicht die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft bei der VddB erfüllt, bestehen auch die weiteren, sich aus §§ 17, 26 und 46 der Satzung ergebenden Verpflichtungen, die die Beklagte in den Ziffern 2 - 4 des Bescheids vom... Oktober 2012 festgestellt hat, nicht.

3. Nach alledem war der Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

4. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.