Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juli 2014 - 19 DK 13.3774

bei uns veröffentlicht am14.07.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Gegen den Beklagten wird wegen eines Dienstvergehens auf die Aberkennung der Ruhestandsbezüge erkannt.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der am ... 1962 geborene Beklagte schloss 1978 die Schulausbildung mit der 10. Klasse der Privaten Wirtschaftsschule ..., also mit der Mittleren Reife ab. Am ... 1979 trat er als Polizeiwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst des Klägers ein. Sein dienstlicher Werdegang verlief wie folgt:

... 1980: Ernennung zum Polizeioberwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe

1982 Anstellungsprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtnote „ausreichend (4,50)“, Platzziffer 789 von 814 Prüfungsteilnehmern

... 1982: Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister

... 1985: Ernennung zum Polizeimeister

... 1988: Ernennung zum Polizeiobermeister

...: Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

... 1995: Ernennung zum Polizeihauptmeister

... 2008: Übertragung des Amtes eines Polizeihauptmeisters mit Amtszulage

In der letzten periodischen Beurteilung im Jahr 2008 erreichte der Beklagte das Gesamturteil 7 Punkte.

Er ist verheiratet und hat einen Sohn. Mit Bescheid vom ... Oktober 2013 wurde der Beklagte in den Ruhestand versetzt. Er bezieht Ruhestandsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage.

Der Beklagte ist disziplinarrechtlich vorbelastet. Gegen ihn wurde mit Disziplinarverfügung vom ... 2010 wegen Pfändung seiner Bezüge in drei Fällen ein Verweis verhängt.

Mit Schreiben vom ... November 2011, zugestellt am ... Dezember 2011, wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom ... 2012 zugestellt, am ... 2012 ausgedehnt und dem Beklagten Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Beklagte äußerte sich bisher nicht.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom ... September 2012 wurde der Verlust der Dienstbezüge für die Zeit vom 1. Juli bis 6. Juli 2010, vom 1. Oktober bis 25. Oktober 2010, vom 27. Oktober 2010 bis 14. Januar 2011, vom 5. März 2011 bis 15. April 2011 und vom 31. Mai 2011 bis 1. Juli 2011 festgestellt.

Mit Bescheid vom ... Februar 2013 wurde der Verlust der Dienstbezüge ab dem ... September 2012 bis auf weiteres festgestellt. Der vom Beklagten eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom ... August 2013, zugestellt am ... August 2013, zurückgewiesen. Klage wurde vom Beklagten nicht erhoben.

Mit am 27. August 2013 eingegangenen Schreiben vom 26. August 2013 hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München - Kammer für Disziplinarangelegenheiten des Landes - erhoben und zuletzt beantragt

dem Beklagten die Ruhestandsbezüge abzuerkennen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beklagte sei disziplinarrechtlich vorbelastet. Bereits im Jahr 2010 sei wegen verschiedener Pfändungen seiner Bezüge gegen den Beklagten mit Verfügung vom ... 2010 ein Verweis verhängt worden. Nun sei es erneut zu folgenden Pfändungen seiner Bezüge gekommen:

1. Aufgrund einer Forderung des Kreiskrankenhauses ... seien die Bezüge des Beklagten in Höhe von 2.229,48 € gepfändet worden. Es liege ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom ... 2011 vor.

2. Zugunsten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder seien die Bezüge des Beklagten in Höhe von 1.665,66 € gepfändet worden. Es liege ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom ... 2011 vor.

3. Die Bezüge des Beklagten seien in Höhe von 190,04 € gepfändet worden zugunsten des Kreiskrankenhauses ... Es liege ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom ... 2011 vor.

4. Die Bezüge des Beklagten seien zugunsten der ... GmbH in Höhe von 2.451,74 € gepfändet worden. Es liege ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom ... 2012 vor.

5. Die Bezüge des Beklagten seien in Höhe von 497,64 € zugunsten der Bundesrepublik Deutschland durch das Finanzamt ... gepfändet worden. Es liege ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom ... 2012 vor.

6. Die Bezüge des Beklagten seien in Höhe von 1.491,09 € zugunsten des Herrn ... gepfändet worden. Es liege ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom ... 2012 vor.

7. Die Bezüge des Beklagten seien zugunsten der ... AG in Höhe von 1.737,86 € gepfändet worden. Es liege ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom ... 2012 vor.

8. Der Beklagte habe sich weisungswidrig verhalten. Er sei der Weisung vom ... 2011 sein Gewicht zu reduzieren und seinen Bluthochdruck einstellen zu lassen, wie im Gesundheitszeugnis vom ... April 2011 gefordert, nicht nachgekommen. Auch habe er die noch fehlenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Erkrankungen vom ... Oktober 2010 bis ... Januar 2011 sowie vom ... März bis ... April 2011 nicht vorgelegt.

Auch die weitere polizeiärztliche Begutachtung vom ... August 2011 habe hinsichtlich der beanstandeten Befunde (Übergewicht, Bluthochdruck) keine Änderung ergeben (vgl. Gesundheitszeugnis v. ...8.2011). Die erneute Weisung vom ... August 2011, eine Gewichtsreduzierung durchzuführen sowie den Bluthochdruck einstellen zu lassen, habe der Beklagte abermals nicht befolgt. Ebenso die Aufforderung, die noch fehlenden AU-Bescheinigungen vorzulegen.

9. Der Beklagte sei dem Dienst unerlaubt schuldhaft in der Zeit vom ... Juli 2010 bis ... Juli 2010, vom ... Oktober 2010 bis ... Oktober 2010, vom ... Oktober 2010 bis ... Januar 2011, vom ... März 2011 bis ... April 2011 und vom ... Mai 2011 bis ... Juli 2011 ferngeblieben.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom ... September 2012 sei für diese Zeiträume der Verlust der Dienstbezüge festgestellt worden.

10. Eine weitere polizeiärztliche Begutachtung vom ... Mai 2012 nach Aktenlage habe ergeben, dass der Beklagte zumindest für den Verwaltungsdienst noch gesundheitlich geeignet sei. Die am ... August 2012 erfolgte weitere Begutachtung nach Aktenlage habe dazu geführt, dass der Beklagte als dauerhaft nicht mehr polizeivollzugstauglich anzusehen sei. Zur Frage, ob er für den Verwaltungsdienst noch als dienstfähig zu beurteilen sei, sei eine Nachuntersuchung angeordnet worden. Der Beklagte sei trotz entsprechender Ladung zu polizeiärztlichen Untersuchungen weder am ... März 2013 noch am ... April 2013 erschienen.

11. Der Beklagte bleibe seit dem ... 2012 bis zur Ruhestandsversetzung dem Dienst unentschuldigt fern. Mit Bescheid vom ... Februar 2013 sei der Verlust der Dienstbezüge für diesen Zeitraum festgestellt worden. Gegen den Widerspruchsbescheid vom ... August 2013 habe der Beklagte keine Klage erhoben.

Der Beklagte habe somit ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Er habe sich achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten, gegen seine Gesunderhaltungspflicht verstoßen, die allgemeine Treuepflicht negiert und er sei seiner Pflicht zum vollen Einsatz im Beruf sowie der Pflicht, dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten, nicht nachgekommen. Der Beklagte lebe seit mehreren Jahren in ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen und verletze dadurch erheblich die ihm nach § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes.

Ferner habe der Beklagte trotz entsprechender Kenntnis seiner Erkrankungen diese nicht fristgerecht dem Dienstherrn angezeigt und durch Atteste belegt. Er sei somit der Pflicht zur Befolgung der Allgemeinen Richtlinien und dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten nicht nachgekommen. Weiterhin verstoße der Beklagte durch sein Verhalten in erheblichem Maße gegen die Gesunderhaltungspflicht. Er sei als Beamter verpflichtet, alles ihm mögliche und zumutbare zu unternehmen, um seine uneingeschränkte Dienstfähigkeit zu erhalten bzw. wiederherzustellen und alles zu unterlassen, was die Gesundheit und uneingeschränkte Dienstfähigkeit beeinträchtige. Die auferlegte Gewichtsreduktion und die therapeutischen Maßnahmen zur Behandlung des Bluthochdrucks seien als Maßnahmen geeignet und aufgrund der polizeiärztlichen Beurteilung und im Hinblick auf das Verhalten des Beklagten auch erforderlich, um die Dienstfähigkeit wieder herzustellen. Gründe, die gegen eine Zumutbarkeit dieser Behandlung sprechen würden, seien nicht ersichtlich.

Schließlich habe der Beklagte durch sein Verhalten gegen § 34 Satz 1 BeamtStG i. V. m. Art. 59 BayBG verstoßen, da er schuldhaft dem Dienst fernbleibe. Trotz mehrfacher Aufforderung habe der Beklagte bis zum heutigen Tag keine Atteste eingereicht. Gleichzeitig habe er alle Versuche des Dienstherrn vereitelt, positive Feststellungen zum Gesundheitszustand zu treffen. Aus diesem Verhalten ergäben sich starke Indizien dafür, dass der Beklagte seine Dienstunfähigkeit nicht nachweisen könne. Diese Indizien erhielten dadurch besonderes Gewicht, dass der Beklagte nicht einmal auf den ausgesprochenen Bezügeverlust inhaltlich reagiert habe.

Die vorliegenden Sachverhalte stellten ein einheitliches Dienstvergehen dar. Schon im Persönlichkeitsbild vom ... Februar 2013 sei zum Ausdruck gekommen, dass die Leistungsfähigkeit des Beklagten erheblich eingeschränkt sei und dass er an den wenigen Anwesenheitstagen nur selten die vorgesehene Sollzeit habe einhalten können. Das Sauberkeitsstreben und die Ordnungsliebe des Beklagten seien nur gering ausgeprägt, sein dienstliches Engagement nur rudimentär vorhanden gewesen. Ab dem ... Juli 2012 habe er versucht, engagierter seinen Aufgaben nachzukommen und seine tägliche Arbeitszeit auf das grundsätzlich erlaubte Maß von 10 Stunden auszudehnen, um sein negatives Stundenkonto zeitnah auszugleichen. Nach wenigen Tagen sei aber deutlich geworden, dass der Beklagte in den Nachmittagsstunden über keine Energie mehr verfüge und sich bis zum täglichen Dienstende über die Zeit rette. Bereits am ... August 2012 hätte er sich wieder dienstunfähig gemeldet. Am ... August 2012 habe er den Dienst zwar angetreten, am ... August 2012 sei er erneut erkrankt. Seither befinde er sich im Krankenstand. Seit ... September 2012 bliebe er dem Dienst unentschuldigt fern. Die vom Dienststellenleiter geführten Gespräche hätten wenig, wenn überhaupt, nur kurze Wirkung gezeigt. Dem Beklagten fehle jegliche Motivation. Zu seinen Lasten sei zu berücksichtigen, dass er bereits disziplinarrechtlich vorbelastet sei.

Der Schwerpunkt des dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehens liege im unerlaubten Fernbleiben vom Dienst. Der Beklagte habe seit einem Jahr den Dienst nicht mehr angetreten ohne einen Nachweis über eine etwaig bestehende Dienstunfähigkeit vorzulegen oder sonst einen ernsthaften Versuch einer Plausibilisierung seines Verhaltens zu unternehmen. Die Verlustfeststellung der Bezüge ab ... September 2012 bis zur Ruhestandsversetzung mit Wirkung vom ... November 2013 sei mangels Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid bestandskräftig. Wiederholte Versuche, ihn schriftlich und mündlich zur Erfüllung leicht zu befolgender Grundpflichten anzuhalten, habe der Beklagte schlichtweg ignoriert. Ein solches Verhalten sei eines Beamten unwürdig. Das habe zur Folge, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn zerstört sei.

Der Beklagte hat sich zu der ihm am 30. August 2013 unter Hinweis auf seine Rechte und zur Stellungnahme zugestellten Klage nicht geäußert.

Das Disziplinarklageverfahren wurde am 14. Juli 2014 mündlich verhandelt.

Der Beklagte ist nicht erschienen. Die Vertreterin des Klägers hat den Antrag aus der Klageschrift vom 26. August 2013 in der Fassung des Schreibens vom 29. Oktober 2013 wiederholt.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Gegenstand des Verfahrens waren neben der Gerichtsakte

- 1 Disziplinarvorgang Bl. 1 - 191

- 1 Personalakte (UO A, B und D)

Gründe

Die zulässige Klage führt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Der Beklagte wurde in allen Verfahrensabschnitten gehört. Die Klageschrift entspricht den Vorgaben der Art. 58, 53 Abs. 1 BayDG.

Die dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehen stehen zur Überzeugung des Gerichts fest.

Ausweislich der vorgelegten Akten hat der Beklagte den Weisungen des Dienstherrn vom ... Juni 2011 und vom ... August 2011 sein Gewicht zu reduzieren und seinen Bluthochdruck einstellen zu lassen, nicht Folge geleistet. Er hat weisungswidrig für die behauptete Arbeitsunfähigkeit vom ... Juli 2010 bis ... Juli 2010, vom ... Oktober 2010 bis ... Oktober 2010, vom ... Oktober 2010 bis ... Januar 2011, vom ... März 2011 bis ... April 2011 und vom ... Mai 2011 bis ... Juli 2011 keine Atteste vorgelegt. Den Weisungen, zu polizeiärztlichen Untersuchungen am ... März 2013 und am ... April 2013 zu erscheinen, ist er nicht gefolgt. Auch für seine Erkrankung ab dem ... September 2012 hat der Beklagte weisungswidrig kein Attest vorgelegt.

Schließlich ist der Beklagte, wie mit bestandskräftigem Bescheid vom ... September 2012 festgestellt, in der Zeit vom ... Juli 2010 bis ... Juli 2010, ... Oktober 2010 bis ... Oktober 2010, ... Oktober 2010 bis ... Januar 2011, ... März 2011 bis ... April 2011 und ... Mai 2011 bis ... Juli 2011 und wie mit bestandskräftigem Bescheid vom ... Februar 2013 festgestellt, vom ... September 2012 bis ... November 2013 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben. Insgesamt ist der Beklagte rund 18 Monate, davon fast 12 Monate ohne Unterbrechung unentschuldigt nicht zum Dienst erschienen. Das Gericht kann davon ausgehen, dass der Beklagte dem Dienst ferngeblieben ist, obwohl er dienstfähig war. Insoweit werden die in den bestandskräftigen Bescheiden des Polizeipräsidiums ... vom ... September 2012 und ... Februar 2013 getroffenen tatsächlichen Feststellungen gemäß Art. 25 Abs. 2 BayDG der Entscheidung zugrunde gelegt.

Darüber hinaus sind sieben Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen den Beklagten ergangen. Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten stellt sich auch als Dienstvergehen dar, denn es erfüllt die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 BeamtStG.

Das Fehlverhalten des Beklagten ist einheitlich zu würdigen. Das Schwergewicht liegt hier auf den innerdienstlichen Dienstvergehen des Beklagten. Aber auch das außerdienstliche Fehlverhalten, nämlich die Nichterfüllung seiner privatrechtlichen Schulden, ist nicht ohne Bedeutung. Insgesamt betrachtet hat der Beklagte ein äußerst schweres Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Er hat schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten aus §§ 33 Abs. 1 Satz 1 34 BeamtStG verletzt, denn er ist fast 18 Monate dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben. Der Verstoß gegen die leicht einsehbare Pflicht, Dienst zu leisten, stellt sich als äußerst schwere Kernpflichtverletzung dar. Er hat weisungswidrig sein Gewicht nicht reduziert und seinen Bluthochdruck nicht einstellen lassen. Damit ist er der Pflicht zur Gesunderhaltung nicht nachgekommen. Auch der Weisung, zum Polizeiarzt zu gehen, hat er nicht Folge geleistet. Ferner hat er keine Atteste vorgelegt. Der Beklagte hat somit im Kernbereich seiner Pflichten gefehlt. Bei einer Gesamtabwägung aller be- und entlastenden Umstände kann von der disziplinaren Maßnahme der Aberkennung der Ruhestandsbezüge nicht abgesehen werden.

Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG).

Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urt. v. 29.5.2008, Az.: 2 C 59/07 , BayVGH, Urt. v. 23.9.2009, Az.: 16a D 07.2355 ).

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dabei ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Wiegt das Dienstvergehen schwer, kann das Persönlichkeitsbild des Beamten nur ausnahmsweise die Disziplinarmaßnahme noch im Sinne einer Milderung beeinflussen.

Das Kriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die Bemessungskriterien Persönlichkeitsbild des Beamten und bisheriges dienstliches Verhalten erfassen dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Sie erfordern eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Aus Art. 14 BayDG erfolgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten.

Für den hier zu entscheidenden Fall ergibt sich danach Folgendes:

Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Das ist im vorliegenden Fall das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst. Der Beklagte ist vom ... Juli 2010 bis ... Juli 2010, vom ... Oktober 2010 bis ... Oktober 2010, vom ... Oktober 2010 bis ... Januar 2011, vom ... März 2011 bis ... April 2011 und vom ... Mai 2011 bis ... Juli 2011 und vom ... September 2012 bis ... November 2013 dem Dienst ferngeblieben. Ein vorsätzlich unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehreren Monaten ist regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören. Aufgrund der Bedeutung und der leichten Einsehbarkeit der Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, offenbart das Fernbleiben über einen längeren Zeitraum ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit. Daher ist in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst bzw. die Aberkennung der Ruhestandsbezüge grundsätzlich Ausgangspunkt der Überlegungen zur Bestimmung der angemessen Disziplinarmaßnahme. Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt nur dann, wenn im Einzelfall gewichtige Entlastungsgründe zugunsten des Beamten zu berücksichtigen sind.

Ausgehend von diesem Grundsatz wird die Höchstmaßnahme stets in den Fällen ausgesprochen, in denen der Beamte ununterbrochen vier Monate oder länger unerlaubt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben ist (vgl. BVerwG vom 10.6.1998, Az.: 1 D 39/96 ). Das ist hier der Fall. Der Beklagte blieb vom ... September 2012 bis ... November 2013 dem Dienst kontinuierlich ohne Unterbrechungen fern, also länger als vier Monate. Davor ist er in kürzeren Zeiträumen, die insgesamt fast sechs Monate ergeben, dem Dienst ferngeblieben.

Zu dem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst kommen jedoch weitere innerdienstliche und außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten hinzu. Der Beklagte hat in zwei Fällen der Weisung, seiner Gesunderhaltungspflicht dadurch Folge zu leisten, dass er sein Gewicht reduziert und seinen Bluthochdruck einstellen lässt, nicht Folge geleistet. Er ist ferner den beiden Weisungen, zu einer polizeiärztlichen Untersuchung zu erscheinen, nicht nachgekommen. Schließlich hat er in fünf Fällen die erforderlichen Atteste nicht vorgelegt. Bei all diesen Weisungen handelt es sich um klare Anordnungen der Dienstvorgesetzten, deren Erfüllung für einen Beamten eine einfache Dienstpflicht darstellt. Bereits durch dieses zusätzlich neben dem unentschuldigten Fernbleiben gezeigte Fehlverhalten hat der Beklagten offenbart, dass es ihm an jeglicher Einsicht in seine Dienstpflichten mangelt, er über keinerlei Motivation verfügt und ihm die Belange des Dienstherrn völlig gleichgültig sind. Seine äußerst mangelhafte Dienstauffassung zeigt sich nach Auffassung des Gerichts in hohem Maße daran, dass er es nicht für notwendig hält, Atteste vorzulegen und den Weisungen, sich polizeiärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, Folge leistet. Von einem Fehlen jeglicher Einsicht in die Dienstpflichten ist auszugehen, soweit der Beklagte es nicht für notwendig befunden hat, der Weisung zur Gesunderhaltung, nämlich der Gewichtsreduktion und der Einstellung seines Bluthochdrucks Folge zu leisten. Legt ein Beamter ein so schwerwiegendes innerdienstliches Fehlverhalten an den Tag und zeigt darüber hinaus ein völliges Desinteresse an dienstlichen Belangen und seinem Disziplinarverfahren, indem er sich weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren äußert und auch nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint, ist von der völligen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn auszugehen. Der Öffentlichkeit ist ein solcher Beamter nicht zuzumuten. Das hat zur Folge, dass der Beklagte, wäre er noch aktiver Beamter, aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsste. Da er sich im Ruhestand befindet, muss ihm das Ruhegehalt aberkannt werden.

Der Beklagte könnte nur ausnahmsweise im Dienst belassen werden bzw. ihm könnte das Ruhegehalt nicht aberkannt werden, wenn sein gesamtes Verhalten durch gewichtige Milderungsgründe in einem besseren Licht erscheinen würde. Solche Gründe sind hier nicht ansatzweise zu erkennen. Ausweislich des Persönlichkeitsbildes vom ... Februar 2013 fehlt es dem Beklagten an jeglicher Leistungsfähigkeit, dienstlichem Engagement, ebenso an Sauberkeitsstreben und Ordnungsliebe. Der gesamte Akteninhalt, auf den sich das Gericht mangels Einlassungen des Beklagten im gesamten Disziplinarverfahren beschränken muss, weist keinerlei Anhaltspunkte auf, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten.

Der Beklage hat massiv elementarste Dienstpflichten negiert. Eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens ergibt somit, dass mit einer ordnungsgemäßen und sorgfältigen Erfüllung der Dienstpflichten nicht mehr gerechnet werden kann. Das Nichterscheinen zu den polizeiärztlichen Untersuchungen, die Weigerung, den Weisungen des Polizeiarztes Folge zu leisten, in hohem Maße aber das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst belegen die Einstellung des Beklagten zu seinem Beruf und seine negativen Charakterzüge äußerst deutlich. Bei der Betrachtung der Persönlichkeit des Beklagten fallen dessen außerdienstliche Dienstvergehen zusätzlich negativ ins Gewicht. Ein Polizeibeamter, dessen Gehalt bereits in der Vergangenheit und erneut in sieben Fällen gepfändet wird, noch dazu in zwei Fällen für Forderungen, die er bei der Beihilfe geltend machen könnte, lässt es an der erforderlichen Einsicht fehlen, sich auch außerdienstlich korrekt zu benehmen.

Von der Verhängung der Höchstmaßnahme konnte daher nicht abgesehen werden. Die Aberkennung der Ruhestandsbezüge verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat und die zu verhängende Disziplinarmaßnahme einander gegenüber zu stellen. Hat ein Beamter wie hier durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage und damit die wesentliche Voraussetzung für den Fortbestand des Beamtenverhältnisses zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst bzw. die Aberkennung seiner Ruhestandsbezüge die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht allein auf einem ihm zurechenbaren Fehlverhalten (ständige Rechtsprechung, BVerwG, Urt. v. 28.10.1997, DokBer B 1998, 136 ff., BVerfG, B. v. 9.8.2006, DVBl 2006, 1372).

Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 BayDG.

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Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 33 Grundpflichten


(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der

Referenzen

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.