Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Mai 2014 - 19 DK 13.2464

bei uns veröffentlicht am05.05.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Gegen den Beklagten wird wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der 1980 geborene Beklagte besuchte die Grundschule, die Hauptschule und dann die Realschule von 1993 bis 1997. Von 1997 bis 1998 war er in der Fachoberschule, dann von Januar 2000 bis Juli 2002 in der Berufsschule, die er mit der Prüfung zum Industriekaufmann im Juli 2002 abschloss. Von Januar 2000 bis April 2003 arbeitete er bei der Fa. ... Isolierglas zunächst als Auszubildender, dann als Industriekaufmann. Im November 2004 absolvierte er die Auswahlprüfung für die Einstellung in die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes. Sein dienstlicher Werdegang war wie folgt:

... 2005 bis ... 2007 Obersekretärsanwärter im Justizvollzugsdienst

... 2007 Anstellungsprüfung mit der Note 3,33

... 2007 Ernennung zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst zur Anstellung

... 2009 Ernennung zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst

... 2009 Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit.

Der Beklagte erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 7, die zuletzt 1.949,44 € betrugen. Mit Bescheid der JVA ... vom ... 2012 wurde der Verlust der Dienstbezüge bis auf weiteres bestandskräftig festgestellt.

Mit Verfügung vom ... 2012, zugestellt am ... 2012, wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben. Zugleich wurden die monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 40% einbehalten.

Dem Beklagten wird zur Last gelegt:

1. Für seine Erkrankung vom ... 2011 bis ... 2011 legte der Beklagte am ... 2011 folgende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor:

AU-Bescheinigung vom ... 2011 für die Zeit ... bis ... 2011

AU-Bescheinigung vom ... 2011 für die Zeit ... bis ... 2011.

Am ... 2011 legte er eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom ... 2011 für die Zeit ... bis ... 2011 vor.

2. Für seine Erkrankung vom ... 2011 bis ... 2011 legte der Beklagte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom ... 2011 erst am ... 2011 vor.

3. Für die Erkrankung vom ... 2011 bis ... 2012 legte er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom ... 2011 erst am ... 2011 vor.

4. Der Beklagte äußerte sich weisungswidrig nicht zu seinem Zuspätkommen am ... und ... 2011. Seine Stellungnahme vom ... 2011 ging dem Dienstherrn erst am ... 2011 per E-Mail und postalisch am ... 2011 zu.

5. Der Beklagte hielt sich während seiner seit ... 2011 dauernden Krankschreibung bis mindestens ... 2012 am Wohnort seiner Freundin in ... auf, ohne dies nach § 21 Abs. 3 UrlV angezeigt zu haben.

6. Der Beklagte legte das Original der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom ... 2012 erst am ... 2012 vor.

7. Der Beklagte zeigte seine Arbeitsunfähigkeit ab dem ... 2012 nicht an. Auf Mahnung seines Dienstvorgesetzten legte er am ... 2012 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom ... 2012 vor.

8. Der Beklagte kam den dienstlichen Weisungen, sich mit dem Gesundheitsamt in ... hinsichtlich einer amtsärztlichen Untersuchung in Verbindung zu setzen, nicht nach. Mit Schreiben der JVA ... vom ... 2012 wurde der Beklagte erneut angewiesen, sich unverzüglich mit dem Gesundheitsamt in Verbindung zu setzen, um einen Untersuchungstermin zu vereinbaren. Dieser Weisung leistete der Beklagte nicht Folge.

9. Der Beklagte hat gegenüber seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten wahrheitswidrig angegeben, er sei am ... 2012 erneut operiert worden.

10. Der Beklagte hat seine ab ... 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht angezeigt. Auf Mahnung vom ... 2012 hin legte er am ... 2012 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die am ... 2012 - somit rückwirkend - ausgestellt wurde.

11. Der Beklagte meldete sich nach seinem Dienstantritt am ... 2012 nach wenigen Stunden krank und legte trotz ausdrücklichen Hinweises des Leiters des allgemeinen Vollzugsdienstes eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum heutigen Tag nicht vor. Damit blieb er seit dem ... 2012 ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern.

Mit Verfügung der Leiterin der JVA ... vom ... 2011 wurde gegen den Beklagten das Disziplinarverfahren eingeleitet und mit Verfügung vom ... 2012 von der Generalstaatsanwaltschaft ... als Disziplinarbehörde übernommen. Mit Verfügungen vom ... 2012, ... 2012 sowie ... 2012 wurde das Disziplinarverfahren ausgedehnt. Dem Beklagten wurden die Übernahme und die Ausdehnungsverfügungen zugestellt. Er hatte Gelegenheit, sich zu äußern. Mit Schreiben vom ... August 2012 wurde er zur beabsichtigten Dienstenthebung und zum beabsichtigten Einbehalt der monatlichen Dienstbezüge angehört. Mit Schreiben vom ... April 2013 wurde er abschließend gehört. Lediglich mit Schreiben vom ... Februar 2012 gab der Beklagte eine Stellungnahme ab.

Mit am 3. Juni 2013 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenem Schreiben vom 27. Mai 2013 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte habe ein Dienstvergehen gemäß §§ 47, 34 BeamtStG begangen. Durch die fehlenden Anzeigen seiner Erkrankungen sowie die verspäteten Vorlagen der Atteste habe er gegen die Gehorsamspflicht verstoßen und sich weisungswidrig verhalten. Das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst seit dem ... 2012 stelle einen eklatanten Verstoß gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Diensterfüllung dar. Somit sei das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und Beklagtem zerstört und die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis geboten.

Die Klage wurde dem Beklagten mit PZU am ... 2013 unter Hinweis auf seine Rechte zur Stellungnahme zugestellt. Der Beklagte hat sich nicht geäußert.

Das Disziplinarklageverfahren wurde am 5. Mai 2014 mündlich verhandelt.

Der Beklagte ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Ergänzend wird auf die Niederschrift und die vorgelegten Behörden- und Personalakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Der Beklagte wurde in allen Verfahrensabschnitten gehört. Die Klageschrift entspricht den Vorgaben der Art. 58, 53 Abs. 1 BayDG.

Die dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehen stehen zur Überzeugung des Gerichts fest. Ausweislich der vorgelegten Akten bleibt der Beklagte seit dem ... 2012, also über einen Zeitraum von fast 23 Monaten, dem Dienst unentschuldigt fern. Daneben hat er in acht Fällen Atteste verspätet vorgelegt. In zwei Fällen teilte er seine Arbeitsunfähigkeit überhaupt nicht mit. Während seiner Erkrankung hielt er sich nicht in ..., sondern bei seiner Freundin in ... auf, ohne dies gemäß § 21 Abs. 3 UrlV angezeigt zu haben. Den Weisungen seines Dienstherrn, einen Untersuchungstermin mit dem Gesundheitsamt in ... zu vereinbaren, leistete er in zwei Fällen nicht Folge. Auch verstieß er in einem weiteren Fall gegen die Wahrheitspflicht.

Das Fehlverhalten des Beklagten ist einheitlich zu würdigen. Insgesamt betrachtet hat er ein äußerst schweres Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Er hat schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten aus §§ 33 Abs. 1 Satz 1, 34 BeamtStG verletzt, denn er hat den Weisungen und Anordnungen seiner Vorgesetzten nicht Folge geleistet. Er ist weisungswidrig nicht zum Amtsarzt gegangen. Er hat seine Arbeitsunfähigkeit nicht gemeldet und die Atteste verspätet vorgelegt. Insbesondere aber ist er aufgrund seines unentschuldigten Fernbleibens seiner Dienstleistungspflicht nicht nachgekommen. Der Beklagte hat somit im Kernbereich seiner Pflichten gefehlt. Bei einer Gesamtabwägung aller be- und entlastenden Umstände kann von der disziplinaren Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht abgesehen werden.

Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs.1 Satz 1 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urt.v. 29.5.2008, Az.: 2 C 59/07 < juris >, BayVGH, Urt.v. 23.9.2009, Az.: 16a D 07.2355 < juris >).

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dabei ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Wiegt das Dienstvergehen schwer, kann das Persönlichkeitsbild des Beamten nur ausnahmsweise die Disziplinarmaßnahme noch im Sinne einer Milderung beeinflussen.

Das Kriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die Bemessungskriterien Persönlichkeitsbild des Beamten und bisheriges dienstliches Verhalten erfassen dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Sie erfordern eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Aus Art. 14 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten.

Für den hier zu entscheidenden Fall ergibt sich danach Folgendes:

Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Das ist im vorliegenden Fall das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst. Der Beklagte bleibt dem Dienst seit ... 2012, also nunmehr seit fast 23 Monaten, unentschuldigt fern. Ein vorsätzlich unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehreren Monaten ist regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören. Denn aufgrund der Bedeutung und der leichten Einsehbarkeit der Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, offenbart das Fernbleiben über einen längeren Zeitraum ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit. Daher ist in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Ausgangspunkt der Überlegungen zur Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme. Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt nur dann, wenn im Einzelfall gewichtige Entlastungsgründe zugunsten des Beamten zu berücksichtigen sind.

Ausgehend von diesem Grundsatz wird die Höchstmaßnahme stets in den Fällen ausgesprochen, in denen der Beamte ununterbrochen vier Monate oder länger unerlaubt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben ist (vgl. BVerwG vom 10.6.1998, Az.: 1 D 39.96 < juris >). Hier ist der Beklagte weit mehr als vier Monate, nämlich fast 23 Monate dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben. Dieser Zeitraum rechtfertigt es bereits, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, da das Vertrauensverhältnis aufgrund des Fehlverhaltens als endgültig zerstört angesehen werden muss.

Zu dem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst kommen im vorliegenden Fall noch weitere innerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten hinzu. Der Beklagte hat vielfach leicht einsehbaren und befolgbaren Weisungen nicht Folge geleistet. Allein in acht Fällen hat er die Nachweise seiner Dienstunfähigkeit verspätet vorgelegt. In zwei Fällen hat er seine Arbeitsunfähigkeit überhaupt nicht angezeigt. Auch vereinbarte er zweimal weisungswidrig keine Termine mit dem Amtsarzt. Ferner unterließ er es, dem Dienstherrn anzuzeigen, dass er sich während seiner Erkrankung bei seiner Freundin aufhielt. Schließlich hat er auch noch gegen die Wahrheitspflicht verstoßen. In all diesen Fällen hat er gegen klare Anordnungen der Dienstvorgesetzten verstoßen und ist damit einfachsten leicht einsehbaren Dienstpflichten nicht nachgekommen. Dieses neben dem unentschuldigten Fernbleiben zusätzlich gezeigte Fehlverhalten offenbart, dass es dem Beklagten an jeglicher Einsicht in seine Dienstpflichten mangelt, er über keinerlei Motivation verfügt und ihm die Belange des Dienstherrn völlig gleichgültig sind. Seine äußerst mangelhafte Dienstauffassung und sein völliges Desinteresse an dienstlichen Belangen zeigt sich nach Auffassung des Gerichts in hohem Maße schon daran, dass er es nicht für nötig hält, seine Arbeitsunfähigkeit überhaupt anzuzeigen und Atteste rechtzeitig vorzulegen. Legt ein Beamter ein so schwerwiegendes innerdienstliches Fehlverhalten an den Tag und zeigt sein fehlendes Interesse noch dazu dadurch, dass er sich im Disziplinarverfahren nicht äußert und zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint, ist von der völligen Zerstörung des Vertrauens-verhältnisses zum Dienstherrn auszugehen. Auch der Öffentlichkeit ist ein solcher Beamter nicht zuzumuten.

Der Beklagte könnte nur ausnahmsweise im Dienst belassen werden, wenn sein gesamtes Verhalten durch gewichtige Milderungsgründe in einem besseren Licht erscheinen würde. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Der Beklagte hat keinerlei Gründe für sein Fehlverhalten geltend gemacht. Im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte, die das Fehlverhalten des Beklagten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Aus den Einlassungen des Beklagten anlässlich eines Gespräches am ... 2012 ergibt sich vielmehr, dass der Beklagte bereits damals vorhatte, sein Dienstverhältnis zu kündigen und er sich mit diesem Gedanken bereits mehr als zwei Jahre befasste.

Eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beklagten ergibt, dass er massiv elementare Dienstpflichten negiert hat und mit einer ordnungsgemäßen sorgfältigen Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht mehr gerechnet werden kann. Das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst und die ständigen Verstöße gegen elementare Dienstpflichten, wie Vorlage von Attesten, Befolgung erteilter Weisungen belegen sein fehlendes berufliches Engagement und seine negativen Charakterzüge deutlich.

Von der Verhängung der Höchstmaßnahme konnte daher nicht abgesehen werden. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat und die zu verhängende Disziplinarmaßnahme einander gegenüber zu stellen. Hat ein Beamter wie hier durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage und damit die wesentliche Voraussetzung für den Fortbestand des Beamtenverhältnisses zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf dem dem Beklagten allein zurechenbaren Fehlverhalten (ständige Rechtsprechung, BVerwG, Urt.v. 28.10.1997, DokBer B 1998, 136 f., BVerFG, B.v. 9.8.2006, DVBl 2006, 1372).

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 BayDG.

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Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 33 Grundpflichten


(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der

Referenzen

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.