Verwaltungsgericht München Urteil, 26. März 2014 - 18 K 13.2936

bei uns veröffentlicht am26.03.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen diverse Schutzmaßnahmen zur Tbc-Bekämpfung.

Der Kläger ist Landwirt und bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Familienbetrieb. Nach Feststellung des Ausbruchs von Rinder-Tbc auf dem klägerischen Anwesen ordnete das Landratsamt ... mit Bescheid vom ... Juli 2012 zahlreiche Schutzmaßnahmen an. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. März 2014, M 18 K 13.2487, abgewiesen. Nach Keulung des gesamten Rinderbestandes am ... August 2012 ordnete das Landratsamt ... mit Bescheid vom ... September 2012 gegenüber dem Kläger die Entseuchung von Heu und Grüngut nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes an. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. März 2014, M 18 K 12.5064, abgewiesen.

Am ... August 2012 wurde bei einer Stallbegehung von Mitarbeitern des Veterinäramtes mit dem Kläger die Vorgehensweise bezüglich der Reinigung im Bereich des Stallgebäudes, der Stalleinrichtungen, der Futterwege und der Gerätschaften besprochen. Mit Bescheid vom .... September 2012 ordnete das Landratsamt ... u. a. an, die Ställe oder sonstigen Standorte der gekeulten Rinder unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren sowie den Dung abzusondern, zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu lagern und erklärte den Sofortvollzug.

Mit Schreiben vom ... Mai 2013 teilte das Veterinäramt dem zuständigen Fachbereich des Landratsamtes ... mit, dass der Kläger den Anordnungen vom ... September 2012 nicht vollumfänglich nachgekommen sei. Auf Veranlassung des Veterinäramtes ordnete das Landratsamt ... mit Bescheid vom ... Juni 2013 gegenüber dem Kläger folgende Maßnahmen an:

1. Die Desinfektion von Dung, Stall und Stalleinrichtungen ist entsprechend der Weisung des Amtstierarztes bis spätestens eine Woche nach Zustellung dieses Bescheides abzuschließen.

2. Das strikte Betretungsverbot für betriebsfremde Personen ist zu beachten.

3. Das Verbot, bis zur amtlich abgenommenen Schlussdesinfektion Tiere (Nutztiere, Heimtiere) in den Stallungen unterzubringen, ist zu beachten.

4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 1 bis 3 dieser Anordnung wird für jeden einzelnen Verstoß ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.500,- angedroht.

5. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 dieser Anordnung wird angeordnet.

Als Rechtsgrundlagen für die Maßnahmen wurden §§ 17 ff. TierSG, §§ 6, 8 Abs. 2 RindTbV a. F. angegeben.

Der Kläger ließ dagegen mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 4. Juli 2013, eingegangen am selben Tag, Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom ... Juni 2013 aufzuheben.

In der Klagebegründung vom 20. August 2013 ließ der Kläger ausführen, die Anordnung gemäß Ziffer 1 sei nicht erforderlich, die Anordnungen gemäß Ziffern 2 und 3 könnten auf keine Rechtsgrundlage gestützt werden und die pauschale Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 sei unangemessen. Eine Belastung und Kontaminierung des klägerischen Betriebes mit den Erregern Mykobakterium bovis und/oder Mykobakterium caprae (im Folgenden: M. b. bzw. M. c.) könne ohne Probenahmen und Untersuchung nicht angenommen werden. Da der Kläger seit mehr als 12 Monaten keine Rinder mehr in seinem landwirtschaftlichen Betrieb halte, sei nicht davon auszugehen, dass sich im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers Tuberkuloseerreger befänden, die eine Desinfektion des Stalls und der Stalleinrichtungen notwendig machten. Neben der Stellungnahme des LGL vom ... August 2012 zur Überlebensfähigkeit von Mykobakterien in Heu und Wasser wurde auf neueste Erkenntnisse des Humanmediziners Dr. med. ... verwiesen, wonach die Überlebensfähigkeit der Tuberkuloseerreger im Heu und Futter der Rinder sogar lediglich ca. sieben Tage betragen solle. Dazu passend sei die Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR), wonach beim Verzehr von Lebensmitteln, konkret Käsesorten, die in Verdacht stünden, aus mit Tuberkelbakterien kontaminierter Milch hergestellt worden zu sein, eine Reifezeit zwischen 70 Tagen (Emmentaler) und 90 Tagen (Bergkäse) als völlig ausreichend angesehen werde, um eine Ansteckung der Menschen durch den Verzehr eines derartigen Käses auszuschließen. Ferner wurde ein Ermessensausfall gerügt und hinsichtlich des angedrohten Zwangsgeldes bemängelt, dass sich aus dem Bescheid keine Gesichtspunkte zur Bemessung der Höhe des Zwangsgeldes ergäben.

Das Landratsamt ... beantragte unter Verweisung auf die Stellungnahme des Veterinäramtes vom ... Oktober 2013 mit Schreiben vom ... Oktober 2013,

die Klage abzuweisen.

Das Veterinäramt führte in der zitierten Stellungnahme aus, dass bei dem angenommenen hohen Verseuchungsgrad mit Sicherheit von einer Kontamination der Stallungen und Einrichtungsgegenstände mit Tbc-Erregern auszugehen sei. Die eingewendeten natürlichen Entseuchungsfaktoren wie Sonneneinstrahlung und Klima würden in Stallungen gerade nicht greifen. Eine Freitestung von Stallungen und Einrichtungsgegenständen sei unter Hinweis auf das Gutachten des LGL vom ... Juli 2013 nicht möglich. Die Abwesenheit von Seuchenerregern könne nur durch vorschriftsmäßige und fachlich korrekte Desinfektionsmaßnahmen erreicht werden. Die gesamte staatliche Tierseuchenbekämpfung beruhe auf diesen Maßnahmen. Das Zutrittsverbot betriebsfremder Personen zu den Stallungen wurde bereits bei den ausführlichen Besprechungen der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Jahre 2012 mit der gesamten Familie im Anwesen des Klägers erörtert. Die Anordnung sei im Falle des Klägers besonders notwendig, da er auch eine Gastwirtschaft betreibe und der Schutz des Menschen vor einer Infektion mit Tuberkulose Vorrang habe.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Zum Verlauf der mündlichen Verhandlung am 26. März 2014 wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

Der Bescheid des Landratsamtes ... vom ... Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger folglich nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach dem materiellen Recht (vgl. BVerwGE 34, 155). Mithin ist im vorliegenden Fall trotz Vorliegens einer Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, da die maßgebliche Befugnisnorm des § 18 TierSG die Anordnung von Schutzmaßnahmen bei einer besonderen Gefahr einer Tierseuche „und für deren Dauer“ vorsieht. Der mit Bescheid des Landratsamtes ... vom ... Juli 2012 amtlich schriftlich festgestellte Ausbruch der Rinder-Tbc im klägerischen Bestand gilt mangels Schlussdesinfektion noch nicht als erloschen (§ 9 Abs. 2 RindTbV).

Die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheides vom .... Juni 2013 stützt sich auf §§ 18, 79 TierSG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 RindTbV in der ab 21. Juli 2013 geltenden Fassung. Danach sind nach Entfernung der Rinder, bei denen Tbc oder der Verdacht auf Tbc festgestellt worden ist, aus dem Bestand nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes die Ställe etc. und sonstigen Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren (Nr. 1) sowie Dung aus den Ställen an einen für empfängliche Tiere unzugänglichen Platz zu packen, zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu lagern (Nr. 2).

Die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheids zur Desinfektion von Dung, Stall und Stalleinrichtung entspricht den Vorgaben der Befugnisnorm. Im klägerischen Rinderbestand ist sowohl bei dem Rind mit der Ohrmarkennummer DE... als auch bei 25 weiteren Rindern Rinder-Tbc nachgewiesen worden. Bei der mit Bescheid vom ... Juli 2013 angeordneten Simultanuntersuchung reagierten 25 von 36 Rindern positiv auf das Testallergen M. b. Die zuständige Behörde musste zwingend die streitgegenständlichen Desinfektionsmaßnahmen anordnen. Die Ansicht des Klägers, die Anordnung sei nicht erforderlich, weil mangels Untersuchung eine Kontaminierung des Stalls und der Stalleinrichtungen mit Tbc-Erregern nicht nachgewiesen worden sei, findet im Gesetz keine Stütze und würde dem Ziel einer effektiven Seuchenbekämpfung zuwiderlaufen. Da eine Freitestung von Stallungen und Einrichtungsgegenständen nicht möglich ist, sind zur effektiven Tierseuchenbekämpfung mit dem Ziel der Beseitigung von Tbc-Erregern die angeordneten Desinfektionsmaßnahmen notwendig.

Soweit der Kläger den Standpunkt vertritt, die Desinfektionsmaßnahmen seien wegen der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr erforderlich, weil der Tbc-Erreger nur eine eingeschränkte Überlebensdauer habe, ist ihm nicht zu folgen. Das LGL weist in seiner Stellungnahme vom .... August 2012 darauf hin, dass Mykobakterien sehr widerstandsfähig und langlebig sind. Die Aussagen zur Überlebensdauer beziehen sich nur auf gewisse Wahrscheinlichkeiten. In der genannten Stellungnahme führt das LGL beispielsweise aus, dass nach aktuellem Kenntnisstand Mykobakterien in Heu und Wasser in Abhängigkeit von der Außentemperatur und den Wetterkonditionen bis zu 58 Tage unter natürlichen Bedingungen und im Boden bis zu 88 Tage überleben können (Fine et. al., 2011). Folglich sei in diesem Zeitraum davon auszugehen, dass die „infizierten Weiden“ ein potenzielles Ansteckungsrisiko für Weidetiere darstellen. Laut einer Stellungnahme des LGL vom ...3. Februar 2011 (Az.: ...) in einer anderen Sache ist nach den Angaben in der Literatur eine Lagerung von Gülle für mindestens sechs Monate notwendig, um den M. b.-Erreger zu inaktivieren (Scanlon und Quinn, 2000). Danach sollte der Keimgehalt für eine Ausbringung ausreichend niedrig oder gar verschwunden sein. Wie unsicher die fachlichen Aussagen zur möglichen Überlebensdauer des Tbc-Erregers sind, zeigt die Aussage des LGL in der Stellungnahme vom .... August 2012, wonach M. spp. in der Regel ab einer Temperatur von 62° bis 65° und einer Erhitzungsdauer von circa 30 Minuten (Pasteurisierungsverfahren) sicher abgetötet werde. Dennoch lasse sich nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass nach Eintrag des betroffenen Heus/Gras in eine Biogasanlage mit Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung die Fermentationsrückstände unbedenklich seien. Auch bei auf der Weide getrocknetem Heu, bei welchem durch Sonneneinstrahlung eventuell anhaftende Tbc-Erreger abgetötet werden können, sei keine völlige Unbedenklichkeit anzunehmen (Stellungnahme des LGL vom ...7.2013). Angesichts der Gefährlichkeit des Tbc-Erregers für Mensch und Tier und des leichten Verbreitungsweges - das LGL weist in seiner Stellungnahme vom .... Juli 2013 auf eine mögliche Kontamination durch potentiell infektiösen Stallstaub hin - konnte eine Unsicherheit hinsichtlich der Erregerfreiheit nicht hingenommen werden. Hinzu kommt, dass wegen des hohen Verseuchungsgrades des Rinderbestandes auch auf eine entsprechend hohe Erregerbelastung des Stalls und der Stalleinrichtungen sowie des Dungs geschlossen werden konnte.

Ziffer 2 der Anordnung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das Betretungsverbot der Stallungen für betriebsfremde Personen beruht auf §§ 18, 19 Abs. 2 Nr. 1 TierSG. Nach diesen Vorschriften kann zum Schutz gegen eine besondere Gefahr einer Tierseuche und für deren Dauer unter Berücksichtigung der beteiligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen der Personenverkehr innerhalb der Räumlichkeiten insbesondere Gehöft, Stall, Standort, Hofraum, in denen sich an einer Tierseuche erkrankte, verdächtige oder dafür empfängliche Tiere befinden, der Personenverkehr verboten oder beschränkt werden. Im Hinblick darauf, dass die Tbc mangels Schlussdesinfektion noch nicht als erloschen gilt (§ 9 Abs. 2 RindTbV), hat die als Dauerverwaltungsakt einzustufende Maßnahme auch im maßgeblichen Überprüfungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtlich noch Bestand. Die gerügte Unbestimmtheit des Betretungsverbots liegt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr vor. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass sich das Betretungsverbot ausschließlich auf die Stallungen beziehe. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Anordnung bis zur Klarstellung tatsächlich nicht hinreichend bestimmt war, da der Regelungsgehalt aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts, aus dem Zusammenhang und aus dem den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses - hier insbesondere die bereits geführten Gespräche mit dem Veterinäramt z. B. bei der Stallbegehung am ... September 2012 - zu ermitteln ist.

Soweit sich der Kläger auf einen Ermessensausfall beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 15.1.1988, Az.: 7 B 182/87) ausreicht, wenn sich Ermessensüberlegungen der Behörde, soweit sie nicht ausdrücklich als solche verlautbart sind, aus den Umständen, insbesondere aus einer Auslegung des angegriffenen Verwaltungsakts ergeben. Wenn behördliche Entscheidungen sich nicht zur Frage der Ermessensausübung äußern, schließt dies nicht aus, dass sich die Behörde zur Frage der Ermessensausübung gleichermaßen Gedanken gemacht oder die zu einer Beanstandung bzw. hier Anordnung führende Ausübung des Ermessens für so selbstverständlich gehalten hat, dass sie einen besonderen Hinweis darauf für überflüssig halten mochte. In den Gründen des streitgegenständlichen Bescheids wird auf die Mitteilung des Veterinäramts vom ... Mai 2013 und dessen Bitte um Anordnung der Schutzmaßregeln hingewiesen. Die Ermessensausübung fand auf der Ebene der Fachabteilung des Veterinäramtes statt. Dies belegt die Stellungnahme des Veterinäramts vom .... Oktober 2013, wonach besonders im Hinblick auf die vom Kläger ebenfalls betriebene Gastwirtschaft dem Schutz der Menschen vor einer Infektion mit Tuberkulose der Vorrang eingeräumt wurde.

Das in Ziffer 3 des Bescheids angeordnete Einstallungsverbot findet seine Rechtsgrundlage in §§ 18, 22 Abs. 1 TierSG. Danach kann für die Dauer einer Tierseuche eine Sperre des Stalls seuchenkranker oder -verdächtiger Tiere verhängt werden. Soweit auch diesbezüglich ein Ermessensausfall vorgetragen wurde, verweist das Gericht auf die Ausführungen zu Ziffer 2 der Anordnung.

Auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheids hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Frist von einer Woche zur Durchführung der Schlussdesinfektion hält das Gericht angesichts der fachlichen Einschätzung des Beklagtenvertreters und Leiters des Veterinäramts, nach seiner Kenntnis der Stallungen könne die Desinfektion durch eine Person an einem Tag durchgeführt werden, für angemessen. Bei der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes für jeden einzelnen Verstoß wurde zu Recht berücksichtigt, dass die Desinfektion bereits mit Bescheid vom ... September 2012 angeordnet wurde, der Kläger zwar die Grunddesinfektion aber die Schlussdesinfektion bis jetzt noch nicht vorgenommen hat und damit über einen langen Zeitraum eine mögliche Beseitigung von Tbc-Erregern verhindert hat.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Tuberkulose-Verordnung - RindTbV | § 6


(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Tuberkulose amtlich festgestellt, so gilt für das Gehöft oder den sonstigen Standort Folgendes: 1. Der Tierhalter hat die Rinder des Bestandes unverzüglich a) im Stall oderb) mit Genehmigung der zuständigen Behörd

Tuberkulose-Verordnung - RindTbV | § 9


(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Tuberkulose erloschen ist oder sich der Verdacht auf Tuberkulose als unbegründet erwiesen hat. (2) Die Tuberkulose gilt als erloschen, wenn 1. a) die Rinder des Bestandes verendet sind, ge

Tuberkulose-Verordnung - RindTbV | § 8


(1) Behälter, in denen Milch von Kühen, bei denen Verdacht auf Tuberkulose festgestellt worden ist, an eine Sammelmolkerei geliefert wird, sind von der Sammelmolkerei nach ihrer Entleerung unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. (2) Nach E

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Verwaltungsgericht München Urteil, 26. März 2014 - M 18 K 13.2487

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Tenor I. Soweit die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV.

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Tenor

I.

Soweit die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen diverse Anordnungen des Beklagten infolge festgestellter Rinder-Tbc auf dem klägerischen Anwesen.

Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Familienbetrieb und hielt bis zur Keulung des gesamten Rinderbestandes Rinder. Bei dem aus dem Tierbestand des Klägers stammenden Rind mit der Ohrmarken-Nr. DE ... stellte das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) ausweislich des Befundes vom ... Juli 2012 fest, dass im Gegensatz zu dem untersuchten Lymphknoten bei der Gewebeprobe aus dem Brustfell mit Mikroskop säurefeste Stäbchen in 300 Blickfeldern sowie mittels des PCR-Direktnachweises das Mycobacterium tuberculosis-Komplex-DNA festgestellt wurde.

Mit Schreiben vom ... Juli 2012 bat der Leiter des Veterinäramtes des Landratsamtes ... (Landratsamt) den zuständigen Fachbereich darum, unter anderem die bereits am ... Juli 2012 mündlich auferlegten Schutzmaßnahmen nach § 6 der Verordnung zum Schutz der Tuberkulose des Rindes (RindTbV) sowie eine Simultanuntersuchung des gesamten Rinderbestandes anzuordnen.

Mit Bescheid vom ... Juli 2012 traf das Landratsamt ... gegenüber dem Kläger folgende Anordnungen:

1. a) Ihr Gehöft sowie alle Standorte der Rinder des o. g. Bestandes unterliegen der amtlichen Sperre.

1. b) Die Rinder des Bestandes sind im Stall oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Weide abzusondern, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort entfernt werden.

1. c) Der Besitzer hat Milch von Kühen, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen.

1. d) Die Abgabe von Milch an die Molkerei oder an Verbraucher ist einzustellen (Anh. III Abschn. IX Kap. I (I) 2 b) der VO (EG) 853/2004).

1. e) Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder an sonstigen Standorten des Bestandes benutzt worden sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

1. f) Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen haben sich nach Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und desinfizieren.

1. g) Entsprechend § 3 Abs. 5 der Tuberkulose-Verordnung ist der Besitzer der Rinder verpflichtet, die Durchführung notwendiger Untersuchungen zu unterstützen.

1. h) Eine Simultanuntersuchung der Rinder des Bestandes über 6 Wochen ist durchzuführen (führt das Veterinäramt ... durch).

Die Ziff. 1 des Bescheides wurde für sofort vollziehbar erklärt.

Der Beklagte stützte den Bescheid auf §§ 6 ff. der RindTbV in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (RindTbV a. F.).

Ausweislich des am ... Juli 2012 mitgeteilten histologischen Testergebnisses wies das Brustfell des oben genannten Rindes eine hochgradige granulomatöse Entzündung mit zahlreichen mehrkernigen Riesenzellen, ausgedehnten Nekrosen und Verkalkungen bei nachweisbaren säurefesten Stäbchen auf (Bl. 15/16 der Behördenakte - BA - M 18 K 13.2936).

Mit Bescheid vom ... August 2012 ordnete das Landratsamt die Tötung aller Rinder des Bestandes an und erklärte die Anordnung für sofort vollziehbar.

In den Gründen wurde festgehalten:

Nach der Tuberkulinisierung am ... Juli sowie am ...1. Juli 2012 hätten 25 Rinder positiv, 8 Rinder fraglich und 3 Rinder negativ reagiert. Alle Rinder hätten einen deutlichen Überhang der Hautdickenzunahme bei Rindertuberkulin gezeigt.

Mit Schreiben vom ... August 2012 informierte das LGL das Landratsamt, dass bei dem geschlachteten, oben genannten Rind sowohl aus dem eingesandten Brustfellteil als auch aus dem eingesandten Lymphknoten das Mycobacterium caprae (im Folgenden: M.c.) angezüchtet worden sei. Es sei Tuberkulose der Rinder, eine anzeigenpflichtige Tierseuche, diagnostiziert worden (Bl. 13/14 BA - M 18 K 13.2936). Bei einem im Rahmen der Bestandskeulung getöteten Bullen mit der Ohrmarken-Nr. DE ... wurde laut Befundmitteilung des LGL vom ... Oktober 2012 der kulturelle Nachweis des M.c. im Lungenlymphknoten sowie im Mediastinallymphknoten erbracht.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 3. Juni 2013, eingegangen am selben Tag, beim Verwaltungsgericht München Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom ... Juli 2012 hinsichtlich der Ziff. 1. a), b), d), e) und f) aufzuheben

und

festzustellen, dass der Bescheid hinsichtlich der Ziff. 1. c), g) und h) rechtswidrig war.

Der Klageantrag wurde in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2014 dahingehend geändert, dass das Verfahren hinsichtlich der Anordnung der Ziff. 1 b), f), g) und h) für erledigt erklärt wird.

Zur Klagebegründung wurde ausgeführt:

Der Ausbruch der Tuberkulose bei Rindern im Sinn des § 6 Abs. 1 RindTbV a. F. sei aufgrund der beschriebenen Widersprüchlichkeiten der Untersuchung und des Befundes des LGL vom ... Juli 2012 für ein Rind des klägerischen Bestandes nicht festgestellt worden. Mangels Feststellung des Ausbruches der Rinder-Tbc seien sämtliche Schutzmaßregeln gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 1 a, b, 2, 3 sowie 4 der RindTbV a. F. nicht anzuordnen gewesen. Ebenso wenig habe aufgrund der Widersprüchlichkeiten der Untersuchung sowie des Befundes des LGL vom ... Juli 2012 ein Verdacht auf Tuberkulose im Tierbestand des Klägers im Sinn des § 6 Abs. 2 RindTbV bestanden. Das Landratsamt habe das Ermessen bei der Anordnung der Schutzmaßregeln gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nrn. 1 a, b, 2, 3 sowie 4 RindTbV a. F. nicht ausgeübt (Ermessensausfall). Die Anordnungen gemäß Ziff. I c) und d) des Bescheides vom 24. Juli 2012 (Milchbeseitigungsanordnung sowie Milchsperre) seien bestandsbezogen erlassen worden, obwohl auf Grundlage der VO (EG) Nr. 853/2004 sowie der RindTbV derartige Anordnungen lediglich tierbezogen möglich seien. Es sei ungeklärt, ob das Rind mit der Ohrmarken-Nr. DE ... beim LGL auf eine Infektion mit dem Mykobacterium bovis (im Folgenden: M.b.) und/oder dem M.c. und/oder die harmlose Tiererkrankung - die keine Tierseuche im Sinne des Tierseuchengesetzes (TierSG) darstelle - Paratuberkulose untersucht worden sei. Der Befund bzw. das Gutachten des LGL vom ... Juli 2012 führe einerseits aus, dass kein Nachweis des Mykobacteriums tuberculosis-Komplex-DNA mittels PCR möglich sei, andererseits sei mit PCR-Direktnachweis dieser Nachweis erfolgt. Der Bescheid vom ... Juli 2012 sei hinsichtlich der Ziff. 1 a), b), d), e) und f) rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten aus Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 103 BV. Hinsichtlich der Ziff. 1 c), g) und h) sei die Rechtswidrigkeit gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festzustellen, da der Kläger ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung habe. Die Folgen des Bescheides für den Kläger seien im Wege des Schadensersatzes geltend zu machen. Der Kläger habe zudem ein Rehabilitationsinteresse, da seine persönlichen Daten an Behörden im gesamten Bundesgebiet unter Meldung eines festgestellten Seuchengeschehens auf seinem Betrieb - insbesondere nach Baden-Württemberg - weitergeleitet worden sein dürften. Da der Kläger in Zukunft wieder Rinder halten möchte, bestehe jedoch vor allem Wiederholungsgefahr. Durch den Erlass eines neuen Bescheides am ... Juni 2013 habe das Landratsamt deutlich gemacht, dass es gegen den Kläger auch in Zukunft weitere rechtswidrige und den Kläger in seinen Rechten verletzende Anordnungen erlassen werde.

Das Landratsamt beantragte unter dem 10. Oktober 2013,

die Klage abzuweisen.

Unter Verweis auf die Stellungnahme des Veterinäramtes des Landratsamtes vom ... September 2013 wurde vorgetragen, dass das LGL bei dem Rind mit der Ohrmarkennummer DE ... mit Sicherheit durch mehrere Untersuchungsschritte nach dem Stand der Wissenschaft Tuberkulose der Rinder durch den Tuberkuloseerreger M.b., Subspecies c., festgestellt worden sei. Die durch den amtlichen Tierarzt Dr. ... aufgrund der fleischhygienischen Untersuchung erhobenen pathologisch-anatomischen Befunde, insbesondere knotige Veränderungen auf allen Brust- und Bauchhöhlenorganen, hätten eine labortechnische Abklärung notwendig gemacht. Bereits durch die Adspektion der in typischer Weise veränderten Organe sei durch den erfahrenen Institutstierarzt der Verdacht auf Tuberkulose der Rinder geäußert worden. Ausweislich des Befundes durch das LGL vom ... Juli 2012 sei die Gewebeprobe aus dem Brustfell sowohl mikroskopisch als auch nach Durchführung der PCR des Nationalen ReferenzLabors FLI-PCR als positiv zu beurteilen. Die Ergebnisse von Folgeuntersuchungen seien separat mitgeteilt worden, nämlich am ... Juli 2012 die Mitteilung des histologischen Ergebnisses und am ... August 2012 die Mitteilung des kulturellen Nachweises. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) stellte in einem Gutachten vom ... September 2012 fest, dass im Süden Deutschlands 80% aller mit dem M.b. assoziierten Tbc-Fälle durch die Subspecies M.c. bedingt seien. Im Norden Deutschlands seien es 10%. Bereits durch den positiven molekularbiologischen Befund mittels PCR vom ... Juli 2012 sei der Nachweis für das Vorliegen der Tuberkulose der Rinder im Sinne der RindTbV erbracht gewesen. Diese Diagnose sei dann noch durch allergische Untersuchungen vom ... Juli bis 30. Juli 2012 mittels intrakutaner Tuberkulinprobe als Simultantest an den 36 lebenden Rindern im Bestand bestätigt worden. Beim Simultantest handele es sich um einen am lebenden Rind zeitgleich angewandten Test zur Unterscheidung von M.b. bzw. der Subspecies M.c. und Mykobacterium avium (Geflügeltuberkulose). Das Testallergen Mykobacterium avium umfasse diagnostisch auch die Subspezies Mykobacterium paratuberculosis, so dass auch Paratuberkulose bei allen Rindern ausgeschlossen werden könne. Der aufgrund des Simultantestes ungewöhnlich hohe Durchseuchungsgrad der Rinderherde habe Maßnahmen für die gesamte Herde erfordert. Ermessensspielräume und mildere Mittel seien angesichts der Heftigkeit des Tuberkulosegeschehens sowie angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Tuberkulose um eine der gefährlichsten Zoonosen handele, mit Übertragung des Erregers von Tier zu Tier, von Tier zu Mensch und von Mensch zu Tier zwar geprüft, aber fachlich als nicht verantwortbar gesehen worden. In der Klageerwiderung wies das Landratsamt unter Bezugnahme auf § 114 Satz 2 VwGO darauf hin, dass es sich die Ausführungen des Veterinäramtes zu Eigen mache.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26. März 2014 Bezug genommen.

Gründe

Soweit die Hauptsache in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Ziff. 1 b), f), g) und h) für erledigt erklärt wurde, war das Verfahren in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen.

Die gegen die Ziff. 1 a), d) und e) gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere die im Hinblick auf die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung laufende Klagefrist von 1 Jahr wurde eingehalten (§§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO); sie ist jedoch unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom ... Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Für die gerichtliche Überprüfung der Ziff. 1 a) der streitgegenständlichen Anordnung ist auf die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage abzustellen, da es sich bei der angeordneten Stallsperre um einen Dauerverwaltungsakt handelt (s. zur damit vergleichbaren Bestandssperre nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 a und b RindTbV: BayVGH, B. v. 9.7.2013 - 20 CS 13.1145). Für das Vorliegen eines Dauerverwaltungsaktes spricht neben dem Zweck der Maßnahme auch die der Maßnahme zugrunde liegende Befugnisnorm des § 18 Tierseuchengesetz (TierSG), wonach die Schutzmaßnahme für die Dauer der Gefahr einer Tierseuche angeordnet wird. Die Voraussetzungen für den Erlass und die Aufhebung einer solchen Stallsperre sind nunmehr in der ab 21. Juli 2013 geltenden RindTbV, neugefasst durch die Bekanntmachung vom 12. Juli 2013, geregelt, die die RindTbV in der Fassung vom 13. März 1997 - RindTbV a. F. - abgelöst hat.

Die streitgegenständliche Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 18, 22 Abs. 1, 79 TierSG i. V. m. § 6 Abs. 1 RindTbV. Demnach ordnet die zuständige Behörde nach amtlich festgestelltem Ausbruch der Tbc bei Rindern eine Gehöft- und sonstige Standortsperre (Stallsperre) an. Soweit der Kläger den Ausbruch der Tbc in seinem Rinderbestand abstreitet, ist ihm nicht zu folgen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung lag im Sinne der RindTbV a. F. Tbc bei Rindern vor, wenn diese durch allergische Untersuchung mittels intrakutaner Tuberkulinprobe oder bakteriologische oder molekularbiologische Untersuchung festgestellt wurde (§ 1 Nr. 1 a, b RindTbV a. F.). Bei dem aus dem klägerischen Bestand geschlachteten und befundeten Rind mit der Ohrmarken-Nr. ... wurde durch mehrere Untersuchungsschritte Tbc der Rinder durch den Tbc-Erreger M.b. Subspecies c. festgestellt. Von dem geschlachteten Rind mit der oben genannten Ohrmarkennummer wurde ein Lymphknoten und ein 20 cm x 10 cm x 5 cm großes Gewebestück aus dem Brustfell zur Befundung an das LGL gesandt. Ausweislich des Befundes/Gutachtens des LGL vom ... Juli 2012 stellte das LGL fest, dass zwar nicht bei dem befundeten Lymphknoten, jedoch bei der sonstigen Probe (Gewebestück) mittels PCR-Direktnachweis der Nachweis von Mycobacterium tuberculosis-Komplex-DNA erbracht wurde. Die vom Kläger behaupteten Widersprüchlichkeiten der Untersuchung sowie des Befundes des LGL liegen nicht vor. Der Kläger bezieht sich damit lediglich auf den ebenfalls untersuchten Lymphknoten, bei welchem mittels des PCR-Direktnachweises kein Befund festgestellt wurde. Das molekularbiologische Untersuchungsergebnis wurde durch die bakteriologische Untersuchung bestätigt. Das LGL teilte mit Befund/Gutachten vom ... August 2012 mit, dass sowohl bei dem befundeten Lymphknoten als auch bei dem sonstigen Gewebestück aus dem Brustfell das M.c. angezüchtet werden konnte. Folglich wurde auch der bakteriologische Nachweis im Sinne des § 1 Nr. 1 RindTbV a. F. erbracht.

Das in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte, nicht näher belegte Argument des Klägers, dass sich aus der Feststellung des Mycobacterium tuberculosis-Komplex-DNA noch nicht die Feststellung des M.b. ableiten lasse, liegt neben der Sache. Das LGL erläutert im Schreiben vom ... Juli 2013 (Bl. 9 BA zu M 18 K 13.2936), dass M.b./c. zum Mycobacterium tuberculosis-Komplex gehöre. Das M.c. stellt eine Unterart des M.b. dar, wobei im Süden Deutschlands 80% aller mit M.b. assoziierten Tbc-Fälle durch die Subspecies M.c. bedingt sind. Neben der Stellungnahme des Veterinäramtes des Beklagten vom ... September 2013 wird in diesem Zusammenhang auch auf das Schreiben des LGL vom ... Juli 2013 verwiesen, wonach M.b./c. der Erreger der Tbc der Rinder ist. Durch die positive Befundung des M.b. Subspecies M.c. kann das Vorliegen der vom Kläger angeführten Rindererkrankung Paratuberkulose ausgeschlossen werden (Stellungnahme des Veterinäramtes des Beklagten v. 2.10.2013). Mit zu Recht erfolgter amtlicher Feststellung, dass im klägerischen Bestand Rinder-Tbc ausgebrochen ist, musste das Landratsamt zwingend Schutzmaßnahmen anordnen. Der Einwand des Klägers, dass bei deren Anordnung Ermessen nicht ausgeübt worden sei, geht folglich ins Leere.

Die streitgegenständliche Anordnung der Stallsperre findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 1 RindTbV a. F.. Nach § 9 Abs. 1 RindTbV sind angeordnete Schutzmaßnahmen aufzuheben, wenn die Tbc erloschen ist. Gemäß § 9 Abs. 2 RindTbV gilt die Tbc als erloschen, wenn die Rinder des Bestandes getötet sind und die Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unter amtlicher Überwachung durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist. Angesichts der noch ausstehenden Schlussdesinfektion des Stalles bestand für das Landratsamt keine Veranlassung, die Stallsperre aufzuheben. Diese Feststellung gilt ebenso für die auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 RindTbV a. F. zu stützende Anordnung der Reinigung und Desinfektion von Behältern und Gerätschaften in Ziff. 1 e) des Bescheides. Das ebenfalls vom Aufhebungsantrag umfasste Milchabgabeverbot in Ziff. 1 d) des Bescheides findet jedenfalls in § 39 Abs. 1, 2 Sätze 1, 2 Nr. 3 LFGB i. V. m. Art. 14 Abs. 1, 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 178/2002 „EG-Lebensmittel-Basisverordnung“ eine taugliche Rechtsgrundlage. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 9 CS 13.1403 - in einem vergleichbaren Fall den Austausch der Rechtsgrundlage als grundsätzlich in Betracht kommend angesehen. Bei den in der Bescheidsbegründung genannten europarechtlichen Vorschriften und bei § 39 LFGB - im vorliegenden Fall wurde im Tenor mit Klammerzusatz auf Anhang III Abschnitt IX Kapitel I (I 2 b) der VO (EG) Nr. 853/2004 zitiert - handele es sich um Vorschriften, die im Wesentlichen einander entsprechende Zielsetzungen - nämlich Gesundheits- und Hygieneschutz - verfolgten. Das Gericht folgt dieser Auffassung und bejaht das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der ausgetauschten Rechtsgrundlage. Die Einstellung der Abgabe von Rohmilch an die Molkerei oder an den Verbraucher konnte zu Recht verfügt werden. Die Rinder-Tbc wird auf den Menschen hauptsächlich durch den Konsum von Rohmilch von mit Tbc infizierten Rindern übertragen; diese ist mithin gesundheitsschädlich und folglich ein nicht sicheres Lebensmittel, welches nicht in den Verkehr gebracht werden darf (Art. 14 Abs. 2 Buchst. a i. V. m. Abs. 1 EG-Lebensmittelbasis-Verordnung).

Nach alledem erweisen sich die mit der Anfechtungsklage angegriffenen Ziff. 1 a), d) und e) als rechtmäßig. Folglich war die Klage abzuweisen.

Soweit der Kläger hinsichtlich der Ziff. 1 c) des Bescheides vom ... Juli 2012 die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragt, ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Das von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geforderte Feststellungsinteresse ist anzunehmen, wenn der Kläger trotz Erledigung des angegriffenen Verwaltungsaktes noch ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art an der Klärung der Frage hat, ob der Verwaltungsakt im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung rechtmäßig oder rechtswidrig war. Jedenfalls mit Blick auf den schwerwiegenden Grundrechtseingriff (Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG) des Milchbeseitigungsgebotes kann ein Rehabilitationsinteresse bejaht werden.

Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage bleibt jedoch ohne Erfolg.

Das Landratsamt hat die Anordnung der Milchbeseitigung zu Recht auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 RindTbV a. F. gestützt. Danach hat der Besitzer, Milch von Kühen, bei denen Tbc feststellt worden ist, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen. Im Gegensatz zur Annahme des Klägers, dass allenfalls ein Verdacht auf Tbc vorgelegen habe und die Anordnung im Ermessen der Behörde gestanden habe, wurde der Ausbruch der Tbc im klägerischen Betrieb amtlich festgestellt. Folglich war die angeordnete Schutzmaßnahme zwingend zu treffen. Das Landratsamt hat in Übereinstimmung mit der Befugnisnorm die Anordnung nicht bestands- sondern tierbezogen erlassen. Es waren nur Kühe erfasst, bei denen Tbc festgestellt worden war. Da auch ansonsten keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung - insbesondere unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten - bestehen, war diese rechtmäßig und folglich auch die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung der abgewiesenen Klagen stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Über die Kosten des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, da er bei einer Fortführung des Verfahrens unterlegen wäre. Die Anordnung in Ziff. 1 b) stützt sich auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) RindTbV a. F., die Anordnung Ziff. 1 f) auf § 6 Abs. 1 Nr. 4, die Anordnung Ziff. 1 g) auf § 3 Abs. 4 und die Anordnung in Ziff. 1 h) auf § 3 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 jeweils RindTbV a. F.. Die vom Kläger gerügten Rechtmäßigkeitsbedenken greifen nicht. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen zur Unbegründetheit der Anfechtungsklage verwiesen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Tuberkulose amtlich festgestellt, so gilt für das Gehöft oder den sonstigen Standort Folgendes:

1.
Der Tierhalter hat die Rinder des Bestandes unverzüglich
a)
im Stall oder
b)
mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Weide
abzusondern.
2.
Der Tierhalter darf Rinder nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Bestand entfernen.
3.
Der Tierhalter hat Milch von Kühen, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen.
4.
Der Tierhalter hat Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder sonstigen Standorten des Bestandes benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
5.
Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen haben sich nach Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Bei Verdacht auf Tuberkulose gelten die Maßregeln nach Absatz 1 Nummer 1 und 2; die Maßregeln nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 können von der zuständigen Behörde angeordnet werden.

(1) Behälter, in denen Milch von Kühen, bei denen Verdacht auf Tuberkulose festgestellt worden ist, an eine Sammelmolkerei geliefert wird, sind von der Sammelmolkerei nach ihrer Entleerung unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Nach Entfernung der Rinder, bei denen Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose festgestellt worden ist, aus dem Bestand oder von ihren sonstigen Standorten sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde

1.
die Ställe oder sonstigen Standorte dieser Tiere, insbesondere die Stallgänge, Jaucherinnen, Futtergänge, die verwendeten Gerätschaften und sonstigen Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren;
2.
der Dung aus den Ställen oder sonstigen Standorten an einem für empfängliche Tiere unzugänglichen Platz zu packen, zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu lagern;
3.
flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen Standorten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben werden, zu desinfizieren.

(3) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die Desinfektion nach Absatz 2 Nummer 1 auf die Standplätze der Tiere und die diesen benachbarten sowie gegenüberliegenden Standplätze oder auf die Stallabteilungen beschränkt wird, in denen die Tiere gestanden haben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Tuberkulose erloschen ist oder sich der Verdacht auf Tuberkulose als unbegründet erwiesen hat.

(2) Die Tuberkulose gilt als erloschen, wenn

1.
a)
die Rinder des Bestandes verendet sind, getötet oder entfernt worden sind,
b)
die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder, im Falle der Anordnung nach § 7 Satz 2 auch die ansteckungsverdächtigen Rinder, entfernt worden sind und bei den übrigen Rindern des Bestandes frühestens acht Wochen nach der Entfernung eine klinische Untersuchung in Verbindung mit einer Tuberkulinprobe sowie eine weitere, im Abstand von mindestens acht Wochen durchgeführte Tuberkulinprobe einen negativen Befund ergeben haben und
2.
die Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unter amtlicher Überwachung durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist.

(3) Der Verdacht auf Tuberkulose hat sich als unbegründet erwiesen, wenn

1.
die nach
a)
§ 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik durchgeführte Untersuchung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben,
b)
§ 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei dem betroffenen Rind durchgeführte Tuberkulinprobe und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben,
c)
§ 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bei dem betroffenen Rind durchgeführte Untersuchung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben oder
d)
§ 4a Nummer 1 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik durchgeführte Untersuchung und die nach § 4a Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben sowie eine weitere im Abstand von mindestens sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe durchgeführte Tuberkulinprobe ein negatives Ergebnis ergeben hat,
2.
im Falle eines zweifelhaften Ergebnisses einer molekularbiologischen Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik nach den §§ 4 oder 4a
a)
eine bakteriologische Untersuchung aus dem Probenmaterial zum Nachweis von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti und
b)
eine Tuberkulinprobe, die im Abstand von mindestens acht Wochen nach Entfernung der seuchenverdächtigen Rinder bei den übrigen Rindern des Bestandes
ein negatives Ergebnis ergeben haben und die Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den nach den Absätzen 2 und 3 durchzuführenden Untersuchungen zulassen für

1.
in Stallhaltung gemästete Rinder in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert der gehaltenen Rinder Kühe sind,
2.
für Rinder in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur sofortigen Schlachtung abgegeben werden, soweit in diesen Betrieben so viele Tiere auf Tuberkulose untersucht werden, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt werden kann.

(1) Behälter, in denen Milch von Kühen, bei denen Verdacht auf Tuberkulose festgestellt worden ist, an eine Sammelmolkerei geliefert wird, sind von der Sammelmolkerei nach ihrer Entleerung unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Nach Entfernung der Rinder, bei denen Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose festgestellt worden ist, aus dem Bestand oder von ihren sonstigen Standorten sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde

1.
die Ställe oder sonstigen Standorte dieser Tiere, insbesondere die Stallgänge, Jaucherinnen, Futtergänge, die verwendeten Gerätschaften und sonstigen Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren;
2.
der Dung aus den Ställen oder sonstigen Standorten an einem für empfängliche Tiere unzugänglichen Platz zu packen, zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu lagern;
3.
flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen Standorten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben werden, zu desinfizieren.

(3) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die Desinfektion nach Absatz 2 Nummer 1 auf die Standplätze der Tiere und die diesen benachbarten sowie gegenüberliegenden Standplätze oder auf die Stallabteilungen beschränkt wird, in denen die Tiere gestanden haben.

(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Tuberkulose erloschen ist oder sich der Verdacht auf Tuberkulose als unbegründet erwiesen hat.

(2) Die Tuberkulose gilt als erloschen, wenn

1.
a)
die Rinder des Bestandes verendet sind, getötet oder entfernt worden sind,
b)
die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder, im Falle der Anordnung nach § 7 Satz 2 auch die ansteckungsverdächtigen Rinder, entfernt worden sind und bei den übrigen Rindern des Bestandes frühestens acht Wochen nach der Entfernung eine klinische Untersuchung in Verbindung mit einer Tuberkulinprobe sowie eine weitere, im Abstand von mindestens acht Wochen durchgeführte Tuberkulinprobe einen negativen Befund ergeben haben und
2.
die Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unter amtlicher Überwachung durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist.

(3) Der Verdacht auf Tuberkulose hat sich als unbegründet erwiesen, wenn

1.
die nach
a)
§ 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik durchgeführte Untersuchung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben,
b)
§ 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei dem betroffenen Rind durchgeführte Tuberkulinprobe und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben,
c)
§ 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bei dem betroffenen Rind durchgeführte Untersuchung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben oder
d)
§ 4a Nummer 1 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik durchgeführte Untersuchung und die nach § 4a Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben sowie eine weitere im Abstand von mindestens sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe durchgeführte Tuberkulinprobe ein negatives Ergebnis ergeben hat,
2.
im Falle eines zweifelhaften Ergebnisses einer molekularbiologischen Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik nach den §§ 4 oder 4a
a)
eine bakteriologische Untersuchung aus dem Probenmaterial zum Nachweis von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti und
b)
eine Tuberkulinprobe, die im Abstand von mindestens acht Wochen nach Entfernung der seuchenverdächtigen Rinder bei den übrigen Rindern des Bestandes
ein negatives Ergebnis ergeben haben und die Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den nach den Absätzen 2 und 3 durchzuführenden Untersuchungen zulassen für

1.
in Stallhaltung gemästete Rinder in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert der gehaltenen Rinder Kühe sind,
2.
für Rinder in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur sofortigen Schlachtung abgegeben werden, soweit in diesen Betrieben so viele Tiere auf Tuberkulose untersucht werden, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.