Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Apr. 2014 - 18 K 12.6341
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
Dem am ... 2001 geborenen Kind der Klägerin wurden mit Bescheid der Beklagten vom ... April 2009 ab ... Februar 2009 bis längstens ... November 2010 monatlich 158,- Euro Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt. In Ziffer 3 des Bescheides wurde die Klägerin auf die Verpflichtung hingewiesen, dem Stadtjugendamt, Sozialbürgerhaus, alle Änderungen in ihren Verhältnissen, die für die Leistung des Unterhaltsvorschusses maßgebend sind, unverzüglich mitzuteilen. In den Bescheidsgründen war als Beispiel für eine mitteilungspflichtige Änderung u. a. eine Heirat oder das Zusammenziehen mit dem anderen Elternteil des Kindes genannt. Ab ... Januar 2010 erhöhte sich der monatliche Unterhaltsvorschuss auf 180,- Euro. Mit Änderungsbescheid der Beklagten vom ... November 2010 wurde der Bewilligungszeitraum bis ... Januar 2013 verlängert.
Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung einer anderen Sozialleistung erhielt die Beklagten Kenntnis von der Eheschließung der Klägerin im September 2010. Daraufhin hob die Beklagten mit Bescheid vom ... November 2011 den Bescheid vom ... April 2009 ab ... Dezember 2011 auf (Nr. 1) und forderte für den Zeitraum vom ... September 2010 bis zum ... November 2011 Leistungen in Höhe von 2.664,- Euro zurück (Nr. 2). Die Beklagte stützte die Aufhebung des Bewilligungsbescheides auf § 48 SGB X und führte unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG i. V. m. Nr. 1.4 Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften zum UVG aus, dass durch die Eheschließung der Klägerin am ... September 2010 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung nicht mehr vorlägen. Die Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Leistungen erfolge aufgrund von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UVG, da die Klägerin sowohl bei der Antragstellung als auch im Bewilligungsbescheid auf die Anspruchsvoraussetzungen und ihre Anzeigepflicht aus § 6 Abs. 4 UVG hingewiesen worden sei und es unterlassen habe, ihre Eheschließung unverzüglich anzuzeigen. Die Klägerin habe außerdem gewusst oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gewusst, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht mehr erfüllt gewesen seien.
Die Klägerin ließ hiergegen Widerspruch einlegen und ausführen, dass die Rückforderung auf den Zeitraum von September 2011 bis November 2011 beschränkt werden solle. Der Ehemann der Klägerin habe erst zum ... September 2011 eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland erhalten. Die Klägerin lebe erst seit diesem Zeitpunkt mit ihrem Ehemann in Deutschland zusammen.
Die Regierung von ... wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom ... November 2012 zurück und führte zur Begründung aus, dass Getrenntleben im Sinne des auch hier anzuwendenden § 1567 BGB dann vorliege, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft bestehe und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen wolle, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehne. Dauerndes Getrenntleben im Sinne des UVG liege z. B. dann nicht vor, wenn es an der häuslichen Gemeinschaft deshalb fehle, weil ein Ehegatte aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden sei, hier noch keine Einreisegenehmigung habe, als Ausreisewilliger in seinem Heimatland zurückgehalten werde, oder im Ausland seiner gesetzlichen Wehrpflicht nachkomme. Die Klägerin habe im Antrag auf die Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind ... angegeben, dass sie geschieden sei. Mit ihrer Unterschrift habe sie sich verpflichtet, alle für die Leistung bedeutsamen Änderungen der Umstände mitzuteilen. Auch habe sie mit ihrer Unterschrift unter diesen Antrag bestätigt, das Merkblatt über die Leistungen nach dem UVG und die Mitteilungspflichten erhalten zu haben. In diesem Merkblatt sei als eine mitteilungsbedürftige Änderung genannt „wenn der allein erziehende Elternteil heiratet“. Darüber hinaus sei sie im Bewilligungsbescheid vom ... April 2009 auf ihre Mitteilungspflichten hingewiesen worden. Die Verpflichtung der Rückzahlung der für die Zeit vom ... September 2010 bis ... November 2011 gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen ergebe sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UVG.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin erhoben mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2012, eingegangen am 20. Dezember 2012, Klage und beantragten,
den Bescheid der Beklagten vom ... November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom ... November 2012 aufzuheben.
Die Beklagte widerrief unter dem 21. Februar 2014 den in der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2014 geschlossenen Vergleich und beantragte,
die Klage abzuweisen.
In der Klageerwiderung wurde dargelegt, dass der Vergleich auf der Basis der Entscheidung des OVG Münster
Die Parteien erklärten sich mit Schreiben vom 25. März 2014 bzw. 2. April 2014 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom ... November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom ... November 2012 ist rechtmäßig und verletzt folglich die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom ... November 2012 verwiesen. Lediglich im Hinblick auf die Widerspruchsbegründung wird zur Frage des dauernd Getrenntlebens von Eheleuten folgendes ausgeführt:
Nach § 1 Abs. 1 UVG hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wer das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt. Nach § 1 Abs. 2 UVG gilt ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, als dauernd getrennt lebend im Sinne des Abs. 1 Nr. 2, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
Ausgehend von der familienrechtlichen Definition des dauernd Getrenntlebens hat die Klägerin von ihrem Ehemann für den Zeitraum von der Eheschließung bis zu Einreise des Ehemannes in das Bundesgebietes mangels Trennungswillen nicht dauernd getrennt gelebt. Angesichts des Gesetzeszweckes des UVG, eine Sozialleistung für die Kinder derjenigen Elternteile bereit zu stellen, die den Alltag und die Erziehung von Kindern auf sich allein gestellt bewältigen müssen, könnte zweifelhaft sein, ob für Fälle der vorliegenden Art die Anwendung der Legaldefinition des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB sachgerecht ist. Diese Sichtweise wird dadurch gestützt, dass nach § 1 Abs. 2 2. Alt. UVG auch ein verheirateter Elternteil als dauernd getrennt lebend gilt, wenn sein Ehegatte wegen Krankheit, Behinderung oder aufgrund einer gerichtlichen Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Damit sind bei den Anspruchsvoraussetzungen auch Fallgestaltungen einbezogen worden, bei denen das Vorliegen des scheidungsrechtlich relevanten Trennungswillens entbehrlich ist. Eine naheliegende analoge Anwendung des § 1 Abs. 2 2. Alt. UVG setzt jedoch eine planwidrige Gesetzeslücke voraus. Nach der Rechtsprechung des BayVGH, (Urteil vom 26. Mai 2003, Az.: 12 B 03.43) im hier entschiedenen Fall war ein Ehepartner ohne Befristung der Wirkung der Ausweisung aus der BRD ausgewiesen worden, beide Ehepartner wollten aber die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet aufrecht erhalten und fortführen, liegt eine solche planwidrige Gesetzeslücke nicht vor. Der Gesetzgeber habe in der Fassung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 UVG seinen Willen unzweideutig zum Ausdruck gebracht und in der eng auszulegenden Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 UVG klar gestellt, in welchen Einzelfällen er ein dauerndes Getrenntleben im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift anerkenne. Dieser Wille dürfe durch eine Ausdehnung der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 UVG im Wege der Gesetzesanalogie nicht umgangen werden. Ausnahmevorschriften, die eine Abweichung vom Regelfall ermöglichten, verlören nämlich ihren Ausnahmecharakter, wenn sie durch Analogien derart erweitert würden, dass von einer Ausnahme dann nicht mehr gesprochen werden könnte. Das Gericht führt weiter aus, dass es somit an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhalte. Auch wenn das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (NVwZ-RR 1999, 764) gute Gründe für seine Auffassung anführe, so übersehe es dabei doch, dass die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und des § 1 Abs. 2 UVG in ihrer Gesamtheit eine Gesetzeslücke nicht enthalten würden. Deshalb sei für eine ergänzende Rechtsfindung kein Raum.
Das Gericht legt bei der Auslegung des Begriffs „dauernd Getrenntleben“ diese Auffassung zugrunde mit der Folge, dass trotz räumlicher Trennung für den Zeitraum vom ... September 2010 bis zum ... August 2011 ein dauerndes Getrenntleben im Sinne des maßgeblichen § 1567 BGB nicht vorgelegen hat. Die Eheleute beabsichtigten nach der Eheschließung die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen und hatten folglich keinen Trennungswillen. Die Beklagte hat zu Recht den Bewilligungsbescheid vom ... April 2009 ab ... Dezember 2011 aufgehoben und für den Zeitraum vom ... September 2010 bis zum ... November 2011 die Leistungen in Höhe von 2.664,- Euro zurückgefordert.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO).
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(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.