Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Jan. 2014 - 13 DB 13.3320

bei uns veröffentlicht am14.01.2014

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger ist am ... 1959 in ... geboren. Nach dem Erwerb der Mittleren Reife an der Staatlichen Realschule ... begann er seinen Dienst bei der Bayerischen Polizei. Sein Werdegang verlief wie folgt:

...1975 Ernennung zum Polizeiwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf

...1977 Ernennung zum Polizeioberwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe

1979 Erfolgreiche Anstellungsprüfung für den Mittleren Polizeivollzugsdienst (Note 3,75)

...1980 Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister

...1983 Ernennung zum Polizeimeister

...1996 Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

...1987 Ernennung zum Polizeiobermeister

...1995 Ernennung zum Polizeihauptmeister

...2003 Versetzung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 8

...2009 Ernennung zum Polizeihauptmeister

Der Kläger arbeitet als Inspektionsbeamter bei der PI ... In der Dienstlichen Beurteilung im Jahr 2008 erhielt er 9 Punkte. Er ist verheiratet und hat nach Aktenlage noch ein schulpflichtiges Kind.

Das wegen einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt am ... ... 2007 eingeleitete Disziplinarverfahren wurde eingestellt. Gegen den Kläger wurde eine Missbilligung ausgesprochen. In der Folge wurde der Kläger am ... ... 2007, am ... ... 2009, am ... ... 2009 polizeiärztlich untersucht ohne dass ein eindeutiges Ergebnis gefunden werden konnte. Eine erneute polizeiärztliche Untersuchung sollte am ... ... 2010 stattfinden. Dem Kläger wurde das Ladungsschreiben am ... ... 2010 ausgehändigt. Er wurde mehrfach mündlich ermahnt diesen Untersuchungstermin wahrzunehmen. Zum Termin ist der Kläger nicht erschienen.

Mit Disziplinarverfügung vom ... 2011 wurden die Dienstbezüge des Klägers um 1/20 für die Dauer von neun Monaten gekürzt. Hiergegen richtet sich die am 24. August 2011 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München - Kammer für Disziplinarsachen nach Landesrecht - eingegangene Klage.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom ... 2011 aufzuheben.

Er macht - wie auch schon im behördlichen Disziplinarverfahren - geltend, der Kläger habe wegen seines Schichtdienstes (...2010: 7.00 Uhr-13.00 Uhr; 19.00 Uhr-7.00 Uhr) den Untersuchungstermin nicht wahrnehmen können. Zudem sei es diskriminierend, wenn der Kläger wiederholt zu polizeiärztlichen Untersuchungen einbestellt würde. Im Dienst sei es zu keinen einschlägigen Vorfällen gekommen. Zudem habe er unterdurchschnittlich geringe Fehltage.

Das Gericht hat am 10. Juli 2012 mündlich verhandelt. Im Einverständnis mit seinem Mandanten erklärte dessen Bevollmächtigter, der Kläger sei bereit, sich in regelmäßigen Abständen polizeiärztlich untersuchen zu lassen und auch an den Laboruntersuchungen teilzunehmen. Ferner sei der Kläger bereit den Suchtberater aufzusuchen und sich von diesem die Beratungstermine bestätigen zu lassen. Der Kläger werde sich ferner einer einschlägigen Selbsthilfegruppe anschließen und dem Dienstherrn eine entsprechende Bestätigung über die Teilnahme vorlegen.

Der Kläger ist mehrfach (...12, ...13 und ...13) zur polizeiärztlichen Untersuchung erschienen. Eine genaue Diagnose hinsichtlich einer eventuellen Alkoholproblematik konnte nicht gestellt werden, da eine Haaranalyse nicht möglich war. Die CDT-Werte lagen stets im Graubereich.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Gründe

Im vorliegenden Verfahren kann ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind.

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Disziplinarverfügung ist rechtmäßig und zweckmäßig. Sie entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Unstreitig ist der Kläger zu dem Termin am 30. Juni 2010 nicht erschienen, obwohl er schriftlich und mündlich auf seine Verpflichtung und die möglichen disziplinarrechtlichen Konsequenzen hingewiesen worden war. Die vom Kläger nachträglich angeführte Unvereinbarkeit von Dienstplan und Fahrplan zeigt, dass er sich vorsätzlich der polizeiärztlichen Untersuchung entzogen hat. Dass der Kläger die Untersuchungen beim Polizeiärztlichen Dienst für diskriminierend erachtet, kann ihn nicht entlasten. Durch seine Trunkenheitsfahrt am ... 2007 hat er Anlass zu den Untersuchungen über seine Polizeidienstfähigkeit gegeben. Die Nachuntersuchen waren erforderlich, weil der Kläger die Haaranalysen vereitelt hat.

Auch sein Verhalten nach seinen Zusagen in der mündlichen Verhandlung spricht nicht für den Kläger. Das Persönlichkeitsbild vom ... 2013 bestätigt ihm, dass er auch nach außen hin die Auffassung vertritt, sein Verhalten in der Freizeit gehe den Dienstherrn nichts an, solange er seinen Dienst ordnungsgemäß verrichte. Da der Kläger als Beamter den Weisungen des Dienstherrn zu folgen hat und zudem verpflichtet ist, seine Gesundheit zu erhalten, ist die hier verfügte Disziplinarmaßnahme erforderlich, um ihn zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Die verhängte Kürzung der Bezüge auf neun Monate ist angesichts der hier vorliegenden Umstände äußerst maßvoll und damit auch verhältnismäßig. Eine Abmilderung der Disziplinarmaßnahme kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt aus Art. 72 BayDG i. V. m. § 154 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.