Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 30. Nov. 2016 - M 5 K 15.50256

Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am ... Januar 1988 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er stellte am ... Dezember 2014 einen Asylantrag im Bundesgebiet.
In einer Befragung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am ... Dezember 2014 gab der Kläger unter anderem an, er sei am
Es ergaben sich EURODAC-Treffer für Griechenland (GR2CHI2014100135054) und für Ungarn (HU2440027783962).
Am ... Januar 2015 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom ... Januar 2015 erklärte sich Ungarn (Office of Immigration and Nationality) zur Rückübernahme des Klägers bereit.
Mit Bescheid vom ... Februar 2015, zugestellt am ... März 2015, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Der Asylantrag sei gemäß § 27a des Asylverfahrensgesetztes (AsylVfG) unzulässig, da Ungarn bereits aufgrund des dort gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.
Mit Schriftsatz vom
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom ... Februar 2015, zugestellt am ... März 2015, verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und das Asylverfahren des Klägers durchzuführen.
Der Kläger habe in Ungarn keinen Asylantrag gestellt, vielmehr sei sein Fingerabdruck unter Androhung von Misshandlung abgegeben worden. Er habe auch Angst um sein Leben, falls er nach Ungarn übersandt werde. Zur Begründung wurde weiter ausgeführt, der Bescheid sei unter anderem deshalb rechtswidrig, weil der Kläger als erstes EU-Land Griechenland betreten habe. Daher käme allenfalls eine Zuständigkeit Griechenlands infrage. Allerdings sei das Asylverfahren dort wegen systemischer Mängel ausgesetzt. Auch das Asylverfahren in Ungarn leide an systemischen Mängeln. Es sei zu befürchten, dass dem Kläger in Ungarn eine Inhaftierung drohe.
Das Bundesamt legte mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom ... August 2016 hat das Bundesamt den streitgegenständlichen Bescheid vom ... Februar 2015 aufgehoben und die Beklagte von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht.
Mit Schreiben vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
1. Über die Verwaltungsstreitsache kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
2. Die Klage ist unzulässig, da dem Kläger das Rechtschutzbedürfnis fehlt.
Das allgemeine Rechtschutzbedürfnis ist ungeschriebene Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Gerichts und fehlt dann, wenn durch einen Erfolg der Klage die Rechtsstellung eines Klägers nicht verbessert würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kläger die Aufhebung eines erledigten Verwaltungsaktes begehrt (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Vorbemerkung zu § 40 Rn. 16).
Das Bundesamt hat den streitgegenständlichen Bescheid am ... August 2016 aufgehoben und die Beklagte hat ihr Selbsteintrittsrecht ausgeübt. Damit ist das Klägerbegehren vollständig erfüllt und der Klage die Grundlage entzogen. Die Hauptsache hat sich erledigt, da der Bescheid, gegen den sich die Klage richtet, nicht mehr wirksam ist, vgl. § 43 Abs. 2 Verwaltungs- und Verfahrensgesetz (VwVfG). Aufgrund der Aufhebung geht von dem Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2015 keine tatsächliche oder rechtliche Beschwer mehr aus.
Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt erst nach Klageerhebung erledigt hat. Das Vorliegen des allgemeinen Rechtschutzbedürfnisses ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (Rennert in Eyermann, a. a. O., Rn. 11).
3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.