Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Aug. 2015 - M 5 M 15.3012
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies mit
Die Antragstellerpartei beantragte am ... Juni 2015 die vom Antragsgegner dem Antragsteller zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf 5.178,17 EUR festzusetzen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom ... Juli 2015 setzte die Urkundsbeamtin des Gerichts die dem Antragsteller zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf 4.309,27 EUR fest, die ab dem ... Juni 2015 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind. Der geltend gemachte Gesamtbetrag der notwendigen Aufwendungen von 5.178,17 EUR sei in Relation zur Aufteilung der Streitwerte zu setzen. Der erledigte Teil (23.398,96 EUR) betrage im Verhältnis zum Gesamtstreitwert (28.116,22 EUR) 83,22%. Multipliziert mit diesem Faktor ergebe sich die Höhe der festgestellten notwendigen Aufwendungen.
Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2015, eingegangen bei Gericht am 16. Juli 2015 hat die Antragstellerpartei die Entscheidung des Gerichts beantragt. Die Aufteilung der Kosten stehe der Urkundsbeamtin nicht zu. Nach Nr. III. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Die Urkundsbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte ihn dem Gericht am 20. Juli 2015 zur Entscheidung vor. Die Festsetzung der Gebühren nach dem Gegenstandswert der Teilgegenstandswerte (23.398,96 EUR und 4.717,26 EUR) dürfe die Gebühren, die sich für den gesamten Gegenstandswert (28.116,22 EUR) ergäben, nicht übersteigen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im Verfahren M 5 M 15.3012 wie auch im Verfahren M 5 K 12.6336 verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung („Erinnerung“) gemäß § 165 i. V. m. § 151 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO ist unbegründet.
1. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, da diese die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen hat (BayVGH, B. v. 3.12.2003 - 1 N 02.1845 - juris; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 165 Rn. 7)
2. Die Erinnerung ist unbegründet. Die Urkundsbeamtin hat zur Festsetzung der der Antragstellerpartei zu erstattenden Gebühren des von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalts zu Recht den Gesamtstreitwert von 28.116,22 EUR zugrunde gelegt und ausgehend hiervon den quotenmäßiger Anteil der Gebühren hinsichtlich des erledigten Teils der Klage ermittelt.
Maßgeblich für den zur Berechnung der dem Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zustehenden Gebühren ist der Gegenstandswert, der sich nach dem Streitwert richtet, soweit Gerichtsgebühren erhoben werden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG). Ausschlaggebend für den vorliegenden Fall ist § 22 Abs. 1 RVG, wonach in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet werden.
Dem Rechtsanwalt stehen daher im vorliegenden Fall Gebühren aus dem Gesamtgegenstandswert der einzelnen Teilgegenstände entsprechend der Streitwertfestsetzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in Nr. IV. des Beschlusses
In Höhe eines Teils von 23.398,96 EUR ist der Antragsgegner erstattungspflichtig. Daher hat die Urkundsbeamtin zur Ermittlung der Höhe der erstattungsfähigen Gebühren den Anteil des erledigten Teils am Gesamtwert ermittelt und diese Quote auf die Gebühr aus dem Gesamtwert umgelegt. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass durch diesen Berechnungsansatz die Entscheidung in der Sache kostenrechtlich nicht abgebildet werde. Denn durch die Anordnung in § 22 Abs. 1 RVG ist es gesetzlich vorgegeben, dass bei mehreren Gegenständen in derselben Angelegenheit die Werte zusammengerechnet werden. Das beruht auf der Erwägung, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts bei Vorliegen desselben Gegenstands in aller Regel geringer sein wird (Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, § 22 RVG Rn. 7, VV 1008 Rn. 145). Die Zusammenrechnung darf der Rechtsanwalt nicht durch eine Vereinzelung der Angelegenheiten unterlaufen (Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage 2015, § 22 RVG Rn. 1).
3. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter des Erinnerungsverfahrens die Kosten dieses Verfahrens zu tragen, wobei Gerichtskosten nicht anfallen (Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 151 Rn. 6).
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Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.
(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.
(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.
(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.
