Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Mai 2017 - M 5 K 17.864

published on 23/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Mai 2017 - M 5 K 17.864
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Tenor

I. Das Verwaltungsgericht … ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig.

II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht … verwiesen.

Gründe

Das Verwaltungsgericht … ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich nicht zuständig, da sich der nach § 52 Nr. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) maßgebliche dienstliche Wohnsitz des Klägers im Regierungsbezirk O* … und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts … (Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO) befindet. Der Rechtsstreit ist daher nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht … zu verweisen.

Gemäß § 52 Nr. 4 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Maßgeblich sind die Umstände im Zeitpunkt der Klageerhebung (Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, RdNr. 7). Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat.

Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist das Verwaltungsgerichts … örtlich zuständig.

§ 52 Nr. 4 S. 2 VwGO ist vorliegend nicht einschlägig, da der dienstliche Wohnsitz des Klägers im Zuständigkeitsbereich der Behörde liegt, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Denn der Zuständigkeitsbereich der Behörde bezieht sich nicht lediglich auf die allgemeine örtliche Zuständigkeit, sondern ist „universell“ zu verstehen (Böck, DÖD 2001, 297, 301; VG München, B.v. 27.6.2016 - M 5 K 14.5576 - juris Rn. 4).

Damit ist für die gerichtliche Zuständigkeit der dienstliche Wohnsitz des Klägers im Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich. Dieser liegt im Regierungsbezirk … Der Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.

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Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
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published on 27/06/2016 00:00

Tenor I. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig. II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen. Gründe
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Annotations

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.