Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Mai 2016 - M 5 E 16.730
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller steht als Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) in Diensten des Antragsgegners. Er ist beim Landesamt für Verfassungsschutz tätig. Der Beamte bewarb sich am 1. Dezember auf eine neue Stelle als Sachgebietsleiter, die durch Aufteilung des Sachgebiets ... entstehen werde. Am 29. Januar 2016 bat er um eine zeitnahe schriftliche Mitteilung, falls er mit seiner Bewerbung - die auch die Stelle des Leiters des Sachgebiets ... umfasse - nicht berücksichtigt werden könnte. Die Sachgebietsleitung ... sei nicht ausgeschrieben worden, was intransparent sei.
Mit E-Mail vom selben Tag teilte das Landesamt dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, im Zuge einer Umo… die Stelle der Sachgebietsleiterin/des Sachgebietsleiters des Sachgebietes ... (P., O., I., …, B.) mit der beigeladenen Beamtin zu besetzen.
Mit Schriftsatz vom
Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, den Dienstposten des Sachgebietsleiters des Sachgebietes ... bei Landesamt für Verfassungsschutz mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu beschäftigen und eine auf den streitigen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.
Der Antragsgegner hätte den Dienstposten zuvor ausschreiben müssen um dafür Sorge zu tragen, dass bei der Besetzung dem Leistungsprinzip Rechnung getragen werde. Es hätte auch ein Leistungsvergleich stattfinden müssen, da der streitgegenständliche Dienstposten für beide Konkurrenten einen Beförderungsdienstposten darstelle. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die Bewerbung überhaupt in seine Entscheidungsfindung einbezogen habe. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund, da die Beigeladene bei der Wahrnehmung des Dienstpostens einen Bewährungsvorsprung erlangen könnte.
Das Landesamt für Verfassungsschutz hat für den Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Stelle dieser Sachgebietsleitung solle zukünftig - nach der Umsetzung des derzeitigen Stelleninhabers, der ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 innehabe - mit A 13/14 bewertet werden. Aufgrund einer Verlagerung von Aufgaben sei es ausreichend, den Dienstposten eines Sachgebietsleiters des Sachgebiets ... mit A 13/14 und nicht mehr mit A 14/15 zu bewerten. Eine entsprechende Dienstposteneinrichtung bzw. -änderung sei beim Bayerischen Staatsministerium … am 22. Februar 2016 beantragt worden. Die ausgewählte Beamtin habe ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne und besitze die im Wege der modularen Qualifizierung erworbene Qualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene bis zur Besoldungsgruppe A 14. Sie habe auch im Tätigkeitsbereich, der zum Sachgebiet ... gehöre, bereits dienstliche Erfahrungen gesammelt. Eine Ausschreibung des Dienstpostens sei daher - wie in vergleichbaren Fällen üblich - nicht vorgesehen. Der angestrebte Dienstposten stelle für den Antragsteller keinen Beförderungsdienstposten dar. Es lägen auch keine besonderen persönlichen oder zwingende dienstliche Gründe vor, die eine vorrangige Besetzung des Dienstpostens durch den Antragsteller nahelegen würden.
Mit Beschluss vom 22. April 2016
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.
1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr droht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch, den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, als auch einen Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der Streitsache, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO).
2. Vorliegend fehlt es bereits an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund.
Dem Antragsteller droht kein Rechtsverlust, wenn sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die vorgenommene Besetzungsentscheidung zugunsten der Beigeladenen rechtswidrig war, da der streitbefangene Dienstposten jederzeit durch Umsetzung der Beigeladenen wieder freigemacht werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2012… - 3 CE 12...872 - juris;
3. Auch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs ist nicht glaubhaft gemacht.
Wenn sich der Dienstherr dafür entscheidet, einen frei werdenden Dienstposten im Wege der Umsetzung zu besetzen, muss kein Auswahlverfahren zwischen dem Antragsteller und der umzusetzenden Beamtin stattfinden. Die O…shoheit des Dienstherrn verleiht diesem das Recht, einen Dienstposten durch Beförderung, Umsetzung oder eine den Status nicht berührende Versetzung zu besetzen. Da der Antragsteller mangels Auswahlverfahrens gerade kein unterlegener Bewerber ist, bestanden auch keine Mitteilungspflichten des Dienstherrn (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2014 - 3 ZB 11.2522 - juris; BVerwG, U.v. 26.1.2012 … - 2 A 7.09 - BVerwGE 14…, 361).
Die Umsetzung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Bei einer Umsetzung hat der Dienstherr im Rahmen einer statusgemäßen Verwendung ein sehr weites Ermessen, das nur darauf überprüft werden kann, ob die Umsetzung durch Ermessensmissbrauch geprägt ist (BayVGH, B.v. 27.5.2013 - 3 CE 13.947 - juris). Nach diesem Maßstab ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass im Rahmen der Umo… die Stelle des Sachgebiets ... neu und geringer bewertet wird. Ebenso hält es sich im rechtlich zulässigen Rahmen, eine entsprechend qualifizierte Beamtin auf den Posten umzusetzen, die bereits dienstliche Erfahrungen in dem Bereich gesammelt hat, der zu den Aufgabengebieten des umstrittenen Dienstpostens gehört.
Letztlich kann offen bleiben, ob die streitgegenständliche Stelle ausgeschrieben werden musste. Denn der Antragsteller hat erfahren, dass der Dienstposten zur Besetzung ansteht und sich darauf beworben. Der Dienstherr hat hiervon Kenntnis genommen, sich aber bei der Besetzungsentscheidung nicht für den Antragsteller entschieden. Damit konnte er seine Rechtsposition einbringen und hat keinerlei Rechtsnachteile erfahren (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2012 … - 3 CE 11.2534 - juris zum Bewerbungsverfahrensanspruch).
4. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da es nicht gerechtfertigt ist, auch deren außergerichtliche Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat sich nicht aktiv am Verfahren beteiligt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Da es sich nicht um die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zwischen zwei konkurrierenden Beamten nach dem Leistungsprinzip handelt, ist es gerechtfertigt, für die Bemessung des Streitwerts auf den halben Auffangwert zurückzugreifen (BayVGH, B.v. 27.5.2013 - 3 CE 13.947 - juris Rn. 31).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.