Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Mai 2016 - M 5 E 16.730

bei uns veröffentlicht am17.05.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) in Diensten des Antragsgegners. Er ist beim Landesamt für Verfassungsschutz tätig. Der Beamte bewarb sich am 1. Dezember auf eine neue Stelle als Sachgebietsleiter, die durch Aufteilung des Sachgebiets ... entstehen werde. Am 29. Januar 2016 bat er um eine zeitnahe schriftliche Mitteilung, falls er mit seiner Bewerbung - die auch die Stelle des Leiters des Sachgebiets ... umfasse - nicht berücksichtigt werden könnte. Die Sachgebietsleitung ... sei nicht ausgeschrieben worden, was intransparent sei.

Mit E-Mail vom selben Tag teilte das Landesamt dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, im Zuge einer Umo… die Stelle der Sachgebietsleiterin/des Sachgebietsleiters des Sachgebietes ... (P., O., I., …, B.) mit der beigeladenen Beamtin zu besetzen.

Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit folgendem Inhalt beantragt:

Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, den Dienstposten des Sachgebietsleiters des Sachgebietes ... bei Landesamt für Verfassungsschutz mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu beschäftigen und eine auf den streitigen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Der Antragsgegner hätte den Dienstposten zuvor ausschreiben müssen um dafür Sorge zu tragen, dass bei der Besetzung dem Leistungsprinzip Rechnung getragen werde. Es hätte auch ein Leistungsvergleich stattfinden müssen, da der streitgegenständliche Dienstposten für beide Konkurrenten einen Beförderungsdienstposten darstelle. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die Bewerbung überhaupt in seine Entscheidungsfindung einbezogen habe. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund, da die Beigeladene bei der Wahrnehmung des Dienstpostens einen Bewährungsvorsprung erlangen könnte.

Das Landesamt für Verfassungsschutz hat für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Stelle dieser Sachgebietsleitung solle zukünftig - nach der Umsetzung des derzeitigen Stelleninhabers, der ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 innehabe - mit A 13/14 bewertet werden. Aufgrund einer Verlagerung von Aufgaben sei es ausreichend, den Dienstposten eines Sachgebietsleiters des Sachgebiets ... mit A 13/14 und nicht mehr mit A 14/15 zu bewerten. Eine entsprechende Dienstposteneinrichtung bzw. -änderung sei beim Bayerischen Staatsministerium … am 22. Februar 2016 beantragt worden. Die ausgewählte Beamtin habe ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne und besitze die im Wege der modularen Qualifizierung erworbene Qualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene bis zur Besoldungsgruppe A 14. Sie habe auch im Tätigkeitsbereich, der zum Sachgebiet ... gehöre, bereits dienstliche Erfahrungen gesammelt. Eine Ausschreibung des Dienstpostens sei daher - wie in vergleichbaren Fällen üblich - nicht vorgesehen. Der angestrebte Dienstposten stelle für den Antragsteller keinen Beförderungsdienstposten dar. Es lägen auch keine besonderen persönlichen oder zwingende dienstliche Gründe vor, die eine vorrangige Besetzung des Dienstpostens durch den Antragsteller nahelegen würden.

Mit Beschluss vom 22. April 2016 wurde die ausgewählte Beamtin zum Verfahren beigeladen. Sie hat sich bislang nicht geäußert und insbesondere keinen Antrag gestellt.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr droht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch, den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, als auch einen Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der Streitsache, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO).

2. Vorliegend fehlt es bereits an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund.

Dem Antragsteller droht kein Rechtsverlust, wenn sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die vorgenommene Besetzungsentscheidung zugunsten der Beigeladenen rechtswidrig war, da der streitbefangene Dienstposten jederzeit durch Umsetzung der Beigeladenen wieder freigemacht werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2012… - 3 CE 12...872 - juris; B.v. 17.1.2014 - 3 ZB 11.2522 - juris). Denn sowohl der Antragsteller wie die Beigeladene haben ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne, der umstrittene Dienstposten des Sachgebietsleiters ... soll zukünftig mit der Besoldungsgruppe A 13/14 bewertet und mit einem Beamten besetzt werden, der sich vom Status höchstens in einem mit A 14 besoldeten Amt befindet. Dem steht nicht entgegen, dass die Stelle derzeit (wohl) noch mit A 14/15 bewertet ist. Denn der Dienstherr will den Dienstposten mit der Bewertung A 13/14 bewerten und die Besetzungsentscheidung unter dieser Voraussetzung treffen. Dass diese Umstände, die auch in ein organisatorisches Gesamtkonzept des Landesamtes eingebunden sind, in Kürze nicht umgesetzt würden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Da die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle im Wege der Umsetzung vorgenommen werden soll, muss kein Auswahlverfahren durchgeführt werden. Auf einen durch die Wahrnehmung der Stelle eventuell erfolgenden Bewährungsvorsprung kommt es daher nicht an.

3. Auch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs ist nicht glaubhaft gemacht.

Wenn sich der Dienstherr dafür entscheidet, einen frei werdenden Dienstposten im Wege der Umsetzung zu besetzen, muss kein Auswahlverfahren zwischen dem Antragsteller und der umzusetzenden Beamtin stattfinden. Die O…shoheit des Dienstherrn verleiht diesem das Recht, einen Dienstposten durch Beförderung, Umsetzung oder eine den Status nicht berührende Versetzung zu besetzen. Da der Antragsteller mangels Auswahlverfahrens gerade kein unterlegener Bewerber ist, bestanden auch keine Mitteilungspflichten des Dienstherrn (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2014 - 3 ZB 11.2522 - juris; BVerwG, U.v. 26.1.2012 … - 2 A 7.09 - BVerwGE 14…, 361).

Die Umsetzung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Bei einer Umsetzung hat der Dienstherr im Rahmen einer statusgemäßen Verwendung ein sehr weites Ermessen, das nur darauf überprüft werden kann, ob die Umsetzung durch Ermessensmissbrauch geprägt ist (BayVGH, B.v. 27.5.2013 - 3 CE 13.947 - juris). Nach diesem Maßstab ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass im Rahmen der Umo… die Stelle des Sachgebiets ... neu und geringer bewertet wird. Ebenso hält es sich im rechtlich zulässigen Rahmen, eine entsprechend qualifizierte Beamtin auf den Posten umzusetzen, die bereits dienstliche Erfahrungen in dem Bereich gesammelt hat, der zu den Aufgabengebieten des umstrittenen Dienstpostens gehört.

Letztlich kann offen bleiben, ob die streitgegenständliche Stelle ausgeschrieben werden musste. Denn der Antragsteller hat erfahren, dass der Dienstposten zur Besetzung ansteht und sich darauf beworben. Der Dienstherr hat hiervon Kenntnis genommen, sich aber bei der Besetzungsentscheidung nicht für den Antragsteller entschieden. Damit konnte er seine Rechtsposition einbringen und hat keinerlei Rechtsnachteile erfahren (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2012 … - 3 CE 11.2534 - juris zum Bewerbungsverfahrensanspruch).

4. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da es nicht gerechtfertigt ist, auch deren außergerichtliche Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat sich nicht aktiv am Verfahren beteiligt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Da es sich nicht um die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zwischen zwei konkurrierenden Beamten nach dem Leistungsprinzip handelt, ist es gerechtfertigt, für die Bemessung des Streitwerts auf den halben Auffangwert zurückzugreifen (BayVGH, B.v. 27.5.2013 - 3 CE 13.947 - juris Rn. 31).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2014 - 3 ZB 11.2522

bei uns veröffentlicht am 17.01.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 38.059,71 € festgesetzt. G

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 38.059,71 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2010 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838/839). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers, im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als ob er am 1. Juli 2005 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 befördert worden wäre, zu Recht verneint und die Klage abgewiesen.

Sowohl in Hinblick auf die Neubesetzung der Stelle des Referats A II 2.5 ab 1. Juli 2005 als auch wegen der unabhängig von der Referatsbesetzung angestrebten Beförderung als Nicht-Referatsleiter steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zu, weil er es in zurechenbarer Weise unterlassen hat, rechtzeitig Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, um seinen vermeintlichen Beförderungsanspruch durchzusetzen.

Auch im Beamtenrecht tritt nach dem in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtsgedanken eine Schadensersatzpflicht des Staates nicht ein, wenn es der in seinen Rechten verletzte Beamte ohne hinreichenden Grund unterlassen hat, gegen das als rechtswidrig beanstandete staatliche Handeln oder Unterlassen rechtzeitig mit einem Rechtsmittel vorzugehen. Dies entspricht hinsichtlich des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Beförderung ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - NVwZ-RR 2002, 620 - juris Rn. 12 mit weiteren Nachweisen; BVerwG, U.v. 3.12.1998 - 2 C 22/97 - NVwZ 1999, 542 - 2 C 22/2 C 22/97 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 10.4.2013 - 6 ZB 12.1442 - juris Rn. 4; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2013, § 9 BeamtStG Rn. 220). Dass dem Beamten die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs ungewiss oder gering erscheinen, rechtfertigt das Unterlassen des Rechtsmittels nicht (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - NVwZ-RR 2002, 620 - juris Rn. 17).

1.1 Hinsichtlich der Neubesetzung der Stelle des Referatsleiters lässt sich die Zulassungsbegründung im Wesentlichen dahin zusammenfassen, dass der Kläger deshalb keinen Primärrechtsschutz ergreifen konnte bzw. musste, weil er über die Auswahlentscheidung weder in Vorfeld noch später informiert worden war. Es könne ihm daher nicht vorgeworfen werden, er habe die Inanspruchnahme primären Rechtsschutzes schuldhaft versäumt.

Damit kann er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen.

(1) Der Kläger verweist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2004 - 2 C 26/03 - NVwZ 2004, 1257 - juris Rn. 14/15 und schlussfolgert, dass er als unterlegener Bewerber rechtzeitig und verbindlich über das Ergebnis der Auswahlentscheidung hätte informiert werden müssen, um Rechtsmittel ergreifen zu können. Diese Schlussfolgerung greift jedoch nicht, weil das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung über die Konkurrenz mehrerer Beförderungsbewerber zu entscheiden hatte. Im vorliegenden Fall hat sich der Dienstherr jedoch dafür entschieden, den freien Dienstposten im Wege der Umsetzung zu besetzen. Die Organisationsfreiheit des Dienstherrn verleiht diesem das Recht, einen Dienstposten durch Beförderung, Umsetzung oder eine den Status nicht berührende Versetzung zu besetzen (BVerwG, U.v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361/369, 370; U.v. 25.11.2004 - 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237/242). Es musste daher kein Auswahlverfahren zwischen dem Kläger und der umgesetzten Beamtin stattfinden. Der Kläger war mangels Auswahlverfahrens gerade kein unterlegener Bewerber (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2013 - 6 ZB 12.1442 - juris Rn. 7 zum Versetzungsbewerber), damit bestanden auch keine Mitteilungspflichten des Dienstherrn. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Klägers auf Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Auflage 2011, § 3 Rn. 80 a.E. Denn auch bei dieser Fundstelle geht es um die Informationspflicht bei einer Auswahlentscheidung. Eine solche wurde jedoch nicht getroffen.

(2) Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem Hinweis des Klägers, aufgrund seiner Bewerbung habe eine Unterrichtungspflicht des Dienstherrn bestanden. Zum einem hat der Kläger lediglich gegenüber dem Personalratsvorsitzenden bzw. gegenüber dem damaligen Leiter der Mediengruppe mündlich sein Interesse an der Referatsleitung bekundet, so dass bereits mangels förmlicher Bewerbung keine Mitteilungspflicht bestand. Zum anderen hat sich der Dienstherr kraft seiner Organisationsgewalt für eine Umsetzung entschieden. Die (unaufgeforderte) Bewerbung eines weiteren Interessenten führt nicht dazu, dass der Dienstherr nunmehr eine Auswahlentscheidung treffen müsste. Andernfalls würde dies im Ergebnis dazu führen, dass der Dienstherr überhaupt keine personalpolitischen Maßnahmen wie etwa Versetzung oder Umsetzung treffen könnte, wenn sich neben dem - hier - (einen) Umsetzungskandidaten noch ein weiterer Interessent ins Spiel bringen würde. Anders wäre der Sachverhalt nur zu beurteilen, wenn der Dienstherr die Interessensbekundung des Klägers zum Anlass genommen hätte, seine Organisationsgrundentscheidung zu überdenken und den Kläger in ein Auswahlverfahren einzubeziehen. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vortrag des Klägers, wonach ihm der damalige Abteilungsleiter in einem persönlichen Gespräch bestätigt habe, dass er es für durchaus denkbar halte, dass der Kläger zum Leiter des Referats A II 2.5 ernannt werde. Es mag sein, dass ein Gespräch mit diesem Inhalt stattgefunden hat. Aus der rein subjektiven Meinungsäußerung des Abteilungsleiters, die sich letztlich auf eine Mutmaßung beschränkt und ein mögliches Szenario beschreibt, kann nicht geschlossen werden, dass ein Auswahlverfahren durchgeführt worden wäre, bei dem der Kläger unterlegen ist. Es spricht nach Aktenlage nichts dafür, dass ein informelles Auswahlverfahren stattgefunden hätte. Aufgrund der Rückkehr von Frau E. aus dem Mutterschutz wurde die bisher in Vollzeit besetzte Referatsleiterstelle durch Umorganisation in eine Teilzeitstelle umgewandelt und mit ihr besetzt. Da für Frau E. eine angemessene Verwendung gefunden werden musste, hat sich der Dienstherr für eine Umorganisation und eine Umsetzung entschieden, ohne andere Bewerber in ein etwaiges Auswahlverfahren einzubeziehen.

(3) Es war dem Kläger zuzumuten, nach der erfolgten Übertragung des Dienstpostens Rechtsmittel zu ergreifen (zwar nicht im Wege eines Antrags nach § 123 VwGO, vgl. hierzu nur BayVGH, B.v. 9.7.2012 - 3 CE 12.872 - juris Rn. 14 mit weiteren Nachweisen, aber im Wege der allgemeinen Leistungsklage, vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2013, § 54 BeamtStG Rn. 106 ff.). Denn der Kläger hätte sich durch einfaches Nachfragen, beispielsweise bei dem bereits im Vorfeld mit der Angelegenheit befassten Personalrat oder durch Akteneinsicht über die Modalitäten der Stellenbesetzung informieren können.

1.2 Der Kläger trägt zu dem Komplex Beförderung als Nicht-Referatsleiter vor, das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht darauf gestützt, dass es der Kläger versäumt habe, vor der Beanspruchung von Schadensersatz seinen Anspruch auf Beförderung gerichtlich geltend zu machen. Er trägt vor, er habe des Öfteren seinen Beförderungswunsch vorgetragen; dieser sei zu keinem relevanten Zeitpunkt endgültig abschlägig beantwortet worden.

Damit kann er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen.

Der Kläger hat sich seit dem Jahr 2006 bis zu seiner Ruhestandsversetzung zum 1. Juli 2009 nach eigenem Vorbringen nur auf bloße (informelle) Nachfragen, ob und wann er als Nicht-Referatsleiter befördert werden könne, beschränkt. Zu keinem Zeitpunkt hat er zur Durchsetzung seines vermeintlichen Beförderungswunsches einen förmlichen Antrag auf Beförderung gestellt, bei dessen Erfolglosigkeit er hätte Rechtsmittel einlegen können.

Nach eigenem Vortrag erfuhr der Kläger im Jahre 2006, dass eine Beförderung auch für Nicht-Referatsleiter in Betracht kommen könne (vgl. Bl. 40 der VG-Akte). Am 5. Februar 2007 wurde ihm mitgeteilt, dass eine Beförderung derzeit nicht möglich sei (vgl. Bl. 41 der VG-Akte). Mit Schreiben vom 13. Juni 2007 setzte sich ein Vorgesetzter für ihn ein; der Kläger habe eine Beförderung mehr als verdient (vgl. Bl. 168 des Hauptpersonalakts). Anlässlich eines Gesprächs am 5. November 2007 (vgl. Gesprächsvermerk Bl. 172 des Hauptpersonalakts) wurde ihm bedeutet, dass eine Beförderung wegen seiner fachlichen Defizite nicht in Betracht komme. Am 28. Dezember 2007 wurde ihm eine Referatsleiterstelle in Brüssel angeboten (vgl. Gesprächsvermerk Bl. 173 des Hauptpersonalakts). Trotz der teils positiven Signale (Beförderung derzeit nicht möglich, Angebot der Stelle in Brüssel) war dem Kläger im Jahr 2008 klar, dass eine konkrete Aussicht auf Beförderung nicht besteht. Aus diesem Grund hat er sich wohl im August 2008 (vgl. Bl. 178 des Hauptpersonalakts) an den Personalrat gewandt und der Personalstelle übermitteln lassen, dass er schriftlich über die Entscheidung zu einer eventuellen Beförderung nach der Besoldungsgruppe A 16 informiert werden wolle. Spätestens seit dem darauf hin ergangenen Schreiben vom 14. Oktober 2008 (Bl. 175 f. des Personalhauptakts) musste dem Kläger klar sein, dass er nicht mit einer Beförderung rechnen kann. Mit dem Schreiben wurde der Kläger darüber informiert, dass eine Beförderung nach der Besoldungsgruppe A 16 als Nicht-Referatsleiter nicht in Betracht kommt und seine Leistungen für die Übertragung einer Referatsleitung keine ausreichende Grundlage böten. Spätestens jetzt musste sich dem Kläger die Notwendigkeit aufdrängen, zur Durchsetzung seines vermeintlichen Beförderungsanspruchs Rechtsmittel zu ergreifen. „Rechtsmittel“, die der Durchsetzung des Anspruchs auf Beförderung dienen, sind nicht nur Rechtsmittel des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes. Hierzu gehört vielmehr auch der Antrag an den Dienstherrn befördert zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 13). Einen solchen hat der Kläger aber nicht gestellt, sondern unter dem 23. März 2009 Schadensersatz beansprucht. Damit hat der Kläger schuldhaft ein Rechtsmittel versäumt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind mögliche Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 1.4.2004 - 2 C 26/03 - NVwZ 2004, 1257 - juris Rn. 13), hier hätte der Kläger also unmittelbar nach Erhalt des Schreibens vom 14. Oktober 2008 seine Beförderung beantragen müssen.

2. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe es fehlerhaft unterlassen, festzustellen, ob die Besetzung der Referatsstelle bei unverändertem Referatszuschnitt mit einer nur halbtags anwesenden Beamtin noch pflichtgemäßem Ermessen entsprochen habe und sachgerecht gewesen sei. Damit kann er bereits deshalb keinen Verfahrensmangel darlegen, weil die Entscheidung nicht darauf beruht. Dafür müsste mindestens die Möglichkeit bestehen, dass das Verwaltungsgericht ohne den (behaupteten) Rechtsverstoß zu einem für den Kläger sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Maßgeblich für die Beurteilung des „Beruhenkönnens“ (Kausalität) ist der materiell-rechtliche Standpunkt des Verwaltungsgerichts (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 124 Rn. 51; BayVGH, B.v. 23.4.2013 - 4 ZB 12.2144 - juris Rn. 21). An der erforderlichen Kausalität fehlt es hier, weil diese Frage für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war. Das Verwaltungsgericht hatte sich darauf beschränkt hinzuweisen, dass gegen die Umsetzung Rechtsmittel möglich gewesen wären, aber nicht ergriffen worden sind.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3 i. V. m.. § 52 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 2 GKG 2004.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.