Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. März 2015 - M 4 K 13.30739

Gericht
Tenor
I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Die Klagepartei hat am
Über die Kosten des Verfahrens war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Bei der Entscheidung ist zunächst auf die Erfolgsaussichten der Klage abzustellen; es ist zu fragen, wer den Prozess voraussichtlich gewonnen hätte, wenn das erledigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Das Gericht muss hierzu den gesamten Prozessstoff heranziehen, der ihm im Zeitpunkt des Erlasses der Kostenentscheidung zur Verfügung steht. Außerdem ist von Bedeutung, inwieweit die Erledigung durch einen Beteiligten herbeigeführt worden ist. Wer sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt, dem dürfen ohne nähere Prüfung der Erfolgssausichten die Kosten auferlegt werden. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn das „Nachgeben“ der Behörde auf einem außerhalb des Einflussbereichs der Beteiligten liegenden Ereignis beruht oder durch eine Handlung der Klägerseite veranlasst ist. In diesen Fällen rechtfertigt allein das Nachgeben der Behörde eine Kostenbelastung nicht. Insbesondere gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, dass der klaglos stellenden Behörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien. Nur wenn die Behörde trotz im Wesentlichen unveränderter Sach- und Rechtslage erkennbar ihren Rechtsstandpunkt räumt, gibt dieses Verhalten Anlass, sie mit den Kosten zu belasten (Clausing in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 26. EL 2014, § 161 Rn. 22 u. 24; Zimmermann-Kreher in Posser/Wolff, Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand 2014, § 161 Rn. 14 u. 15; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 18; BVerwG, B. v. 1.8.1991 - 7 C 27/90 - NJW 1991, 2920, juris-Rn. 3; BayVerfGH, E. v. 18.9.2001 - Vf. 51-VI-99 - BayVBl 2002, 143, juris-Rn. 27)
Nach diesen Grundsätzen entspricht es im vorliegenden Fall billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat dem Kläger mit Bescheid vom
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Annotations
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.