Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2016 - M 3 E 15.4183

published on 16.02.2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2016 - M 3 E 15.4183
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Fahrzeugtechnik (Bachelor), erstes Fachsemester, im Wintersemester 2015/2016 an der Hochschule M. (im Folgenden: die Hochschule) außerhalb der festgesetzten Kapazität.

Mit Bescheid vom 14. August 2015 lehnte die Hochschule die Bewerbung des Antragstellers um einen Studienplatz ab.

Am ... September 2015 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München,

die Hochschule für angewandte Wissenschaften München im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihm vorläufig einen Studienplatz im Studiengang Fahrzeugtechnik (Bachelor) im ersten Fachsemester im Wintersemester 2015/2016 zuzuweisen.

Zur Begründung trug der Antragsteller vor, die Hochschule habe seines Erachtens die Kapazität an freien Studienplätzen nicht vollständig erschöpft.

Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 beantragte der Antragsgegner, vertreten durch die Hochschule,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Hochschule habe nach der Zulassungszahlsatzung eine Kapazität von 110 Studienanfängern für das erste Fachsemester im Wintersemester 2015/2016 festgelegt. Bis zum 22. Oktober 2015 hätten sich 111 Studierende im Bachelorstudiengang Fahrzeugtechnik immatrikuliert, so dass die festgesetzte Zulassungszahl überschritten sei.

Mit Schreiben vom 18. November 2015 wies das Gericht den Antragsteller darauf hin, dass die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bei der Hochschule gesondert beantragt werden müsse. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 7. Dezember 2015 glaubhaft zu machen, dass er vor Antragstellung bei Gericht einen Antrag auf Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes bei der Hochschule gestellt habe. Eine Reaktion des Antragstellers hierauf erfolgte nicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist unzulässig.

Die beantragte einstweilige Anordnung setzt nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO voraus, dass zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner ein „streitiges Rechtsverhältnis“ besteht. Von einem streitigen Rechtsverhältnis kann erst dann ausgegangen werden, wenn aus einem Antrag und seiner Ablehnung eine bestimmte Rechtsbeziehung entstanden ist, um deren Bestand und Inhalt gestritten werden kann. Hat der Antragsteller sein Anliegen noch nicht einmal zuvor bei dem Antragsgegner selbst vorgetragen, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag an das Gericht. Nur durch einen solchen Antrag ist sichergestellt, dass die Hochschule rechtzeitig Gelegenheit erhält, die Möglichkeit des Vorhandenseins von weiteren Studienplätzen überhaupt zu prüfen und hierzu Stellung zu nehmen (VGH BW, B. v. 9.7.1990 - NC 9 S 58/90 - juris Rn. 2). Auf die Frage, ob der Antragsgegner rechtlich die Möglichkeit hätte, auf einen solchen Antrag hin von den festgesetzten Zulassungszahlen abzuweichen, kommt es (entgegen OVG Münster, B. v. 27.1.2010 - 13 C 410/09 - NVwZ-RR 2010, 437) angesichts des klaren Wortlauts von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht an; überdies ist nicht ersichtlich, warum der Antragsgegner nicht in der Lage sein sollte, bei etwaiger Aufdeckung von Fehlern bei der Kapazitätsermittlung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens eine Korrektur der Zulassungszahlsatzung vorzunehmen und weitere Zulassungen auszusprechen.

Dem Antragserfordernis ist nicht schon dadurch genügt, dass der Antragsteller die Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität beantragt hat. Der Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung, der auf dem grundrechtlich begründeten Anspruch auf Hochschulzugang beruht, ist selbstständig und unabhängig von einem innerhalb des regulären Verfahrens gestellten Zulassungsantrag zu beurteilen. Zwar verfolgen beide Ansprüche dasselbe Ziel, die Zulassung zum Studium, jedoch sind die Begründungen für beide Ansprüche gänzlich unterschiedlich und stehen in keinem inneren sachlichen Zusammenhang (BayVGH, B. v. 8.5.2013 - 7 CE 13.10048 - juris Rn. 8 ff. unter Bezugnahme auf BayVGH, B. v. 8.8.2006 - 7 CE 06.10020 u. a. - juris Rn. 7). Nur ein Zulassungsantrag, der einen erkennbaren Bezug zur Behauptung mangelnder Kapazitätsausschöpfung hat, kann vom Antragsgegner zum Anlass einer Prüfung dieser Frage genommen und beschieden werden (VGH BW, B. v. 9.7.1990 - NC 9 S 58/90 - juris Rn. 2).

Der Antragsteller hat auch auf Hinweis des Gerichts nicht dargetan, dass er vor Anrufung des Gerichts einen entsprechenden Antrag auf Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes bei der Hochschule gestellt hat; hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 Nr. 1.5, Nr. 18.1.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.