Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Juli 2015 - M 3 E 15.18210

28.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragspartei begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Klinik) an der Technischen Universität in München (TU) im 5. Fachsemester (FS) für das Sommersemester (SS) 2015.

Die TU hat im Studiengang Medizin, 2. Studienabschnitt gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Zulassungszahlsatzung 2014/2015 der TU (ZZS) vom 1. Juli 2014 folgende Zulassungszahlen festgesetzt:

Fachsemester:

1

2

3

4

5

6

Wintersemester 2014/15

150

150

150

150

150

150

Σ = 900

Sommersemester 2015

150

150

150

150

150

150

Σ = 900

Zielvereinbarung für die doppelten Abiturjahrgänge:

30 0 30 3 7 0 (WS 2014/15)

0 30 0 30 3 7 (SS 2015)

Tatsächlich sind nach der Studentenstatistik im Sommersemester 2015 im 1. bis 6. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin (2. Studienabschnitt) insgesamt 1018 Studierende eingeschrieben, wie folgende Übersicht zeigt:

Fachsemester:

1

2

3

4

5

6

Studenten/innen

70

277

78

240

114

239

Σ = 1018

Aufgrund der Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin für die Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge (im Folgenden: Zielvereinbarung) zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (Staatsministerium) und der L.-M.-Universität .../Medizinische Fakultät und dem Klinikum der Universität München (im Folgenden: LMU) und der ... Universität .../Fakultät für Medizin und dem Klinikum rechts der Isar (im Folgenden TU) bzw. deren erstem Nachtrag vom 13. Februar 2012 erhöhten sich die Zahlen der Studienanfänger im klinischen Studienabschnitt vom Wintersemester 2011/2012 bis zum Sommersemester 2013 pro Studienjahr um 10 Studienanfängerplätze. Davon entfielen sieben Studienanfängerplätze auf das Wintersemester und drei Studienanfängerplätze auf das Sommersemester.

Die ausschließlich an der LMU in diesem Zeitraum aufgenommene größere Anzahl von 75 Studienanfängern im vorklinischen Studienabschnitt verteilt sich nach der Zielvereinbarung im zweiten Studienabschnitt in den Studienjahren 2013, 2014 und 2015 im Verhältnis von 60 : 40 auf LMU und TU, so dass sich für die TU hieraus zusätzlich 30 Studienplätze im 1. klinischen Fachsemester, wie in der ZZS ausgewiesen, ergeben.

Die Antragspartei ist der Auffassung, damit werde die Kapazität der TU im Studiengang Medizin/Klinik nicht erschöpfend genutzt.

Der Antragsgegner beantragt die Ablehnung des Antrags. Er ist der Auffassung, die Kapazität der TU sei mit im Studienjahr 2014/2015 bereits insgesamt 345 Studierenden sogar überbucht: Die TU habe im Wintersemester 2014/15 insgesamt 281 Studierende zugelassen, sie habe zum Sommersemester 2015 64 Studierende der LMU gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 HZV vorrangig zu übernehmen gehabt. Wie sich aus der später am 17.Juli 2015 von der TU vorgelegten Studierendenstatistik ergibt, wurden letztlich im Wintersemester 2014/2015 280 Studierende, im Sommersemester 2015 70 Studierende, somit insgesamt 350 Studierende zugelassen, so dass von diesen Zahlen auszugehen ist.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten, insbesondere auf die Stellungnahme der TU vom 2. Juni 2015 verwiesen (§ 117 Abs. 3 S. 2 VwGO analog).

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Aufgrund der im Verfahren nach § 123 VwGO gebotenen summarischen, aber wegen der Effektivität des Rechtsschutzes notwendigerweise eingehenderen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass an der TU im Fach Humanmedizin, 2. Studienabschnitt, über die Zahl der von der TU im Sommersemester 2015 im fünften Fachsemester zugelassenen 70 Studenten bei bereits im Wintersemester 2014/15 im 5. Fachsemester aufgenommenen 280 Studierenden für das Sommersemester 2015 hinaus keine weiteren freien Plätze vorhanden sind, die von den Antragsparteien in Anspruch genommen werden können.

Die für die Überprüfung maßgeblichen Rechtsvorschriften sind die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV -) vom 9. Juli 2007 (GVBl. 2007 S. 2) und die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) vom 19. September 1994 (GVBl S. 956), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 230), sowie § 3 Abs. 3 ZZS.

Die Kammer hat die Kapazität für den streitgegenständlichen Studiengang für den Berechnungszeitraum 2014/15 überprüft. Die Überprüfung der Berechnung im Einzelnen ergibt Folgendes:

1. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung

Für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität war zunächst in einem ersten Verfahrensschritt von der personellen Ausstattung auszugehen (§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HZV), d. h. von den der Lehreinheit Humanmedizin/klinisch-praktische Medizin zuzuordnenden Lehrpersonen (§§ 44 Abs. 3, 45 Abs. 1 HZV) und deren Lehrdeputaten (§ 46 Abs. 1 HZV).

a) Gesamtlehrdeputat der Lehreinheit Humanmedizin/Klinisch-praktische Medizin (unbereinigt)

Der Antragsgegner hat der Lehreinheit Humanmedizin/klinisch-praktische Medizin 951,8 (Vorjahr: 1002,4) Lehrpersonen zugeordnet und als Gesamtlehrdeputat 5023,75 (Vorjahr: 5285,8) Semesterwochenstunden (SWS) angesetzt. Daraus ergibt sich ein durchschnittliches Lehrdeputat von 5,2782 (Vorjahr: 5,2731) SWS.

Worauf diese Reduzierung des Lehrpersonals beruht und ob diese aus Kapazitätsgesichtspunkten akzeptiert werden kann, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn die Kapazität nach der personellen Ausstattung ist ohnehin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu überprüfen und das dabei erzielte Berechnungsergebnis regelmäßig letztlich zugrunde zu legen ist (siehe unten 2b); hieran würde sich auch nichts ändern, wenn man die Lehrpersonalkapazität aus dem Vorjahr zugrunde legen würde.

b) Krankenversorgungsabzug und Personalbedarf für Lehrangebot im Praktischen Jahr

Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HZV ist von diesen Stellen der Personalbedarf für die Krankenversorgung abzuziehen.

Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch den Abzug einer Stelle je 7, 2 tagesbelegte Betten berücksichtigt. Nach der Aufstellung der TU, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, ergeben sich bei 1290 tagesbelegten Betten somit 1290 : 7,2 = 179,17 Stellen, die für die Krankenversorgung benötigt werden.

Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird durch den Abzug einer Stelle je 1200 poliklinische Neuzugänge berücksichtigt. Bei 170.859 poliklinischen Neuzugängen beträgt dieser 170.859 : 1200 = 142,38 Stellen.

Der Personalbedarf für das Lehrangebot im Praktischen Jahr wird durch Abzug einer Stelle je 8 Studenten, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt (§ 46 Abs. 4 HZV). Bei 220 Studenten ergibt sich hieraus ein Bedarf von 27,5 Stellen.

Insgesamt ergibt sich somit ein Stellenabzug von 179,17 + 142,38 + 27,5 = 349,05. Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, bestehen nicht, so dass es bei diesem Stellenabzug von 349,05 verbleibt.

c) Unbereinigtes Lehrangebot

Das unbereinigte Lehrangebot errechnet sich somit aus 951,8 - 349,05 = 602,75 Stellen. Bei einem durchschnittlichen Deputat von 5,2782 SWS ergibt sich daraus ein Lehrangebot von 3181,4351 SWS.

d) Lehrauftragsstunden:

Die hinzuzurechnenden Lehrauftragsstunden gemäß § 47 HZV in Verbindung mit der Formel 1 der Anlage 5 zur HZV betragen 34,5, so dass sich ein Lehrangebot von 3215,9351 ergibt.

e) bereinigtes Lehrangebot (Sb)

Gemäß § 48 HZV i. V. m. den Formeln 2 und 3 der Anlage 5 zur HZV ist dieses Lehrangebot durch Abzug derjenigen Dienstleistungen zu „bereinigen“, die die Lehreinheit Humanmedizin/Klinisch-praktische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge erbringt.

Die Humanmedizin/Klinik erbringt im Berechnungszeitraum 2014/2015 Dienstleistungen für verschiedene Lehreinheiten in Höhe von insgesamt 59,7841 SWS (= Wert „E“). Das bereinigte Lehrangebot Sb beträgt danach 3215,9351 SWS - 59,7841 SWS = 3156,151 SWS.

f) Curricularanteil und Aufnahmekapazität

Aus diesem bereinigten Lehrangebot errechnet sich mit Hilfe des Curriculareigenanteils (CAp) gemäß den Formeln 4 und 5 der Anlage 5 zur HZV die jährliche Aufnahmekapazität (Ap).

Der CAp war dabei gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 HZV dergestalt zu bilden, dass der durch § 50 Abs. 1 Satz 2 HZV i. V. m. Nr. I der Anlage 7 zur HZV auf 5,78 festgesetzte Curricularnormwert (CNW) heranzuziehen war.

Demgegenüber hat die TU der Berechnung einen Cap von 4,9538 zugrunde gelegt. Es ist zwar nicht ersichtlich, wie sich dieser errechnet. Da dieser Wert aber kapazitätsfreundlicher ist, ist er rechtlich nicht zu beanstanden. Dies umso mehr, als die berechnete personelle Kapazität aufgrund der niedrigeren Werte der Überprüfungstatbestände der patientenbezogenen Einflussfaktoren (siehe unten) hinsichtlich der errechneten Studienplätze ohnehin nicht zum Tragen kommt.

Damit liegt die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) aufgrund der personellen Ausstattung bei 3156,151 x 2 : 4,9538 = 1274,2343 Studienplätzen.

2. Überprüfungstatbestände

a) Nach § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HZV ist dieses Berechnungsergebnis nach den Vorschriften der §§ 51 ff. HZV zu überprüfen. Gemäß § 51 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 53 HZV ist dabei ein sich aus der Statistik ergebender Schwund ein weiteres kapazitätsbestimmendes Kriterium. Der Schwundausgleichsfaktor (SF) wurde mit 0,9884 angesetzt.

Es ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität von 1274,2343 : 0,9884 = 1289,1889, gerundet 1289 Studienplätzen.

b) Nach § 54 HZV ist das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 51 Abs. 2 Nr. 4 HZV) zu überprüfen.

Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres sind 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums (1290) anzusetzen.

Die TU geht bei ihrer Berechnung von 1290 tagesbelegten Betten aus. Dabei ist die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität außeruniversitärer Krankenanstalten, in denen vereinbarungsgemäß Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt auf Dauer durchgeführt werden, bereits enthalten. Dabei sind nach der Aufstellung der TU 262,4 tagesbelegte Betten zu berücksichtigen:

Da diese Art der Berechnung kapazitätsfreundlicher ist, ist sie nicht zu beanstanden.

Daraus errechnen sich 1290 x 15,5% = 199,95 Studienplätze.

Da diese Zahl geringer ist als das Berechnungsergebnis nach der personellen Kapazität, erhöht sie sich je 1000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl 1. Bei der sich aus der Aufstellung der TU ergebenden Zahl von 170859 poliklinischen Neuzugängen ergäbe dies eine Erhöhung um 170,859. Die Erhöhung ist jedoch auf höchstens 50% der sich aus der Zahl der tagesbelegten Betten errechneten Studienplätze begrenzt, somit auf 99,975.

Somit ergibt sich eine patientenbezogene Kapazität von 299,925, gerundet 300 Studienplätzen. Da dieses Berechnungsergebnis niedriger ist als das Berechnungsergebnis nach der personellen Kapazität, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen (§ 54 Abs. 2 HZV).

§ 54 Abs. 2 HZV schließt dabei die Berücksichtigung eines Schwundes bei der patientenbezogenen Kapazität aus (so auch BayVGH, zuletztB. vom 12.06.2014, Az. 7 CE 14.10012 u. a.).

Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der von der TU bei der Berechnung zugrunde gelegten Zahlen sind nicht ersichtlich. Auch die Antragspartei hat keine konkreten Angaben dazu gemacht, warum die festgesetzte Kapazität nicht mit der vorhandenen Kapazität übereinstimmen könnte.

Somit ergibt sich eine Gesamtzahl von jährlich 300 Studienplätzen, bei Beibehaltung der bisher von der TU praktizierten hälftigen Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf das Winter- und Sommersemester für das Sommersemester 2015 jedenfalls nicht mehr als 150 Studienplätze welche die TU mit 70 immatrikulierten Studenten im ersten Fachsemester im Sommersemester 2015 (vgl. Zulassungsstatistik der TU nicht erreicht.

Angesichts dessen, dass Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung am Studienort München erfolgreich abgelegt haben, einen Übernahmeanspruch in den klinischen Studienabschnitt geltend machen können, und zwar auch dann, wenn die rechnerische Kapazität für das erste klinische Semester überschritten wird, bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die TU gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 der Zulassungszahlsatzung in Ergänzung der grundsätzlichen hälftigen Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf das Winter- und Sommersemester die Zulassung zu dem beantragten klinischen Fachsemester auch insoweit beschränkt, dass auch die Gesamtzahl der dem entsprechenden Studienjahr zuzuordnenden Studierenden die Summe der für das Studienjahr festgesetzten Zulassungszahlen nicht überschreiten darf. Diese Zahl (330 Studienplätze) ergibt sich aus der patientenbezogenen Kapazität von 300 Studienplätzen zuzüglich der aufgrund der Zielvereinbarung zusätzlichen zu schaffenden 30 Studienplätze, die bereits im Wintersemester 2014/15 zur Verfügung gestellt wurden. Diese Zahl überschreitet die TU allerdings mit insgesamt 350 im Studienjahr 2014/2015 zugelassenen Studierenden deutlich.

Soweit von Antragstellerseite gegen § 3 Abs. 3 Satz 2 der Zulassungszahlsatzung unter Bezugnahme auf einen Beschluss des VG Mainzvom 12. Juni 2015 (13 L 68/15.MZ u. a.) eingewandt wird, die TU könne sich nicht auf diese Bestimmung berufen, kann dem nicht gefolgt werden. Auch nach der Entscheidung des VG Mainz verfügt die Universität bei der Verteilung der Jahreskapazität auf die einzelnen Vergabetermine über einen Spielraum und maßgeblich ist im Ergebnis, dass die vorhandene Kapazität ausgeschöpft wird. Tragende Begründung gegen die § 3 Abs. 3 Satz 2 der Zulassungszahlsatzung entsprechende Satzungsbestimmung der Universität Mainz war jedoch, dass diese Satzungsbestimmung „die Verteilung der - zuvor festgesetzten - Kapazität auf die Vergabetermine… voraussetzungslos und schrankenlos in das Belieben der die Studienplätze verwaltenden Organe stellt.“ So kann eine (möglicherweise grundlose) Überbuchung im Wintersemester zu einem Wegfall festgesetzter Studienplätze im Sommersemester führen.

Ganz anders ist jedoch die Sachlage im Fall der TU München: diese ist aufgrund von § 36 Abs. 2 HZV verpflichtet, Studierende, wenn sie am Studienort München im vierten oder einem höheren Fachsemester immatrikuliert sind oder erfolgreich die Ärztliche Vorprüfung oder den ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abgelegt haben, vorrangig zu übernehmen, auch wenn dabei (wie regelmäßig) die Aufnahmekapazität überschritten wird. Insoweit wird durch die Satzungsbestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 2 der Zulassungszahlsatzung lediglich gesichert, dass das in der HZV geregelte System nicht dazu führt, dass durch eine systembedingte Überbuchung im Wintersemester auch regelmäßig die Jahreskapazität überschritten werden muss. Die Jahreskapazität wird von der TU gleichmäßig verteilt auf Wintersemester und Sommersemester festgesetzt. Nachdem die Überbuchungszahlen im Wintersemester nicht vorhergesehen werden können, bedarf es des Korrektivs des § 3 Abs. 3 Satz 2 der Zulassungszahlsatzung.

Soweit von Antragstellerseite vorgetragen wurde, eine Verbesserung der Ausbildung der Medizinstudenten durch sog. Skills Labs müsse auch in kapazitätsrechtlicher Hinsicht Folgen haben, kann dem nicht gefolgt werden. Sofern aufgrund dieser Ausbildungsform sich kapazitätsmäßige Änderungen ergeben könnten, wäre es Sache des Verordnungsgebers, diese zu untersuchen und die HZV entsprechend anzupassen. Eine pauschale Erhöhung der Kapazität um 15% hat demgegenüber keinerlei fundierte Grundlage und ist deshalb rechtlich nicht möglich.

Der Antrag war deshalb abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des Antragsverfahrens auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.