Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. März 2015 - M 3 E 14.5094

bei uns veröffentlicht am03.03.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf € 2.500,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Wirtschaft mit Technologie (Master of Science) an der ... Universität ... (...). Sie ist der Auffassung, dass die gesamten Vorschriften der Studien- und Prüfungsordnung über das Eignungsverfahren rechtswidrig und damit nicht anwendbar seien. Außerdem habe die ... gegen ihre Vorgaben verstoßen, indem sie die Antragstellerin für eine Dauer von einer Stunde anstatt lediglich 30 Minuten geprüft habe. Die Bewertung der Prüfungsleistung der Antragstellerin sei zudem rechtsfehlerhaft.

Die Antragstellerin hat an der Universität ... im Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften studiert und dieses Studium zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung noch nicht abgeschlossen. Ihre Bewerbung vom Mai 2014 um einen Studienplatz im Masterstudiengang „Wirtschaft mit Technologie (WITEC)“ für das Wintersemester 2014/2015 hat die ... zunächst mit Bescheid vom ... Juli 2014 abgelehnt. Hierauf erhob die Antragstellerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München.

Mit Bescheid vom ... September 2014 hob die ... den Ablehnungsbescheid auf und ließ die Antragstellerin zu Stufe 2 des Eignungsverfahrens (Auswahlgespräch) zu, das am ... September 2014 stattfand. Hierbei erzielte die Antragstellerin laut Aktenlage 48 Punkte und damit weniger als die Mindestpunktzahl von 100 Punkten.

Deshalb lehnte die ... ihren Zulassungsantrag mit Bescheid vom ... Oktober 2014 ab. Es könne ihr gem. Art. 46 Nr. 1 und Art. 43 Abs. 5 BayHSchG kein Studienplatz für den von ihr beantragten Studiengang angeboten werden.

Dagegen erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom ... November 2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte ebenfalls mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom ... November 2014, eingegangen am ... November 2014, bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München,

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den Bescheid der ... Universität ... vom ... Oktober 2014 erhobene Klage vorläufig zum 1. Einstiegssemester des Masterstudiengangs Wirtschaft mit Technologie an der ... Universität ... zuzulassen.

Die ... Universität ... habe die Bewerbung der Antragstellerin zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, dass die Antragstellerin im Eignungsverfahren die erforderliche Mindestpunktzahl nicht erreicht habe. Die Nichterreichung der Mindestpunktzahl könne der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden, da Ziffer 5.2 der Anlage 2 der Fachprüfungs- und Studienordnung rechtswidrig und damit nichtig sei, jedenfalls die Bewertung der von der Antragstellerin im 2. Eignungsgespräch erbrachten Prüfungsleistung rechtsfehlerhaft sei. Die Rechtsprechung erfordere es, dass die Zulassung auch zum Masterstudiengang anhand transparenter, für den Studienbewerber nachvollziehbarer Auswahlkriterien erfolge. Diesen Vorgaben genügten die Vorschriften der Ziffer 5.2, insbesondere von Ziffer 5.2.2 und Ziffer 5.2.3, der Anlage 2 der Fachprüfungs- und Studienordnung nicht.

So enthielten die Vorschriften der Ziffer 5.2 auch keinerlei Angaben dazu, innerhalb welcher Ladungsfrist der Prüfungsteilnehmer vom Termin des Eignungsgesprächs benachrichtigt werden müsse.

Es sei auch nicht nachvollziehbar, anhand welcher inhaltlicher und fachlicher Kriterien etwa das „Interesse an einem interdisziplinären Studium an der Schnittstelle zwischen den Wirtschafts- und den Ingenieur- bzw. Naturwissenschaften“ zu bemessen sei. Auch tragfähige Kriterien für die Bewertung der weiteren Themenschwerpunkte seien nicht ersichtlich.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2014 beantragte die ...,

den Antrag nach § 123 VwGO abzulehnen.

Das gesamte Eignungsverfahren entspreche den gesetzlichen Vorgaben und den in der Rechtsprechung festgestellten Kriterien und sei daher rechtmäßig. Es seien die verfahrensrechtlichen Vorgaben, die inhaltlichen Kriterien zur Feststellung der Eignung und deren Gewichtung hinreichend klar und bestimmt festgelegt.

Der ... ... stehe es im Rahmen ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit frei, entsprechend konzipierte und aufeinander aufbauende Bachelor- und Masterstudiengänge anzubieten und als Eignungsvoraussetzung Vorkenntnisse zu verlangen, wie sie in dem von ihr angebotenen Bachelorstudiengang vermittelt würden. Dadurch würde das Gebot des chancengleichen Zugangs zu dem Studiengang nicht verletzt.

Die Chancengleichheit würde auch nicht durch die Regelung der Ladungsfrist verletzt. Der Termin für das Auswahlgespräch werde mindestens eine Woche vorher bekannt gegeben. Hierbei gehe es lediglich um die Mitteilung des konkreten Termins in dem vorher von der Eignungskommission festgelegten Zeitfenster. Es würden keinerlei Hinweise auf Inhalte gegeben, die möglichen Inhalte seien allein in der Satzung festgelegt.

Die Antragstellerin habe zwar mit der in der ersten Stufe erzielten Punktzahl von 48 Punkten als ungeeignet gegolten, dennoch sei sie zur zweiten Stufe des Eignungsverfahrens zugelassen worden.

Da sie in der Gesprächsbewertung nur 5 Punkte erzielt habe, habe sie in der Gesamtbewertung der zweiten Stufe ebenfalls 48 Punkte erreicht und habe somit mit weniger als 100 Punkten nicht zugelassen werden können.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2014 legte die ... ergänzend das Gesprächsprotokoll über das Eignungsgespräch vom ... September 2014 vor. Hierzu trug der Bevollmächtigte der Antragstellerin vor, entgegen der Bestimmung der Fachprüfungs- und Studienordnung habe das Auswahlgespräch anstatt 30 Minuten eine Stunde gedauert.

Die Bewertung ihrer Prüfungsleistung sei zudem rechtsfehlerhaft.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d. h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zu dem von ihr gewünschten Studium zu dem für eine Aufnahme des Studiums nächstmöglichen Termin zugelassen zu werden. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. An der Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung der ... bestehen bei der hier nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage keine ernstlichen Zweifel.

Die Regelungen des Eignungsverfahrens in der Anlage 2 der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Wirtschaft mit Technologie an der ... Universität ... vom 13. September 2013 (im Folgenden: FPStO) stellen eine ausreichende rechtliche Grundlage für den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung für den streitgegenständlichen Studiengang dar; der Antragstellerin steht daher der geltend gemachte Anspruch auf Zugang zum Masterstudiengang unmittelbar aus Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG nicht zu. Es ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch nicht ersichtlich, dass der geprüfte Fragenkatalog mit den in der Prüfungsordnung für das Eignungsverfahren vorgegebenen Themenschwerpunkten unvereinbar und die Bewertung der von der Antragstellerin im Rahmen dieser Prüfung erbrachten Leistungen fehlerhaft gewesen wäre.

Gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes - BayHSchG - setzt der Zugang zu einem Masterstudiengang einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Diese Voraussetzung hat die Antragstellerin mit dem Abschluss des Studiengangs Wirtschaftswissenschaften an der Universität ... unstreitig erfüllt.

Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG ermächtigt jedoch die Hochschulen, für den Zugang zu einem Masterstudiengang neben dem Hochschulabschluss oder gleichwertigem Abschluss weitere Zugangsvoraussetzungen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung, festzulegen. Die Regelung beruht auf dem Beschluss „Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003, wonach bei den Zugangsvoraussetzungen zum Master der Charakter des Masterabschlusses als weiterer berufsqualifizierender Abschluss betont werden muss (Punkt A 2.) und daher zur Qualitätssicherung oder aus Kapazitätsgründen für den Zugang zu Masterstudiengängen weitere Voraussetzungen bestimmt werden können (A.2.1). Die weitere Ausbildungsmöglichkeit des Masterstudiums soll daher nicht allen Bewerbern mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eröffnet werden, sondern nur besonders qualifizierten Hochschulabsolventen; diese zusätzlichen Qualitätsanforderungen, z. B. die „besondere Qualität des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses“ sollten durch die Hochschulen festgelegt werden (Amtliche Begründung zu Art. 43 Abs. 5 BayHSchG, LT-Drucks. 15/4396, S. 59; vgl. auch BayVGH, B. v. 11.1.2010 - Az. 7 CE 09.2804, Leitsatz in DVBl 2010, 325).

Von der Ermächtigung des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG hat die... durch Erlass ihrer Fachprüfungs- und Studienordnung - FPStO - Gebrauch gemacht. Die dort niedergelegten Regelungen für die Feststellung der studiengangspezifischen Eignung genügen inhaltlich den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine hinreichende Normierung. Nach dieser Rechtsprechung müssen sowohl die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Eignungsfeststellung, als auch die inhaltlichen Kriterien sowie deren jeweilige Gewichtung normativ erfasst und hinreichend klar festgelegt werden; insoweit ist eine Orientierung an Art. 61 Abs. 3 BayHSchG möglich, wenn - wie vorliegend - die Eignungsfeststellung Prüfungscharakter hat (BayVGH, B. v. 11.1.2010 - DVBl 2010. 325 Rn. 18 m. w. N.). Zu regeln sind danach u. a. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses. Weiter ist darauf zu achten, dass sich das Eignungsverfahren auf die Feststellung der Kriterien beschränkt, die sich an den Anforderungen des Masterstudiengangs orientieren, dass sie also zur Feststellung der studiengangspezifischen Eignung erforderlich und geeignet sind.

All diese Anforderungen sind hier erfüllt.

Der streitgegenständliche Studiengang Wirtschaft mit Technologie (...-WITEC) - vgl. die Kurzbeschreibung unter https://portal.my...de/studium/studiengaenge - ergänzt ein wirtschaftswissenschaftliches Erststudium durch weiterführende rechtswissenschaftliche und volkswirtschaftliche Module, die Vermittlung empirischer Methoden und die Spezialisierung in einem betriebswirtschaftlichen Vertiefungsbereich; darüber hinaus werden grundlegende Kenntnisse in einem zu wählenden ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Fach vermittelt. In Hinblick darauf ist in Ziffer 1 Anlage 2 zur FPStO geregelt, dass die besonderen Qualifikationen und Fähigkeiten der Bewerber dem Berufsfeld eines Wirtschaftswissenschaftlers entsprechen sollen, wobei folgende Eignungsparameter angegeben wurden:

- Fachkenntnisse (inkl. Erfolg) aus dem Erststudium in Wirtschaftswissenschaften

- Kenntnisse wirtschaftlich-technischer Sachverhalte

- Fähigkeit zu wissenschaftlicher bzw. grundlagen- und methodenorientierter Arbeitsweise, wirtschaftswissenschaftliche Fachsprachkompetenz in Deutsch und Englisch

- besondere Leistungsbereitschaft

- Interesse an einem interdisziplinären Studium an der Schnittstelle zwischen den Wirtschafts- und den Ingenieur- bzw. Naturwissenschaften.

Dass sich dabei der Masterstudiengang der ... am Bachelorstudiengang Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre der ... orientiert, ist in der FPStO ausdrücklich festgelegt (vgl. Anlage 2, Ziffer 5.1.1, wonach zur Feststellung der Qualifikation im Rahmen der ersten Stufe des Eignungsverfahrens der Modulkatalog des Bachelorstudiengangs Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre der ... herangezogen wird).

Diese Orientierung ist der ... nicht verwehrt. Es steht den Hochschulen im Rahmen ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit frei, die Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs zu bestimmen; diese Anforderungen müssen nicht so gehalten sein, dass die dafür erforderlichen Kompetenzen in jedem vorgängigen Bachelorstudiengang vermittelt werden, vielmehr dürfen die verschiedenen Hochschulen im Rahmen der ihnen zustehenden Lehr- und Wissenschaftsfreiheit bei der Ausgestaltung der von ihnen angebotenen Studiengänge unterschiedliche Schwerpunkte setzen (vgl. z. B. zuletzt BayVGH, B. v. 3.2.2014 - Az. 7 CE 13.2131 - Rn. 14 f). Der Bologna-Prozess fordert nicht, dass jeder Abschluss auf einem bestimmten Gebiet als Voraussetzung eines Masterstudiengangs ausreicht; vielmehr fördert er gerade auch die Spezialisierung und Differenzierung der einzelnen Hochschulen (BayVGH, B. v. 3.2.2014 - a. a. O. - Rn. 17).

Davon ausgehend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die ... in Ziffer 5.2.2 der Anlage 2 zur FPStO bei der zweiten Stufe des Eignungsverfahrens - für das Auswahlgespräch - folgende Themenschwerpunkte festgelegt hat:

- Interesse an einem interdisziplinären Studium an der Schnittstelle zwischen den Wirtschafts- und den Ingenieur- bzw. Naturwissenschaften

- Kenntnisse wirtschaftlich-technischer Sachverhalte

- wirtschaftswissenschaftliche Fachsprachenkompetenz in Deutsch und Englisch

Die Ladungsfrist zu den Eignungsgesprächen ist in Ziffer 5.2.1 Satz 3 der Anlage 2 zur FPStO ausreichend geregelt.

Auch hat sich das Eignungsgespräch nach den eigenen Angaben der Antragstellerin mit 30 Minuten Länge zeitlich im Rahmen der Vorgaben der Anlage 2 Ziffer 5.2.2 Satz 2 zu FPStO gehalten. Die Vorbereitungszeit für den Kurzvortrag kann nicht als Bestandteil des Eignungsgespräches angesehen werden, da es nur der Vorbereitung des Bewerbers dient.

Bei der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Aktenlage - insbesondere des ausführlichen Gesprächsprotokolls über das Auswahlgespräch vom ... September 2014 - konnte nicht festgestellt werden, dass bei der Prüfung diese Vorgaben verkannt oder nicht beachtet worden wären.

Auch kann aus der in den Prüfungsprotokollen belegten Fragengestaltung keine irgendwie geartete Voreingenommenheit der Prüfer hergeleitet werden.

Auch die Bewertung der dokumentierten Antworten der Antragstellerin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich innerhalb des Bewertungsspielraums der Prüfer im Rahmen der Vorgaben der Anlage 2 Ziffer 5.2.3. der FPStO. Substantiierte Einwände gegen die Bewertung hat auch die Antragstellerin nicht erhoben.

Das durchgeführte Auswahlverfahren und das Eignungsfeststellungsverfahren insgesamt sind daher bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Mangels Erreichens der nach Anlage 2 Ziffer 5.2.4 FPStO zum Bestehen des Eignungsverfahrens erforderlichen Gesamtpunktzahl hat die Antragstellerin den für die Zulassung zwingend erforderlichen Nachweis der Eignung für den Masterstudiengang Wirtschaft mit Technologie nicht erbracht und somit - mangels Entscheidungsrelevanz von Kapazitätsgesichtspunkten - keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung zum gewünschten Masterstudium glaubhaft gemacht.

Der Antrag gem. § 123 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. 52 Abs. 2 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2014 - 7 CE 13.2131

bei uns veröffentlicht am 03.02.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg (OFU) im Wege der einstweiligen Anordnung.

Der Antragsteller hat gegen die Ablehnung seiner Bewerbung für den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der OFU Klage erhoben und gleichzeitig beantragt, ihn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Wintersemester 2013/2014 vorläufig zu diesem Studiengang zuzulassen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Bayreuth abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Dem Antragsteller - er hat an der Hochschule Heidelberg den Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaft mit den Schwerpunkten Innovationsmanagement und Marketing mit der Gesamtnote gut (2,4) abgeschlossen - fehle der Nachweis der studiengangspezifischen Eignung gemäß § 28 Abs. 1 der einschlägigen Prüfungs- und Studienordnung. Diese Vorschrift setze den Abschluss eines Studiums in einem betriebswirtschaftlichen oder einem vergleichbaren Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule voraus, der neben anderen Kriterien mindestens zehn ECTS-Leistungspunkte aus statistischen Methoden enthalten müsse. Demgegenüber könne der Antragsteller lediglich fünf ECTS-Leistungspunkte im Fach „Statistik“ nachweisen. Die Forderung in der Prüfungs- und Studienordnung nach zehn ECTS-Leistungspunkten halte sich im Rahmen des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes wie auch des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Die normative Regelung in § 28 Abs. 1 Nr. 1 der Prüfungs- und Studienordnung sei hinreichend bestimmt. Die Universität habe ihren Gestaltungsspielraum insoweit sachgerecht und unter Wahrung der Erfordernisse der praktischen Handhabung ausgefüllt. Die Kenntnis statistischer Methoden und volkswirtschaftliche Kenntnisse im geforderten Umfang seien sachlich gerechtfertigte Kriterien für einen vergleichbaren Studiengang im Sinn des § 28 Abs. 1 Halbsatz 2 der Prüfungs- und Studienordnung.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts würde dazu führen, dass jede Hochschule durch formelle und willkürliche Anforderungen die Zulassung zum Master-Studiengang auf Absolventen des eigenen Bachelor-Studiengangs beschränken könnte. Der Antragsteller habe an einer anerkannten Hochschule einen Bachelorabschluss in Betriebswirtschaftslehre erworben und erfülle daher die Voraussetzungen der Zulassung zum Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der OFU. Zehn Leistungspunkte habe er deshalb mehr oder weniger zufällig nicht erwerben können, weil der Bachelor-Studiengang an der Hochschule in Heidelberg andere Schwerpunkte setze und lediglich den Erwerb von fünf ECTS-Leistungspunkten im Fach Statistik vorsehe. Dies habe mit einer besonderen Qualifikation nichts zu tun. Ein Bachelor-Abschluss an der Universität (sic!) Heidelberg biete selbstverständlich die Gewähr dafür, dass der Absolvent damit die für ein aufbauendes Masterstudium erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe. Er habe von vornherein den Master-Studiengang angestrebt und eine Vielzahl von Berufspraktika absolviert.

Er beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 4. September 2013 aufzuheben und im Rahmen einer einstweiligen Anordnung anzuordnen, den Antragsteller vorläufig zum Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre im Wintersemester 2013/2014 an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zuzulassen.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftverkehr dieses Beschwerdeverfahrens sowie die beigezogenen Gerichtsakten und die vorgelegten Akten der OFU Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe geprüft werden, hat keinen Erfolg. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung wird die Klage des Antragstellers voraussichtlich erfolglos bleiben. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:

Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei den in § 28 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang und den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 1. Oktober 2010 (PSO), zuletzt geändert durch Satzung vom 27. November 2012, festgesetzten Zugangsvoraussetzungen zum Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre, wonach der erfolgreich abgeschlossene Studiengang mindestens zehn ECTS-Leistungspunkte aus statistischen Methoden beinhalten muss, nicht um lediglich formelle oder gar willkürliche Anforderungen.

Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 245), setzt der Zugang zu einem Master-Studiengang einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG können die Hochschulen durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festsetzen und insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung fordern. Von dieser Möglichkeit hat die OFU mit ihrer Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang und den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre Gebrauch gemacht. Die hier festgesetzten Voraussetzungen sind grundsätzlich keine objektiven Beschränkungen der Ausbildungsfreiheit, sondern subjektive, in der Person des Studienbewerbers liegende Eignungsanforderungen. Sie dienen neben dem Interesse an der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt auch der Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium. Die mit dem Masterabschluss verfolgten Ausbildungsziele lassen sich nur dann mit angemessenem zeitlichen und sächlichen Aufwand erreichen, wenn die Studierenden eine bestimmte Qualifikation mitbringen. Diese Anliegen verkörpern ein gewichtiges Gemeinschaftsgut. Entsprechende Zugangsbeschränkungen sind daher mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, ohne dass damit die auch für einen Master-Studiengang gewährleistete Freiheit der Wahl der Berufsausbildung unzulässig eingeschränkt wäre (BayVGH, B. v. 18.3.2013 - 7 CS 12.1779 - juris Rn. 19 m. w. N.).

In mittlerweile ständiger Rechtsprechung (z. B. BayVGH a. a. O. Rn. 20) hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Hochschulen, auch wenn sie durch Vorschriften wie Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG ermächtigt werden, für die Aufnahme eines Master-Studiengangs den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung zu verlangen, den Zugang insbesondere zu postgradualen Studiengängen nicht uneingeschränkt begrenzen dürfen. Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Master-Studiengangs ab. Diese Anforderungen bestimmen die Hochschulen aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit selbst. Das heißt, die Hochschulen dürfen Qualifikationsnachweise fordern, soweit diese sicherstellen, dass die Bewerber den Anforderungen des von den Hochschulen konzipierten Studiengangs gerecht werden und bei den Bewerbern die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium im Hinblick auf die Anforderungen erfolgreich abschließen können.

Der Antragsgegner führt in seiner Beschwerdeerwiderung zu Recht aus, dass die Qualifikationserfordernisse des § 28 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz PSO gemessen daran Bestand haben. Es steht der OFU aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit frei, in Betriebswirtschaftslehre sowohl einen Bachelor- als auch einen konsekutiven Master-Studiengang anzubieten, der in dem geforderten Umfang mathematische und statistische Kompetenzen vermittelt bzw. voraussetzt. Das findet seinen Ausdruck u. a. darin, dass die Studierenden nicht den Grad eines Bachelor bzw. Master of Arts (B.A. bzw. M.A.) sondern eines Bachelor bzw. Master of Science (B.S. bzw. M.S.) erwerben. Dieser Ausrichtung sind die Qualifikationserfordernisse, wonach u. a. gefordert wird, dass die Bewerber zehn ECTS-Leistungspunkte im Hinblick auf statistische Methoden nachweisen, geschuldet. Die damit nachgewiesenen Kompetenzen erscheinen erforderlich, um die Ziele des von der OFU konzipierten konsekutiven Master-Studiengangs zu erreichen. Sie sind Grundlage jeglicher Risikobewertung, ebenso der Bereiche Finanzen und Marketing wie auch der Marktforschung und der Logistik. Der Antragsgegner weist unwidersprochen auf erfahrungsgemäß bestehende erhebliche Schwierigkeiten hin, das Masterstudium an der OFU erfolgreich zu absolvieren, soweit die Studierenden nicht die geforderte Qualifikation nachweisen.

Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, wenn nicht jeder betriebswirtschaftliche Bachelor-Studiengang an einer Universität oder einer Fachhochschule die für den Master-Studiengang an der OFU erforderliche Qualifikation vermittelt. Der Antragsgegner weist ebenso unwidersprochen darauf hin, dass die Bachelor-Studiengänge anderer Universitäten zumeist ebenfalls einen in zehn ECTS-Leistungspunkten ausgedrückten Anteil bezüglich statistischer Methoden beinhalten. Danach handelt es sich insoweit um einen typischen Regelungsinhalt grundständiger betriebswirtschaftlicher Studiengänge an den Universitäten.

Dass jeder Bachelorabschluss auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre als Voraussetzung eines betriebswirtschaftlichen Master-Studiengangs ausreicht, wird vom sog. Bologna-Prozess nicht gefordert. Er führt zwar einerseits zu erhöhter Vergleichbarkeit und Transparenz der Abschlüsse und Kompetenzen, fördert aber andererseits auch die Spezialisierung und die Differenzierung der einzelnen Hochschulen. Auch in dieser Hinsicht steht es der OFU aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit frei, einen Master-Studiengang zu konzipieren und anzubieten, dessen Anforderungen den Nachweis von Kompetenzen erfordern, die nicht jeder betriebswirtschaftliche Bachelor-Studiengang vermittelt.

Auf die Frage, ob der Antragsteller nach Art. 43 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG vorläufig hätte zugelassen werden können, braucht schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil die Beschwerdebegründung insoweit keine Ausführungen enthält (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.