Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. März 2015 - M 3 E 14.4625

published on 02/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. März 2015 - M 3 E 14.4625
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf € 2.500,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie (Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie) zum Wintersemester 2014/2015 an der ...-Universität ... (...).

Die Antragstellerin studierte vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 Psychologie (Bachelor) an der Universität .... Ausweislich des vorgelegten Abschlusszeugnisses und der Übersicht der Einzelleistungen erwarb sie am 20. Mai 2014 an der ... University, ..., ..., USA mit insgesamt 128 ECTS-Punkten den „Bachelor of Arts“ in Psychologie mit der Gesamtnote „summa cum laude“ - “3,96 cumulative grade point average“.

Daraufhin bewarb sich die Antragstellerin bei der ... um einen Studienplatz im Masterstudiengang Psychologie: Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie. Dieser Antrag wurde von der ... mit Bescheid vom .... August 2014 abgelehnt, weil die Antragstellerin keinen ersten berufsqualifizierenden universitären Hochschulabschluss in einem mindestens sechssemestrigen Studiengang der Fachrichtung Psychologie vorweisen könne und auch Leistungen (ECTS) im Bereich Diagnostik fehlen würden. Am .... August 2014 wurde gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt, der noch nicht verbeschieden wurde.

Am .... Oktober 2014 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht München,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Masterstudiengang Psychologie, 1. Fachsemester, beginnend mit dem Wintersemester 2014/2015 zuzulassen.

Die Antragstellerin erfülle die Qualifikation für den begehrten Studienplatz und habe einen Anspruch auf Zulassung.

Mit Schreiben vom .... November 2014 beantragte der Antragsgegner,

den Eilantrag kostenpflichtig abzuweisen.

Die Antragstellerin habe die für den Zugang zum gewünschten Masterstudiengang erforderliche Qualifikation nicht nachgewiesen. Es bestünden bereits Zweifel, ob die Antragstellerin als Erststudium überhaupt ein „Hauptfachstudium“ Psychologie absolviert habe, weil für ihren Studienabschluss weniger als die Hälfte der in Deutschland erforderlichen Studienzeit für Psychologie vorgesehen und für einen erfolgreichen Studienabschluss demgemäß auch nur ein Drittel der insgesamt erforderlichen US-Credit-Points in Psychologie nachzuweisen sind. Hinzu komme, dass der von der Antragstellerin abgelegte Abschluss Bachelor of Arts in „Psychology and Communications“ keine ausreichende Vorbereitung auf den vorwiegend naturwissenschaftlichen, in der Regel universitären, auf alle Bereiche des menschlichen Erlebens und Verhaltens bezogenen Masterstudiengang darstelle. Abgesehen davon würden der Antragstellerin in § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung über die Qualifikation und die Zulassung zum Studiengang M.Sc. Psychologie: Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie geforderte ECTS- Punkte fehlen. Sie könne weder 12 ECTS-Punkte in Psychologischer Methodenlehre, noch 6 ECTS-Punkte in Psychologischer Diagnostik und Testtheorie nachweisen.

Hierauf erwiderte der Bevollmächtigte der Antragstellerin, die Antragstellerin habe einen Studienabschluss in „reiner“ Psychologie erworben, auch wenn der Abschluss als „Bachelor of Arts“ eingeordnet sei. Auf einer Internetseite der University of Arizona sei klargestellt, dass Studenten in den USA wegen zusätzlicher Rahmenfächer die Möglichkeit hätten, zwischen den Abschlüssen „Bachelor of Arts“ und „Bachelor of Science“ zu wählen; die Psychologievorlesungen seien aber in beiden Bachelorvorlesungen identisch. Auch habe die Antragstellerin die erforderlichen ECTS-Punkte erworben. Sie habe gemäß ihrer Selbstzuordnung unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen „Experimental Psychology“, „Senior Honors Research in Psychology“ und „Senior Honors Thesis in Psychology“ auch ohne Punkteverdoppelung 9 ECTS-Punkte im Bereich „Psychologische Diagnostik und Testtheorie“ erworben.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind dabei glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.

Die Antragstellerin vermochte einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft zu machen.

Gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG setzt der Zugang zu einem Masterstudiengang einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG ermächtigt die Hochschulen, durch Satzung für den Zugang zu einem Masterstudiengang neben dem Hochschulabschluss oder gleichwertigem Abschluss weitere Zugangsvoraussetzungen festzulegen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung. Die Regelung beruht auf dem Beschluss „Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003, wonach bei den Zugangsvoraussetzungen zum Master der Charakter des Masterabschlusses als weiterer berufsqualifizierender Abschluss betont werden muss (Punkt A 2.) und daher zur Qualitätssicherung oder aus Kapazitätsgründen für den Zugang zu Masterstudiengängen weitere Voraussetzungen bestimmt werden können (A.2.1). Die weitere Ausbildungsmöglichkeit des Masterstudiums soll daher nicht allen Bewerbern mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eröffnet werden, sondern nur besonders qualifizierten Hochschulabsolventen; diese zusätzlichen Qualitätsanforderungen, z.B. die „besondere Qualität des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses“ sollten durch die Hochschulen festgelegt werden (Amtliche Begründung zu Art. 43 Abs. 5 BayHSchG, LT-Drucks. 15/4396, S. 59; vgl. auch BayVGH vom 11.1.2010, Az. 7 CE 09.2804, Leitsatz in DVBl 2010, 325).

Von der Ermächtigung des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG hat die... durch Erlass der Satzung über die Qualifikation und die Zulassung zum Studiengang M.Sc. Psychologie: Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie vom 4. Juli 2011, geändert durch Satzung vom 18. Juni 2012 – im weiteren: Satzung - Gebrauch gemacht. §§ 1 und 2 der Satzung fordern als Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang Psychologie: Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie

- den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses aus dem Inland oder Ausland in einem mindestens sechssemestrigen Studiengang der Fachrichtung Psychologie

- sowie den Nachweis besonderer qualitativer Anforderungen für diesen Studiengang. Diese Anforderungen beinhalten fundierte Kenntnisse in den Grundlagen der Psychologischen Methodenlehre, der Psychologischen Diagnostik und Testtheorie, der Allgemeinen Psychologie, der Sozialpsychologie, der biologischen bzw. Neuropsychologie und der differenziellen bzw. Persönlichkeitspsychologie sowie die Beherrschung der deutschen und englischen Sprache in Wort und Schrift. Dazu muss das Abschlusszeugnis bzw. das Transcript of Records mindestens folgende bestandenen Leistungen aufweisen:

- 12 ECTS-Punkte in Psychologischer Methodenlehre

- 6 ECTS-Punkte in Psychologischer Diagnostik und Testtheorie

- 6 ECTS-Punkte in Allgemeiner Psychologie

- 3 ECTS-Punkte in Sozialpsychologie

- 3 ECTS-Punkte in biologischer bzw. Neuropsychologie

- 3 ECTS-Punkte in differenzieller bzw. Persönlichkeitspsychologie

Nur in diesem Fall wird die Qualifikation festgestellt, andernfalls wird der Zugang zum Masterstudiengang Psychologie: Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie abgelehnt.

Diese Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht erfüllt. Denn sie hat unabhängig vom zeitlichen Umfang der psychologischen Veranstaltungen, insbesondere von der Relation der Veranstaltungen der Psychologie zu sonstigen Veranstaltungen in ihrem Erststudium und auch unabhängig vom konkreten Inhalt dieses mit dem „Bachelor of Arts“ abgeschlossenen Studiengangs weder die in der Satzung erforderlichen „mindestens 140 ECTS-Punkte“ erworben, noch hat sie glaubhaft gemacht, die gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und b der Satzung erforderlichen mindestens 12 ECTS-Punkte aus dem Bereich „Psychologische Methodenlehre“ und weiterhin 6 ECTS-Punkte aus dem Bereich „Psychologische Diagnostik und Testtheorie“ (zusammen: 18 ECTS-Punkte) erworben zu haben.

Daran kann auch das als Anlage 8 vom Bevollmächtigten der Antragstellerin übersandte Schreiben von Prof. ... der ... University nichts ändern. In diesem nicht in deutscher Übersetzung (vgl. § 55 VwGO i.V.m. § 184 GVG) vorgelegten - in englischer Sprache verfassten – Schreiben scheint Prof. ... nämlich nicht nach den Kursen „Psychologische Methodenlehre“ und „Psychologische Diagnostik und Testtheorie“ zu differenzieren, sondern für beide Bereiche nur insgesamt 15 ECTS-Punkte zu bestätigen („Experimental Psychology; Theories of Personality; Abnormal Psychology; Senior Seminar in Psychology; Honors Senior research/Thesis – each oft these courses was worth 3 credits“). Anhaltspunkte für eine doppelte Berücksichtigungsfähigkeit dieser US-amerikanischen Credit-Points zur Vergleichbarkeit der Leistungen an inländischen Universitäten wurden nicht vorgebracht und erst recht nicht glaubhaft gemacht; derartige Anhaltspunkte sind für das Gericht auch nicht erkennbar, zumal die ... University unstreitig keine internationale Spitzenuniversität ist, bei der eine Verdoppelung der ECTS-Punkte aufgrund des durch ein höheres Kursniveau erforderlichen höheren durchschnittlichen Arbeitsaufwands möglicherweise gerechtfertigt sein könnte.

Damit fehlen der Antragstellerin auch bei gemeinsamer Betrachtung der in der „Psychologischen Methodenlehre“ und der „Psychologischen Diagnostik und Testtheorie“ erzielten ECTS-Punkte mindestens 3 ECTS-Punkte.

Die Antragstellerin hat somit nicht glaubhaft gemacht, die Zugangsvoraussetzungen zum gewünschten Masterstudiengang zu erfüllen.

Der Antrag war deshalb abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

§§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.

Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.