Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Apr. 2015 - M 3 E 14.4294

bei uns veröffentlicht am20.04.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf € 2.500,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie (Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie) zum Wintersemester 2014/2015 an der ...-Universität ... (... U).

Die Antragstellerin studierte bis 30. September 2014 im Studiengang „... Bachelor mit Major Wirtschaftspsychologie und Minor E-Business“ an der ... Universität ...

Daraufhin bewarb sich die Antragstellerin bei der ...U um einen Studienplatz im Masterstudiengang Psychologie: Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie. Dieser Antrag wurde von der ...U mit Bescheid vom ... August 2014 abgelehnt, weil die Antragstellerin keinen ersten berufsqualifizierenden universitären Hochschulabschluss in einem mindestens sechssemestrigen Studiengang der Fachrichtung Psychologie vorweisen könne. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom ... September 2014, eingegangen am selben Tag, erhob die Klägerin Klage gegen diesen Bescheid zum Bayerischen Verwaltungsgericht München, über die noch nicht entschieden wurde (Az. M 3 K 14.4052).

Am ... September 2014 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht München,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum Wintersemester 2014/2015 vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum Masterstudium in der Fachrichtung Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie an der ...-Universität ... zuzulassen.

Die Antragstellerin erfülle die Qualifikation für den begehrten Studienplatz und habe einen Anspruch auf Zulassung.

Außerdem werde davon ausgegangen, dass die ...U ihre Aufnahmekapazitäten nicht ausgeschöpft habe, so dass noch freie Studienplätze vorhanden seien.

Die ...U hat im Masterstudiengang Psychologie (Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie) in § 1 Abs. 1 der Satzung der...-Universität ... über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2014/15 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2014/15) vom 14. Juli 2014 in Verbindung mit der Anlage folgende Zulassungszahlen festgesetzt:

Fachsemester:

1

2

3

4

Wintersemester 2014/15

25

0

25

0

Σ =50

Sommersemester 2015

0

25

0

25

Σ =50

Tatsächlich sind nach der Studentenstatistik vom 18. November 2014 im Wintersemester 2014/2015 im 1. bis 4. Fachsemester des Masterstudiengangs Psychologie (Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie) insgesamt 71 Studierende eingeschrieben, wie folgende Übersicht zeigt:

Fachsemester:

1

2

3

4

Studenten/innen

31

2

30

8

Σ = 71

Mit Schreiben vom ... November 2014 beantragte der Antragsgegner,

den Eilantrag kostenpflichtig abzuweisen.

Die Antragstellerin habe die für den Zugang zum gewünschten Masterstudiengang erforderliche Qualifikation nicht nachgewiesen. Der von der Antragstellerin belegte Studiengang erfülle nicht die Anforderungen an ein wissenschaftlich fundiertes Bachelorstudium der Psychologie, das auch die Grundlagen der Psychologie als Wissenschaft ohne Spezialisierung beinhalten müsse. Der Bachelorstudiengang Wirtschaftspsychologie, den die Antragstellerin vorzuweisen habe, sei ein im Wesentlichen auf Wirtschaftskontexte beschränkter und auf praktische Berufsausbildung in Wirtschaftskontexten ausgelegter Studiengang mit psychologischen Inhalten. Er orientiere sich vor allem an sozial-, sprach-, kultur-, informations- und/oder wirtschaftswissenschaftlichen Methoden und Inhalten und weit weniger, falls überhaupt, an naturwissenschaftlichen Methoden und Inhalten, wie etwa jener der MINT-Fächer und auch des wissenschaftlichen Fachgebiets Psychologie, das in der Regel als ein natur-, sozial- und verhaltenswissenschaftliches Bachelor of Science-Studium angeboten werde.

Der als Voraussetzung für das streitgegenständliche Masterstudium geforderte „Studiengang der Fachrichtung Psychologie“ sei ein vorwiegend naturwissenschaftlicher, in der Regel universitärer, auf alle Bereiche des menschlichen Erlebens und Verhaltens bezogener Studiengang, der die Grundlagen der naturwissenschaftlichen Psychologie in ihrer gesamten Breite vermittle und auf die wissenschaftliche und überwiegend erkenntnisbildende Qualifizierung der Studierenden ausgelegt sei.

Dies leiste der von der Antragstellerin erbrachte Bachelorabschluss der Wirtschaftspsychologie nicht in hinreichendem Umfang. Dieser werde nicht als ein geringer qualifizierter Abschluss als ein Bachelor of Science in Psychologie gesehen, er müsse jedoch als ein andersartig qualifizierender Abschluss betrachtet werden, der zum einen auf den von der Antragstellerin begehrten Masterstudiengang nicht hinreichend vorbereite und zum anderen bereits einige berufspraktische Elemente vorwegnehme.

Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass es an der ... Universität ..., an der die Antragstellerin ihr Erststudium abgeschlossen habe, keine Professuren in Allgemeiner Psychologie I und II, in Neuropsychologischen bzw. Biologisch Psychologischen Grundlagen und in Statistik/Methodenlehre/Testtheorie gebe, die die vertieften wissenschaftlichen Grundlagen der Psychologie in einem Bachelorstudium vermitteln könnten, wie sie für den streitgegenständlichen Masterstudiengang vorausgesetzt würden.

Hierauf erwiderte der Bevollmächtigte der Antragstellerin, die Ablehnungsbegründung des Antragsgegners sei willkürlich und rechtswidrig. Richtig möge zwar sein, dass die Antragstellerin vom Wortlaut her nicht den Studiengang absolviert habe, den die Satzung der ...U genannt habe. Diese enge Auslegung der Satzung verbiete sich jedoch, da durch die bloße Namensgebung eines Studienganges wohl kaum eine wirksame Beschränkung der Berufsfreiheit erfolgen könne. Vielmehr müsse ermittelt werden, ob die Antragstellerin vor dem Hintergrund des konkreten Studienverlaufs sowie der erzielten Leistungspunkte die Anforderungen an das Masterstudium des Antragsgegners erfülle. Dies sei zweifelsfrei der Fall. Die Antragstellerin habe die im Modulhandbuch der ... Universität angebotenen Studienleistungen übererfüllt und den akkreditierten Studiengang somit erfolgreich abgeschlossen.

Die Haltung des Antragsgegners widerstrebe völlig dem Gedanken der Öffnung der Hochschullandschaft im Rahmen des Bologna-Prozesses. Dieser Prozess habe die Universitäten dazu verpflichtet, im Rahmen der Studiengänge eine eigene Schwerpunktsetzung vorzunehmen, ohne dass den Absolventen daraus Nachteile für die Aufbaustudiengänge erwachsen sollten. Die Durchgängigkeit der Studiengänge habe erhöht werden sollen, um dem akademischen Nachwuchs mehr Spezialisierungsmöglichkeiten zu bieten. Diesen Gedanken führe der Antragsgegner völlig ad absurdum.

Darüber hinaus erlaube es die behauptete fehlende Qualifikation in Teilbereichen dem Antragsgegner nicht, die Antragstellerin abzuweisen. Es wäre zumindest geboten, die Antragstellerin unter Auflagen zuzulassen, damit sie einzelne Leistungen im Rahmen der ersten Semester nachholen könne.

Der Antragsgegner trug daraufhin weiter vor, die Antragstellerin hätte bis zum Ablauf der Ausschlussfrist am 15. Juli 2014 eine Kopie des Abschlusszeugnisses aus dem Erststudium oder ein Transcript of Records, das insgesamt einen Leistungsstand von mindestens 140 ECTS-Punkten aufweise, vorlegen müssen. Dies sei nicht erfolgt. Somit habe die Antragstellerin schon nicht die notwendigen Nachweise für die Erbringung einschlägiger Teilleistungen im Erststudium während ihrer Bewerbung erbracht.

Die Auffassung der Antragstellerin, die gestufte Struktur nach Bachelor- und Masterstudiengängen solle eine erhöhte Mobilität der Studierenden bewirken, konterkariere den eigentlichen Sinn des Bologna-Prozesses. Wesentlich sei, dass bereits der Bachelor-Abschluss nach einem grundständigem Studiengang den berufsqualifizierenden Regelabschluss darstelle, während ein postgraduales Masterstudium eine Weiterqualifikation für besonders qualifizierte Bachelor-Absolventen bieten solle. Die eigene Schwerpunktsetzung, die die Universitäten dabei vornehmen könnten, bedeute eben auch, dass nicht jeder Absolvent eines Erststudiums ohne weiteres für einen Masterstudiengang qualifiziert sei, sondern besondere Qualifikationsvoraussetzungen vorweisen müsse, die die Antragstellerin nicht oder zumindest nicht rechtzeitig nachgewiesen habe.

Das Problem bestehe nicht darin, dass die Antragstellerin in ihrem Erststudium vielleicht zu viele Leistungen aus dem Bereich der Wirtschaftspsychologie erworben haben könnte, sondern darin dass sie - zumindest nach dem bisherigen Erkenntnisstand - zu wenige Leistungen aus dem Bereich der Psychologie erbracht habe.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind dabei glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.

Die Antragstellerin vermochte einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft zu machen.

Gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG setzt der Zugang zu einem Masterstudiengang einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG ermächtigt die Hochschulen, durch Satzung für den Zugang zu einem Masterstudiengang neben dem Hochschulabschluss oder gleichwertigem Abschluss weitere Zugangsvoraussetzungen festzulegen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung. Die Regelung beruht auf dem Beschluss „Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003, wonach bei den Zugangsvoraussetzungen zum Master der Charakter des Masterabschlusses als weiterer berufsqualifizierender Abschluss betont werden muss (Punkt A 2.) und daher zur Qualitätssicherung oder aus Kapazitätsgründen für den Zugang zu Masterstudiengängen weitere Voraussetzungen bestimmt werden können (A.2.1). Die weitere Ausbildungsmöglichkeit des Masterstudiums soll daher nicht allen Bewerbern mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eröffnet werden, sondern nur besonders qualifizierten Hochschulabsolventen; diese zusätzlichen Qualitätsanforderungen, z. B. die „besondere Qualität des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses“ sollten durch die Hochschulen festgelegt werden (Amtliche Begründung zu Art. 43 Abs. 5 BayHSchG, LT-Drucks. 15/4396, S. 59; vgl. auch BayVGH vom 11.1.2010, Az. 7 CE 09.2804, Leitsatz in DVBl 2010, 325).

Von der Ermächtigung des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG hat die...U ... durch Erlass der Satzung über die Qualifikation und die Zulassung zum Studiengang M.Sc. Psychologie: Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie vom 4. Juli 2011, geändert durch Satzung vom 18. Juni 2012 - im Weiteren: Satzung - Gebrauch gemacht. §§ 1 und 2 der Satzung fordern als Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang Psychologie: Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie

- den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses aus dem Inland oder Ausland in einem mindestens sechssemestrigen Studiengang der Fachrichtung Psychologie

- sowie den Nachweis besonderer qualitativer Anforderungen für diesen Studiengang. Diese Anforderungen beinhalten fundierte Kenntnisse in den Grundlagen der Psychologischen Methodenlehre, der Psychologischen Diagnostik und Testtheorie, der Allgemeinen Psychologie, der Sozialpsychologie, der biologischen bzw. Neuropsychologie und der differenziellen bzw. Persönlichkeitspsychologie sowie die Beherrschung der deutschen und englischen Sprache in Wort und Schrift. Dazu muss das Abschlusszeugnis bzw. das Transcript of Records mindestens folgende bestandenen Leistungen aufweisen:

- 12 ECTS-Punkte in Psychologischer Methodenlehre

- 6 ECTS-Punkte in Psychologischer Diagnostik und Testtheorie

- 6 ECTS-Punkte in Allgemeiner Psychologie

- 3 ECTS-Punkte in Sozialpsychologie

- 3 ECTS-Punkte in biologischer bzw. Neuropsychologie

- 3 ECTS-Punkte in differenzieller bzw. Persönlichkeitspsychologie

Nur in diesem Fall wird die Qualifikation festgestellt, wobei die Qualifikationsfeststellung voraussetzt, dass die in § 2 Abs. 2 der Satzung genannten Unterlagen fristgerecht (§ 2 Abs. 1 der Satzung: bis zum 15. Juli für das jeweils folgende Wintersemester) vorliegen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung).

Andernfalls wird der Zugang zum Masterstudiengang Psychologie: Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie abgelehnt.

Diese Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht erfüllt. Denn sie hat unabhängig von der inhaltlichen Qualität ihres Erststudiums nicht alle notwendigen Unterlagen fristgerecht bis zum 15. Juli 2014 vorgelegt. So datiert das im Klageverfahren vorgelegte Transcript of Records vom 7. September 2014 und konnte somit nicht zum 15. Juli 2014 bei der ...U vorgelegt werden.

Darüber hinaus ist, zumindest für das Eilverfahren, der Auffassung des Antragsgegners zu folgen, dass die Antragstellerin mit ihrem Erststudium der Wirtschaftspsychologie nicht die Qualifikationsvoraussetzung des § 1 Satz 1 der Satzung (Hochschulabschluss in einem mindestens sechssemestrigen Studiengang der Fachrichtung Psychologie) erfüllt. Zum einen stützt bereits der Wortlaut in § 1 Satz 1 der Satzung („Studiengang der Fachrichtung Psychologie“) die Auffassung des Antragsgegners, da diese Formulierung ein umfassendes Studium der Psychologie beinhaltet. Die Wirtschaftspsychologie ist demgegenüber nur ein Teilbereich der Psychologie. Auch wenn dieses Studium die psychologischen Grundlagen umfasst, liegt es auf der Hand, dass bei einer spezialisierten Blickrichtung auf den Bereich der Ökonomie aufgrund der dafür notwendigen zusätzlichen Veranstaltungen die Inhalte eines allgemein psychologischen vorwiegend naturwissenschaftlichen, in der Regel universitären, auf alle Bereiche des menschlichen Erlebens und Verhaltens bezogenen Studiengangs, der die Grundlagen der naturwissenschaftlichen Psychologie in ihrer gesamten Breite vermittelt und auf die wissenschaftliche und überwiegend erkenntnisbildende Qualifizierung der Studierenden ausgelegt ist, bei gleicher Studiendauer nicht in dem Ausmaß vermittelt werden können, wie sie der Antragsgegner für die Qualifikation zu dem streitgegenständlichen Masterstudiengang voraussetzt.

Insoweit räumt die Antragstellerin auch selbst ein, vom Wortlaut her nicht den Studiengang absolviert zu haben, den die Satzung der ...U als Qualifikationsvoraussetzung für den begehrten Masterstudiengang voraussetzt.

Es steht den Hochschulen im Rahmen ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit frei, die Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs auch in Orientierung an den von ihnen angebotenen Bachelorstudiengängen zu bestimmen; der Bologna-Prozess fordert nicht, dass jeder Abschluss auf einem bestimmten Gebiet als Voraussetzung eines Masterstudiengangs ausreicht, sondern fördert im Gegenteil gerade auch die Spezialisierung und Differenzierung der einzelnen Hochschulen (BayVGH, B. v. 3.2.2014 - 7 CE 13.2131 - Rn. 14, 17).

Die Antragstellerin hat somit nicht glaubhaft gemacht, die Zugangsvoraussetzungen zum gewünschten Masterstudiengang zu erfüllen.

Des Weiteren ist jedoch auch die Kapazität des von der Antragstellerin begehrten Masterstudiengangs erschöpft.

Die für die Überprüfung maßgeblichen Rechtsvorschriften sind die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV -) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401) und die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV -) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201).

Unter Zugrundelegung dieser Vorschriften ergibt die Überprüfung der Berechnung Folgendes:

1. Lehrangebot:

a) Professoren

In der Gruppe der Professoren sind 12 Stellen vorhanden, die alle mit dem Deputat von je 9 Semesterwochenstunden - SWS - in die Berechnung einzustellen sind (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV). Es ergibt sich somit ein Deputat von 108 SWS.

b) Akademische Oberräte und Oberrätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (AORaZ)

Im Berechnungszeitraum 2014/2015 sind für diese Gruppe 4 Stellen ausgewiesen, die ein Deputat von 28 SWS (vgl. § 4 Abs. 1 Ziff. 4 LUFV) erbringen.

c) Akademische Räte und Rätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (ARaZ)

In dieser Stellengruppe sind 12 Stellen vorhanden, die zutreffend mit einem Deputat von jeweils 5 SWS (insgesamt 60 SWS) in die Berechnung eingestellt wurden (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV).

d) Akademische Räte und Rätinnen auf Lebenszeit (ARaL)

Das von der ...U in der Kapazitätsberechnung für die Gruppe der ARaL (11 Stellen) angesetzte, nunmehr richtigerweise um 3,5 SWS verminderte Gesamtdeputat von 94,5 SWS ist zutreffend berechnet. Die Ermäßigung des Deputats der Stelle ... um 3,5 SWS wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100% entspricht § 7 Abs. 10 LUFV. Die Lehrverpflichtung kann gemäß § 7 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 LUFV bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 v. H. um bis zu 25 v. H. ermäßigt werden, der Stelleninhaber hat ein Lehrdeputat von 14 SWS, so dass 25 v. H. davon 3,5 SWS beträgt und der Bruchteil nicht mehr als 0,5 Lehrveranstaltungsstunden ausmacht und somit gemäß § 7 Abs. 10 Satz 2 LUFV nicht auf 4 SWS aufgerundet werden darf.

e) Wissenschaftliche Angestellte

In dieser Gruppe sind 1,5 Angestellte tätig. Die Lehrleistungen wurden entsprechend den Arbeitsverträgen mit 8 SWS eingestellt.

f) Lehrauftragsstunden

Die Zahl der Lehrauftragsstunden betrug 60 SWS.

Das gesamte anzusetzende Deputat beträgt somit:

Professoren108 SWS

AORaZ 28 SWS

ARaZ 60 SWS

ARaL 94,5 SWS

WA 8 SWS

Lehrauftragsstunden /2 30 SWS

Summe:328,5 SWS

2. Dienstleistungsabzug

Bezüglich des Dienstleistungsexports stimmen die diesbezüglichen Angaben der ...U und des Staatsministeriums nunmehr weitgehend überein. Während die ...U von einem Dienstleistungsexport von 31,1151 Lehrveranstaltungsstunden ausgegangen ist, hat das Staatsministerium den Dienstleistungsexport mit 31,0941 angegeben. Die Kammer geht insoweit vom Wert des Staatsministeriums aus, da diesem nach den Angaben der ...U die amtliche Statistik des Bayerischen Landesamts für Statistik zugrunde liegt.

Hinsichtlich der Berechnung des Dienstleistungsexports für den Studiengang NCP Master sind zwar auf der Internetseite dieses Studienganges in der Kohorte 2014 nur 14 Studierende immatrikuliert, der mit 8,5 angesetzte ist jedoch, da kapazitätsfreundlich, nicht zu beanstanden, da in der Kohorte 2013 18 Studierende immatrikuliert waren und nur diese Zahl bei der prognostischen Berechnung der Kapazität berücksichtigt werden konnte. Dadurch verbleibt der Dienstleistungsexport bei 31,0941 SWS.

Die Kammer hat jedoch bereits im Vorjahr die Frage aufgeworfen, ob es zulässig ist, dass eine Lehreinheit bei gleichbleibender personeller Ausstattung einen erheblichen Dienstleistungsexport für offensichtlich extrem betreuungsintensive Studiengänge erbringt, was zur Folge hat, dass sich die Kapazität der Studienanfängerzahlen für zulassungsbeschränkte Studiengänge erheblich vermindert. Diese Frage ist zumindest für den Fall der Neuschaffung von Studiengängen, die einen Dienstleistungsexport erfordern, dahingehend zu beantworten, dass bei der Neueinrichtung die Belange von Studienbewerbern davon betroffener zulassungsbeschränkter Studiengänge in die Abwägung mit einbezogen werden müssen.

Da keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass diese Abwägung im Fall des neuen Exports in den Masterstudiengang „Cultural and Cognitive Linguistics“ erfolgt ist, kann dieser neue Dienstleistungsexport in Höhe von 0,3471 SWS im Rahmen der hier vorzunehmenden vorläufigen Überprüfung nicht akzeptiert werden.

Damit beträgt der Dienstleistungsexport 30,7470 SWS.

Da der Dienstleistungsexport vom Lehrangebot abzuziehen ist, ergibt sich somit ein bereinigtes Lehrangebot von (328,5 - 30,7470) = 297,7530.

3. Aufnahmekapazität

Aus dem bereinigten Lehrangebot errechnet sich mit Hilfe des Curricularanteils (CAp) gemäß der Formeln 4 und 5 der Anlage 5 II. zur HZV die jährliche Aufnahmekapazität. Die ...U legte in ihrer Berechnung für den Bachelorstudiengang - Hauptfach - einen CAp von 3,4233 (Anteil der Lehreinheit Psychologie: 3,1767), für den Bachelorstudiengang (Nebenfach - 60 ECTS) einen CAp von 0,1689 (Anteil der Lehreinheit Psychologie: 0,1444), für den (nicht zulassungsbeschränkten) Bachelorstudiengang Psychopathologie (Nebenfach - 15 ECTS) einen CAp von 0,1167 (Anteil der Lehreinheit Psychologie: 0,0944) sowie für die beiden Masterstudiengänge „Klinische Psychologie“ und „Wirtschaftspsychologie“ einen CAp von 2,8233 bzw. 2,5548 (Anteil der Lehreinheit Psychologie: 2,4710) zugrunde. Diese Werte hinsichtlich des Anteils der Lehreinheit Psychologie legte auch das Staatsministerium in seiner Kapazitätsberechnung zugrunde.

Damit liegt der Curricularanteil im Bachelorstudiengang - Hauptfach - entsprechend § 59 Satz 3 HZV im unteren Bereich der in Anlage 8 zu § 59 HZV normierten Bandbreite für einen Bachelorstudiengang Psychologie (Bandbreite: 3,35 bis 4,5), unter Berücksichtigung dessen, dass er auf 165 ECTS-Punkte angelegt ist, steigt der Curricularwert für die notwendigen 180 ECTS-Punkte auf 3,54, wenn man beispielsweise den Wert für das Nebenfach Psychopathologie 15 ECTS (0,1167) hinzufügt. Damit liegt der Curricularwert immer noch im unteren Bereich der Bandbreite, unterschreitet jetzt diese im Gegensatz zum Vorjahr aber nicht mehr.

Demgegenüber liegt der Curricularwert für den Masterstudiengang „Klinische Psychologie“ mit 2,8233 im oberen Bereich der Bandbreite (2.23 bis 3,0), der für den Masterstudiengang „Wirtschaftspsychologie“ im mittleren Bereich der entsprechenden Bandbreite gemäß § 59 Satz 4 HZV.

„Für die gerichtliche Überprüfung eines nach Maßgabe des § 59 HZV festgesetzten Curricularwerts hat die Hochschule im Einzelnen darzulegen, welche Lehrveranstaltungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden in dem jeweiligen Studiengang in fachlicher Hinsicht erforderlich sind, welche Lehrveranstaltungsarten sie in fachlich-didaktischer Hinsicht zur Erreichung des Ausbildungsziels als geeignet ansieht und welche Gruppengröße ihrer Erfahrung und Vorstellung nach für einen Ausbildungserfolg nicht überschritten werden darf“ (BayVGH, B. vom 5. Dezember 2013, 7 CE 13.10310 u. a.).

Dies ist nunmehr in der von der ...U in den von ihr vorgelegten „Begründungen für betreuungsintensive Lehrveranstaltungen („Unterricht in Kleingruppen“) im M.Sc. Psychologie: Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft und M.Sc. Psychologie: Wirtschafts- Organisations- und Sozialpsychologie“ erfolgt.

Darin hat die ...U für die einzelnen in Kleingruppen durchgeführten Veranstaltungen dargelegt, warum diese nur in Kleingruppen sinnvoll durchgeführt werden können. Die entsprechenden Veranstaltungen im Masterstudiengang „Klinische Psychologie“ wurden detailliert dargestellt und erläutert, warum dabei Kleingruppenarbeit notwendig ist. Auch für den Masterstudiengang „Wirtschaftspsychologie“ wurde für die dort in erster Linie betroffenen Lehrforschungsprojekte und Lehrpraxisprojekte die Erforderlichkeit von Kleingruppenarbeit erläutert. Auch die Antragspartei hat hiergegen keine Einwände erhoben.

Für die Betreuung der Bachelorarbeiten im Studiengang Bachelor - Hauptfach - wurde nunmehr ein Curricularanteil von 0,20 und für die Betreuung der Masterarbeiten in den beiden Masterstudiengängen einen Curricularanteil von 0,60 zugrunde legt. Nach Maßgabe des § 3 Abs. 8 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), ist eine Anrechnung von Betreuungstätigkeiten für Studienabschlussarbeiten auf die Lehrverpflichtung möglich. Diese Bestimmung sieht in § 3 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 Buchst. g LUFV für die Betreuung einer Bachelorarbeit in Naturwissenschaften einen Bruchteil von höchstens 0,20 und in § 3 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a LUFV für die Betreuung einer Masterarbeit in Naturwissenschaften einen Bruchteil von höchstens 0,60 vor. Nachdem die Psychologie bei den Bandbreiten gemäß Anlage 8 zur HZV gemeinsam mit Medizin und Pharmazie aufgeführt wird, die beide nicht zu den Geisteswissenschaften zählen, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Betreuungsaufwand mit dem für Arbeiten in naturwissenschaftlichen Fächern gleichgesetzt wird.

Die Anteilsquote für den Bachelorstudiengang - Hauptfach - wurde auf 0,3577, für den Bachelorstudiengang (Nebenfach - 60 ECTS) auf 0,1471, für den Bachelorstudiengang Psychopathologie (Nebenfach - 15 ECTS) auf 0,2252, für den Masterstudiengang „Klinische Psychologie“ auf 0,1899 und für den Masterstudiengang „Wirtschaftspsychologie“ auf 0,0801 festgelegt.

Für die Ermittlung der Anteilquote enthält § 49 HZV keinerlei materielle Kriterien, auch nicht hinsichtlich der dem zuständigen Staatsministerium gemäß § 49 Abs. 2 HZV diesbezüglich ermöglichten Vorgaben. Aus dem Gebot der erschöpfenden Nutzung folgt allerdings, dass diese nicht willkürlich und kapazitätsvernichtend bemessen werden dürfen; aber ebenso wenig folgt daraus, dass sie in Bezug und Anzahl zuzulassender Bewerber kapazitätsmaximierend bemessen werden müssen (Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., RdNr. 3 zu § 12 KapVO). Die Festsetzung der Anteilsquoten mit der Zielrichtung, eine höhere Kapazität für die stark nachgefragten Masterstudiengänge zu erreichen, und den Anteil für den nicht zulassungsbeschränkten Nebenfachstudiengang Psychopathologie (15 ECTS) möglichst niedrig zu halten, damit mehr Kapazität für die zulassungsbeschränkten Studiengänge frei bleibt, ist somit rechtlich nicht zu beanstanden.

Wenn eine Berufsausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nur für Absolventen eines Masterstudiengangs in Psychologie möglich ist und die Berufsaussichten mit einem Bachelorabschluss der Psychologie als verhältnismäßig schlecht zu bewerten sind, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass für die Masterstudiengänge auch eine nennenswerte Anzahl von Studienplätzen angestrebt wird.

Nachdem die Anzahl von Studienplätzen in den Masterstudiengängen nicht weiter zulasten des Bachelorstudiengangs erhöht wurde und die Zahl der Studienplätze im Bachelorstudiengang annähernd gleich gegenüber dem Vorjahr geblieben ist, ist die Festlegung der Anteilsquoten letztlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass ersichtlich die Anteilsquoten so festgelegt wurden, dass insgesamt eine möglichst hohe Anzahl von Studienplätzen in allen Studiengängen der Lehreinheit erreicht wird: Die Gesamtzahl der Studienanfänger in allen der Lehreinheit zugeordneten zulassungsbeschränkten Studiengängen, die sich im Vergleich zum Vorjahr - nach Maßgabe der Zulassungszahlsatzung 2012/13 - von 382 auf 275 (im Wintersemester 2012/2013) und nach Maßgabe der Zulassungszahlsatzung 2013/14 auf 247 Studienanfänger (im Wintersemester 2013/2014) jeweils verringert hatte, hat sich nun wieder auf 255 (im Wintersemester 2014/2015) leicht erhöht.

Es ergibt sich also für den hier maßgeblichen Masterstudiengang Psychologie (Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie) folgende Rechnung:

(2 x 297,7530) : [(0,3577 x 3,1767) + (0,1471 x 0,1444) + (0,2252 x 0,0944) + (0,1899 x 2,8233) + (0,0801 x 2,4710)] = 311,3269. Multipliziert mit der Anteilquote zp ergibt dies 311,3269 x 0,1471 = 24,9373 Studienplätze.

4. Schwund

Die Schwundstatistik wurde anhand der amtlichen Statistik des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung nach den Vorgaben des sogenannten Hamburger Modells erstellt. Entscheidend für die statistischen Bestandszahlen ist dabei jeweils die Zahl der immatrikulierten Studierenden zu dem Stichtag, den das Landesamt verwendet. Unter Zugrundelegung dieses Schwundfaktors errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität von insgesamt (24,9373 : 0,9957) = 25,0450 abgerundet 25 Studienplätzen.

5. Laut Erklärung des Antragsgegners vom ... Februar 2015 sind im Masterstudiengang Psychologie: Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2014/15 insgesamt 31 Studierende immatrikuliert. Von diesen 31 Personen ist eine beurlaubt, und zwar schon seit dem Vorsemester.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 21.05.2013 Az. 7 CE 13.10024), der sich das Gericht anschließt, muss „der Studienplatz eines beurlaubten Studenten nicht aus der Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze herausgerechnet werden, da durch Beurlaubungen keine vollständigen Studienplätze frei werden, sondern allenfalls Kapazitäten in einzelnen Semestern“. Dies gilt allerdings nur für die Beurlaubungen, die nach der Immatrikulation bereits im ersten Fachsemester erfolgen. „Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich Studierende … bereits im Vorsemester (im ersten Fachsemester) immatrikuliert haben und beurlauben ließen. Denn diese Studierenden … werden von der ...U (lediglich) aus verwaltungstechnischen Gründen (erneut) zum Bestand dieses (streitgegenständlichen) ersten Fachsemesters gerechnet. Eine solche Mehrfachzählung von Studierenden als Studienanfänger im ersten Fachsemester ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten jedoch unvereinbar, da sie zur Folge hätte, dass diese Studierenden ohne sachlichen Grund wiederholt die für Studienanfänger vorgesehenen und neu zu vergebenden Studienplätze im ersten Fachsemester blockieren würden“ (so wörtlich BayVGH vom 21.10.2013 - 7 CE 13.1276 u. a.). Daraus folgt, der auf den einen beurlaubten Studierenden entfallende Studienplatz nicht kapazitätsdeckend berücksichtigt werden darf. Wenn man diesen Fall unter Bezugnahme auf den Beschluss des BayVGH aus der aktuellen Erstsemesterkohorte herausrechnet, führt dies dazu, dass tatsächlich nicht 31 sondern 30 Studienanfängerinnen bzw. Studienanfänger im 1. Fachsemester immatrikuliert wurden.

Nachdem somit die Kapazität nach der Immatrikulationsstatistik der ...U (Stand: 18. November 2014) mit 30 Studienanfängern mehr als erfüllt ist, sind weitere Kapazitäten nicht vorhanden.

Der Antrag war deshalb abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Apr. 2015 - M 3 E 14.4294 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Apr. 2015 - M 3 E 14.4294 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2014 - 7 CE 13.2131

bei uns veröffentlicht am 03.02.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg (OFU) im Wege der einstweiligen Anordnung.

Der Antragsteller hat gegen die Ablehnung seiner Bewerbung für den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der OFU Klage erhoben und gleichzeitig beantragt, ihn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Wintersemester 2013/2014 vorläufig zu diesem Studiengang zuzulassen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Bayreuth abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Dem Antragsteller - er hat an der Hochschule Heidelberg den Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaft mit den Schwerpunkten Innovationsmanagement und Marketing mit der Gesamtnote gut (2,4) abgeschlossen - fehle der Nachweis der studiengangspezifischen Eignung gemäß § 28 Abs. 1 der einschlägigen Prüfungs- und Studienordnung. Diese Vorschrift setze den Abschluss eines Studiums in einem betriebswirtschaftlichen oder einem vergleichbaren Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule voraus, der neben anderen Kriterien mindestens zehn ECTS-Leistungspunkte aus statistischen Methoden enthalten müsse. Demgegenüber könne der Antragsteller lediglich fünf ECTS-Leistungspunkte im Fach „Statistik“ nachweisen. Die Forderung in der Prüfungs- und Studienordnung nach zehn ECTS-Leistungspunkten halte sich im Rahmen des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes wie auch des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Die normative Regelung in § 28 Abs. 1 Nr. 1 der Prüfungs- und Studienordnung sei hinreichend bestimmt. Die Universität habe ihren Gestaltungsspielraum insoweit sachgerecht und unter Wahrung der Erfordernisse der praktischen Handhabung ausgefüllt. Die Kenntnis statistischer Methoden und volkswirtschaftliche Kenntnisse im geforderten Umfang seien sachlich gerechtfertigte Kriterien für einen vergleichbaren Studiengang im Sinn des § 28 Abs. 1 Halbsatz 2 der Prüfungs- und Studienordnung.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts würde dazu führen, dass jede Hochschule durch formelle und willkürliche Anforderungen die Zulassung zum Master-Studiengang auf Absolventen des eigenen Bachelor-Studiengangs beschränken könnte. Der Antragsteller habe an einer anerkannten Hochschule einen Bachelorabschluss in Betriebswirtschaftslehre erworben und erfülle daher die Voraussetzungen der Zulassung zum Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der OFU. Zehn Leistungspunkte habe er deshalb mehr oder weniger zufällig nicht erwerben können, weil der Bachelor-Studiengang an der Hochschule in Heidelberg andere Schwerpunkte setze und lediglich den Erwerb von fünf ECTS-Leistungspunkten im Fach Statistik vorsehe. Dies habe mit einer besonderen Qualifikation nichts zu tun. Ein Bachelor-Abschluss an der Universität (sic!) Heidelberg biete selbstverständlich die Gewähr dafür, dass der Absolvent damit die für ein aufbauendes Masterstudium erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe. Er habe von vornherein den Master-Studiengang angestrebt und eine Vielzahl von Berufspraktika absolviert.

Er beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 4. September 2013 aufzuheben und im Rahmen einer einstweiligen Anordnung anzuordnen, den Antragsteller vorläufig zum Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre im Wintersemester 2013/2014 an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zuzulassen.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftverkehr dieses Beschwerdeverfahrens sowie die beigezogenen Gerichtsakten und die vorgelegten Akten der OFU Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe geprüft werden, hat keinen Erfolg. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung wird die Klage des Antragstellers voraussichtlich erfolglos bleiben. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:

Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei den in § 28 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang und den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 1. Oktober 2010 (PSO), zuletzt geändert durch Satzung vom 27. November 2012, festgesetzten Zugangsvoraussetzungen zum Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre, wonach der erfolgreich abgeschlossene Studiengang mindestens zehn ECTS-Leistungspunkte aus statistischen Methoden beinhalten muss, nicht um lediglich formelle oder gar willkürliche Anforderungen.

Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 245), setzt der Zugang zu einem Master-Studiengang einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG können die Hochschulen durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festsetzen und insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung fordern. Von dieser Möglichkeit hat die OFU mit ihrer Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang und den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre Gebrauch gemacht. Die hier festgesetzten Voraussetzungen sind grundsätzlich keine objektiven Beschränkungen der Ausbildungsfreiheit, sondern subjektive, in der Person des Studienbewerbers liegende Eignungsanforderungen. Sie dienen neben dem Interesse an der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt auch der Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium. Die mit dem Masterabschluss verfolgten Ausbildungsziele lassen sich nur dann mit angemessenem zeitlichen und sächlichen Aufwand erreichen, wenn die Studierenden eine bestimmte Qualifikation mitbringen. Diese Anliegen verkörpern ein gewichtiges Gemeinschaftsgut. Entsprechende Zugangsbeschränkungen sind daher mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, ohne dass damit die auch für einen Master-Studiengang gewährleistete Freiheit der Wahl der Berufsausbildung unzulässig eingeschränkt wäre (BayVGH, B. v. 18.3.2013 - 7 CS 12.1779 - juris Rn. 19 m. w. N.).

In mittlerweile ständiger Rechtsprechung (z. B. BayVGH a. a. O. Rn. 20) hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Hochschulen, auch wenn sie durch Vorschriften wie Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG ermächtigt werden, für die Aufnahme eines Master-Studiengangs den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung zu verlangen, den Zugang insbesondere zu postgradualen Studiengängen nicht uneingeschränkt begrenzen dürfen. Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Master-Studiengangs ab. Diese Anforderungen bestimmen die Hochschulen aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit selbst. Das heißt, die Hochschulen dürfen Qualifikationsnachweise fordern, soweit diese sicherstellen, dass die Bewerber den Anforderungen des von den Hochschulen konzipierten Studiengangs gerecht werden und bei den Bewerbern die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium im Hinblick auf die Anforderungen erfolgreich abschließen können.

Der Antragsgegner führt in seiner Beschwerdeerwiderung zu Recht aus, dass die Qualifikationserfordernisse des § 28 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz PSO gemessen daran Bestand haben. Es steht der OFU aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit frei, in Betriebswirtschaftslehre sowohl einen Bachelor- als auch einen konsekutiven Master-Studiengang anzubieten, der in dem geforderten Umfang mathematische und statistische Kompetenzen vermittelt bzw. voraussetzt. Das findet seinen Ausdruck u. a. darin, dass die Studierenden nicht den Grad eines Bachelor bzw. Master of Arts (B.A. bzw. M.A.) sondern eines Bachelor bzw. Master of Science (B.S. bzw. M.S.) erwerben. Dieser Ausrichtung sind die Qualifikationserfordernisse, wonach u. a. gefordert wird, dass die Bewerber zehn ECTS-Leistungspunkte im Hinblick auf statistische Methoden nachweisen, geschuldet. Die damit nachgewiesenen Kompetenzen erscheinen erforderlich, um die Ziele des von der OFU konzipierten konsekutiven Master-Studiengangs zu erreichen. Sie sind Grundlage jeglicher Risikobewertung, ebenso der Bereiche Finanzen und Marketing wie auch der Marktforschung und der Logistik. Der Antragsgegner weist unwidersprochen auf erfahrungsgemäß bestehende erhebliche Schwierigkeiten hin, das Masterstudium an der OFU erfolgreich zu absolvieren, soweit die Studierenden nicht die geforderte Qualifikation nachweisen.

Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, wenn nicht jeder betriebswirtschaftliche Bachelor-Studiengang an einer Universität oder einer Fachhochschule die für den Master-Studiengang an der OFU erforderliche Qualifikation vermittelt. Der Antragsgegner weist ebenso unwidersprochen darauf hin, dass die Bachelor-Studiengänge anderer Universitäten zumeist ebenfalls einen in zehn ECTS-Leistungspunkten ausgedrückten Anteil bezüglich statistischer Methoden beinhalten. Danach handelt es sich insoweit um einen typischen Regelungsinhalt grundständiger betriebswirtschaftlicher Studiengänge an den Universitäten.

Dass jeder Bachelorabschluss auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre als Voraussetzung eines betriebswirtschaftlichen Master-Studiengangs ausreicht, wird vom sog. Bologna-Prozess nicht gefordert. Er führt zwar einerseits zu erhöhter Vergleichbarkeit und Transparenz der Abschlüsse und Kompetenzen, fördert aber andererseits auch die Spezialisierung und die Differenzierung der einzelnen Hochschulen. Auch in dieser Hinsicht steht es der OFU aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit frei, einen Master-Studiengang zu konzipieren und anzubieten, dessen Anforderungen den Nachweis von Kompetenzen erfordern, die nicht jeder betriebswirtschaftliche Bachelor-Studiengang vermittelt.

Auf die Frage, ob der Antragsteller nach Art. 43 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG vorläufig hätte zugelassen werden können, braucht schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil die Beschwerdebegründung insoweit keine Ausführungen enthält (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.