I.
Am 5. Dezember 2013 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin beim VG München, den Freistaat Bayern zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zu einer erneuten Prüfung zu der Lehrveranstaltung Grundlagen der BWL im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der …Universität … (***) zuzulassen. Die von ihr am 22. Juli 2013 bearbeitete Klausur (in Wiederholung einer bereits nicht bestandenen Prüfung) war mit 59 Punkten und damit als nicht bestanden bewertet worden. Die nächste Wiederholungsmöglichkeit für die Prüfung bestand am 5. Februar 2014.
Das Gericht ermittelte als richtigen Antragsgegner von Amts wegen die …; in den gerichtlichen Schreiben wurde im Betreff als Antragsgegner die …Universität … genannt. Diese Bezeichnung übernahm der Bevollmächtigte der Antragstellerin in seinen weiteren Schriftsätzen.
Die Antragsgegnerin teilte dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Email vom 3. Februar 2014 mit, es verbleibe bei der Entscheidung aus dem Widerspruchsbescheid vom 21. November 2013, dass der Antragstellerin eine weitere Teilnahmemöglichkeit an der Klausur zur Lehrveranstaltung „Grundlagen der BWL“ nicht gewährt werde.
Mit Bescheid vom 4. Februar 2014 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin Gelegenheit zur Teilnahme an der Klausur „Grundlagen der BWL“ am 5. Februar 2014; es handle sich dabei um eine vorläufige Zulassung zu dieser Prüfung, so dass die von der Antragstellerin erstellte Klausur zunächst nur in Verwahrung genommen und nur dann bewertet werde, falls der Antragstellerin aufgrund des bereits anhängigen Klageverfahrens rechtskräftig ein weiterer Prüfungsversuch gewährt werde.
Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2014 erklärte der Bevollmächtigte der Antragstellerin den Rechtsstreit für erledigt und beantragte, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da diese sich mit Erlass des Bescheids vom 4. Februar 2014 freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben habe.
Mit Schriftsatz vom 12. August 2014 stimmte die Antragsgegnerin der Erledigung des Rechtsstreits zu und beantragte, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen. Das Eilverfahren sei von Anfang an fehlgegangen. Es habe sich gegen den falschen Antragsgegner gerichtet. Die Antragstellerin habe nie eine vorläufige Zulassung zur Prüfung bei der … beantragt, sondern sofort ein Eilverfahren eingeleitet, obwohl die … in entsprechenden Fallkonstellationen jeden Antrag auf vorläufige Zulassung zur Prüfung prüfe und regelmäßig gewähre. Zudem seien Vortrag und Argumentation der Antragstellerin in sich widersprüchlich, da sie einerseits vortrage, die Bewertung der Klausur vom 22. Juli 2013 sei rechtsfehlerhaft, anderseits verlange, vorläufig erneut zu eben dieser Prüfung zugelassen zu werden, wohl wissend, dass diese Prüfung immer in der gleichen Weise abgehalten und bewertet werde; sie verlange nicht etwa, dass die Prüfung in anderer Form bzw. mit anderen Bewertungsmaßstäben durchgeführt werde.
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin machte hierzu geltend, es sei deutlich erkennbar gewesen, dass die Antragsgegnerin auf ihrer bisherigen Position verharrt und in der Sache außergerichtlich nicht im Sinne der Antragstellerin entschieden hätte. Bereits in der Widerspruchsbegründung vom 25. September 2013 sei eine außergerichtliche Beilegung des Rechtsstreits in dieser Form angeregt worden, die Antragsgegnerin sei zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen, der Antragstellerin einen erneuten Prüfungsversuch zu gewähren.
II.
Nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Wesentliches Element dieser Ermessensentscheidung ist eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, ohne dass im Rahmen dieser Kostenentscheidung noch schwierige Rechtsfragen zu klären oder der Sachverhalt weiter aufzuklären wäre. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Dabei kann offen bleiben, ob allein die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 4. Februar 2014 bewilligte vorläufige Zulassung der Antragstellerin zur streitgegenständlichen Prüfung ausreicht, um die Antragsgegnerin in die gesamte Kostenpflicht zu nehmen, oder ob jedenfalls auch die Erfolgsaussichten des nun erledigten Verfahrens in die zu treffende Ermessensentscheidung einzubeziehen sind.
Die im Rahmen der Kostenentscheidung nach dem Willen des Gesetzgebers nur überschlägige Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt jedoch nicht, dass der gestellte Antrag wohl abgelehnt worden wäre, wenn über ihn zu entscheiden gewesen wäre.
Dass der Antrag zunächst gegen den falschen Antragsgegner gerichtet worden war, hatte jedenfalls im Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits keine rechtlichen Auswirkungen mehr. Im Klageverfahren ist dann, wenn der Beklagte trotz formal unrichtiger Bezeichnung durch Auslegung ohne weiteres ermittelbar, dieser in das Rubrum aufzunehmen (Geiger/Eyermann, Kommentar zur VwGO, 14. Aufl., Rn 5 zu § 82). Dieser Grundsatz ist auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übertragbar, wo im Gegenteil im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit ein besonderes Interesse daran besteht, das bereits eingeleitete Verfahren fortführen zu können und nicht die Einleitung eines weiteren, nun gegen den zutreffenden Antragsgegner gerichteten Verfahrens abwarten zu müssen. Der richtige Antragsgegner ließ sich hier ohne weiteres ermitteln; das Gericht hat daher von Amts wegen das Verfahren als gegen die … gerichtet geführt, was sich aus dem Betreff der gerichtlichen Schreiben ergab. In der Folgezeit hat auch die Antragstellerseite diese Parteibezeichnung übernommen (vgl. z.B. Schriftsatz vom 3. Februar 2014: „… ./. … München) und im Schriftsatz vom 3. Februar 2014, nach Hinweis der Antragsgegnerin, nochmals ausdrücklich klargestellt, dass der Antrag gegen die … gerichtet werde.
Der vorliegende Antrag wäre auch nicht wegen fehlender vorheriger Antragstellung bei der Behörde und damit wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung auch für einen Antrag nach § 123 VwGO zu fordern, dass der geltend gemachte Anspruch vor Inanspruchnahme des Gerichts bei der Behörde geltend gemacht worden war. Dies ist hier jedoch durch den im Schriftsatz vom 25. September 2013 gestellten Antrag auf Wiederholung der Prüfung geschehen, den die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 21. November 2013 abgelehnt hat. Das daraufhin am 5. Dezember 2013 eingeleitete Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war somit nicht verfrüht. Eine Bewertung der in dem weiteren Wiederholungsversuch bearbeiteten Klausur nach anderen als den satzungsgemäß vorgesehenen Maßstäben wäre im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kaum durchsetzbar gewesen, so dass es Sache der Antragstellerin war, sich mit der vorläufigen Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung zu begnügen, um den Verlust von Prüfungswissen zu vermeiden. Der drohende Verlust von Prüfungswissen ist für die Annahme eines Anordnungsgrunds, unabhängig von der Dauer eines bereits eingeleiteten Hauptsacheverfahrens, ausreichend. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes wäre zwar dann entfallen, wenn die Antragsgegnerin die vorläufige Zulassung zu der Wiederholungsprüfung zugesichert hätte, dies ist hier jedoch nicht geschehen. Der Antrag hätte, wie sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils vom 20. Mai 2014, Az. M 3 K 13.5542, ergibt, auch unabhängig vom Entgegenkommen der Antragsgegnerin Erfolg gehabt.