Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Dem Antragsgegner wird untersagt, den Antragsteller abzuschieben, bevor ihm gegenüber eine Mitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG ergangen ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf Euro 1.250,- festgesetzt.

IV. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. L. bewilligt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Aussetzung seiner bevorstehenden Abschiebung nach Afghanistan.

Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste am 29. Dezember 2009 als unbegleiteter Minderjähriger in das Bundesgebiet ein. Sein in der Folge gestellter Asylantrag wurde vom Bundesamt abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage zum Verwaltungsgericht wurde abgewiesen, das Urteil ist seit 4. Juli 2012 rechtskräftig. Wegen der den Antragsteller betreffenden Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 8. Februar 2018 (M 25 E 18.368) Bezug genommen.

Der Antragsteller hat am 23. April 2018 Asylfolgeantrag gestellt, über den bis zum Ergehen dieses Beschlusses nicht entschieden ist.

Mit Schreiben vom 24. April 2018, per Fax eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Bevollmächtigte des Antragstellers beantragt,

„Dem Antragsgegner wird untersagt, den Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylfolgeverfahrens nach Afghanistan abzuschieben. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und die Unterzeichnende beigeordnet“

Zur Begründung hat die Antragstellerseite im Wesentlichen vorgetragen, die Antragsgegnerin bereite derzeit – entgegen einer der Bevollmächtigten des Antragstellers gegebenen Zusicherung – die Abschiebung des Antragstellers vor, obwohl über den Folgeantrag noch nicht entscheiden sei. Am 24. April 2018 starte ein Flugzeug mit Abzuschiebenden nach Afghanistan.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die Akten in den Verfahren M 25 K 18.367 sowie M 25 E 18.368 Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der Antragsteller hat einen Folgeantrag gestellt, über den auch nach telefonischer Auskunft der Regierung von Oberbayern am Vormittag des 24. April 2018 noch nicht entschieden war. Eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG lag daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor, so dass die Abschiebung bis zum Ergehen dieser Mitteilung unzulässig ist. Damit liegt derzeit ein rechtliches Hindernis nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG vor.

Soweit der Antragsteller darüberhinausgehend die vorläufige Untersagung der Abschiebung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Folgeverfahrens beantragt hat, war der Antrag abzulehnen. Ein derartiger Anspruch des Antragstellers entgegen der gesetzlichen Wertung des § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG ist nicht ersichtlich. Die Möglichkeit nach Abschluss des Folgeverfahrens Eilrechtschutz im Hinblick auf die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG zu suchen, bleibt dem Antragsteller unbenommen.

Dem Antragsteller war im Hinblick auf den jedenfalls teilweise erfolgreichen Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Bevollmächtigte beizuordnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 8.3 (entsprechend) des Streitwertkatalogs.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Apr. 2018 - M 25 E 18.1945 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71 Folgeantrag


(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltung

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Feb. 2018 - M 25 E 18.368

bei uns veröffentlicht am 08.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt mit s

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(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Aussetzung seiner bevorstehenden Abschiebung nach Afghanistan.

Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste am … Dezember 2009 als unbegleiteter Minderjähriger in das Bundesgebiet ein. Sein in der Folge gestellter Asylantrag wurde vom Bundesamt abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage zum Verwaltungsgericht wurde abgewiesen, das Urteil ist seit *. Juli 2012 rechtskräftig.

Wegen Fehlens eines maschinenlesbaren Passes wurde die Abschiebung des Antragstellers in der Folge ausgesetzt und wurden dem Antragsteller in der Folge Duldungen erteilt bzw. regelmäßig verlängert. Letztmalig wurde die Duldung am … November 2017 bis Ablauf des … Dezember 2017 verlängert.

Der Antragsteller hat zwischenzeitlich eine Ausbildung zum Koch erfolgreich abgeschlossen und das Sprachniveau Deutsch A2 erreicht.

Mit Urteil des Amtsgerichts München, rechtskräftig seit dem … Dezember 2016, wurde der Antragsteller wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Am … Dezember 2016 hat der Betroffene eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG beantragt. Von der mit Schreiben der Regierung von Oberbayern vom … September 2017 eingeräumten Möglichkeit, sich im Rahmen der Anhörung zu einer beabsichtigten Ablehnung des Antrags zu äußern, hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht.

Am … November 2017 hat die Regierung von Oberbayern der Bevollmächtigten des Antragstellers die Abschiebung des Antragstellers angekündigt.

Am … Dezember 2017 hat die Bevollmächtigte des Antragstellers eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG beantragt. Mit Schreiben vom ... Januar 2018 hat der Antragsgegner Gelegenheit gegeben, sich zu einer beabsichtigten Ablehnung dieses Antrags zu äußern. Hiervon hat der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom … Januar 2018 Gebrauch gemacht.

Am … Januar 2018 ging beim Antragsgegner die Genehmigung der Luftabschiebung durch die PI Schubwesen ein.

Mit Bescheid vom … Januar 2018 hat die Regierung von Oberbayern die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG bzw. § 25b AufenthG abgelehnt.

Mit bei Gericht per Fax am … Januar 2018 eingegangenem Schreiben hat die Bevollmächtigte des Antragstellers Klage gegen den Bescheid vom … Januar 2018 erhoben und zudem den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt beantragt,

„Der Antragsgegner wird angewiesen, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts München im Hauptsacheverfahren von einer Abschiebung des Antragstellers abzusehen“

Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch, da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG gegeben seien. Dem stehe insbesondere kein Versagungsgrund nach § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entgegen. Die Freiheitsstrafe von 10 Monaten sei nicht von § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG umfasst. Selbst wenn man die Meinung vertrete, dass auch unterhalb dieser Schwelle Straftaten eine Rolle spielten, könne dies nur der Fall sein, wenn sie nach Art und Dauer so bedeutsam seien, dass sie die bei Vorliegen der Regelvoraussetzungen eingreifende Regelvermutung der nachhaltigen Integration beseitigten. Die vorliegende Verurteilung liege aber schon mehr als zwei Jahre zurück und stelle sich als einmaliges Minutenversagen eines ansonsten sich vorbildlich verhaltenden jungen Erwachsenen dar. Der Antragsteller sei zudem mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt und bereite derzeit seine Heirat vor.

Der Antragsgegner hat mit Schutzschrift vom … Januar 2018 zu einem möglichen Antrag Stellung genommen.

Der Abschiebung stehe Art. 6 GG nicht entgegen, da das bloße Verlöbnis ohne zugleich unmittelbar bevorstehende Eheschließung keinen Duldungsanspruch vermittle.

Einem Aufenthaltstitel nach § 18a AufenthG stehe mit der Verurteilung durch das Amtsgericht München § 18a Abs. 1 Nr. 7 AufenthG entgegen.

Auch die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels nach § 25b Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor.

Das Bleiberecht aus § 25b Abs. 1 AufenthG setze nach dem Wortlaut voraus, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Behördenentscheidung geduldet sei. Die Duldung des Antragstellers sei aber am … Dezember 2017 erloschen.

Zudem setze das Bleiberecht im Fall des Antragstellers voraus, dass dieser sich seit mindestens acht Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Antragsteller halte sich seit dem *. Januar 2010 (Ausstellung der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender) gestattet im Bundesgebiet auf. Seine letzte Duldung sei aber bereits am … Dezember 2017, mithin vor Erfüllen des Acht-Jahres-Zeitraums, erloschen.

Die Verurteilung des Antragstellers wegen gefährlicher Körperverletzung stehe zudem ebenfalls, auch wenn sie unter der Schwelle des § 25b Abs. 2 AufenthG liege, einem Bleiberecht des Antragstellers entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn der Antragsteller aufgrund summarischer Prüfung einen Anordnungsanspruch hat und ein Anordnungsgrund besteht, mithin die Gefahr, dass eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereiteln oder wesentlich erschweren könnte. Dabei sind die Tatsachen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs sowie eines Anordnungsgrundes glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO.

Der Antragsteller hat die Tatsachen für den Anordnungsanspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses in Form eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht.

1. Die Abschiebung ist rechtlich unmöglich, wenn sie einen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vereiteln oder unverhältnismäßig erschweren würde. Ein solcher Anspruch ist indes bereits nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, in Betracht kommen vorliegend allein solche nach § 18a AufenthG oder § 25b AufenthG, nicht glaubhaft gemacht.

a) Zutreffend verweist der Antragsgegner darauf, dass der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a AufenthG die Verurteilung des Antragstellers wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung entgegensteht (§ 18a Abs. 1 Nr. 7 AufenthG).

b) Auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25b AufenthG sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Dies folgt schon daraus, dass der Antragsteller den für ihn maßgeblichen Acht-Jahres-Zeitraum nach § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG, wenn auch nur um wenige Tage, nicht erfüllt. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Antragsgegners setzt sich der Antragsteller nicht auseinander.

Rechtsfehlerfrei ist der Antragsgegner auch davon ausgegangen, dass die Verurteilung des Antragstellers zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung unabhängig von § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG berücksichtigt werden kann (so auch Samel/Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 12. A, § 25b, Rn. 33). Die Tat des Antragstellers begründet ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG iVm § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG). Angesichts der im Strafurteil festgestellten fortdauernden physischen wie auch psychischen Beeinträchtigungen des Opfers, lässt die Annahme des Antragsgegners, dass die Tat der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG entgegensteht, keinen Rechtsfehler erkennen. Dem kann der Antragsteller auch nicht erfolgreich damit entgegentreten, dass es sich um die einzige Verurteilung handelt und er seitdem strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Straffreiheit ist weder eine besondere Integrationsleistung noch aufenthaltsrechtlich belohnungswürdig, sondern eine Selbstverständlichkeit.

c) Der Antragsteller hat auch die Tatsachen für einen Anordnungsanspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses aus Art. 6 GG beziehungsweise Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht.

Eine Abschiebung ist insbesondere dann rechtlich unmöglich, wenn sie mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist. Dies setzt allerdings voraus, dass der Eheschließungstermin im Bundesgebiet feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (BayVGH v. 28.11.2016 – 10 CE 16.2266 mwN.). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Zwar haben der Antragsteller und seine Verlobte bereits Hochzeitsvorbereitungen getroffen und sind derzeit damit beschäftigt, die erforderlichen Unterlagen zu besorgen. Weder liegen diese aber bereits vollständig vor, noch steht ein Termin zur standesamtlichen Trauung fest, wie auch die Bevollmächtigte des Antragstellers dem Gericht gegenüber in einem Telefonat am *. Februar 2018 bestätigt hat.

Dem Antragsteller ist zuzumuten, aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen und den Kontakt zu seiner Verlobten durch Briefe und Telefonate sowie über moderne Kommunikationsmittel zu pflegen. Der Antragsteller kann außerdem jederzeit nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zur Wahrung schutzwürdiger Belange oder bei Wegfall des Zwecks des Verbots einen Antrag auf Verkürzung oder sogar Aufhebung der von der Beklagten festgesetzten Frist stellen. Des Weiteren kann der Antragsteller nach § 11 Abs. 8 AufenthG Betretenserlaubnisse erwirken.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 8.3 (entsprechend) des Streitwertkatalogs.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.