Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Dez. 2017 - M 22 E 17.4746

published on 05/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Dez. 2017 - M 22 E 17.4746
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Verlängerung ihrer obdachlosenrechtlichen Unterbringung im …

Die 1964 geborene Antragstellerin wurde von der Antragsgegnerin zur Vermeidung von Obdachlosigkeit erstmals mit Aufnahmeverfügung vom … Oktober 2016 befristet bis … Januar 2017 im … in München mit dem Ziel der Erarbeitung und Realisierung einer (privatrechtlichen) Wohnperspektive aufgenommen. In Ziffer 1 der Aufnahmeverfügung war die Antragstellerin darüber informiert worden, dass die Unterbringung im … – entsprechend der Zielsetzung - gemäß § 5 Abs. 3, § 9 … nur befristet, zunächst bis … Januar 2017, erfolgt.

Mit Bescheiden vom … Januar 2017, … April 2017 und … Juli 2017 wurde das Benutzungsverhältnis in Summe bis zum … September 2017 verlängert, da der Bezug einer Mietwohnung durch die Antragstellerin zu erwarten stand: Die Antragstellerin hatte einen Antrag auf Registrierung für eine sozial geförderte Wohnung gestellt, war mit Bescheid vom … Februar 2017 mit 97 Punkten in Rangstufe I registriert und für eine Wohnung der GWG als Mieterin ausgewählt worden.

Zum Abschluss eines Mietvertrages kam es in der Folge jedoch nicht, weshalb die Antragstellerin am … September 2017 erneut einen Antrag auf Registrierung für eine Sozialwohnung stellte.

Am … September 2017 wandte sich die Antragstellerin an das Sozialgericht München und beantragte sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, das Benutzungsverhältnis mit der Antragstellerin auf unbestimmte Zeit zu verlängern.

Zur Begründung ihres Antrags trägt die Antragstellerin vor, sie habe trotz extensiver Bemühungen um neuen Wohnraum bislang keine Unterkunft gefunden und sei mit Schreiben der Antragsgegnerin vom … September 2017 auf die Befristung ihrer Aufnahme hingewiesen worden. Zur Vermeidung von Obdachlosigkeit sei sie daher unbefristet im … aufzunehmen.

Mit Beschluss vom … September 2017 hat das Sozialgericht den Antrag nach vorheriger Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht München verwiesen, bei dem das Verfahren am … Oktober 2017 rechtshängig wurde.

Mit Bescheid vom … Oktober 2017 verlängerte die Antragsgegnerin das Benutzungsverhältnis der Antragstellerin für das … bis zum … Dezember 2017. Ihr Antrag auf erneute Registrierung für eine Sozialwohnung wurde mit Bescheid vom … Oktober 2017 abgelehnt, da die Antragstellerin inzwischen über ein bereinigtes Jahreseinkommen in Höhe von 22.125 Euro verfüge und damit die maßgebende Einkommensgrenze um 85 Prozent überschreite.

Die Antragsgegnerin nahm mit Schriftsatz vom … November 2017 zum Verfahren Stellung und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Sie macht geltend, es fehle schon an einem Anordnungsgrund, da das Benutzungsverhältnis mit Bescheid vom … Oktober 2017 erneut - bis zum … Dezember 2017 - verlängert worden sei. Der Antragstellerin drohe, sollte das Benutzungsverhältnis für das … zukünftig nicht mehr verlängert werden, auch keine Obdachlosigkeit. Zum einen verfüge die Antragstellerin über ausreichend eigene Einkünfte um sich selbst eine (zumindest vorübergehende) Unterkunft zu verschaffen. Zum anderen werde ihr in jedem Fall eine Ersatzunterbringung angeboten. Es bestehe im Rahmen der Obdachlosenunterbringung kein Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft. Die Aufnahme in … erfolge satzungsgemäß nur befristet.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen. Dabei hat die Antragstellerin sowohl den aus dem streitigen Rechtsverhältnis abgeleiteten Anspruch, bezüglich dessen die vorläufige Regelung getroffen werden soll (Anordnungsanspruch), als auch die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZivilprozessordnungZPO). Maßgeblich für die Beurteilung sind dabei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Vorliegend fehlt es zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits an einem Anordnungsgrund, da die Antragsgegnerin die auslaufende Befristung verlängert hat und eine Entscheidung über den weiteren Aufenthalt im … noch aussteht.

Unabhängig hiervon ist jedoch auch kein Anordnungsanspruch, auf weitere Unterbringung im … gegeben. Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Zuweisung einer Unterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG). Die Antragsgegnerin hat als Sicherheitsbehörde (Art. 6 LStVG) grundsätzlich die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Hierzu zählt auch die Beseitigung einer – unfreiwilligen – Obdachlosigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.1995 - 4 CE 95.1023 – BayVBl 1995, 729), um Gefahren für Leben und Gesundheit des Betroffen zu verhüten. Aus dieser gesetzlichen Verpflichtung ergibt sich ein Anspruch des Betroffenen (zumindest) auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Unterbringung durch die Behörde. Ein solcher Anspruch kann allerdings nur dann angenommen werden, soweit und solange der Betroffene die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger beheben kann (vgl. BayVGH, B.v. 21.9.2006 – 4 CE 06.2465 – BayVBl 2007, 439; BayVGH, B.v. 10.3.2005 – 4 CS 05.219 – juris).

Wegen des damit angesprochenen Vorrangs der Selbsthilfe ist vorliegend bereits zweifelhaft, ob die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung überhaupt noch einen Anspruch auf Unterbringung gegen die Antragsgegnerin hat. Ausweislich der im Verfahren auf Registrierung für eine Sozialwohnung gemachten Angaben verfügt die Antragstellerin mittlerweile über ein bereinigtes Jahreseinkommen von 22.125 Euro. Die Antragstellerin dürfte sich daher inzwischen, sollte die Antragsgegnerin das Benutzungsverhältnis für das … nicht mehr verlängern, selbst kurzfristig – wenn auch gegebenenfalls nur vorübergehend – eine einfache kostengünstige Unterkunft (etwa in einer Pension) verschaffen können.

Selbst wenn man vorliegend einen Unterbringungsanspruch der Antragstellerin annehmen sollte, kann sie jedoch nicht ihre weitere Unterbringung im … verlangen. Ein Obdachloser hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder auf den Verbleib in einer bestimmten Unterkunft. Über die Zuweisung der Unterkunft entscheidet die Obdachlosenbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Sept. 2015, Art. 7 Rn. 190).

Anhaltspunkte, aufgrund derer das Ermessen der Antragsgegnerin vorliegend auf eine Unterbringung im … beschränkt wäre, sind unter keinem in Betracht kommenden Aspekt ersichtlich.

Die Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, Obdachlose in ein … grundsätzlich nur befristet einzuweisen, ergibt sich aus dem Zweck dieser Einrichtungen und ist nicht zu beanstanden. Ziel der Unterbringung in einem … ist es, mit den Haushalten an einer Wohnperspektive zur schnellen Vermittlung in eine geeignete Wohnform, nach Möglichkeit mit einem privatrechtlichen Mietvertrag zu arbeiten. Bewohnerinnen und Bewohner sollen mit sozialpädagogischer Beratung und Unterstützung Verhaltensweisen einüben, die eine regelmäßige Mietzahlung, den sachgemäßen Gebrauch der Mietsache und die Einordnung in die Hausgemeinschaft sicherstellen. Während des Aufenthalts werden u.a. Lösungen zur Existenzsicherung und Stärkung der praktischen Alltagskompetenz erarbeitet. Dieser Praxis entsprechend erfolgte die Unterbringung der Antragstellerin im … im Einklang mit der …-Benutzungssatzung wiederholt nur befristet.

Zudem ist eine Unterbringung auf „unbestimmte Zeit“, wie von der Antragstellerin beantragt, auch mit der Funktion des verwaltungsprozessualen vorläufigen Rechtsschutzes unvereinbar (vgl. auch § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO: „zur Regelung eines vorläufigen Zustands.“). Ihr „auf unbestimmte Zeit“ gerichteter Antrag kann auch insoweit keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.