Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Juli 2015 - M 22 E 15.1818

Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
IV.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Am 7. Mai 2015 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München zur Niederschrift,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihr umgehend eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen.
Zudem beantragte sie, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, sie sei am 6. Mai 2015 aus Spanien zurückgekehrt und wohnsitzlos. Auf ihre Vorsprache am 7. Mai 2015 im Wohnungsamt habe man ihr mitgeteilt, dass man momentan keine Unterkunft zur Verfügung stellen könne und die Antragstellerin am 8. Mai 2015 wieder vorsprechen solle. Sie benötige wegen ihres Gesundheitszustandes eine Einzelzimmerunterbringung und verweise wegen ihrer Unterbringungsproblematik auf das Verfahren M 22 E 14.3666 aus dem Jahr 2014. Einen Antrag auf Weiter- bzw. Wiedergewährung von Sozialhilfe werde sie umgehend stellen.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 teilte die Antragsgegnerin unter Aktenvorlage mit, dass die Antragstellerin am Freitag, dem 8. Mai 2015, im Rahmen ihrer persönlichen Vorsprache bei der Antragsgegnerin gemäß Art. 57 Abs. 1 GO in Verbindung mit Art. 6 LStVG - in einem Doppelzimmer - im Hotel... in der ...straße ... untergebrachte habe werden können. Eine Antragstellung nach § 123 VwGO sei nicht erforderlich gewesen, da die Antragsgegnerin die Unterbringung nicht abgelehnt habe. Auf die diesbezüglichen Aktennotizen der Antragsgegnerin in der Behördenakte - aus deren Blatt 1 hervorgeht, dass die Antragstellerin Angebote bezgl. eines Notschlafplatzes ausgeschlagen habe - werde ergänzend verwiesen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 18. Mai 2015 wurde die Antragstellerin mit Blick auf die erfolgte Unterbringung gebeten, das Antragsverfahren M 22 E 15.1818 für erledigt zu erklären.
Am 11. Juni 2015 erklärte die Antragstellerin zur Niederschrift in der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts München, dass sie nicht bereit sei, das Verfahren für erledigt zu erklären. Die von der Stadt vorgenommene Unterbringung sei menschenunwürdig. Die hygienischen Zustände in der Unterkunft seien äußerst mangelhaft. Zudem seien dort offenbar sehr viele Kriminelle und Drogenabhängige untergebracht. Es sei nicht zumutbar, in einem solchen Umfeld wohnen zu bleiben.
Mit Telefonat sowie Schreiben vom 18. Juni 2015 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie die vorgebrachten Beschwerden der Antragsgegnerin nicht nachvollziehen könne. Der Antragsgegnerin sei der Beherbergungsbetrieb bekannt. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Mängel in der Unterbringung könnten nicht bestätigt werden. Die Antragstellerin habe bis dato auch nicht bei der Antragsgegnerin vorgesprochen und die Unterbringung in der Pension ... beanstandet.
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 8. Juli 2015 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren M 22 E 14.3666 und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 123 VwGO bleibt ohne Erfolg.
1. Ob dem im Wege der Auslegung ermittelten und gem. § 264 Nr. 3 ZPO zulässigerweise ersetzten Antrag der Antragstellerin nach § 123 VwGO, ihr im Rahmen der Obdachlosenunterbringung eine andere Unterkunft, als die bisher zur Verfügung gestellte, zuzuweisen, mangels vorheriger Antragstellung bei der Behörde bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (dazu auch Schmidt in Eyermann, VwGO, 2014, § 123 Rn. 34), kann dabei offen bleiben, da der Antrag jedenfalls nicht begründet ist.
Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), wonach die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, ihr im Rahmen der Obdachlosenunterbringung eine andere Unterkunft zuzuweisen.
Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Zuweisung einer Unterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Danach ist die Sicherheitsbehörde zum Tätigwerden verpflichtet, um die in der Obdachlosigkeit bestehende konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Betroffenen abzuwehren.
Obdachlosenfürsorge dient dabei nicht der „wohnungsmäßigen Versorgung“, sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art. Auch unter Berücksichtigung der humanitären Zielsetzung des Grundgesetzes ist es ausreichend, wenn obdachlosen Personen eine Unterkunft zugewiesen wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt. Ein Auswahlrecht unter mehreren diesen Voraussetzungen genügenden Unterkünften steht dem Obdachlosen dabei nicht zu. Die zugewiesene Unterkunft muss - selbst wenn diese nachgewiesenermaßen bestehen - nicht allen Unterbringungs- und Sorgebedürfnissen, die eine Person hat, gerecht werden. Ausreichend zur Beseitigung der infolge Obdachlosigkeit drohenden konkreten Gefahren ist deshalb grundsätzlich auch die Unterbringung in einem Mehrbettzimmer. Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten wird (Vgl. BayVGH, B. v. 19.2.2010 - 4 C 09.3073 mit Verweis auf BayVGH, B. v. 10.10.2008 - 4 CE 08.2647 m. w. N.; VG Würzburg ; B. v. 5.3.2009 - W5 K 09.2289; VG München B. v. 24.4.2008 - M 22 K 07.5316).
Gemessen an diesem Maßstab ist die Zuweisungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Es ist nichts Stichhaltiges dafür ersichtlich, dass die zugewiesene Unterkunft den oben genannten Mindestanforderungen an eine Obdachlosenunterkunft nicht genügt. Weder hat die Antragstellerin zu Stützung ihres ursprünglich geltend gemachten Begehrens auf Einzelzimmerunterbringung ein aktuelles Attest vorgelegt, dem zu entnehmen wäre, dass die Unterbringung im Zweibettzimmer für sie in einem so erheblichen Maße belastend wäre, dass im Hinblick auf Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit die Grenze zumutbarer Einschränkungen überschritten wäre. Noch hat sie ihre sehr pauschal gehaltene Behauptung, die hygienischen Zustände seien mangelhaft und das Wohnumfeld zweifelhaft, hinreichend konkretisiert und substantiiert; und zwar selbst dann nicht als die Antragsgegnerin mitteilte, dass ihr bisher keine Beschwerden über die Unterkunft bekannt geworden seien und sie - auch aus eigener Anschauung - Mängel in der Unterkunft nicht bestätigen könne. Da die Antragstellerin auch darauf verzichtet hat, etwaige Mängel bei der Antragsgegnerin unter genauerer Schilderung anzuzeigen und diese um Abhilfe zu ersuchen, ist nicht ersichtlich, worin die hygienischen Mängel, die die Antragstellerin sieht, konkret bestehen sollen, ob diesen nicht möglicherweise abgeholfen werden könnte und welchen Gefahren sich die Antragstellerin in ihrer Unterkunft im Übrigen konkret ausgesetzt sieht. Eine menschenunwürdige Unterbringung ist mithin nicht entsprechend glaubhaft gemacht.
2. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 und 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
4. Da der Eilantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz1 ZPO) ist - ungeachtet der bislang nicht dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin - auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.