Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Juli 2015 - M 2 K 15.30941
Tenor
Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Weimar.
Gründe
Die Kläger sind Staatsangehörige Albaniens. Mit Zuweisungsentscheidung des Landesverwaltungsamts des Freistaats Thüringen vom ... August 2014 wurden sie ab
Für vorliegende Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz ist deshalb gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i. V. m. § 1 der Thüringer Verwaltungsgerichtszuständigkeitsverordnung - ThürVGZVO - (diese ist weiterhin anwendbar, siehe dazu VG Meiningen, B. v. 19.11.2014 - 2 K 423/14 Me - juris Rn. 12 ff.) nicht das Verwaltungsgericht München, sondern - wie auch in der Rechtsbehelfsbelehrung des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Juni 2015 angegeben - das Verwaltungsgericht Weimar zuständig. Nach Anhörung der Kläger - die Beklagte hat mit Schreiben an die Präsidentin des Verwaltungsgerichts München
Die Kostenentscheidung bleibt dem Verwaltungsgericht Weimar vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO, § 80 AsylVfG).
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