Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Sept. 2015 - M 12 E 15.3268

bei uns veröffentlicht am02.09.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung von Wohnungsvorschlägen für eine öffentlich geförderte Wohnung.

Die am ... geborene Antragstellerin stellte am ... Februar 2015 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Registrierung für eine Sozialwohnung für sich und ihre beiden Kinder, ... (geb. am ... 2008) und ... (geb. am ... 2013). Zur Begründung gab sie an, dass in ihrer derzeitigen Wohnung nicht genügend Platz vorhanden sei. Die Wohnung weise kein separates Kinderzimmer auf, so dass ihrem ältesten Sohn, der im September eingeschult werde, kein Rückzugsraum zum Lernen und zum Erledigen der Hausaufgaben zur Verfügung stehe. Die Küche sei sehr beengt und Stauraum kaum vorhanden.

Ausweislich des vorgelegten Mietvertrags bewohnt die Antragstellerin seit ... Mai 2010 zusammen mit ihren beiden Söhnen eine Zweizimmerwohnung mit Küche und Bad in der ...straße ... in München. Nach den Angaben der Antragstellerin weist die Wohnung eine Gesamtwohnfläche von 38 qm auf. Für den Zeitraum Januar 2015 bis Mai 2015 wurden der Familie öffentliche Leistungen nach dem SGB II bewilligt.

Einem ebenfalls vorgelegten Kurzbericht der ...hilfe München, Kinder und Jugend GmbH, Frühförderstelle, vom ... Oktober 2014 lässt sich entnehmen, dass der älteste Sohn der Antragstellerin ambulante Frühförderung erhält. Für die Gesamtentwicklung des Jungen sei eine bald mögliche Verbesserung der Wohnverhältnisse indiziert.

In der Behördenakte befindet sich des Weiteren ein ärztliches Attest eines Kinder- und Jugendarztes vom 28. Januar 2015, wonach sich in der Wohnung der Antragstellerin Schimmelpilz gebildet habe. Aus präventmedizinischer Sicht sollten sich Kinder nicht in einem schimmelpilzbelastenden Raum aufhalten bzw. dort wohnen, da dies zu einer unnötigen Belastung mit potentiell hochallergen, und je nach Schimmelpilzart auch mit toxischen Substanzen führe. Diese könnten schweres Asthma bronchiale sowie allergische Reaktionen auslösen und Infektanfälligkeit, Kopfschmerzen und Einschränkungen des Wohlbefindens nach sich ziehen. Die neuere Forschung weise einen klaren Zusammenhang zwischen Exposition und erhöhtem Erkrankungsrisiko nach. Zusätzlich leide der älteste Sohn der Antragstellerin an einer Sichelzellanämie. Bei dieser Krankheit könne sich eine Bronchitis durch Schimmel sogar tödlich auswirken. Eine Sanierung bzw. ein Umzug sei aus kinderärztlicher Sicher daher dringend indiziert.

Mit Bescheid vom 12. Februar 2015 (Vorgangsnummer ...) wurde die Antragstellerin zusammen mit ihren beiden Kindern für eine Sozialwohnung vorgemerkt und die Dringlichkeit des Antrags aufgrund von Überbelegung mit insgesamt 81 Punkten (70 Grundpunkte, 7 Vorrangpunkte, 4 Anwesenheitspunkte) in Rangstufe I festgesetzt. Als angemessene Wohnungsgröße setzte die Antragsgegnerin zwei Wohnräume mit einer Fläche ab 10 qm und einen Wohnraum mit einer Fläche unter 10 qm fest.

Mit Schreiben vom 14. April 2015 wurde die Antragstellerin von der Antragsgegnerin aufgefordert, eine Bestätigung des Vermieters hinsichtlich der Schimmelproblematik vorzulegen.

Hierauf übersandte die Antragstellerin eine entsprechende Erklärung der „... Objektverwaltung ...“ vom 23. April 2014, wonach das Wohnzimmer der Antragstellerin von einem massiven Schimmelbefall betroffen sei. Des Weiteren wurde ein Schreiben der Vermieterin vom 25. April 2015 über eine am 22. April 2015 durchgeführte Wohnungsbesichtigung vorgelegt, wonach der Schimmelbefall im Wohnzimmer von der Vermieterin bestätigt bzw. anerkannt werde. Der Schimmelbefall in der Küche und im Schlafzimmer werde hingegen zurückgewiesen, da aus Sicht der Vermieterin der Grund für den Schimmelbefall im Schlafzimmer im fehlerhaften Heizen bzw. Lüften durch die Antragstellerin zu sehen sei.

Außerdem reichte die Antragstellerin ein weiteres ärztliches Attest einer Gemeinschaftspraxis von Kinder- und Jugendärzten vom 10. April 2015 für ihren ältesten Sohn nach. Dem Attest zufolge leidet der Sohn der Antragstellerin an Asthma bronchiale. Es werde gebeten, der Familie bei der Vergabe einer neuen, größeren und finanzierbaren Wohnung zu helfen, da sonst die Gesundheit aller Familienmitglieder, insbesondere der Kinder gefährdet sei und Spätfolgen nicht absehbar seien.

Mit Änderungsbescheid vom 29. April 2015 wurde die Dringlichkeit des Antrags um 2 Punkte auf insgesamt 83 Punkte (71 Grundpunkte, 8 Vorrangpunkte, 4 Anwesenheitspunkte) erhöht. Die Erhöhung der Grundpunkte auf 71 Punkte wurde damit begründet, dass die Antragstellerin für sich selbst bzw. einen Haushaltsangehörigen durch ärztliches Attest ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigungen nachgewiesen habe, die ursächlich mit der Lage und/oder der Beschaffenheit der Wohnung zusammenhingen und den Umzug in eine andere Wohnung notwendig machten.

Am ... August 2015 hat die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München einen Eilantrag gemäß § 123 VwGO zur Niederschrift des Gerichts gestellt und beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr und ihren beiden Söhnen entsprechend der unter der Vorgangsnummer ... vorgenommenen Vormerkung Wohnungsvorschläge zu erteilen.

Zur Begründung des Antrags trug die Antragstellerin vor, dass sie bis heute keinen einzigen Wohnungsvorschlag erhalten habe, obwohl sie den Schimmelbefall in ihrer bisherigen Wohnung nachgewiesen und ein ärztliches Attest zur Erkrankung ihres Sohnes vorgelegt habe. Da die Vermieterin trotz des bereits im April festgestellten Schimmelbefalls bislang nichts unternommen habe, um den Schaden zu beseitigen, und offenbar nicht gewillt sei, in absehbarer Zeit entsprechende Schritte einzuleiten, benötige die Familie, insbesondere im Hinblick auf die Vorerkrankung ihres Sohnes, die sich laut Attest des Kinderarztes in Verbindung mit Schimmel potentiell tödlich auswirken könne, nunmehr dringend eine andere Wohnung.

Mit Änderungsbescheid vom 11. August 2015 wurde die Dringlichkeit des Antrags auf 101 Punkten (88 Grundpunkte, 9 Vorrangpunkte, 4 Anwesenheitspunkte) in Rangstufe I festgesetzt. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens dem Antrag 88 Grundpunkte zuerkannt würden, da die Antragstellerin für sich selbst bzw. einen Haushaltsangehörigen durch ärztliches Attest akute gesundheitliche Gefährdung nachgewiesen habe, die ursächlich mit der Lage und/oder der Beschaffenheit der Wohnung zusammenhingen und den Umzug in eine andere Wohnung objektiv dringend notwendig machten.

Mit Schriftsatz vom 12. August 2015 hat die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf einstweilige Anordnung abzuweisen.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, der Antrag habe keine Aussicht auf Erfolg, da schon ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein Anspruch auf den umgehenden Erhalt von Wohnungsvorschlägen bestehe nicht. Mit Erlass des Vormerkbescheids für eine Sozialwohnung sei die Antragstellerin in das Vormerksystem der Antragsgegnerin aufgenommen worden. Dadurch könne sie grundsätzlich Wohnungsvorschläge erhalten, wenn eine Wohnung, die dem vorgemerkten Wohnungstypus entspreche, als frei gemeldet werde. Die Antragsgegnerin schlage dem Vermieter einer freien oder frei werdenden Sozialwohnung mindestens fünf Wohnungssuchende zur Auswahl vor (Art. 5 Satz 2 BayWoBindG). Dabei habe sie jedoch die soziale Dringlichkeit zu beachten, mit der ein Wohnungssuchender gemäß der verwaltungsinternen, ermessensbindenden Punktetabelle vorgemerkt werde. Es bestehe kein Anspruch darauf, bevorzugt gegenüber anderen Wohnungssuchenden, die eine höhere oder auch vergleichbare soziale Dringlichkeit hätten, in die Benennung gegenüber dem Vermieter einbezogen zu werden. Die Anzahl der freien bzw. frei werdenden Sozialwohnungen sei wesentlich geringer als die Zahl der vorgemerkten Haushalte. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung müssten neben der Antragstellerin auch alle anderen Wohnungssuchenden mit einer höheren sowie vergleichbaren Punktezahl in die Wohnungsvorschläge einbezogen werden. Die Antragsgegnerin versuche, allen vorgemerkten Wohnungssuchenden so rasch wie möglich in eine passende Wohnung zu vermitteln. Dies werde jedoch durch die Knappheit an Sozialwohnungen stark erschwert: Der vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung erstellte Bericht zur Wohnungssituation 2012 - 2013 habe für 2013 ca. 8.100 besonders dringlich registrierten Wohnungssuchenden insgesamt knapp 3.5000 Wohnungsvergaben gegenübergestellt und für das Jahr 2015 etwa 8.300 besonders dringlich registrierte Wohnungssuchende bei ca. 3.600 Vergaben prognostiziert. Nach Angaben des zuständigen Fachbereichs Soziale Wohnraumversorgung des Wohnungsamtes seien derzeit (Stand: 23. 3. 2015) 8.300 Haushalte in Rangstufe 1 vorgemerkt, während von ca. 3.700 Wohnungsvergaben in 2015 ausgegangen werde. Die Antragstellerin könne daher nur Wohnungsangebote im Rahmen einer gleichmäßigen Ermessensausübung erhalten, die alle anderen Antragsteller neben ihr mit einer vergleichbaren sozialen Dringlichkeit ebenso berücksichtige. Nach erneuter Überprüfung der durch die Antragstellerin vorgelegten Unterlagen zum Schimmelbefall in der Wohnung habe die Antragstellerin im Bescheid vom 11. August 2015 mit insgesamt 101 Punkten vorgemerkt werden können. Damit sei die soziale Dringlichkeit des Vormerkantrags nun höher eingestuft als bisher. Unabhängig davon gelte aber weiterhin - wie bereits oben ausgeführt - dass kein Anspruch auf eine bevorzugte Erteilung von Wohnungsvorschlägen bestehe. Die Antragstellerin werde weiterhin gemäß ihrer aktuellen sozialen Dringlichkeit und des vorgemerkten Wohnungstypus bei der Benennung gegenüber den Vermietern berücksichtigt und werde ggf. passende Wohnungsvorschläge erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass die Antragstellerin das von ihr behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr ihrer Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat vorliegend keinen Erfolg. Zum einen würde mit der begehrten Anordnung die Hauptsache vorweggenommen werden. Zum anderen besteht nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage kein Anordnungsanspruch auf Unterbreitung von Wohnungsvorschlägen.

Die Landeshauptstadt München gehört zu den Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf gemäß Art. 5 Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG). Die Antragsgegnerin hat als zuständige Stelle in Bezug auf Sozialwohnungen nach Art. 5 Satz 2 BayWoBindG gegenüber den Verfügungsberechtigten ein Benennungsrecht. Das Benennungsrecht ermächtigt die zuständige Behörde aus Gründen der Praktikabilität auch, vor der eigentlichen Benennung eine rechtlich verbindliche Vorentscheidung über die Voraussetzungen der Wohnberechtigung und über den Grad der sozialen Dringlichkeit zu treffen. Diese Vorentscheidung erfolgt durch Aufnahme in eine nach Dringlichkeitsstufen und Punkten differenzierende Vormerkkartei, wobei es sich um einen im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakt handelt (BayVGH v. 23.9.1987, DWW 1988, 55). Ein solcher Vormerkbescheid wurde hier am 12. Februar 2015, geändert durch die Bescheide vom 29. April 2015 und 11. August 2015, von der Antragsgegnerin erlassen.

Als Folge dieser Dringlichkeitseinstufung ist die Antragsgegnerin verpflichtet, Wohnungsangebote in der damit erstellten Reihenfolge der Dringlichkeit zu erteilen. Die Antragstellerin hat vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass es die Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft unterlassen hat, sie für eine freigewordene, ihrem Wohnbedarf entsprechende Sozialwohnung zu benennen (BayVGH v. 8.11.1995 - 24 CE 95.3267).

Die Benennung hängt von der Zahl der tatsächlich freiwerdenden Wohnungen ab, die dem festgestellten Wohnbedarf entsprechen, von der Anzahl vorgemerkter Bewerber mit entsprechendem Wohnbedarf sowie der Dringlichkeit und Dauer der Bewerbung. Ein Anordnungsanspruch wäre deshalb nur dann glaubhaft gemacht, wenn tatsächlich eine bedarfsgerechte Wohnung frei wäre und keine anderen Bewerber der Antragstellerin vorgingen. Hierfür sind im vorliegenden Fall jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich. Unter Berücksichtigung der Erkrankung des ältesten Sohns der Antragstellerin wurde die Dringlichkeit des Vormerkantrag der Antragstellerin zuletzt mit Bescheid vom 11. August 2015 auf insgesamt 101 Punkte festgesetzt. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Antragserwiderung zugesichert, dass sie die Antragstellerin weiterhin entsprechend ihrer aktuellen sozialen Dringlichkeit und des vorgemerkten Wohnungstypus bei der Benennung gegenüber den Vermietern berücksichtigt und ihr ggf. Wohnungsvorschläge unterbreiten wird. Die Zahl der vorgemerkten Haushalte übersteigt die Anzahl der freien bzw. freiwerdenden Sozialwohnungen derzeit jedoch bei weitem. Nach den Angaben der Antragsgegnerin gibt es derzeit 8.300 Haushalte, die ebenso wie die Antragstellerin in Rangstufe I registriert sind. Demgegenüber können im Jahr 2015 voraussichtlich nur ca. 3.700 Wohnung vergeben werden. Angesichts dieses Mangels an freien bzw. freiwerdenden Sozialwohnungen können Wohnungsvorschläge nicht ohne weiteres an alle Antragsteller unmittelbar nach deren Registrierung vermittelt werden. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin umgehend für eine Wohnung zu benennen, würde vielmehr anderen Wohnungssuchenden, deren Anliegen noch dringlicher einzuordnen ist, unter Umständen einen erheblichen Nachteil zufügen.

Soweit der Antrag dahingehend ausgelegt werden könnte, dass die Antragstellerin die Zurverfügungstellung einer Sozialwohnung begehrt, ist er zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin keinen Anspruch auf unmittelbare Zuteilung einer Sozialwohnung. Nach dem Bayerischen Wohnungsbindungsrecht ist die unmittelbare Zuteilung einer Sozialwohnung durch die Antragsgegnerin nicht möglich. Da es sich bei dem Gebiet der Antragsgegnerin um ein Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf im Sinne von Art. 5 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern handelt, hat die Antragsgegnerin in Bezug auf Sozialwohnungen nach Art. 5 Satz 2 BayWoBindG gegenüber den Verfügungsberechtigten ein Benennungsrecht. Gemäß Art. 5 Satz 2 BayWoBindG hat die zuständige Stelle den Verfügungsberechtigten mindestens fünf wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. Die Entscheidung über den Abschluss eines Mietvertrages mit den Wohnungssuchenden bleibt den Verfügungsberechtigten vorbehalten. Eine hoheitliche Zuweisung einer Sozialwohnung durch die Antragsgegnerin ist nicht möglich (BayVGH v. 21.8.1990 - 7 CE 90.1139).

Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

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(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

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(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.