Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am ... geborene Antragsteller beantragte am ... Juli 2014 bei der Antragsgegnerin die Registrierung für eine öffentlich geförderte Wohnung. Zur Begründung trug er vor, er sei krank mit Behinderung. Die Wohnung sei zu klein. Sie hätten nur eine gemeinsame Dusche, es sei keine Küche vorhanden. In der Wohnung sei auch Schimmel.

Aus dem vom Antragsteller vorgelegten befristeten Mietvertrag vom ... März 2014 geht hervor, dass er mit seiner Ehefrau derzeit ein Zimmer in der ... Straße ... in München bewohnt. Das Mietverhältnis wurde auf bestimmte Zeit abgeschlossen und endet am 30. April 2015 (Bl. 12 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom ... April 2014 bestellte sich ein Prozessbevollmächtigter für den Antragsteller (Bl. 19 der Behördenakte).

In der Akte befinden sich ärztliche Atteste des Allgemeinmediziners Dr. ..., München, vom ... Juni 2014, aus dem sich ergibt, dass der Antragsteller schwer herzkrank sei (50% GdB; Bl.23 der Behördenakte) sowie des Kardiologen Dr. ..., München, vom ... Juni 2014 (Bl. 24 der Behördenakte).

Mit Bescheid vom ... September 2014 wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin für eine öffentlich geförderte Zweizimmerwohnung mit 103 Gesamtpunkten (80 Grundpunkte, 8 Vorrangpunkte, 15 Anwesenheitspunkte) in Rangstufe I vorgemerkt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Vormerkantrag werde mit 80 Grundpunkten wegen Überbelegung bewertet. Aufgrund seiner zu berücksichtigenden Hauptwohnsitzzeiten in München von 15 Jahren erhalte der Antragsteller des Weiteren 15 Anwesenheitspunkte, wegen der Schwerbehinderung 8 Vorrangpunkte.

Aus einem internen Aktenvermerk vom ... Januar 2015 ist ersichtlich, dass die Befristung im Zeitmietvertrag vom ... März 2014 wirksam ist (Bl. 33 der Behördenakte).

Mit Bescheid vom ... Februar 2015 wurde der Antragsteller erneut für eine Zweizimmerwohnung in der Dringlichkeitsstufe I mit 103 Punkten vorgemerkt (Bl. 34 der Behördenakte).

Laut eines Aktenvermerks der Antragsgegnerin vom ... März 2015 hat sich der Antragsteller nach einem Wohnungsangebot erkundigt. Ihm sei mitgeteilt worden, dass zurzeit kein Angebot vorhanden sei. Daraufhin habe er gedroht, sich umzubringen, wenn er nicht bis spätestens 30. April 2015 eine Wohnung erhalte (Bl. 38 der Behördenakte).

Der Antragsteller hat sich wiederholt an die Antragsgegnerin wegen einer Wohnung gewandt (Bl. 42 der Behördenakte).

Am ... Mai 2015 hat der Antragsteller zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht München im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt

die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm umgehend Wohnungsvorschläge zu unterbreiten.

Zur Begründung trug er vor, zurzeit übernachteten er und seine Frau im Hausflur des Hauses, in dem sie gewohnt hätten. Der Eigentümer wolle diesen Zustand nicht länger dulden. Vom Wohnungsamt sei ihnen nur ein Zimmer in einer Obdachlosenunterkunft angeboten worden. Dies sei im Hinblick auf den Gesundheitszustand und das daraus resultierende Ruhebedürfnis nicht zumutbar.

Mit Schreiben vom ... Mai 2015 ergänzte der Antragsteller, er sei zu 50% schwerbehindert. Er sei seit März 2012 für eine Sozialwohnung gemeldet, ohne Angebote bekommen zu haben. Er wohne wieder in dem früheren Zimmer, werde aber jeden Tag gefragt, wann das Zimmer frei werde. Seine Frau habe die Arbeit verloren, er selbst müsse ins Krankenhaus.

Mit Schriftsatz vom ... Mai 2015 hat die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller sei nicht (mehr) von Wohnungsvorschlägen ausgeschlossen. Nachdem die Verlängerung der fraglichen Aufenthaltserlaubnis am ... März 2015 erfolgt sei (Bl. 48 der Behördenakte), sei die Beseitigung des Vergabestopps veranlasst worden. Ob und wann der Antragsteller ein Wohnungsangebot erhalte, lasse sich nicht vorhersagen. Es sei nicht jedem in Rangstufe I eingestuften Antragsteller möglich, in Wohnungsvorschläge eingebunden zu werden. So lange für eine zur Vergabe anstehende Wohnung Bewerber mit einer höheren Punktzahl registriert seien, könne der Antragsteller keinen Auswahlvorschlag erhalten oder erzwingen. Es stehe dem Antragsteller frei, bei eingetretener Wohnungslosigkeit im Wege eines Änderungsantrags eine Überprüfung der Dringlichkeit zu veranlassen. Gegenwärtig seien der Antragsteller und seine Ehefrau noch mit Hauptwohnsitz in der bisherigen Wohnung gemeldet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg. Zum einen würde mit der begehrten Anordnung die Hauptsache vorweggenommen werden. Zum anderen besteht nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage kein Anordnungsanspruch auf Unterbreitung von Wohnungsvorschlägen.

Die Landeshauptstadt München gehört zu den Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf gemäß Art. 5 Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG). Die Antragsgegnerin hat als zuständige Stelle in Bezug auf Sozialwohnungen nach Art. 5 Satz 2 BayWoBindG gegenüber den Verfügungsberechtigten ein Benennungsrecht. Das Benennungsrecht ermächtigt die zuständige Behörde aus Gründen der Praktikabilität auch, vor der eigentlichen Benennung eine rechtlich verbindliche Vorentscheidung über die Voraussetzungen der Wohnberechtigung und über den Grad der sozialen Dringlichkeit zu treffen. Diese Vorentscheidung erfolgt durch Aufnahme in eine nach Dringlichkeitsstufen und Punkten differenzierende Vormerkkartei, wobei es sich um einen im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakt handelt (BayVGH v. 23. 9. 1987, DWW 1988, 55). Solche Vormerkbescheide sind hier mit Datum vom ... September 2014 und ... Februar 2015 ergangen.

Als Folge dieser Dringlichkeitseinstufung ist die Antragsgegnerin auch verpflichtet, Wohnungsangebote in der damit erstellten Reihenfolge der Dringlichkeit zu erteilen. Der Antragsteller hat vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass es die Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft unterlassen hat, ihn für eine freigewordene, seinem Wohnbedarf entsprechende Sozialwohnung zu benennen (BayVGH v. 8.11.1995 - 24 CE 95.3267).

Die Benennung hängt von der Zahl der tatsächlich freiwerdenden Wohnungen ab, die dem festgestellten Wohnbedarf entsprechen, von der Anzahl vorgemerkter Bewerber mit entsprechendem Wohnbedarf sowie der Dringlichkeit und Dauer der Bewerbung. Ein Anordnungsanspruch wäre deshalb nur dann glaubhaft gemacht, wenn tatsächlich eine bedarfsgerechte Wohnung frei wäre und keine anderen Bewerber dem Antragsteller vorgingen. Hierfür sind im vorliegenden Fall jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich. Der Antragsteller ist seit ... September 2014 für eine öffentlich geförderte Wohnung registriert. Der zwischenzeitliche Vergabestopp wegen der abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis (Bl. 35 der Behördenakte) wurde nach Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am ... März 2015 aufgehoben. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, spielen eine Vielzahl von Faktoren für die Benennung eine Rolle und können deshalb nicht ohne weiteres unmittelbar nach der Registrierung Wohnungsvorschläge an alle Antragsteller vermittelt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht entsprechend seiner Dringlichkeit bei der Benennung von Wohnungen berücksichtigt. Der Mangel an öffentlich geförderten Wohnungen und die Vielzahl vorgemerkter Bewerber ist gerichtsbekannt. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller für eine Wohnung zu benennen, würde anderen Wohnungssuchenden, deren Anliegen noch dringlicher einzuordnen ist, unter Umständen einen erheblichen Nachteil zufügen.

Soweit der Antrag dahingehend ausgelegt werden könnte, dass der Antragsteller die Zurverfügungstellung einer Sozialwohnung begehrt, ist er zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf unmittelbare Zuteilung einer Sozialwohnung. Nach dem Bayerischen Wohnungsbindungsrecht ist die unmittelbare Zuteilung einer Sozialwohnung durch die Antragsgegnerin nicht möglich. Da es sich bei dem Gebiet der Antragsgegnerin um ein Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf im Sinne von Art. 5 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern handelt, hat die Antragsgegnerin in Bezug auf Sozialwohnungen nach Art. 5 Satz 2 BayWoBindG gegenüber den Verfügungsberechtigten ein Benennungsrecht. Gemäß Art. 5 Satz 2 BayWoBindG hat die zuständige Stelle den Verfügungsberechtigten mindestens fünf wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. Die Entscheidung über den Abschluss eines Mietvertrages mit den Wohnungssuchenden bleibt den Verfügungsberechtigten vorbehalten. Eine hoheitliche Zuweisung einer Sozialwohnung durch die Antragsgegnerin ist nicht möglich (BayVGH v. 21.8.1990 - 7 CE 90.1139).

Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 27. Jan. 2016 - AN 3 K 15.02550, AN 3 E 15.02551

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 4. Der Antrag auf Bewilligung von Proz

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.