Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Jan. 2016 - M 10 K 15.4579

published on 28.01.2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Jan. 2016 - M 10 K 15.4579
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Tenor

I.

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II.

Der Rechtsstreit wird an das Oberlandesgericht München verwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Oberlandesgerichts München vorbehalten.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft München I.

In dem Verfahren bei der Staatsanwaltschaft München I mit dem Aktenzeichen 231 Js 143470/15 beantragte der Kläger nach Abschluss des Klageerzwingungsverfahrens mit Schreiben vom 11. September 2015 die Rückgabe der von ihm eingereichten Unterlagen, die er als Strafanzeige und damit im Zusammenhang stehenden Folgeanträgen zur Akte gereicht hat.

Dies lehnte die Staatsanwaltschaft München I mit Verfügung vom 29. September 2015 mit dem Hinweis ab, dass etwaige „Originale“ zurückgegeben würden, sofern diese genau bezeichnet würden. Eine Reaktion des Klägers folgte hierauf nicht.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

festzustellen, dass sich die eingereichten Unterlagen in seinem Eigentum befinden und eine Herausgabe nicht verweigert werden kann.

Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 hat das Gericht die Parteien zur beabsichtigten Verweisung des Rechtstreits an das zuständige Oberlandesgericht München I angehört.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Nach § 173 VwGO i. V. m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit an das zuständige Oberlandesgericht München zu verweisen, weil für das vorliegende Verfahren nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Dies ist hier der Fall.

Der Kläger wendet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 29. September 2015 und damit gegen eine Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG. Streitigkeiten über Maßnahmen der Justizbehörden sind nach dieser Norm den ordentlichen Gerichten zugewiesen. Gemäß § 25 Abs. 1 EGGVG ist das Oberlandesgericht für die Rechtsstreitigkeit zuständig.

Der Rechtsstreit ist daher von Amts wegen an das auch örtlich gemäß Art. 2 Nr. 2 Gerichtsorganisationsgesetz zuständige Oberlandesgericht München zu verweisen.

Als unselbstständiges Beschlussverfahren ist auch das Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu verweisen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 41 Rn. 4).

Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 17 b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Oberlandesgerichts vorbehalten.

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Annotations

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.