Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Juli 2014 - 3 E Z 14.10000

bei uns veröffentlicht am23.07.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf € 2.500,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragspartei begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung letztlich die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im Sommersemester 2014 an der ... Universität ... ...) im 1. Fachsemester.

Zur Begründung lässt die Antragspartei vortragen, es seien weitere Kapazitäten vorhanden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Es sei kein Zulassungsanspruch glaubhaft gemacht worden; die Kapazität im Studiengang Zahnmedizin sei bereits ausgelastet bzw. sogar überbucht.

Mit seiner Stellungnahme legte der Antragsgegner die nach der Hochschulzulassungsverordnung - HZV - erstellten Berechnungen für den Berechnungszeitraum 2013/2014 sowie die Immatrikulationsstatistik vom 2. Juni 2014 vor.

Danach hat die ... im Studiengang Zahnmedizin in § 1 Abs. 1 der Satzung der...Universität ... über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2013/14 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2013/2014) vom 12. Juli 2013 in Verbindung mit der Anlage folgende Zulassungszahlen festgesetzt:

Fachsemester:

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

Wintersemester 2013/14

64

61

60

57

55

53

52

49

48

46

Σ = 545

Sommersemester 2014

63

62

59

57

55

53

51

50

47

46

Σ = 543

Tatsächlich sind nach der Studentenstatistik vom 2. Juni 2014 im Sommersemester 2014 im 1. bis 10. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin insgesamt 557 Studierende eingeschrieben, wie folgende Übersicht zeigt:

Fachsemester:

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

Studenten/innen

66

66

53

58

53

58

49

54

47

53

Σ = 557

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst überprüften Datenerhebungsformularsatz - DEFS - für das Studienjahr 2013/2014, die Stellungnahmen der ... vom 3. Juni 2014, 2. Juli 2014 und 9. Juli 2014 sowie auf die Immatrikulationsstatistik der ... (Stand 2.6.2014) Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Die Antragspartei hat nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass sie für das Sommersemester 2014 an der... einen Studienplatz für das erste Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin beanspruchen kann. Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen, aber wegen der Effektivität des Rechtsschutzes notwendigerweise eingehenderen Prüfung der vom Antragsgegner vorgelegten Kapazitätsberechnung für den Studiengang Zahnmedizin im Berechnungszeitraum 2013/2014 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.3.2004, Az. 1 BvR 356/04) als überwiegend wahrscheinlich an, dass an der ...Universität ... im Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2014 im 1. Fachsemester über die Zahl der von der ... kapazitätsdeckend vergebenen 63 Studienplätzen (s. u.) hinaus keine weiteren freien Studienplätze vorhanden sind, die von der Antragspartei in Anspruch genommen werden können.

Die für die Überprüfung maßgeblichen Rechtsvorschriften sind die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV -) vom 18. Juni 2007 (GVBl. S. 401) und die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV -) vom 14. Februar 2007 (GVBl. S. 201).

Unter Zugrundelegung dieser Vorschriften ergibt die Überprüfung der Berechnung im Einzelnen Folgendes:

1. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung

Für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität war zunächst in einem ersten Verfahrensschritt von der personellen Ausstattung auszugehen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV), d. h. von den der Lehreinheit Zahnmedizin zuzuordnenden Lehrpersonen (§ 45 HZV) und deren Lehrdeputaten (§ 46 HZV).

a) Gesamtlehrdeputat der Lehreinheit Zahnmedizin (unbereinigt)

Die ... hat die vom Wintersemester 2010/2011 bis einschließlich Wintersemester 2012/2013 konstant gebliebene Anzahl der Lehrpersonen in der Lehreinheit Zahnmedizin zum Wintersemester 2013/2014 um 3 weitere Lehrpersonen auf nunmehr insgesamt 77 Lehrpersonen aufgestockt und als Gesamtlehrdeputat 503 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) angesetzt. Im Vergleich zum Studienjahr 2012/2013 kam es somit zu einer Erhöhung des Gesamtlehrdeputats um 17 LVS.

Damit ist die im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Januar 2013 (Az. M 3 E Z 12.10227) bezüglich des Wintersemesters 2012/2013 nicht anerkannte kapazitätsmindernde Stellenentscheidung (12 LVS) mehr als ausgeglichen. Es gibt daher keine Veranlassung mehr für eine Anerkennung fiktiver Stellen. Soweit dabei Stellenumwandlungen stattgefunden haben, sind diese ohne (negative) Auswirkungen auf ausbildungsrelevante Deputatstunden. Insoweit sind die erhöhten Anforderungen an die Begründung kapazitätsreduzierender Entscheidungen nicht einschlägig (vgl. BayVGH vom 21.5.2008, Az.: 7 CE 08.10093).

Im Einzelnen:

aa) Gruppe der Professoren:

Die Anzahl der Stellen in der Gruppe der Professoren ist gegenüber dem Vorjahr mit 10 Stellen unverändert. Es ist jeweils ein Stundendeputat von 9 LVS anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV).

Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung des Studiendekans um 2 LVS ist nicht zu beanstanden. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUFV i. V. m. § 46 Abs. 2 HZV sieht die Ermäßigungsmöglichkeit bis zu 25 v. H. als Ausgleich für das Amt des Studiendekans vor. Prof. Dr. G. hat das Amt des Studiendekans (Art. 30 Bayerisches Hochschulgesetz vom 23.5.2006 (GVBl. S. 245)) inne.

Somit besteht in dieser Stellengruppe ein Lehrdeputat von (10 x 9 LVS) - 2 LVS = 88 LVS.

bb) Wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamtenverhältnis,

Akademische Räte auf Lebenszeit:

Wie zuletzt im Wintersemester 2012/2013 sind weiterhin 17 Akademische Räte auf Lebenszeit beschäftigt; deren Deputatstunden belaufen sich nunmehr auf insgesamt 145 LVS (15...9 LVS + 2...5 LVS), weil nach dem Wegfall der Tätigkeit von Frau Dr. I. als Frauenbeauftragte der gesamten Medizinischen Fakultät keine Gründe mehr für eine Deputatsverminderung um 2 LVS vorliegen.

Die in der Klinik und Poliklinik für Kieferchirurgie zum Wintersemester 2010/2011 eingezogene ARaL-Stelle mit 9 Lehrveranstaltungsstunden, der Wegfall einer dort bis zum 31. Mai 2010 befristeten Stelle für wissenschaftliche Angestellte mit einem Deputat von 5 LVS sowie die zum Wintersemester 2011/2012 erfolgte Umwandlung einer Stelle aus der Gruppe C1, Ass., Akademische Räte a. Z. (5 LVS) in eine Oberassistentenstelle (7 LVS) in der Poliklinik für Zahnerhaltung und Parodontologie, die noch im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Januar 2013 (M 3 E Z 12.10227) insgesamt zu einer fiktiven Anrechnung von 12 LVS geführt haben, sind durch die dort zum Wintersemester 2013/2014 neu geschaffene Stelle eines wissenschaftlichen Angestellten (5 LVS) sowie die ebenfalls neu geschaffenen weiteren zwei Assistentenstellen (10 LVS) mehr als ausgeglichen worden.

Die je nach Klinikzugehörigkeit unterschiedlichen Deputate zwischen 5 Stellen mit je 9 LVS und 2 Stellen mit je 5 LVS an der Poliklinik für Zahnerhaltung und Paradontologie und 10 Stellen mit je 9 LVS (Kieferchirurgie, Prothetik, Kieferorthopädie) in der Gesamtgruppe der Akademischen Räte auf Lebenszeit (ARaL) sind nicht zu beanstanden. § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV sieht vor, dass die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis (Art. 19 ff. BayHSchPG) eine Lehrverpflichtung von höchstens 10 LVS haben (vgl. VG München vom 10.1.2005, Az.: M 3 E Z 04.20135 S. 4 f. und BayVGH vom 27.4.2005, Az.: 7 CE 05.10057 u. a., S. 10 ff. zu den Vorgängerregelungen § 4 Abs. 1 Nr. 4 LUFV, Art. 22 ff. Bayer. Hochschullehrergesetz).

Bei den unterschiedlichen Deputaten der 17 Stellen sind insgesamt 145 LVS zu veranschlagen (Summe der jeweiligen Deputatsverpflichtung: [Kieferchirurgie: 4 x 9,00 = 36,00] + [Zahnerhaltung und Parodontologie: 2 x 5 + 5 x 9 = 55,00] + [Prothetik: 4 x 9,00 = 36,00] + [Kieferorthopädie: (2 x 9) = 18,00]).

cc) Oberassistenten (AORaZ):

Gegenüber dem Studienjahr 2012/2013 blieben sowohl die Anzahl der Stellen für Oberassistenten (4 Stelle), als auch das hierfür angesetzte Lehrdeputat von jeweils 7 LVS unverändert.

dd) Sonstige:

Wie bereits ausgeführt wurde bei den Wissenschaftlichen Angestellten im Vergleich zum Wintersemester 2012/2013 eine weitere Stelle geschaffen, wodurch ein Lehrdeputat von insgesamt 32 LVS (4...8 LVS) erbracht und die bislang nicht anerkannte Kürzung des Deputats um 5 LVS wieder ausgeglichen wurde.

Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Angaben der ... zu den Deputaten in Zweifel zu ziehen und im Hinblick auf den Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Anstellungsverträge der Wissenschaftlichen Angestellten auf die Stundenvereinbarung hin zu überprüfen. Gleiches gilt auch im Hinblick auf die Befristung der Arbeitsverträge.

Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde in der Gruppe der C1-Stellen, der Wissenschaftlichen Assistenten und der Akademischen Räte a. Z. die Zahl der Stellen im Vergleich zum Studienjahr 2012/2013 von 40 auf 42 erhöht. Dies führte zu einer Erhöhung des Deputats um 10 LVS.

Es ist demnach in der Gruppe der C1-Stellen, wissenschaftlichen Assistenten, Akademische Räte a.Z. von 42 Stellen auszugehen, die jeweils ein Deputat von 5 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV) erbringen. Insgesamt ergibt sich also ein Deputat von (40 x 5 LVS) 210 LVS.

Es ergeben sich somit folgende Deputate:

Wissenschaftliche Angestellte:

4 x 8 LVS = 32 LVS

C 1, Wissenschaftliche Assistenten, ARaZ:

42 Stellen x 5 LVS = 210 LVS.

ee) Das unbereinigte Gesamtlehrdeputat der Lehreinheit Zahnmedizinbeträgt deshalb 503 LVS:

Professoren:(10 x 9 LVS) - 2 LVS=88 LVS

Akademische Räte a. L.: 15...9 LVS + 2...5 LVS =145 LVS

Oberassistenten: 4 x 7 LVS= 28 LVS

C 1, Wissenschaftliche

Assistenten, ARaZ: 42 x 5 LVS = 210 LVS

Wissenschaftliche Angestellte: 4 x 8 LVS = 32 LVS

Dieses Lehrdeputat ist nicht deshalb zu erhöhen, weil in der Lehreinheit Zahnmedizin studentische Hilfskräfte und Zahntechniker beschäftigt werden. Denn diese Personen unterstützen lediglich das Lehrpersonal, können aber mangels entsprechender Vorbildung nicht (selbstständig) Lehraufgaben wahrnehmen (BayVGH vom 10.10.1989, Az.: 7 CE 89.10056 u. a.).

Das durchschnittliche Lehrdeputat in der Lehreinheit Zahnmedizin beträgt damit 503 LVS: 77 Stellen = 6,5325 LVS.

b) Krankenversorgungsabzug:

Die Tätigkeit des Lehrpersonals in der Krankenversorgung und bei diagnostischen Untersuchungen wird durch einen Krankenversorgungsabzug berücksichtigt, § 46 Abs. 3 HZV.

Die vom Klinikpersonal geleisteten Überstunden sind in die Berechnungen nicht mit einzustellen, da die HZV von der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtung einer Lehrperson bzw. übertragenen Lehraufträgen als Berechnungsgrundlage ausgeht. Dies ist auch plausibel, weil das Ausmaß geleisteter Überstunden erheblichen Schwankungen unterworfen ist und vom wissenschaftlichen Personal nicht auf Dauer die Erbringung von Überstunden zur Ausschöpfung von Ausbildungskapazität verlangt werden kann (BayVGH vom 1.8.2003, Az.: 7 CE 03.10047 u. a.).

aa) Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung (KV) war dabei durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 b) HZV). Der Personalbedarf für die stationäre Versorgung ist im Vergleich zum Vorjahr leicht gestiegen, da sich die Summe der tagesbelegten Betten erhöht hat.

Bei 16,8060 tagesbelegten Betten (Angabe aus DEFS; Vorjahr 15,4822) errechnet sich somit ein Personalbedarf für die stationäre KV von 16,8060: 7,2 = 2,3342 Stellen (Vorjahr: 2,1503).

Bedenken gegen den stationären KV-Abzug bestehen nicht (BayVGH vom 23.7.2009, Az.: 7 CE 09.10523). Nach dem Wortlaut der Regelung ist auf die tagesbelegten Betten abzustellen, so dass eine Differenzierung zwischen Werktagen und Samstag bzw. Sonntag nicht erforderlich ist.

bb) Nach § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c) HZV ist nunmehr der Personalbedarf für die ambulante KV durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 v. H. von der um den Personalbedarf für die stationäre KV verminderten Gesamtstellenzahl zu berücksichtigen.

Bei der ... sind keine aus einer Mittelzuweisung aufgrund des Fallpauschalengesetzes finanzierte und ausschließlich für Zwecke der Krankenversorgung gewidmete Stellen vorhanden. Die Frage eines Vorabzugs solcher Stellen ohne Lehrverpflichtung nach § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3a) Satz 2 HZV stellt sich somit nicht (vgl. BayVGH vom 1.10.2009, Az.: 7 CE 10538 u. a.).

Damit sind für die ambulante KV (77 - 2,3342) x 0,30 = 22,3997 Stellen (Vorjahr: 22,1549 Stellen) in Abzug zu bringen, so dass bei Berücksichtigung des Personalbedarfs für die stationäre und die ambulante KV (2,3342 + 22,3997 =24,7339) 52,2661 Stellen für die Lehre verbleiben (77 - 24,7339).

Bedenken gegen den pauschalen Krankenversorgungsabzug in Höhe von 30% bestehen auch im Hinblick auf die erhöhte Wochenarbeitszeit nicht (BayVGH vom 28.9.2009, Az.: 7CE 09.10551 u. a.; BayVGH vom 23.7.2009, Az.: 7 CE 09.10523).

Ein nachträgliches „Herausrechnen“ der privatärztlichen Tätigkeit aus dem ermittelten Anteil der ambulanten KV ist nicht erforderlich (BayVGH vom 30.6.2009, Az.: 7 CE 09. 10047 u. a.).

2. Es ergibt sich somit folgende Berechnung der Aufnahmekapazität:

Nach Abzug des Personalbedarfs für die stationäre und die ambulante Krankenversorgung verbleiben

77 - 2,3342 - 22,3997 = 52,2661 Stellen.

Unter Berücksichtigung des oben ermittelten durchschnittlichen Lehrdeputats von 6,5325 LVS errechnet sich das Angebot „S“ an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit Zahnmedizin von

52,2661 x 6,5325 LVS = 341,4283 LVS.

Hinzuzurechnen sind gemäß § 47 HZV in Verbindung mit der Formel 1 der Anlage 5 zur HZV 1,0 Lehrauftragsstunden, so dass das Lehrangebot der Lehreinheit Zahnmedizin nach Einbeziehung dieser Stundenzahl 341,4283 + 1,00 = 342,4283 Deputatsstunden je Semester beträgt.

Gemäß § 48 HZV i. V. m. den Formeln 2 und 3 der Anlage 5 zur HZV ist dieses Lehrangebot durch Abzug derjenigen Dienstleistungen zu „bereinigen“, die die Lehreinheit Zahnmedizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge erbringt. Da dieser Wert „E“ wie im Vorjahr 0,00 beträgt, ist das sog. bereinigte Lehrangebot (Sb) mit dem unbereinigten Lehrangebot (S) identisch und beträgt 342,4283 LVS.

Aus diesem bereinigten Angebot errechnet sich mit Hilfe des Curriculareigenanteils (CAp) gemäß den Formeln 4 und 5 der Anlage 5 zur HZV die jährliche Aufnahmekapazität (Ap).

Der CAp war dabei gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 HZV dergestalt zu bilden, dass der durch § 50 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. der Anlage 7 zur HZV auf 7,80 festgesetzte Curricularnormwert (CNW) auf die am Lehrangebot für den Studiengang Zahnmedizin beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen war. Bedenken gegen den auf 6,2172 festgesetzten CAp, der dem Wert des Berechnungszeitraums 2011/2012 entspricht und von dem Wert des Vorjahres (6,2378) auch nur geringfügig abweicht (vgl. dazu im Einzelnen: BayVGH vom 29.6.2011 7 CE 11.10338 u. a. sowie vom 26.8.2011 7 CE 11.10712 u. a.) bestehen nicht, da die ... die Curricularanteile der beteiligten Lehreinheiten gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 HZV dergestalt aufeinander abgestimmt hat, dass deren Summe den CNW ergibt. Auch die Festsetzung des CNW auf 7,8 ist nicht zu beanstanden (BayVGH vom 23.4.1993, Az.: 7 CE 92.10103 u. a.).

Damit liegt die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) aufgrund der personellen Ausstattung bei [342,4283 x 2]: 6,2172 = 110,1552 Studienplätzen.

Zu keiner Erhöhung der Zulassungszahl führt die Quote der Zweitstudien- und Doppelstudienbewerber. Zum einen kommen nicht alle diese Studierenden aus der Humanmedizin. Zum anderen fragen die Zahnmedizinstudenten vom CNW von 7,8 sowieso in der Humanmedizin (Vorklinik) nach. Studierende mit Erststudium oder parallelem Studium des Faches Humanmedizin werden gerade die darin enthaltenen Fächer nicht mehr nachfragen. Auf den in der Fachrichtung Zahnmedizin verbleibenden Curricularanteil haben diese Gruppen jedoch nur einen minimalen Einfluss.

3. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZV ist dieses Berechnungsergebnis nach den Vorschriften der §§ 51 bis 56 HZV zu überprüfen.

Gemäß § 51 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 53 HZV ist dabei ein sich aus der Statistik ergebender Schwund ein weiteres kapazitätsbestimmendes Kriterium. In der Kapazitätsberechnung wurde ein Schwundausgleichsfaktor von SF = 0,8676 (Vorjahr: 0,8592) eingesetzt.

Die gerichtliche Überprüfung der Ermittlung der maßgeblichen Schwundquote beschränkt sich aufgrund der damit verbundenen Prognose darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat mit der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Eliminierung „schwundfremder Einflussfaktoren“ (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. Köln 2003, § 16 KapVO RdNr. 6 m. w. N.). Allgemein ist für die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach § 51 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 53 HZV zu fordern, dass die verwendeten Bestandszahlen sich auf einen ausreichend langen Zeitraum beziehen, dass sie an einheitlichen und für die statistische Erhebung geeigneten Stichtagen erhoben werden und dass der Berechnung ein mathematisch geeignetes Modell, z. B. das sog. Hamburger Modell, zugrunde liegt (BayVGH vom 17.11.1998, Az.: 7 CE 98.10022). Gegen die Berechnung nach dem sog. „Hamburger Modell“ bestehen keine rechtlichen Bedenken (BayVGH vom 21.5.2008, Az.: 7 CE 08.10093; BayVGH vom 19.10.2006, Az.: 7 CE 10410 u. a.).

Ausgangspunkt für die Schwundberechnung sind die statistischen Erhebungen über den Bestand der im Studiengang Zahnmedizin tatsächlich vorhandenen (eingeschriebenen) Studenten, die der unten abgedruckten Tabelle zu entnehmen sind. Diese Zahlen sind wiederum der sog. Tabelle B4 des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung entnommen, der die Amtlichen Studentenstatistiken mit den zu den Stichtagen 1. Dezember (Wintersemester) und 1. Juni (Sommersemester) ermittelten Zahlen der tatsächlich immatrikulierten Studierenden zugrunde liegen.

Der Wert des Schwundausgleichsfaktors, der mit fünf Stichprobensemestern vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zutreffend in Höhe von 0,8676 errechnet und bei der Zulassungszahl berücksichtigt wurde, ist nicht zu beanstanden, weil der Schwundausgleichsfaktor korrekt über die Zulassungsbeschränkung von 10 Fachsemestern berechnet wurde.

Es ist nicht ersichtlich, dass diese in die Schwundberechnung eingegangenen Zahlen auf einer unrichtigen Erhebung des tatsächlichen Bestandes beruhen. Zum Einen ist es in der Rechtsprechung seit langem geklärt, dass die auf Stichtagserhebungen beruhenden Bestandszahlen der jeweiligen Eingangssemester nicht nachträglich (fiktiv) um die Anzahl derjenigen Bewerber erhöht werden müssen, die aufgrund nachträglich ergangener gerichtlicher Anordnung vorläufig zum Studium zugelassen worden sind (vgl. bereits BayVGH vom 21.9.2007 Az. 7 CE 07.10320).

Zum Anderen gibt es in der Zahnmedizin - anders als in der Humanmedizin - keine zulassungs- und immatrikulationsrechtliche Trennung zwischen einem vorklinischen und einem klinischen Studienabschnitt. Eine getrennte Berechnung ist im Rahmen der Schwundberechnung nicht möglich (BayVGH vom 24.7.2008, Az.: 7 CE 08.10122). Der Übergang vom fünften in das sechste Fachsemester hängt nicht davon ab, ob zuvor die zahnärztliche Vorprüfung bestanden wurde. Eine rechtliche Verpflichtung dahingehend, bei den Bestandszahlen ab dem 6. Fachsemester nur noch diejenigen Studierenden zu berücksichtigen, die bereits die (regulär nach dem 5. Fachsemester abzulegende) zahnärztliche Vorprüfung bestanden haben, besteht nicht (zuletzt BayVGH vom 26.8.2008, Az.: 7 CE 08.10598, RdNr. 9). Zwar sieht die Prüfungsordnung vor, dass die Lehre in der Klinik erst nachfragen darf, wer die Vorprüfung bestanden hat (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin an der... Universität M. vom 20.5.1994, zuletzt geändert durch die 6. Änderungsatzung vom 9.9.2009). Es ist dennoch kein die Hochschule entlastender „Prüfungsschwund“ zu berücksichtigen, da der Betreffende bis zur Wiederholungsprüfung eingeschrieben bleibt und nach dem Bestehen derselben die klinische Ausbildung aufnehmen kann mit der Folge, dass sich sein Studium lediglich über das 10. Fachsemester hinaus verlängert. Insgesamt verursacht er damit aber keinen geringeren Ausbildungsaufwand als bei Bestehen der Prüfungen in der Mindeststudiendauer (BayVGH a. a. O.).

Auf die Gruppe derer, die aus den verschiedensten Gründen faktisch keine klinische Lehre in Anspruch nehmen, formal jedoch in einem klinischen Fachsemester eingeschrieben sind, ist ebenfalls keine besondere Rücksicht zu nehmen. Zum einen ist zweifelhaft, ob diese Gruppe überhaupt zuverlässig quantifiziert werden kann. Zum anderen kommt es nach dem Willen des Verordnungsgebers in § 53 HZV ausschließlich auf die formelle Fachsemesterzugehörigkeit an (BayVGH a. a. O., RdNr. 10, siehe auch BayVGH vom 9.10.2007, Az.: 7 CE 07.10314 u. a., S. 4 ff.). Unerheblich ist dabei, ob der immatrikulierte Studierende im Einzelfall die klinische Lehre tatsächlich in Anspruch nimmt, nicht in Anspruch nehmen darf oder möchte.

Weitere Korrekturen bei der Schwundberechnung sind nicht veranlasst. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BayVGH, dass die Zahl der erst durch (vorläufige) Gerichtsentscheidungen nach Studienbeginn zugelassenen Bewerber bei der Schwundberechnung nicht nachträglich hinzuzurechnen ist (BayVGH vom 24.7.2008, Az.: 7 CE 08.10122; BayVGH v. 27.4.2010, Az.: 7 CE 10.10113).

Eine Korrektur des festsetzten Schwundausgleichsfaktors von 0,8676 ist auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des BayVGH (Beschl. v. 24.8.2009, Az.: 7 CE 09.10120) nicht ausnahmsweise erforderlich. Aus der der Schwundberechnung zugrunde liegenden Bestandsstatistik lässt sich kein außergewöhnliches Ansteigen der Zahl der Studenten in höheren Semestern feststellen, wie folgender Tabelle zu entnehmen ist:

Semester

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

Summe

WS 2010/2011

64

56

54

55

57

50

57

50

55

57

555

SS 2011

57

56

54

56

53

57

47

57

49

54

540

WS 2011/2012

62

51

57

52

57

51

58

44

54

47

533

SS 2012

62

59

49

53

50

57

49

58

42

53

532

WS 2012/2013

60

55

60

50

53

51

56

48

58

41

532

Übergangsquoten

Schwundausgleichsfaktor

0,8676

Mindestsemesterzahl

10

Übergangsquote konstant

0,9680

Mit dem vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst gebilligtem und von der ... der Berechnung zutreffend zugrunde gelegten Schwundausgleichsfaktor von 0,8676 ergibt sich für das 1. Fachsemester eine jährliche Aufnahmekapazität von 127 Studienplätzen (110,1552: 0,8676 = 126,9654).

Dem Ergebnis ist nicht entgegenzuhalten, dass die klinischen Behandlungseinheiten fehlerhaft berechnet worden seien, da die Nutzungsdauer der Behandlungsstühle in realitätsfremder Weise nicht erschöpft werde. Wie dem DEFS auf Seite 7/8 entnommen werden kann, ist die Ausstattung gemäß § 56 Abs. 1 HZV gerade kein kapazitätsbegrenzender Faktor, da die Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung geringer ist, § 56 Abs. 2 HZV.

Bei der ermittelten jährlichen Aufnahmekapazität von 127 Studienplätzen ergeben sich bei Aufteilung der ungeraden jährlichen Aufnahmekapazität auf das Winter- und Sommersemester für das Wintersemester 2013/2014 64 Studienplätze und für das Sommersemester 63 Studienplätze (vgl. BayVGH Beschluss vom 17.4.2014 Az. 7 CE 14.10046 sowie Beschlüsse vom 22.4.2014 Az. 7 CE 14.10043 u. a., 7 CE 14.10045, 7 CE 14.10050). Da die ... in der Zulassungszahlsatzung vom 12. Juli 2013 für Studienanfänger 63 Studienplätze für das Sommersemester 2014 festgesetzt hat, errechnet sich somit kein weiterer Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität.

Laut Erklärung des Antragsgegners vom 2. Juli 2014 entfallen von den 66 immatrikulierten Studierenden 5 Studienplätze auf beurlaubte Studierende, wobei zwei Studierende zum Sommersemester 2014 im 1. Fachsemester immatrikuliert und anschließend beurlaubt wurden; eine beurlaubte Person hat ihr 1. Fachsemester bereits im Sommersemester 2013 absolviert und zwei beurlaubte Personen sind schon seit mehreren Semestern wegen Elternzeit beurlaubt.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 21.05.2013 Az. 7 CE 13.10024), der sich das Gericht anschließt, muss „der Studienplatz eines beurlaubten Studenten nicht aus der Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze herausgerechnet werden, da durch Beurlaubungen keine vollständigen Studienplätze frei werden, sondern allenfalls Kapazitäten in einzelnen Semestern“. Dies gilt allerdings nur für die Beurlaubungen, die nach der Immatrikulation bereits im ersten Fachsemester erfolgen. „Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich Studierende … bereits im Vorsemester (im ersten Fachsemester) immatrikuliert haben und beurlauben ließen. Denn diese Studierenden … werden von der ... (lediglich) aus verwaltungstechnischen Gründen (erneut) zum Bestand dieses (streitgegenständlichen) ersten Fachsemesters gerechnet. Eine solche Mehrfachzählung von Studierenden als Studienanfänger im ersten Fachsemester ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten jedoch unvereinbar, da sie zur Folge hätte, dass diese Studierenden ohne sachlichen Grund wiederholt die für Studienanfänger vorgesehenen und neu zu vergebenden Studienplätze im ersten Fachsemester blockieren würden“ (so wörtlich BayVGH vom 21.10.2013 a. a. O.). Daraus folgt, dass 3 der 5 auf beurlaubte Studierende entfallende Studienplätze nicht kapazitätsdeckend berücksichtigt werden dürfen.

Dies führt jedoch nicht zum Erfolg des Antrags, da nach der Immatrikulationsstatistik der ... vom 2.06.2014 nicht nur 63 Studienplätze im 1. Fachsemester vergeben wurden, sondern tatsächlich 66 Studienanfängerinnen bzw. Studienanfänger im 1. Fachsemester immatrikuliert wurden. Bei Nichtberücksichtigung der 3 bereits wiederholt beurlaubten Studierenden verbleiben trotzdem 63 Studienplätze, die kapazitätsdeckend vergeben wurden. Freie noch zu vergebende Studienplätze sind damit nicht mehr vorhanden.

Abgesehen davon könnten auch durch Überbuchung vergebene Studienplätze nicht als nicht kapazitätsdeckend unberücksichtigt bleiben. Denn es gibt keine Rechtsvorschrift, die die Rechte eines auf Zuweisung eines „außerkapazitären Studienplatzes“ klagenden Bewerbers in diesem Sinne schützt (OVG Magdeburg v. 18.8.2009, Az.: 3 M 18/09; BayVGH v. 27.8.2010, Az.: 7 CE 10.10278). Die Vergabe während des Nachrückverfahrens (§ 10 Abs. 6, 7 HZV) und des anschließenden Losverfahrens (§ 10 Abs. 8 HZV) ist somit als kapazitätsdeckend anzusehen. Anhaltspunkte für eine willkürliche oder grob rechtsmissbräuchliche Vergabe sind nicht erkennbar (vgl. OVG Berlin v. 14.4.2009, Az.: 5 NC 174/08).

Teilstudienplätze

Die Hilfsanträge auf beschränkte Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt können schon deshalb keinen Erfolg haben, weil solche Teilstudienplätze in der Lehreinheit Zahnmedizin nicht vorhanden sind.

Der Antrag war somit abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Ziff. 18.1, 1.5 des Streitwertkatalogs. Dabei blieb unberücksichtigt, ob der Studienplatz im Wege der innerkapazitären Zulassung, durch Aufdeckung und Vergabe eines weiteren Platzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl oder auf beiden Wegen beantragt wurde, weil es für das Interesse des Antragstellers ohne Belang ist, auf welche Weise sich der begehrte Studienplatz ergibt; wirtschaftlich sind die Ansprüche identisch.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Juli 2014 - 3 E Z 14.10000 zitiert 4 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Juli 2014 - 3 E Z 14.10000 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2014 - 7 CE 14.10050

bei uns veröffentlicht am 22.04.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2014 - 7 CE 14.10046

bei uns veröffentlicht am 17.04.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2014 - 7 CE 14.10045

bei uns veröffentlicht am 22.04.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2014 - 7 CE 14.10043

bei uns veröffentlicht am 22.04.2014

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester an der L.-Ma.-Universität M. (LMU) für das Wintersemester 2013/2014. Sie macht geltend, die LMU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Mit Beschluss vom 27. Januar 2014 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, Studienplätze seien noch frei, weil deren Überbuchung - für die es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehle - nicht anerkannt werden dürfe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 6. März 2014 verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende „Überbuchung“ von Studienplätzen im (innerkapazitären) Vergabeverfahren als kapazitätsdeckend anzuerkennen. Sie beruht auf einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage und dient ausschließlich dem Zweck, die Ausbildungskapazität der Universität möglichst zeitnah auszuschöpfen. Die im Wege der Überbuchung ordnungsgemäß vergebenen Studienplätze sind nicht mehr „frei“ und stehen für die Vergabe an die Antragstellerin nicht zur Verfügung.

a) Im zentralen Vergabeverfahren kann die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) bei der Auswahl und Verteilung von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 6 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2013 [GVBl S. 674]). Ebenso können die Hochschulen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 4 HZV). Die normativ geregelte Möglichkeit der Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigt, dass vor allem aufgrund von Mehrfachbewerbungen nicht alle zugelassenen Bewerber ihre Studienplätze annehmen werden. Sie trägt mittels einer Prognose des mutmaßlichen Annahmeverhaltens der Studienbewerber dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse aller Studienbewerber nach einer möglichst erschöpfenden und zeitnahen Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten in besonderer Weise Rechnung. Überbuchungen der Zulassungszahlen sind deshalb als kapazitätsdeckend anzuerkennen, solange sie ausschließlich dem gesetzlichen Zweck dienen, die Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zeitnah auszuschöpfen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 4.4.2013 - 7 CE 13.10002 - juris Rn. 10 m. w. N.; SächsOVG, B. v. 25.3.2013 - NC 2 B 3.12 - juris Rn. 26 ff.).

b) Die genannten Regelungen der Hochschulzulassungsverordnung beruhen auf dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GVBl 2009 S. 186, BayRS 2210-8-1-2-WFK) und den insoweit gleichlautenden Bestimmungen des früher geltenden Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (GVBl 2007 S. 2, BayRS 2210-8-1-1-WFK). Danach bestimmen die Länder durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien namentlich auch für den Ablauf des Vergabeverfahrens und die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze (Art. 12 Abs. 1 Nr. 4 des Staatsvertrags vom 5. Juni 2008 sowie Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatsvertrags vom 22. Juni 2006). Einer weiteren gesetzlichen Grundlage bedarf es für die in der Hochschulzulassungsverordnung normativ geregelte Überbuchung der Zulassungszahlen nicht (vgl. BayVGH, B. v. 8.5.2013 - 7 CE 13.10021 - juris Rn. 24 m. w. N.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.

III.

Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im dritten bzw. zweiten (hilfsweise: niedrigeren) Fachsemester an der L.-Ma.-Universität M. (LMU) für das Wintersemester 2013/2014. Sie machen geltend, die LMU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Mit Beschlüssen vom 27. Januar 2014 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München die Anträge abgelehnt. Auf die Gründe der Beschlüsse wird Bezug genommen.

Mit den vorliegenden Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie machen geltend, bei der Zulassung für ein höheres Semester seien aus der Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden diejenigen Studierenden herauszurechnen, die beurlaubt seien und „mehrfach“ gezählt würden. Die Entscheidung des Senats vom 21. Oktober 2013 (Az. 7 CE 13.10252 u. a.) sei insoweit entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sei, wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - eine höhere Ausbildungskapazität als in den Kapazitätsberechnungen der LMU angenommen, ermittle, bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV nicht mehr von den „festgesetzten“, sondern von den vom Verwaltungsgericht ermittelten Zulassungszahlen auszugehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 17. Februar 2014 und 4. April 2014 verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin ausgeschöpft hat und eine Zulassung der Antragsteller im höheren Fachsemester (§ 35 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2013 [GVBl S. 674]) oder einem niedrigeren Fachsemester nicht möglich ist. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

a) Der Einwand der Antragsteller, bei der Zulassung für ein höheres Semester seien aus der Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden diejenigen Studierenden herauszurechnen, die beurlaubt seien und „mehrfach“ gezählt würden, greift nicht durch.

In seiner von den Antragstellern in Bezug genommenen Entscheidung vom 21. Oktober 2013 - 7 CE 13.10252 u. a. - juris Rn. 15 hat der Senat ausgeführt, dass es bei der Beurteilung der kapazitätsdeckenden Vergabe von Studienplätzen grundsätzlich - ebenso wie bei der Berechnung der Schwundquote (§ 53 HZV) oder bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme in ein höheres Fachsemester (§ 35 Abs. 1 HZV) - auf den Bestand der im betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden ankommt, zu dem auch Studierende gehören, die beurlaubt sind (= auf Antrag aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit sind; Art. 48 Abs. 2 BayHSchG). Er hat von diesem Grundsatz jedoch im Hinblick auf Studienanfänger dann eine Ausnahme gemacht, wenn sich Studierende bereits im Vorsemester im ersten Fachsemester immatrikuliert haben und beurlauben ließen. Solche Studierenden, die sich anschließend für das Folgesemester erneut beurlauben lassen, werden von der LMU lediglich aus verwaltungstechnischen Gründen erneut zum Bestand des ersten Fachsemesters gerechnet. Der Senat hat entschieden, dass eine solche „Mehrfachzählung“ von Studierenden als Studienanfänger im ersten Fachsemester mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten unvereinbar ist, da sie zur Folge hätte, dass diese Studierenden ohne sachlichen Grund wiederholt die für Studienanfänger vorgesehenen und neu zu vergebenden Studienplätze im ersten Fachsemester „blockieren“ würden.

Diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall, in dem die Antragsteller die Zulassung für ein höheres Fachsemester begehren, nicht einschlägig, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2013 - 7 CE 13.10312 - juris Rn. 14 f. klargestellt hat. Danach sind - der Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV entsprechend, welche (unter anderem) auf die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden abstellt - einzelne beurlaubte Studenten aus den Bestandszahlen der eingeschriebenen Studierenden deshalb nicht „herauszurechnen“, weil diese Studenten auch während ihrer Beurlaubung immatrikuliert (eingeschrieben) bleiben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Studierenden seit längerer Zeit (mehreren Semestern) beurlaubt sind oder nicht. Denn beurlaubte Studenten erschöpfen ebenso wie andere Studierende die Gesamtausbildungskapazität der Hochschule, weil sie das Lehrangebot der Hochschule nicht dauerhaft entlasten, sondern nach Ende ihrer (regelmäßig zwei Semester nicht überschreitenden) Beurlaubung (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG) dieses Lehrangebot weiterhin nachfragen. Diese Studierenden werden bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV auch nicht „mehrfach“ gezählt. Sie werden vielmehr bei der Ermittlung der Gesamtzahl der in dem Studiengang Zahnmedizin eingeschriebenen Studierenden nur einmal berücksichtigt.

b) Auf die Frage, ob bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV nicht mehr von den „festgesetzten“, sondern von den vom Verwaltungsgericht ermittelten (höheren) Zulassungszahlen auszugehen ist, kommt es vorliegend deshalb nicht mehr an, weil - wie das Verwaltungsgericht ausführt und von den Antragstellern nicht angegriffen wird - auch im letzteren Fall die Gesamtzahl der in dem Studiengang Zahnmedizin eingeschriebenen Studierenden nicht unter die vom Verwaltungsgericht ermittelten Zulassungszahlen gesunken ist.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im zweiten (hilfsweise: ersten) Fachsemester an der L.-Ma.-Universität M. (LMU) für das Wintersemester 2013/2014. Sie macht geltend, die LMU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Mit Beschluss vom 27. Januar 2014 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, bei der Schwundberechnung seien die Bestandszahlen der Studierenden beim Übergang vom fünften zum sechsten Fachsemester zu korrigieren, da zwischen denjenigen Studierenden, welche die zahnärztliche Vorprüfung bestanden und denjenigen, die sie nicht bestanden hätten, zu unterscheiden sei. Beim Krankenversorgungsabzug sei unklar, welche Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung zur Verfügung stünden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Krankenversorgung im Rahmen einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (Universitätsklinikum) geleistet werde und deshalb nicht zulasten der Ausbildungskapazität der LMU berücksichtigt werden dürfe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 10. März 2014 verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin ausgeschöpft hat und eine Zulassung der Antragstellerin im höheren Fachsemester (§ 35 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2013 [GVBl S. 674]) oder einem niedrigeren Fachsemester nicht möglich ist. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

...

a) Die von der LMU im Rahmen ihrer Kapazitätsermittlung vorgenommene und vom Verwaltungsgericht überprüfte Berechnung der streitgegenständlichen Schwundquote (§ 53 HZV) ist nicht deshalb zu beanstanden, weil die Bestandszahlen der Studierenden beim Übergang vom fünften zum sechsten Fachsemester zu korrigieren wären. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist bei der Schwundberechnung nicht zwischen denjenigen Studierenden, welche die zahnärztliche Vorprüfung bestanden und denjenigen, welche sie nicht bestanden haben, zu unterscheiden.

Die Studienanfängerzahl ist nach der Bestimmung des § 53 HZV dann zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Maßgebend für die Ermittlung der Zugänge und Abgänge sind die jeweiligen statistischen Erhebungen über den Bestand der im betreffenden Studiengang vorhandenen (eingeschriebenen) Studierenden.

Einen sachlichen Grund, aus diesem Bestand diejenigen Studenten „herauszurechnen“, die einzelne Prüfungsleistungen noch nicht erbracht haben, gibt es nicht, solange die Studierenden immatrikuliert bleiben. Denn bis zur endgültigen Aufgabe des Studiums durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel wirkt sich - der Bestimmung des § 53 HZV entsprechend - das Nichtbestehen von Prüfungen auf die Schwundberechnung nicht aus (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 28.9.2009 - 7 CE 09.10560 u. a. - juris Rn. 20 ff. m. w. N.), weil alle im Studiengang eingeschriebenen Studenten das Gesamtlehrangebot der LMU unverändert - ggf. zeitlich versetzt - nachfragen können.

b) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (S. 12) und aus den Kapazitätsberechnungsunterlagen der LMU, dass Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung nicht vorhanden sind und deshalb beim Krankenversorgungsabzug (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 HZV) auch nicht vorrangig abzuziehen sind. Für die Berechnung des Krankenversorgungsabzugs ist im Übrigen unerheblich, ob das Lehrpersonal seine Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung in einem rechtlich selbstständigen oder unselbstständigen Universitätsklinikum erfüllt. Unbeschadet dessen bleibt das Klinikum der LMU zugeordnet (Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitätsklinika des Freistaates Bayern [Bayerisches Universitätsklinikagesetz - BayUniKlinG] vom 23.5.2006 [GVBl S. 285, BayRS 2210-2-4-K], zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.7.2012 [GVBl S. 339]).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im dritten (hilfsweise: niedrigeren) Fachsemester an der L.-Ma.-Universität M. (LMU) für das Wintersemester 2013/2014. Sie macht geltend, die LMU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Mit Beschluss vom 27. Januar 2014 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, bei der Zulassung für ein höheres Semester seien aus der Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden diejenigen Studierenden herauszurechnen, die beurlaubt seien und „mehrfach“ gezählt würden. Die Entscheidung des Senats vom 21. Oktober 2013 (Az. 7 CE 13.10252 u. a.) sei insoweit entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sei, wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - eine höhere Ausbildungskapazität als in den Kapazitätsberechnungen der LMU angenommen, ermittle, bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV nicht mehr von den „festgesetzten“, sondern von den vom Verwaltungsgericht ermittelten Zulassungszahlen auszugehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 24. Februar 2014 verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin ausgeschöpft hat und eine Zulassung der Antragstellerin im höheren Fachsemester (§ 35 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2013 [GVBl S. 674]) oder einem niedrigeren Fachsemester nicht möglich ist. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

a) Der Einwand der Antragstellerin, bei der Zulassung für ein höheres Semester seien aus der Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden diejenigen Studierenden herauszurechnen, die beurlaubt seien und „mehrfach“ gezählt würden, greift nicht durch.

In seiner von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidung vom 21. Oktober 2013 - 7 CE 13.10252 u. a. - juris Rn. 15 hat der Senat ausgeführt, dass es bei der Beurteilung der kapazitätsdeckenden Vergabe von Studienplätzen grundsätzlich - ebenso wie bei der Berechnung der Schwundquote (§ 53 HZV) oder bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme in ein höheres Fachsemester (§ 35 Abs. 1 HZV) - auf den Bestand der im betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden ankommt, zu dem auch Studierende gehören, die beurlaubt sind (= auf Antrag aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit sind; Art. 48 Abs. 2 BayHSchG). Er hat von diesem Grundsatz jedoch im Hinblick auf Studienanfänger dann eine Ausnahme gemacht, wenn sich Studierende bereits im Vorsemester im ersten Fachsemester immatrikuliert haben und beurlauben ließen. Solche Studierenden, die sich anschließend für das Folgesemester erneut beurlauben lassen, werden von der LMU lediglich aus verwaltungstechnischen Gründen erneut zum Bestand des ersten Fachsemesters gerechnet. Der Senat hat entschieden, dass eine solche „Mehrfachzählung“ von Studierenden als Studienanfänger im ersten Fachsemester mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten unvereinbar ist, da sie zur Folge hätte, dass diese Studierenden ohne sachlichen Grund wiederholt die für Studienanfänger vorgesehenen und neu zu vergebenden Studienplätze im ersten Fachsemester „blockieren“ würden.

Diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall, in dem die Antragstellerin die Zulassung für ein höheres Fachsemester begehrt, nicht einschlägig, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2013 - 7 CE 13.10312 - juris Rn. 14 f. klargestellt hat. Danach sind - der Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV entsprechend, welche (unter anderem) auf die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden abstellt - einzelne beurlaubte Studenten aus den Bestandszahlen der eingeschriebenen Studierenden deshalb nicht „herauszurechnen“, weil diese Studenten auch während ihrer Beurlaubung immatrikuliert (eingeschrieben) bleiben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Studierenden seit längerer Zeit (mehreren Semestern) beurlaubt sind oder nicht. Denn beurlaubte Studenten erschöpfen ebenso wie andere Studierende die Gesamtausbildungskapazität der Hochschule, weil sie das Lehrangebot der Hochschule nicht dauerhaft entlasten, sondern nach Ende ihrer (regelmäßig zwei Semester nicht überschreitenden) Beurlaubung (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG) dieses Lehrangebot weiterhin nachfragen. Diese Studierenden werden bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV auch nicht „mehrfach“ gezählt. Sie werden vielmehr bei der Ermittlung der Gesamtzahl der in dem Studiengang Zahnmedizin eingeschriebenen Studierenden nur einmal berücksichtigt.

b) Auf die Frage, ob bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV nicht mehr von den „festgesetzten“, sondern von den vom Verwaltungsgericht ermittelten (höheren) Zulassungszahlen auszugehen ist, kommt es vorliegend deshalb nicht mehr an, weil - wie das Verwaltungsgericht ausführt und von der Antragstellerin nicht angegriffen wird - auch im letzteren Fall die Gesamtzahl der in dem Studiengang Zahnmedizin eingeschriebenen Studierenden nicht unter die vom Verwaltungsgericht ermittelten Zulassungszahlen gesunken ist.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.