Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Feb. 2014 - 16 S7 13.31372
Gericht
Tenor
I.
Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. August 2013 (M 16 S 13.30528) wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... Juni 2013 unter Nr. 3 enthaltenden Abschiebungsandrohung in die Russische Föderation angeordnet.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Zunächst wird auf den Beschluss der Kammer vom 22. August 2013 (M 16 S 13.30528) verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 ließ der Antragsteller im Wege des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO beantragen,
unter Abänderung des Beschlusses vom 22. August 2013 die aufschiebende Wirkung der Klage (M 16 K 13.30527) gegen den Bescheid des Bundesamts vom ... Juni 2013 anzuordnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, es läge ein neues Beweismittel vor. Der Antragsteller habe über seinen Onkel einen aktuellen Personenfahndungsausdruck zugesandt bekommen. Dieser werde in der Anlage im Original mit beglaubigter Übersetzung beigefügt. Es handle sich um ein Originaldokument aus dem ... Innenministerium.
Die Antragsgegnerin hat sich im Verfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten dieses und der Verfahren M 16 K 13.30527 und M 16 S 13.30528 sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist zulässig und begründet.
Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist dabei kein Rechtsmittelverfahren, sondern vielmehr ein gegenüber dem ersten Eilverfahren selbstständiges Verfahren. Voraussetzung für die Änderung des zunächst ergangenen Beschlusses ist, dass sich nach der ersten gerichtlichen Entscheidung die maßgebliche Sach- und Rechtslage geändert hat. Dasselbe gilt bei einer Veränderung der Prozesslage, etwa aufgrund neuer Erkenntnisse. Dazu gehören auch nachträglich zur Verfügung stehende Beweismittel. Darüber hinaus muss die geänderte Sach- oder Rechtslage geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 103).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das Antragsvorbringen geeignet, die begehrte Abänderung zu rechtfertigen. Die aufschiebende Wirkung der Klage war anzuordnen, da im Hauptsachverfahren geklärt werden muss, ob nach dem Antragsteller tatsächlich gefahndet wird und ihm in der Russischen Föderation Haft, insbesondere Untersuchungshaft droht. Da auch die Antragsgegnerin eine entsprechende Aufklärung angeregt hat (vgl. Schriftsatz vom 10. Juli 2013 im Verfahren M 16 K 13.30527), ist nicht nachzuvollziehen, warum dem Antrag bislang nicht abgeholfen wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
I.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... Juni 2013 wird in Nr. 2 und Nr. 3 aufgehoben.
II.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz (§ 4 AsylVfG) zuzuerkennen.
III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
V.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volkszugehörigkeit.
Mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom ... Juni 2005 wurde sein Asylantrag abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen.
Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 14. April 2013 erneut ins Bundesgebiet eingereist. Am 18. April 2013 beantragte er die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens verbunden mit dem Antrag, das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wiederaufzugreifen. Er berief sich insoweit auf gesundheitliche Probleme und eine landesweite Fahndung nach seiner Person innerhalb der Russischen Föderation.
Mit Bescheid vom ... Juni 2013, zugestellt am 6. Juni 2013, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2, Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 2). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Die Abschiebung in die Russische Föderation oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat wurde angedroht (Nr. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich um einen Folgeantrag. Ein weiteres Asylverfahren sei nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfüllt seien. Dies sei aber nicht der Fall. Allein die Vorlage eines nichtautorisierten Dokuments beweise nicht, dass der Kläger tatsächlich in landesweiter Fahndung stehe. Eine neue Sachlage liege daher nicht vor. Der erneute Antrag auf Feststellung subsidiären Schutzes werde als Neuantrag geprüft. Es lägen aber weder die Voraussetzungen für europarechtliche noch für nationale Abschiebungsverbote vor. Insbesondere sei mit den vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden kein Abschiebeverbot zu begründen.
Am 12. Juni 2013 haben die Bevollmächtigten des Klägers Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, es lägen neue Beweismittel vor. Der Kläger habe schlüssig vorgetragen, dass ein Fahndungsaufruf der russisch-föderalen Strafverfolgungsorgane gegen ihn vorliege. Er habe dem Bundesamt einen Computerausdruck vorgelegt, den er von seinem Onkel, der bei der Polizei in ... tätig sei, erhalten habe. Zwar handle es sich um ein nicht autorisiertes Dokument, es sei aber nachvollziehbar, dass ein derartiger Fahndungsaufruf nicht offiziell in die Hände des Klägers gelangt sein könne, wenn gegen ihn tatsächlich Verfolgungsmaßnahmen stattfänden. Zudem habe der Kläger bei einer Internetrecherche vor einigen Tagen selbst festgestellt, dass er zur föderationsweiten Fahndung ausgeschrieben sei. Der Kläger könne keine Originaldokumente vorlegen und befände sich in einem asylrechtlich typischen Beweisnotstand. Darüber hinaus habe er wegen schwerer Schussverletzungen aus dem Tschetschenienkrieg vor 2004 ernsthafte körperliche und psychische Beschwerden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom ... Juni 2013 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen,
hilfsweise festzustellen, dass dem Kläger subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1, § 60 Abs. 2 AufenthG zukommt und weiter hilfsweise festzustellen, dass der Kläger nicht nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgeschoben werden darf.
Die Beklagte hat vorgetragen, die vom Klägerbevollmächtigten vorgelegten Unterlagen seien ohne Beweiskraft. Solche Dokumente könne jeder am PC selbst erstellen. Es werde angeregt, durch eine amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes zu ermitteln, ob und aus welchem Grund nach dem Kläger gefahndet werde.
Mit Beschluss vom 22. August 2013 (M 16 S 13.30528) hat das Gericht einen Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Der Beschluss wurde mit Beschluss vom 6. Februar 2014 (M 16 S7 13.31372) dahingehend abgeändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im angegriffenen Bescheid angeordnet wurde.
Mit Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Mit Beschluss vom 18. März 2014 hat das Gericht durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amts Beweis erhoben über die Frage, ob und ggf. weshalb nach dem Kläger innerhalb der Russischen Föderation landesweit gefahndet wird.
Das Auswärtige Amt hat mit Schreiben vom 25. November 2014 mitgeteilt, dass zur Anfrage des Gerichts trotz intensivster Bemühungen bisher keine Erkenntnisse zu den angesprochenen Fragen zu erlangen sei. Asylfragen mit Auskunftsersuchen zu tschetschenischen Volkzugehörigen bzw. Hintergrundfragen mit Verbindung zu Tschetschenen könnten derzeit durch das Auswärtige Amt und die Deutsche Botschaft in Moskau nicht erfolgreich bearbeitet werden. Nach aktueller Einschätzung der Botschaft sei auch in näherer Zukunft kein Antworteingang der angefragten Quellen zu erwarten.
In der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2015 hat das Gericht den Beweisbeschluss aufgehoben.
In der Folgezeit haben die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Gründe
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Es kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt sind. Denn der Kläger hat jedenfalls keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG).
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylVfG setzt voraus, dass der Ausländer Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (zur Definition dieser Begriffe vgl. § 3b Abs. 1 AsylVfG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2a AsylVfG) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2b AsylVfG).
Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylVfG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG). § 3a Abs. 2 AsylVfG nennt bespielhaft mögliche Verfolgungshandlungen. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylVfG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylVfG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.
Dem Schutzsuchenden obliegt es, von sich aus umfassend die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.1983 - 9 C 68/81 - juris Rn. 5).
Maßgebend ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 19). Dieser setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013, a. a. O., Rn. 32 m. w. N.).
Nach diesen Maßstäben besteht für den Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation Verfolgungshandlungen i. S. v. § 3a AsylVfG ausgesetzt zu sein. Der Kläger hat sich darauf berufen, landesweit zur Fahndung ausgeschrieben zu sein, weil er sich in den Jahren 2000 bis 2002 den Partisanen angeschlossen habe. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft. Seine Angaben im vorliegenden Verfahren sind insoweit ähnlich unsubstantiiert, vage und detailarm wie schon in seinem ersten Asylverfahren, so dass nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger sich tatsächlich aktiv in dieser Weise engagiert hat und er aus den vorgegebenen Gründen einem politisch motivierten Verfolgungsdruck seitens der Behörden der Russischen Föderation ausgesetzt ist.
Der Kläger hat aber Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylVfG. Über diesen Streitgegenstand wurde nicht bereits im ersten Asylverfahren des Klägers, das vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 abgeschlossen wurde, unanfechtbar entschieden (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2011 - 10 C 14/10 - juris). Zu Recht ist die Beklagte deshalb auch davon ausgegangen, dass es sich insoweit nicht um ein Folgeverfahren handelt und es nicht darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorliegen.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei als ernsthafter Schaden u. a. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gilt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger.
Auch wenn derzeit eine Klärung durch das Auswärtige Amt nicht möglich ist, hält es das Gericht für beachtlich wahrscheinlich, dass nach dem Kläger in der Russischen Föderation landesweit gefahndet wird. Nach Überzeugung des Gerichts dürfte diese Fahndung aber nicht - wie vom Kläger angegeben - politisch motiviert sein, sondern allein der Strafverfolgung dienen. Das Gericht hält es nach dem in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnenen Eindruck für glaubhaft, dass er selbst im Besitz von Waffen war und sich einer bewaffneten Gruppe - allerdings nicht mit politischem Hintergrund - angeschlossen hat. Dies würde auch mit dem im Fahndungsaufruf genannten Delikt des Art. 209 des russischen Strafgesetzbuchs (Banditentum, vgl. Stellungnahme von Amnesty International an das OVG LSA
Ist der Kläger aber strafrechtlichen Ermittlungen der russischen Behörden ausgesetzt, droht ihm bei einer Rückführung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verhaftung mit anschließender Untersuchungshaft, zumal nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 15. Oktober 2014 (Stand: August 2014, S. 25) abgeschobene Tschetschenen - solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind - besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren.
Maßnahmen in der Haft können den Tatbestand der Folter erfüllen und Haftbedingungen sowie andere Umstände des Haftvollzugs wie etwa Art und Weise der Ernährung, Dichte der Zellenbelegung, medizinische Versorgung, sanitäre und hygienische Verhältnisse können erniedrigende und unmenschliche Formen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG annehmen. Die vom Kläger zu erwartenden Bedingungen in der Untersuchungshaft erfüllen diese Voraussetzungen. Nach dem genannten Lagebericht des Auswärtigen Amtes sind Misshandlungen durch Polizei und Sicherheitskräfte weiterhin verbreitet. Die Lage in russischen Gefängnissen ist unbefriedigend (vgl. Lagebericht, S. 5). Folter ist zwar gesetzlich verboten. Der bisherige Menschenrechtsbeauftragte Lukin habe aber in seinem im Frühjahr 2013 veröffentlichten Jahresbericht erneut Vorfälle von Folter in den russischen Gefängnissen kritisiert. Nichtregierungsorganisationen wie „Amnesty International“ oder das russische „Komitee gegen Folter“ sprächen davon, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft weiterhin zu Folter und grausamer und erniedrigender Behandlung durch die Polizei und Ermittlungsbehörden komme. Auch das Antifolterkomitee des Europarats habe in seinem Bericht vom Frühjahr 2012 Fälle von Folter dokumentiert (vgl. Lagebericht, S. 21). Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich, das Essen einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Besonders schlecht ist die Lage der Untersuchungshäftlinge. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen und viel geringerem Schutz gegenüber ungerechten Behandlungen. In Einzelfällen wird die Untersuchungshaft über Jahre verlängert (vgl. Lagebericht, S. 22).
Die vom Kläger begangenen Straftaten stehen der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht entgegen. Zwar ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG ein Ausländer von der Zuerkennung nach § 4 Abs. 1 AsylVfG ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat. Sinn und Zweck dieser Regelung besteht darin, solche Personen von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes auszunehmen, die als dieses Schutzes unwürdig anzusehen sind (vgl. BayVGH, U.v. 20.3.2013 - 19 BV 11.288 - juris Rn. 55 unter Hinweis auf EuGH, U. v. 9.11.2010 - C 57/09 - juris). Hiervon ist auszugehen, wenn die begangene Straftat im Ergebnis den Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit berührt, wobei die Einstufung als Verbrechen für sich allein noch nicht ausreicht. Unwürdigkeit kann etwa bei Kapitalverbrechen wie Mord und Totschlag, daneben aber auch bei Raub und Kindesmissbrauch, Entführung, schwere Körperverletzung und Drogenhandel anzunehmen sein. Allerdings darf dabei der in den Strafvorschriften jeweils enthaltene Strafrahmen nicht unberücksichtigt bleiben. Ist dieser weit und schöpft der Strafrichter ihn aufgrund der konkreten Umstände des Falles nur in geringem Umfang aus, kann nicht von einer schweren Straftat ausgegangen werden (vgl. OVG Bremen, U.v. 10.5.2011 - 1 A 306/10 - juris Rn. 112).
Über die vom Kläger möglicherweise in der Russischen Föderation begangenen Straftaten gibt es über die von ihm selbst eingeräumte illegale Bewaffnung hinaus keine Erkenntnisse. Die im Bundeszentralregisterauszug vom 25. Juni 2013 enthaltenen lediglich mit Geldstrafen bzw. Freiheitsstrafe von drei Monaten geahndeten Diebstahlsdelikte sind nicht als den subsidiären Schutz ausschließende schwere Straftaten anzusehen.
Auf die vom Kläger geltend gemachten Erkrankungen, insbesondere das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an.
Da der Kläger nicht in die Russische Föderation abgeschoben werden darf (§ 60 Abs. 2 AufenthG), war auch die Abschiebungsandrohung unter Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
