Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Juli 2014 - 16 K 13.5200

bei uns veröffentlicht am31.07.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klagepartei hat am 31. März 2014 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagtenpartei hat der Erledigung am 4. April 2014 zugestimmt.

Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der bei Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 16).

Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, da die gegen den Bescheid vom 23. August 2007 gerichtete Klage voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre.

Mit Bescheid vom 6. März 2007, welcher Gegenstand des Klageverfahrens M 16 K 13.5199 war, ist der Klägerin die Annahme und Vermittlung von Sportwetten in der ...-straße ..., ... untersagt worden. Am 23. August 2007 wurde das mit Bescheid vom 6. März 2007 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR für fällig erklärt und unter erneuter Fristsetzung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- EUR angedroht.

Die Anfechtungsklage gegen die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 23. August 2007 zur Durchsetzung der Untersagungsverfügung vom 6. März 2007 war zum Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache zulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass Betriebsschließung und Gewerbeabmeldung vorliegend endgültig erfolgt wären, womit sich die Zwangsmittelandrohung bereits zum damaligen Zeitpunkt erledigt hätte und damit eine Anfechtungsklage nicht (mehr) zulässig gewesen wäre. Für eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die Zwangsgeldandrohung ist die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Untersagungsverfügung von Bedeutung, die zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nicht bestandskräftig war (Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG).

Die Untersagungsverfügung war hinsichtlich vergangener Zeiträume rechtswidrig, weil sie maßgeblich auf das staatliche Monopol zur Veranstaltung von Sportwetten gestützt war (vgl. Begründung des Beschlusses vom 31. Juli 2014 im Verfahren M 16 K 13.5199). Da die vorliegende Zwangsgeldandrohung der Durchsetzung dieses insoweit rechtswidrigen Grundverwaltungsakts zu dienen bestimmt war, schlägt dessen Rechtswidrigkeit auf den streitgegenständlichen Bescheid durch. Dass das Gericht die Frage der Erfolgsaussichten einer in die Zukunft gerichteten Anfechtungsklage ausdrücklich offen gelassen hat, steht dem nicht entgegen. Denn die zwangsweise Durchsetzung eines insoweit rechtmäßigen Bescheides könnte nicht mittels der vorliegenden Zwangsgeldandrohung erfolgen. Vielmehr wäre der Erlass einer erneuten Zwangsmittelandrohung unter erneuter Fristsetzung erforderlich.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG i. V. m. Nr. 1.7.1 des Streitwertkataloges 2013.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.