Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 14. Juli 2016 - 33 K 2860/15.PVB

Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
1
Gründe
2I.
3Der Antragsteller beschloss am 22. Januar 2015, seinen damaligen Vorsitzenden, dem innerhalb des Personalrats die Zuständigkeit für die Themen „Personalhaushalt, Personalbedarfsermittlung und –bemessung, Personalplanung und Arbeitsorganisation“ übertragen ist, zu einer dreiteiligen Schulungsveranstaltung des e.V. Verband für Arbeitsgestaltung, Betriebsorganisation und Unternehmensentwicklung
4( ) zu entsenden. Die Schulungsveranstaltungen, die vom 09. März bis zum 13. März, vom 23. März bis zum 27. März und vom 13. April bis zum 15. April 2015 jeweils in C. - X. stattfanden, standen unter den Titeln „Analyse und Gestaltung von Aufgaben und Prozessen“, „Daten-/ Personalbedarfsermittlung und Bewertungsverfahren“ und „Fallstudie Methodenanwendung bei Organisationsaufgaben.“ Die Seminarreihe wird vom - Bundesverband kontinuierlich zu verschiedenen Terminen und an verschiedenen Orten im Bundesgebiet angeboten.
5Die Trainingsfelder- / Seminarinhalte werden für das erste Seminar „Analyse und Gestaltung von Prozessen“ mit „Grundlagen der methodischen Organisationsarbeit, Aufgabengliederung, Aufgabenverteilung und Funktionsanalyse, Interviewtechnik, ABC- Analyse, Stellenbeschreibung, Ablaufstrukturen- und Prozessdarstellungen, Berechnung von Bearbeitungs- und Durchlaufzeiten, FMEA (Fehlermöglichkeits- und Einflussanalyse)“ beschrieben. Die Inhalte des zweiten Seminars „Daten-/ Personalbedarfsermittlung und Bewertungsverfahren“ sind „Grundlagen der Datenermittlung,
6Multimomentaufnahme, Zeitaufnahme, Selbstaufschreibung, Analytisches Schätzver-
7fahren, Arbeitsmengenerhebung, Analytische Personalbedarfsermittlung, Quantitative Bewertungsverfahren (Wirtschaftlichkeit, Kostenvergleich, Rentabilität, Risiko), Nutzwertanalyse“. Im dritten Seminar „Fallstudie Methodenanwendung bei Organisationsaufgaben“ sollen die Inhalte der vorangegangenen Seminare angewendet werden. Dabei geht es um „Problemanalyse und Projektauftrag, Befragung der Mitarbeiter, Multimomentaufnahme, Selbstaufschreibung, Platzkosten- und Personalbedarfsrechnung, Schwachstellenanalyse, Erarbeiten und Bewerten von Soll- Konzepten“ sowie um die „Berichterstellung und Präsentation der Ergebnisse“ und um die „Abschlussprüfung zur Ausbildung“. Wegen der weiteren Beschreibungen des Inhalts der Veranstaltungen wird auf die vorgelegten Ausschreibungsunterlagen verwiesen.
8Bei der Teilnahme an allen drei Schulungen wird nach erfolgreicher Abschlussprüfung die Urkunde „S. - Organisator/-in“ erteilt. Die Aufgaben und Kompetenzen des S. - Organisators werden mit „Basiskompetenz im Organisationsmanagement“ angegeben; als Zielgruppen werden „Fach- und Führungskräfte in öffentlichen oder privaten Verwaltungsbereichen, die sich professionell mit Organisation, Methodeneinsatz und Vorgehensweisen beschäftigen“ bezeichnet. In einer Information des S. Bundesverband heißt es weiter: „Verwaltungsabläufe effizient gestalten und sich auf einen optimalen Personalbedarf einrichten sind zwei wesentliche Herausforderungen an die Organisation. Aufgaben, Strukturen und Prozesse sind zu überprüfen, aber auch Bearbeitungszeiten sowie Arbeitsmengen zu ermitteln und zu bewerten. Befassen Sie sich mit Organisationsuntersuchungen oder müssen solche in Zukunft durchführen? Eignen Sie sich mit dieser Ausbildung das erforderliche Know-how in Methoden an und qualifizieren Sie sich zum/ zur S. - Organisator/ -in.“
9Die Gesamtkosten für die Teilnahme an allen drei Schulungen belaufen sich auf 3.350,00 €.
10Der Beteiligte stellte den damaligen Vorsitzenden des Antragstellers für die erste Schulungsveranstaltung vom 09. März 2015 bis zum 13. März 2015 von der Arbeit frei und übernahm insoweit die Schulungskosten in Höhe von 1.280,00 €. Eine weitergehende Freistellung und Kostenübernahme auch für eine Teilnahme an den beiden Folgeseminaren lehnte er mit der Begründung ab, keinen Bedarf für diese Schulungen zu sehen. Der Antragsteller sei mit den Schulungszielen entsprechenden Aufgaben nicht befasst.
11Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 führte der Antragsteller weiter zur Erforderlichkeit der beabsichtigten Schulungen für die Wahrnehmung seiner personalvertretungsrechtlichen Aufgaben aus und bat um weitere Erörterungen in dieser Angelegenheit, die jedoch nicht stattfanden. Am 05. März 2015 fasste der Antragsteller den
12Beschluss, ein verwaltungsgerichtliches Beschlussverfahren einzuleiten.
13Am 13. Mai 2015 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und vorgetragen, es bestehe sowohl ein objektives als auch ein subjektives Schulungsbedürfnis und verwies insoweit auf den Inhalt seines Schreibens vom 24. Februar 2015. Hier wird ausgeführt, die in den Schulungen erworbenen Kenntnisse seien zur sachgerechten Ausübung des Anhörungsrechts des Personalrats zur Personalanforderung zum Haushaltsvoranschlag sowie der Personalplanung (§ 78 Abs. 3 BPersVG) sowie bei Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen (§ 78 Abs. 5 BPersVG) erforderlich. Zudem erwüchsen aus Maßnahmen in diesem Zusammenhang weitere Sachverhalte, die der Mitbestimmung oder der Mitwirkung des Antragstellers unterlägen (z.B. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung, Grundsätze der Aus- und Fortbildung, Eingruppierungen, Gleichstellung etc.). Personalbedarfsplanung, Personalbedarfsermittlung und Organisationsentwicklung hätten hohe wirtschaftliche Bedeutung und erforderten qualifizierte Stellungnahmen und ggf. Gegenvorschläge des Antragstellers im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung. Dies setze zwingend voraus, dass er die von der Dienststelle zu Grunde gelegten Planungen fachlich und methodisch nachvollziehen könne, was nur bei ausreichender Fach- und Sachkompetenz möglich sei. Hierzu dienten die in Rede stehenden Schulungen. So würden beispielsweise die „Selbstaufschreibung“ bei der Stellenbemessung tatsächlich auch angewendet, und es sei zu erwarten, dass die Ergebnisse der aktuell in der Dienststelle laufenden Verfahren der Personalbemessung in die weitere Personalplanung und in zukünftige Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag einfließen würden. Kenntnisse im Bereich von Personalplanung, Personaleinsatz, Arbeitsorganisation und Rationalisierung seien auch in Bezug auf die Beteiligung des Antragstellers bei Personalabbaumaßnahmen, Belastbarkeit und im Hinblick auf Karriereerwartungen der Beschäftigten notwendig.
14Der Antragsteller trägt weiter vor, die streitgegenständlichen Veranstaltungen seien Fortsetzungen und Aufbauschulungen zum ersten Seminar „Analyse und Gestaltung von Aufgaben und Prozessen“. Es werde seitens des Veranstalters ausdrücklich eine Teilnahme an allen insoweit eine Einheit bildenden Seminaren empfohlen. Deswegen sei es widersprüchlich, wenn der Beteiligte eine Teilnahme am ersten Seminar für erforderlich halte, ein Schulungsbedürfnis für die folgenden Veranstaltungen aber in Zweifel ziehe.
15Der Antragsteller beantragt,
16den Beteiligten zu verpflichten, das Mitglied des Antragstellers Sebastian Koch zur Teilnahme an Spezialschulungen „Daten-/ Personalbedarfsermittlung und Bewertungsverfahren“ und „Methodenanwendung bei Organisationsaufgaben“ freizustellen sowie die Schulungs- und Reisekosten für die Teilnahme an diesen Spezialschulungen zu übernehmen.
17Der Beteiligte beantragt,
18den Antrag abzulehnen.
19Er trägt vor, bei den in Rede stehenden Seminaren handele es sich um Spezialschulungen, die für die Aufgabenerledigung des Antragstellers nicht erforderlich seien. Die Seminarreihe richte sich an Fach- und Führungskräfte in öffentlichen oder privaten Verwaltungsbereichen, die sich professionell mit Organisation, Methodeneinsatz und Vorgehensweisen beschäftigen und ziele auf den Erwerb einer Qualifikation als S. - Organisator. Eine solche aufwändige Ausbildung sei zur Wahrnehmung der Anhörungsrechte nach § 78 Abs. 3 und 5 BPersVG nicht erforderlich. Weder der Beteiligte noch Mitglieder der Trägerversammlung hätten ein solche Ausbildung absolviert. Dass eine solche, insgesamt 13 Seminartage umfassende Qualifizierung nicht erforderlich sei, werde auch dadurch belegt, dass auch von Gewerkschaftsseite Veranstaltungen zum Thema „Personalplanung“ von maximal zweitägiger Dauer angeboten würden. Im Hinblick auf die dabei entstehenden deutlich geringeren Kosten und auch im Hinblick darauf, dass der S. - Bundesverband Seminare mit identischen Inhalten auch an näher gelegenen Orten anbiete, verstoße die beabsichtigte Teilnahme eines Mitglieds des Antragstellers an Veranstaltungen in C. auch gegen den Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung. Da der S. - C1. die Veranstaltungen ausdrücklich einzeln ausschreibe und anbiete und selbst darauf hinweise, dass diese auch einzeln besucht werden könnten, wenn die Urkunde „S. - Organisator“ nicht angestrebt werde, folge aus der Teilnahme an der ersten Veranstaltung auch nicht die Notwendigkeit zur Teilnahme an den Folgeseminaren.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
21II.
22Der zulässige Antrag hat kleinen Erfolg.
23Als Rechtgrundlagen für das streitige Freistellungsbegehren und den streitigen Anspruch auf Kostenübernahme kommen nur § 44 Abs. 1 und § 46 Abs. 6 BPersVG in Betracht. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten, und nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG erhalten Mitglieder des Personalrates bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz. Gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG sind die Mitglieder des Personalrats für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. § 46 Abs. 6 BPersVG legt die Entscheidung, ob ein Personalratsmitglied und gegebenenfalls welches zu einer bestimmten Schulungs- oder Bildungsveranstaltung zu entsenden ist, in die Hand des Personalrats. Der auf der Grundlage von § 46 Abs. 6 BPersVG gefasste Entsendungsbeschluss des Personalrats ist die Tätigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, die die Kosten der Teilnahme verursacht. Das Merkmal der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit in § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 46 Abs. 6 BPersVG verlangt, dass die Schulung objektiv für die Personalratstätigkeit und subjektiv im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis des entsandten Mitglieds geboten ist. Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt es, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können. Eine Spezialschulung liegt auch dann vor, wenn in bestimmten für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern Kenntnisse vermittelt werden, die über Grundzüge hinausgehen, insbesondere der Wissensvertiefung und -erweiterung dienen. Als Bestandteil der Dienststelle hat der Personalrat bei der Prüfung, ob die Entsendung eines Mitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten. Ob er bei Fassung seines Entsendebeschlusses den vorbezeichneten Maßstäben entsprochen hat, ist nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Es genügt, wenn der Personalrat den Schulungsbedarf bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich halten durfte. Erweisen sich einige Themen einer Schulungsveranstaltung als erforderlich, andere als nicht erforderlich, so sind die Kosten von der Dienststelle anteilig zu übernehmen. Dieser Kostenanteil bemisst sich nach der Dauer, der auf die Behandlung der für die Personalratsarbeit notwendigen Themenbereiche entfallen ist,
24ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 14. Juli 2006 - BVerwG 6 P 13.05 -, juris Rn. 11 ff., 43, vom 11. Juli 2006 - BVerwG 6 PB 8.06 -, juris Rn. 4, und vom 9. Juli 2007 - BVerwG 6 P 9.06 -, juris Rn. 20 ff., 43; dem folgend OVG C. - Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2014 – OVG 62 PV 14.12 -, juris Rn. 15 und vom 24. Juni 2010 - OVG 60 PV 13.09 zur gleichlautenden Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 1 und § 42 Abs. 3 PersVG C. .
25Ausgehend von diesen zwischen den Beteiligten nicht strittigen Grundsätzen sind die hier in Rede stehenden Seminare des S. C2. mit den Titeln „Daten-/ Personalbedarfsermittlung und Bewertungsverfahren“ und „Fallstudie Methodenanwendung bei Organisationsaufgaben“ - unstreitig - als Spezialschulungen anzusehen. Die darin vermittelten Kenntnisse sind - objektiv – nur dann erforderlich i.S.v. § 46 Abs. 6 BPersVG, wenn es sich um Kenntnisse auf Sachgebieten handelt, die zur Tätigkeit des Personalrats gehören und mit denen er sich nicht nur am Rande zu befassen hat und wenn er diese Kenntnisse benötigt, um seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anfallenden gesetzlichen Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können,
26vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 1979 – 6 P 17.78 und vom 25. Juni 1992 – 6 P 29.90.
27Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der Erwerb der in den Schulungen vermittelten Kenntnisse für die Personalratstätigkeit hilfreich und nützlich sind. Im Hinblick auf das auch für Personalvertretungen als Bestandteile der öffentlichen Verwaltungen geltende Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel ist vielmehr zur fordern, dass die Schulungsveranstaltung objektiv von ihrer Thematik her die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand hat, die ihrer Art nach für die Tätigkeit des betreffenden Personalrats benötigt werden,
28vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 31. August 2012 - 33 K 5316/11.PVB - juris Rn. 14 und vom 04. April 2013 - 33 L 227/13.PVB – juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. März 1992 - 17 L 10/90 – juris Rn. 23.
29Das ist bei den hier in Rede stehenden zwei Seminaren des S. C2. nicht der Fall.
30Für das Seminar mit dem Titel „Methodenanwendung bei Organisationsaufgaben“ (3. Seminar der Reihe) gilt dies schon deshalb, weil es sich dabei um eine Fallstudie handelt, in der das vermittelte Wissen aus den beiden vorangegangenen Seminaren praktisch angewendet wird. Mit einer solchen Aufgabe, d.h. mit der praktischen Umsetzung von Kenntnissen in Methoden der Personalbedarfsermittlung und Organisationsentwicklung, wird der Antragsteller im Rahmen seiner Aufgaben nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nicht befasst. Er entscheidet nicht über Maßnahmen der Personalplanung, Arbeitsorganisation oder etwaige Rationalisierungen, die in der Kompetenz der Dienststelle liegen. Er muss deswegen auch nicht selbst Pläne entwickeln, deren Erstellung die aktive Anwendung von Methoden bei Organisationsaufgaben erfordern. Das ihm bei der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag zustehende Anhörungs- und Stellungnahmerecht nach § 78 Abs. 3 BPersVG erfordert ebenso wenig wie das Anhörungsrecht bei grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen nach § 78 Abs. 5 BPersVG den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten, die zur eigenständigen Aufstellung entsprechender Pläne ertüchtigen; zur sachgerechten Wahrnehmung des Anhörungs- und Stellungnahmerechts genügt es vielmehr, wenn der Antragsteller in der Lage ist, Personalplanungen und organisatorische Planungen des Dienststellenleiters nachzuvollziehen und einer an den praktischen Erfordernissen in der Dienststelle orientierten Überprüfung zu unterziehen.
31Aber auch eine Teilnahme eines Mitglieds des Antragstellers an dem Seminar mit dem Titel „Daten-/ Personalbedarfsermittlung und Bewertungsverfahren“ (2. Seminar der Reihe) ist zur Wahrnehmung der Aufgaben der Personalvertretung nicht erforderlich. Nach den vorgelegten Beschreibungen des S. C2. werden in diesem Seminar Kenntnisse vermittelt, die zur Ermittlung des Personalbedarfs erforderlich sind, wozu insbesondere die Erhebung von Zeit- und Mengendaten und die Bewertung von organisatorischen Alternativen mittels Methoden der Investitionsrechnungen und der Nutzwertanalyse gehören. Auch hierbei handelt es sich um Kenntnisse und Fähigkeiten, die vornehmlich von solchen Personen und Stellen benötigt werden, die selbst Aufgaben der Organisationsentwicklung und Personalplanung wahrnehmen. Dementsprechend richtet sich die gesamte Veranstaltungsreihe auch an Fach- und Führungskräfte, die sich professionell mit Organisation, Methodeneinsatz und Vorgehensweisen beschäftigen und zu deren Aufgaben es gehört, Arbeitszeit- und Mengendaten zu erheben und zu bewerten, Arbeitsaufgaben und Geschäftsprozesse zu gestalten und zu optimieren, Personalbedarf zu ermitteln und Organisationsarbeit zu planen und zu gestalten. Bestätigt wird dies auch dadurch, dass die Seminarreihe als „Ausbildung“ konzipiert ist und der an ihrem Abschluss stehende Erwerb der Urkunde „S. - Organisator-/ in“ die Seminarteilnehmer gerade als Kompetenzträger im Bereich des Organisationsmanagement ausweisen soll.
32Zu dieser Zielgruppe gehören die Mitglieder des Antragstellers ersichtlich nicht. Es kann offen bleiben, ob schon allein wegen dieser fehlenden inhaltlichen Ausrichtung der Seminarreihe auf die Aufgabenwahrnehmung in Personalvertretungen eine Teilnahme eines Mitglieds des Antragstellers als objektiv nicht erforderlich i.S. von § 46 Abs. 6 BPersVG anzusehen ist. Richtet sich eine Fortbildungsveranstaltung aber - wie hier - nicht nur nicht an Mitglieder von Personalvertretungen, sondern ausdrücklich an eine gänzlich andere Zielgruppe - hier mit Organisationsaufgaben befasste Fach- und Führungskräfte - und verfolgt sie überdies das Ziel, diese Zielgruppe im Sinne eines formalen Qualifikationserwerbs weiterzubilden, so ist dies zumindest ein
33starkes Indiz dafür, dass diese zielgruppenbezogene Akzentuierung zu inhaltlichen Schwerpunktsetzungen führt, die der Erforderlichkeit der Wissensvermittlung für Mitglieder von Personalvertretungen entgegen stehen. Dies ist bei den hier in Rede stehenden Veranstaltungen auch tatsächlich der Fall, denn diese sind inhaltlich nicht darauf ausgerichtet, Organisations- und Personalplanungen nachzuvollziehen und ggf. kritisch zu hinterfragen, sondern darauf, das für die eigenständige Vornahme entsprechender Planungen nötige Wissen zu vermitteln. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass die in den Veranstaltungen möglicherweise erworbenen Kenntnisse für die Aufgabenwahrnehmung des Antragstellers im Rahmen der Ausübung seiner Anhörungs- und Stellungnahmebefugnisse bei Maßnahmen nach § 78 Abs. 3 und Abs. 5 BPersVG durchaus nützlich und hilfreich sein können und dass sie ggf. dazu führen können, dass der Antragsteller - quasi als kundiger „Insider“ - methodische Schwächen und Alternativen von ihm vorgelegten Organisations- und Personalentwicklungskonzepten aufzeigen und somit selbst eine Methodenkritik vornehmen kann. Seine Mitwirkungsrechte nach § 78 Abs. 3 und Abs. 5 BPersVG beziehen sich aber nicht auf die Auswahl geeigneter Methoden für Personalbedarfs- und Organisationsentwicklungskonzepte und auf deren Entwicklung, sondern auf Stellungnahmen zu Personalanforderungen bzw. die geplante Änderung von Arbeitsverfahren und -abläufen. Zwar muss der Personalrat zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Befugnisse in der Lage sein, Ergebnisse von Organisationsuntersuchungen und Personalbedarfsermittlungen in den wesentlichen Zügen nachzuvollziehen. Hierzu bedarf es einer Teilnahme an den hier in Rede stehenden Schulungen jedoch nicht, denn für den Nachvollzug muss ein Personalratsmitglied nicht über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die ihn selbst in die Lage versetzen, solche Untersuchungen und Ermittlungen durchzuführen. Vielmehr genügt es insoweit, wenn der Antragsteller erkennen kann, auf welchen Grundlagen Organisationsmaßnahmen und Personalanforderungen entwickelt wurden, und er in der Lage ist, diese Maßnahmen und Anforderungen einer Überprüfung und Bewertung anhand der ihm bekannten praktischen Anforderungen in der Dienststelle zu unterziehen. Für den Erwerb der dafür notwendigen Kompetenzen ist die Teilnahme eines Mitglieds des Antragstellers an der dreiteiligen und insgesamt 13 Seminartage umfassenden Veranstaltungsreihe des S. - C2. nicht erforderlich.
34Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.

Annotations
(1) Der Personalrat bestimmt mit in Personalangelegenheiten bei
- 1.
Einstellung, - 2.
Beförderung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel, - 3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit oder eines höher oder niedriger zu bewertenden Dienstpostens, - 4.
Eingruppierung, Höher- oder Rückgruppierung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern einschließlich der hiermit jeweils verbundenen Stufenzuordnung, jedoch nicht bei in das Ermessen des Arbeitgebers gestellten Stufenzuordnungen, es sei denn, es wurden allgemeine Grundsätze erlassen, - 5.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, - 6.
Umsetzung innerhalb der Dienstelle für mehr als drei Monate, wenn die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist und der neue Dienstort sich außerhalb des Einzugsgebietes im Sinne des Umzugskostenrechts befindet, - 7.
Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung für mehr als drei Monate, - 8.
Hinausschieben des Eintritts von Beamtinnen oder Beamten in den Ruhestand oder Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus, - 9.
Anordnungen zur Wahl der Wohnung, - 10.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit, - 11.
Ablehnung eines Antrags nach den §§ 91 bis 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub, - 12.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen, - 13.
Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen mit Ausnahme der Nachbesetzung freier Plätze von Fortbildungsveranstaltungen, die in weniger als drei Arbeitstagen beginnen, - 14.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärztinnen und -ärzten als Beschäftigte, - 15.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag der oder des Beschäftigten mit; diese oder dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.
(3) In Personalangelegenheiten der in § 15 Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Beschäftigten, der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach Absatz 1 nur mit, wenn sie es beantragen.
(4) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
für die in § 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten und für entsprechende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie - 2.
für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts und entsprechende Arbeitnehmerstellen.
(5) Der Personalrat kann in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Gleichstellungsplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 80 Absatz 1 Nummer 12 verstößt, - 2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der oder die betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass die oder der Beschäftigte oder die Bewerberin oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.
(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.
(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.
(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
(1) Der Personalrat bestimmt mit in Personalangelegenheiten bei
- 1.
Einstellung, - 2.
Beförderung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel, - 3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit oder eines höher oder niedriger zu bewertenden Dienstpostens, - 4.
Eingruppierung, Höher- oder Rückgruppierung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern einschließlich der hiermit jeweils verbundenen Stufenzuordnung, jedoch nicht bei in das Ermessen des Arbeitgebers gestellten Stufenzuordnungen, es sei denn, es wurden allgemeine Grundsätze erlassen, - 5.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, - 6.
Umsetzung innerhalb der Dienstelle für mehr als drei Monate, wenn die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist und der neue Dienstort sich außerhalb des Einzugsgebietes im Sinne des Umzugskostenrechts befindet, - 7.
Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung für mehr als drei Monate, - 8.
Hinausschieben des Eintritts von Beamtinnen oder Beamten in den Ruhestand oder Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus, - 9.
Anordnungen zur Wahl der Wohnung, - 10.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit, - 11.
Ablehnung eines Antrags nach den §§ 91 bis 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub, - 12.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen, - 13.
Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen mit Ausnahme der Nachbesetzung freier Plätze von Fortbildungsveranstaltungen, die in weniger als drei Arbeitstagen beginnen, - 14.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärztinnen und -ärzten als Beschäftigte, - 15.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag der oder des Beschäftigten mit; diese oder dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.
(3) In Personalangelegenheiten der in § 15 Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Beschäftigten, der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach Absatz 1 nur mit, wenn sie es beantragen.
(4) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
für die in § 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten und für entsprechende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie - 2.
für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts und entsprechende Arbeitnehmerstellen.
(5) Der Personalrat kann in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Gleichstellungsplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 80 Absatz 1 Nummer 12 verstößt, - 2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der oder die betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass die oder der Beschäftigte oder die Bewerberin oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.
(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
(1) Der Personalrat bestimmt mit in Personalangelegenheiten bei
- 1.
Einstellung, - 2.
Beförderung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel, - 3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit oder eines höher oder niedriger zu bewertenden Dienstpostens, - 4.
Eingruppierung, Höher- oder Rückgruppierung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern einschließlich der hiermit jeweils verbundenen Stufenzuordnung, jedoch nicht bei in das Ermessen des Arbeitgebers gestellten Stufenzuordnungen, es sei denn, es wurden allgemeine Grundsätze erlassen, - 5.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, - 6.
Umsetzung innerhalb der Dienstelle für mehr als drei Monate, wenn die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist und der neue Dienstort sich außerhalb des Einzugsgebietes im Sinne des Umzugskostenrechts befindet, - 7.
Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung für mehr als drei Monate, - 8.
Hinausschieben des Eintritts von Beamtinnen oder Beamten in den Ruhestand oder Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus, - 9.
Anordnungen zur Wahl der Wohnung, - 10.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit, - 11.
Ablehnung eines Antrags nach den §§ 91 bis 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub, - 12.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen, - 13.
Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen mit Ausnahme der Nachbesetzung freier Plätze von Fortbildungsveranstaltungen, die in weniger als drei Arbeitstagen beginnen, - 14.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärztinnen und -ärzten als Beschäftigte, - 15.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag der oder des Beschäftigten mit; diese oder dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.
(3) In Personalangelegenheiten der in § 15 Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Beschäftigten, der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach Absatz 1 nur mit, wenn sie es beantragen.
(4) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
für die in § 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten und für entsprechende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie - 2.
für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts und entsprechende Arbeitnehmerstellen.
(5) Der Personalrat kann in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Gleichstellungsplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 80 Absatz 1 Nummer 12 verstößt, - 2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der oder die betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass die oder der Beschäftigte oder die Bewerberin oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.