Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 06. Dez. 2013 - 33 K 1509/13.PVB

Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass die den Antragsteller für die Durchführung des Beschlussverfahrens entstandenen Anwaltskosten Kosten der Wahl i.S.d. § 24Abs. 2 Satz 1 BPersVG sind und der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragstellern die nach dem RVG für dieses Beschlussverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Antragsteller sind Beschäftigte im Geschäftsbereich des Bundesamtes für J. , V. und E. der C. (C1. ). Das C1. ist eine dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVG) nachgeordnete Bundesoberbehörde. Sie wurde im Rahmen der Umstrukturierung der C. zum 30.07.2012 neu errichtet und sollte nach geltender Erlasslage des BMVG zum 01.01.2013 arbeitsfähig sein. Das Bundesamt für Wehrverwaltung (BAWV) bestand bis zum Ablauf des 31.12.2012 neben dem C1. fort. Nach Auflösung des BAWV ging das beim BAWV beschäftigte Personal auf das C1. über. Zum 01.01.2013 sind auch 53 Bundeswehrdienstleistungszentren (BwDLZ) dem C1. unterstellt worden.
4Das BMVG, vertreten durch den Staatssekretär C2. , vereinbarte mit dem Hauptpersonalrat beim BMVG, dass die personalvertretungsrechtlichen Befugnisse bis zur erstmaligen Wahl von Personalratsgremien im C1. übergangsweise durch die beim BAWV bisher gewählten Personalräte erfolgen solle. Der bisherige Personalrat beim BAWV nahm als „Übergangspersonalrat beim C1. “ bis auf weiteres die Funktion des „örtlichen“ Personalrates beim C1. wahr. Der um Mitglieder der bisherigen Bezirkspersonalräte aus den Wehrbereichen ergänzte ehemalige Bezirkspersonalrat beim BAVW nahm als „Übergangsbezirkspersonalrat beim C1. “ für den neu entstandenen Geschäftsbereich des C1. die Aufgaben der Stufenvertretung wahr.
5Unter dem 04.02.2013 forderten die Antragsteller den Beteiligten auf, unverzüglich einen Wahlvorstand für die Wahl zum Bezirkspersonalrat zu bestellen. Sie wiesen darauf hin, dass dem C1. mit Wirkung vom 01.01.2013 durch die Unterstellung der BwDLZ ca. 16.300 Beschäftigte zugewiesen worden seien. Sie baten um Erteilung einer positiven Antwort bis zum 13.02.2013.
6Die Antragsteller haben am 26.02.2013 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem zunächst gestellten Antrag,
7dem Beteiligten aufzugeben, unverzüglich einen Wahlvorstand zur Durchführung einer Wahl zum Bezirkspersonalrat beim C1. zu bestellen.
8Der Beteiligte hat in einer Gesprächsrunde am 27.03.2013 mit Vertretern von Gewerkschaften und Verbänden die Schaffung einer neuen Personalvertretungsorganisation erörtert. Er bat die Gewerkschaften, bis zum 08.04.2013 Kandidaten für den Wahlvorstand zu benennen, damit die Bestellung des Wahlvorstandes bis zum 12.04.2013 erfolgen könne. Mit Schreiben vom 12.04.2013 hat der Beteiligte einen Vorstand für die Wahl zum Bezirkspersonalrat beim C1. bestellt.
9Die Antragsteller haben daraufhin – mit dem Beteiligten - den zunächst gestellten Antrag für erledigt erklärt und begehren nunmehr die Feststellung, dass der Beteiligte zur Übernahme der durch das Beschlussverfahren entstandenen Kosten der Antragsteller verpflichtet ist. Zur Begründung tragen sie vor, dass die Verfahrenskosten des vorliegenden Beschlussverfahrens erstattungsfähige Kosten der Wahl i.S.d. § 24 Abs. 2 Satz 1 BPersVG seien. Die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens sei weder aussichtslos noch mutwillig gewesen. Der Beteiligte sei spätestens ab dem 01.01.2013 verpflichtet gewesen, einen Wahlvorstand für die Wahl des Bezirkspersonalrates zu bestellen und zwar ohne dass es des Schreibens vom 04.02.2013 bedurft hätte. Vorgerichtliche Klärungsversuche seitens der Antragsteller seien nicht erforderlich gewesen, weil der Beteiligte gesetzlich zur Bestellung eines Wahlvorstandes verpflichtet gewesen sei. Im Übrigen hätten die Antragsteller nach ihrem Schreiben vom 04.02.2013 mehr als drei Wochen zugewartet, bevor sie am 26.02.2013 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet hätten. Auf Ihr Schreiben vom 04.02.2013 habe der Beteiligte im Übrigen überhaupt nicht reagiert.
10Die Antragsteller beantragen,
11festzustellen, dass die ihnen für die Durchführung des Beschlussverfahrens entstandenen Anwaltskosten Kosten der Wahl i.S.d. § 24 Abs. 2 Satz 1 BPersVG sind und der Beteiligte verpflichtet ist, ihnen die nach dem RVG für dieses Beschlussverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
12Der Beteiligte beantragt,
13den Antrag abzulehnen.
14Zur Begründung trägt er vor, die geltend gemachten Kosten seien keine notwendigen Kosten der Wahl i.S.v. § 24 Abs. 2 BPersVG. Die Antragsteller hätten das Beschlussverfahren erst eingeleitet, nachdem das inhaltsgleiche von der Gewerkschaft GÖD eingeleitete Beschlussverfahren mit dem Aktenzeichen 33 L 132/13 bereits beim erkennenden Gericht anhängig gemacht worden sei. Der Antragsteller zu 4) sei in maßgeblicher Funktion bei der Gewerkschaft GÖD. Die Antragsteller hätten auch keine geeigneten vorgerichtlichen Klärungsversuche unternommen. Das Schreiben vom 04.02.2013 hätten sie mit einer unangemessen kurzen Fristsetzung bis zum 13.02.2013 versehen. Er – der Beteiligte – habe mit der Bestellung eines Wahlvorstandes erst abwarten wollen, bis nach einer Zuversetzung weiteren militärischen Personals im März/April 2013 eine angemessene Repräsentanz aller Beschäftigungsgruppen – insbesondere der Gruppe der Soldaten – gegeben gewesen sei. Die von ihm beabsichtigte Zeitschiene sei den Antragstellern – namentlich dem Antragsteller zu 4) – bekannt gewesen.
15II.
16Der Antrag hat Erfolg.
17Die von den Antragstellern vorgenommene Antragsänderung ist zulässig. Das Gericht sieht die Änderung des Antrags in einen Antrag auf Feststellung der Kostenpflicht des Beteiligten gem. § 81 Abs. 3 ArbGG als sachdienlich an, weil der Streitstoff im wesentlichen derselbe geblieben ist.
18Die Antragsteller können die Feststellung verlangen, dass die ihnen für die Durchführung des Beschlussverfahrens entstandenen Anwaltskosten Kosten der Wahl i.S.d. § 24 Abs. 2 Satz 1 BPersVG sind und dass der Beteiligte verpflichtet ist, ihnen die nach dem RVG für dieses Beschlussverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
19Zu den von der Dienststelle nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BPersVG zu tragenden Kosten der Wahl gehören grundsätzlich auch Verfahrenskosten eines gerichtlichen Verfahrens, das zur Klärung von Streitfragen im Laufe des Wahlverfahrens geführt wird. Kosten für im Laufe des Wahlverfahrens geführte Rechtsstreitigkeiten sind nur dann nicht von der Dienststelle zu tragen, wenn die Rechtsverfolgung von vornherein aussichtslos oder mutwillig war. Dies ist hier nicht der Fall.
20Der Beteiligte war gem. § 53 Abs. 3 Sätze 3, 4 BPersVG spätestens nach Herstellung der Arbeitsfähigkeit des C1. am 01.01.2013 verpflichtet, unverzüglich - d.h. ohne schuldhaftes Zögern – einen Wahlvorstand für die Wahl zum Bezirkspersonalrat beim C1. zu bestellen. Bei Einleitung des Beschlussverfahrens am 26.02.2013 war für die Antragsteller nicht ohne weiteres erkennbar, ob und wann der Beteiligte seiner gesetzlichen Pflicht zur Bestellung eines Wahlvorstandes nachkommen wollte. Der Beteiligte hat auf das Anschreiben der Antragsteller vom 04.02.2013 nicht reagiert und den Antragstellern nicht zeitnah mitgeteilt, dass er mit der Bestellung des Wahlvorstandes noch so lange zuwarten wollte, bis eine seiner Ansicht nach ausreichende Repräsentanz aller Beschäftigungsgruppen – namentlich auch der Gruppe der Soldaten – hergestellt sei. Die Einleitung des Beschlussverfahrens am 26.02.2013 war nicht mutwillig, weil zu diesem Zeitpunkt rund 3 Wochen verstrichen waren, nachdem die Antragsteller sich mit dem Schreiben vom 04.02.2013 an den Beteiligten gewandt hatten. Für eine kurzfristige Beantwortung der Anfrage der Antragsteller bestand Anlass, weil die vom BMVG mit dem Hauptpersonalrat beim BMVG vereinbarte Etablierung von sog. „Übergangspersonalräten“ nur über eine begrenzte Zeit rechtlich zulässig war und der Beteiligte die Beschäftigten seines Geschäftsbereichs – jedenfalls auf ausdrückliche Anfrage – zeitnah darüber zu informieren hatte, wann die „Übergangspersonalräte“ durch regulär gewählte Personalvertretungen abgelöst werden sollten.
21Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.

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(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung einzuleiten; die Wahl soll spätestens zwei Wochen vor dem Ende der Amtszeit des Personalrats stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein. § 22 Absatz 1 Satz 3 und § 23 gelten entsprechend.
(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einem Protokoll fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle bekannt. Der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist eine Kopie des Protokolls zu übersenden.
(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen.
(2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Die Entscheidung, daß eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung einzuleiten; die Wahl soll spätestens zwei Wochen vor dem Ende der Amtszeit des Personalrats stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein. § 22 Absatz 1 Satz 3 und § 23 gelten entsprechend.
(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einem Protokoll fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle bekannt. Der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist eine Kopie des Protokolls zu übersenden.
(1) Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 34 Absatz 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 34 Absatz 2 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Die freizustellenden Vorstands- und Ergänzungsmitglieder haben Anspruch auf vollständige Freistellung.
(2) Ist der Personalrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt worden, sind für die weiteren Freistellungen die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen; dabei sind die nach Absatz 1 freigestellten Vorstands- und Ergänzungsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Die aus der jeweiligen Vorschlagsliste in den Personalrat gewählten Mitglieder bestimmen mehrheitlich, wer von ihnen die Freistellung wahrnimmt.
(3) Ist der Personalrat im Wege der Personenwahl gewählt worden, bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen.
(4) Sind die Mitglieder der im Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils im Wege der Personenwahl gewählt worden, so sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen; innerhalb der nach identischen Wahlverfahren zusammengefassten Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 und nach Absatz 3.