Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Sept. 2012 - PL 12 K 4/12

published on 14/09/2012 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Sept. 2012 - PL 12 K 4/12
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Tenor

Es wird festgestellt, dass ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG besteht, wenn gegenüber Beschäftigten der Infozentrale des Zentrums für Psychiatrie..., Überstunden und Mehrarbeit angeordnet werden, es sei denn, die Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit hat keinen kollektiven Bezug oder der Beteiligte muss die tägliche Arbeitszeit für die Beschäftigten der Infozentrale im Zentrum für Psychiatrie ... nach § 79 Abs. 1 S. 2 LPVG festsetzen.

Gründe

 
I.
Der antragstellende Personalrat begehrt die gerichtliche Feststellung seines Mitbestimmungsrechts gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG bei der Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit für Mitarbeiter der Infozentrale des Zentrums für Psychiatrie...
Mit Antragsschriftsatz vom 30.12.2011 trägt der Antragsteller vor, Hintergrund für die personalvertretungsrechtliche Streitigkeit sei die personelle Unterbesetzung der Infozentrale, die seit Monaten vorhersehbar die Anordnung und Entgegennahme von Überstunden und Mehrarbeit erforderlich mache. Eine Beteiligung des Personalrats bei diesen kollektiven Maßnahmen sei bislang in keinem einzigen Fall erfolgt.
Eine Zeitauswertung für sechs Mitarbeiterinnen der Infozentrale zeige, dass in den Monaten August, September und Oktober 2011 wiederholt gegenüber diesen Beschäftigten Überstunden bzw. Mehrarbeit im Wege einer entsprechenden Dienstplaneinteilung angeordnet worden sei. Ursache der angeordneten Überstunden sei einerseits die ungenügende Personaldecke und andererseits die von den Mitarbeitern im laufenden Monat abzuarbeitenden Über- und Mehrarbeitsstunden der Vormonate. Auch seien im Verlauf der vergangenen beiden Kalenderjahre wiederholt Überstunden an Mitarbeiter ausgezahlt worden, so dass diese in den vorgelegten Aufstellungen gar keine Berücksichtigung mehr fänden. Ihm (Antragsteller) lägen Informationen vor, wonach gegenüber drei Beschäftigten durchschnittlich jeweils ca. 300 Stunden, insgesamt mehr als 900 Stunden ausgezahlt worden seien. Dies dokumentiere die Vorhersehbarkeit des Anfalls von Überstunden und Mehrstunden in der Infozentrale. Trotz seines (des Antragstellers) Hinweises auf die Vorhersehbarkeit der Anordnung von Überstunden ändere der weitere Beteiligte nichts an seiner Praxis, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG nicht zu berücksichtigen.
Der Antragsteller beantragt,
es wird festgestellt, dass ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG besteht, wenn gegenüber Beschäftigten der Infozentrale des Zentrums für Psychiatrie..., Überstunden und Mehrarbeit angeordnet werden, es sei denn, die Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit hat keinen kollektiven Bezug oder der Beteiligte muss die tägliche Arbeitszeit für die Beschäftigten der Infozentrale im Zentrum für Psychiatrie ... nach § 79 Abs. 1 S. 2 LPVG festsetzen.
Der weitere Beteiligte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hält den Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses für unzulässig, da er (weiterer Beteiligter) das vom Antragsteller geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nie in Abrede gestellt habe. Dieses sei jedoch im vorliegenden Zusammenhang durch eine Dienstvereinbarung (vom 01.04.2001) und eine mit Zustimmung des Antragstellers erfolgte Absprache abschließend geregelt und ausgeübt, so dass es eines gesonderten gerichtlichen Feststellung des - unbestrittenen - Mitbestimmungsrechts nicht bedürfe.
Da die Regelungen der allgemeinen Rahmenarbeitszeiten für die Infozentrale wegen des erforderlichen Rund-um-die-Uhr-Dienstes nicht tauglich seien, sei unter Beteiligung des Antragstellers, der Dienststellenleitung und einer Mitarbeiterin der Infozentrale eine Arbeitsgruppe eingerichtet worden, die sich einvernehmlich auf ein Schichtsystem mit Übergabezeiten und Bereitschaftsdiensten verständigt habe. Danach stellten die Mitarbeiter der Infozentrale ihren Dienstplan selbständig auf. Der Antragsteller habe bezüglich dieser Dienstplaneinteilung ein jederzeitiges Einblicks- und Prüfungsrecht sowie Zugriffsrechte in das Zeiterfassungssystem. Die vom Antragsteller vorgelegten Dienstpläne der Infozentrale für die Monate August bis Oktober seien im Hinblick auf die geleisteten Arbeitsstunden nicht repräsentativ. Vielmehr habe in diesem Zeitraum ein Stellendefizit von 0,5 VK bestanden, das wegen der verweigerten Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung einer Ersatzkraft erst zum 10.10.2011 habe ausgeglichen werden können. Ab dem 01.01.2012 habe er (weiterer Beteiligter) einen Stellenaufbau um 0,5 VK genehmigt. Die Beschäftigten der Infozentrale hätten befristet ihre Arbeitszeit aufgestockt, so dass eine Rückführung des Arbeitszeitvolumens bis 30.06.2012 realistisch sei.
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Der Antrag sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig, nachdem sich die Beteiligten bei Abschluss der Dienstvereinbarung auf eine größtmögliche Autonomie der Mitarbeiter bei der Ausgestaltung ihrer individuellen Arbeitszeiten verständigt hätten. Nach § 3 der Dienstvereinbarung erfolge die Ausgestaltung der individuellen Arbeitszeiten innerhalb der für den jeweiligen Bereich geltenden Rahmenarbeitszeit in Absprache zwischen dem Vorgesetzten und seinen Mitarbeitern. Der Personalrat sei auf Wunsch eines der Beteiligten im Fall der Nichteinigung hinzuzuziehen, mit dem Ziel eine einvernehmliche Regelung zu finden. Gelinge dies nicht, so entscheide der Vorgesetzte. Dann sei allerdings der Personalrat entsprechend den Regelungen des LPVG zu beteiligen. Ergänzt werde diese Regelung für die Infozentrale durch die Absprache der Arbeitsgruppe „Arbeitszeitpforte“. Auch dort sei nochmals ausdrücklich geregelt, dass das vorgesehene Schichtsystem auch im Einvernehmen zwischen dem Mitarbeiter und dem Vorgesetzten flexibel gehandhabt werden könne. Die Mitarbeiter der Infozentrale regelten autonom ihre Dienste, wobei dies sogar ohne Beteiligung eines Vorgesetzten erfolge. Erst wenn ein Vorgesetzter mit dem Dienstplan nicht einverstanden sei, müsse eine Regelung mit den Mitarbeitern gefunden werden. Erst nach einer möglichen Nichteinigung sei der Personalrat ausweislich der Dienstvereinbarung zu beteiligen. Dieses autonome System ermögliche es den Beschäftigten der Infozentrale, in eigener Verantwortung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus zu arbeiten. Bei diesem Sachverhalt könne von einer Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden nicht die Rede sein.
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Der Antrag sei aber auch unbegründet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handele es sich bei den hier zu beurteilenden Sachverhalten um nicht vorhersehbare und planbare Sachverhalte, so dass das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gem. § 79 Abs. 1 S. 2 LPVG auf die Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden beschränkt sei. Sein dahingehendes Mitbestimmungsrecht habe der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht.
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Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
1.
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Der im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gestellte Antrag des Antragstellers ist statthaft. Nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 LPVG entscheiden die Verwaltungsgerichte über die Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen. Unter den Begriff der „Zuständigkeit“ der als Generalklausel verstandenen Vorschrift fällt auch der Streit um das Bestehen eines Beteiligungsrechts des Personalrats (vgl. etwa Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, Komm., 7. Aufl., § 83 Rdnr. 10 u. 11; Rooschüz/Amend/Bader, LPVG, Komm. 12. Aufl., § 86 Rdnr. 9). Im vorliegenden Beschlussverfahren geht es um das Bestehen des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers in sonstigen Angelegenheiten gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG (Mitbestimmung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage).
2.
14 
Der Feststellungsantrag ist zulässig.
a)
15 
Er genügt insbesondere den Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit, da er klar zu erkennen gibt, auf welche Fallgestaltungen er sich bezieht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 30.06.2005 - 6 P 9/04 -, juris, Tz. 14 u. 15). Danach begehrt der Antragsteller lediglich die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG in Fällen der Anordnung von voraussehbaren Überstunden und voraussehbarer Mehrarbeit in Fällen mit kollektivem Bezug (in Abgrenzung zu Fällen der nicht voraussehbaren Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit gem. § 79 Abs. 1 S. 2 LPVG).
b)
16 
Entgegen der Auffassung des weiteren Beteiligten liegt für den Feststellungsantrag auch das erforderliche Feststellungsinteresse vor. Zwar bestreitet der weitere Beteiligte nicht in toto das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG. Allerdings lehnt er dessen Mitbestimmungsrecht mit der Begründung ab, der Antragsteller habe dies durch Abschluss der Dienstvereinbarung vom 01.04.2001 abschließend geregelt und ausgeübt, so dass es einer gerichtlichen Feststellung hierzu nicht bedürfe. Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, ist eine Frage der Begründetheit, die das Interesse des Antragstellers an einer Klärung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage nicht berührt.
3.
17 
Der Feststellungsantrag ist begründet. Der Antragsteller kann zu Recht die begehrte Feststellung seines Mitbestimmungsrechts in dem von ihm eingegrenzten Umfang verlangen.
a)
18 
Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung ist § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG. Danach hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Zwar ist der hier fragliche Tatbestand „Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit“ in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Personalrat im Zusammenhang mit der Verteilung und Festlegung der Arbeitszeit mit Blick auf den Schutzzweck der Vorschrift und mit Rücksicht auf den systematischen Zusammenhang mit der Regelung in § 75 Abs. 4 BPersVG (die der Regelung in § 79 Abs. 1 S. 2 LPVG entspricht) auch darüber mitzubestimmen, ob und in welchem Umfang Mehrarbeit und Überstunden angeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.12.2001 - 6 P 12/00 - juris, Tz 50; Beschl. v. 30.06.2005 - 6 P 9/04 - Leitsatz Nr. 1 sowie Tz 24 u. 28). Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
b)
19 
Entgegen der Rechtsauffassung des weiteren Beteiligten hat der Antragsteller sein Mitbestimmungsrecht auch nicht durch eine generelle Regelung in Form einer Dienstvereinbarung ausgeübt, mit der Folge, dass - grundsätzlich zulässig (siehe § 73 Abs. 1 S. 1 LPVG, der auch auf § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG verweist) - sein gesetzliches Mitbestimmungsrecht im Einzelfall einer Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit ausgeschlossen wäre (sog. vorweggenommene Mitbestimmung; vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 09.12.1992, PersV 1994, S. 173 u. Nds. OVG, Beschl. v. 12.11.2008, PersV 2009, S. 355). Denn die vom weiteren Beteiligten in Bezug genommene Regelung in § 3 der Dienstvereinbarung vom 01.04.2001 regelt nach Überzeugung der beschließenden Kammer nicht den Tatbestand der Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit in dem Sinne, dass die Dienstvereinbarung als „vorweggenommene Mitbestimmung“ die Mitbestimmung der Personalvertretung für den Einzelfall ausschließt und das Beteiligungsrecht auf einen bloßen Unterrichtungsanspruch beschränkt (vgl. Rehak in Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, § 73 Rdnr. 16 unter Hinweis auf den Beschluss des Nds. OVG v. 12.11.2008, a.a.O., das allerdings Unwirksamkeit der Regelung in der Dienstvereinbarung annimmt, weil sie die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Mitbestimmung ausschließt).
20 
Das beschließende Gericht geht hierbei davon, dass - wie sich schon der Überschrift entnehmen lässt - § 3 der Dienstvereinbarung ausschließlich Regelungen über denArbeitszeitrahmen enthält. Entgegen der Rechtsauffassung des weiteren Beteiligten vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwieweit sich diese Vorschrift zu Überstunden bzw. Mehrarbeit verhält. So betrifft S. 3 des § 3 der Dienstvereinbarung lediglich die Ausgestaltung der individuellen Arbeitszeiten innerhalb der für die jeweiligen Bereiche geltenden Rahmenarbeitszeit, ohne dass dieser Regelung Aussagen zu Überstunden oder Mehrarbeit entnommen werden könnten. Dasselbe gilt für S. 7 des § 3, der lediglich eine (Ausnahme-) Regelung in Fällen der Überschreitung des (Arbeitszeit-) Rahmensder vorgegebenen Arbeitszeit enthält, ohne sich zur Frage der Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit zu äußern. Auch systematisch wäre dieser Sachverhalt nach Auffassung der beschließenden Kammer nicht im Rahmen des § 3 der Dienstvereinbarung zu regeln, sondern innerhalb des § 2, der in Abs. 1 Vorschriften über die Arbeitszeit enthält, ohne allerdings Überstunden oder Mehrarbeit zu erwähnen.
21 
Enthält die vom weiteren Beteiligten in Bezug genommene Dienstvereinbarung somit keine vorweggenommene Mitbestimmung zur Frage der Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit, ist das gesetzliche Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG nicht ausgeschlossen. Daran ändert auch der vom weiteren Beteiligten geltend gemachte Umstand nichts, dass die Mitarbeiter der Infozentrale ihre Dienste in eigener Verantwortung „autonom“ regeln. Dass sich die Beschäftigten freiwillig zur Ableistung von Überstunden bzw. Mehrarbeit bereitfinden, ändert nichts an der Mitbestimmungspflichtigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt die Freiwilligkeit nicht das Mitbestimmungsrecht des Personalrats aus (BVerwG, Beschl. v. 30.06.2005, a.a.O., Tz. 33 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).
22 
Keiner Entscheidung bedarf schließlich die vom weiteren Beteiligten aufgeworfene Frage, ob es sich bei den vom Antragsteller geltend gemachten Beispielsfällen um nicht vorhersehbare und nicht planbare Sachverhalte i.S.d. § 79 Abs. 1 S. 2 LPVG handelte, die lediglich einer eingeschränkten Mitbestimmung unterliegen; denn ein dahingehender Feststellungsantrag wurde vom Antragsteller nicht anhängig gemacht.
23 
Dem Antrag war daher stattzugeben.
24 
Eine Kostenentscheidung ist in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht zu treffen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben und nicht erstattet.
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2 Referenzen - Gesetze

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(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle. (2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswi

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(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.