Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 21. Okt. 2015 - B 4 K 14.271

published on 21/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 21. Okt. 2015 - B 4 K 14.271
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Tenor

1. Der Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 09.04.2014 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger betreibt als selbstständiger Apotheker eine Apotheke in Oberfranken.

Mit Strafbefehl vom 24.10.2006, rechtskräftig seit 21.11.2006, wurde gegen den Kläger eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen verhängt, weil er einem Patienten nicht das verschriebene Arzneimittel, sondern ein anderes Medikament mit 2 ½ - fachem Wirkstoffgehalt ausgehändigt hatte.

Mit Schreiben vom 24.11.2006 wies die Regierung von Oberfranken den Kläger darauf hin, dass er durch dieses Verhalten einen Verstoß im Kernbereich der beruflichen Pflichten eines Apothekers begangen habe und ein weiteres Fehlverhalten unweigerlich approbationsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen werde.

Mit Strafbefehl vom 27.11.2013, rechtskräftig seit 17.12.2013, wurde gegen den Kläger eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen festgesetzt, weil er am 23.08.2013 an K. gegen Vorlage eines für S. ausgestellten Rezeptes 6 ml L-Polamidon übergeben hatte, obwohl aus dem Rezept hervorging, dass die Abgabe des L-Polamidon nur an S. persönlich und nur zur sofortigen und unmittelbaren Einnahme in der Apotheke gestattet war.

Mit Anklageschrift vom 27.03.2014 wurde dem Kläger zur Last gelegt, am 07.05.2013 zwei Plastikfläschchen mit jeweils 7 ml L-Polamidon an S. gegen Vorlage eines für H. ausgestellten Rezeptes übergeben zu haben, obwohl aus dem Rezept hervorging, dass die Abgabe des L-Polamidon nur an H. persönlich und nur zur sofortigen und unmittelbaren Einnahme in der Apotheke gestattet war, sowie am 20.11.2013 jeweils 7 ml L-Polamidon an drei Patienten zur Mitnahme übergeben zu haben, obwohl aus den für diese Patienten ausgestellten Rezepten hervorging, dass die Abgabe des L-Polamidon nur zur sofortigen und unmittelbaren Einnahme in der Apotheke gestattet war.

Nach einer amtlichen Kontrolle des Betäubungsmittelbestandes der Apotheke des Klägers am 20.03.2014 wurde ihm mit Bescheid vom 01.04.2014 aufgegeben, den Bestand an Suboxonen dem Gesundheitsamt bis zum 03.04.2014 schriftlich nachzuweisen, die Betäubungsmittelrezepte nach zu erfassen und die aktuellen Rezepte umgehend einzutragen, den aktuellen Bestand an Methadon HCL und L-Polamidon für seine Substitutionspatienten zu ermitteln und täglich fortzuführen sowie die zubereiteten Tagesdosen von Substitutionsmitteln gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Diesen Anordnungen kam der Kläger unverzüglich nach.

Nach Anhörung des Klägers hat die Regierung von Oberfranken mit Bescheid vom 09.04.2014 seine Approbation als Apotheker widerrufen. Ihres Erachtens ergeben sich aus dem Verhalten des Klägers sowohl seine Unwürdigkeit als auch seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs. Gleiche oder andere, ähnlich schwerwiegende Verstöße gegen Berufspflichten seien für die Zukunft ernsthaft zu besorgen, nachdem es trotz der berufsbezogenen Verurteilung und darauffolgenden Ermahnung durch die Approbationsbehörde im Jahr 2006 zu einer weiteren berufsbezogenen Verurteilung im Jahr 2013 und auch nach Einleitung polizeilicher Ermittlungen wegen des Vorfalles am 23.08.2013 zu einer - möglicherweise wiederum strafbaren - Abgabe von Drogenersatzstoffen am 20.11.2013 gekommen sei. Es gebe hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger für die pflichtbewusste Ausübung des Apothekerberufs nicht geeignet sei. Er lasse insbesondere bei der Abgabe von Betäubungsmitteln die beruflichen Verpflichtungen außer Acht und handle auch nicht in Einklang mit den ärztlichen Behandlungsvorgaben. Gerade die überwachte orale Darreichung von Substitutionsmitteln sei zur erfolgreichen Durchführung dieser Behandlungsform unabdingbar und solle auch eine missbräuchliche Verwendung dieser Mittel verhindern. Ergänzend wird auf die ausführlichen Gründe des Bescheides vom 09.04.2014 Bezug genommen.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 17.04.2014, beim Verwaltungsgericht Bayreuth an diesem Tag auch eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid vom 09.04.2014 aufzuheben.

Zur Begründung wird insbesondere geltend gemacht, allein die beiden Strafbefehle rechtfertigten bei einem Apotheker, der seit 1988 bis zur ersten Verurteilung im Jahr 2006 seinen Beruf beanstandungsfrei ausgeübt habe, den Approbationswiderruf nicht. Das Strafmaß liege mit jeweils 30 Tagessätzen, wenn überhaupt, nur knapp über der Einstellungsgrenze für Ermittlungsverfahren. Ein Einspruch hätte in beiden Fällen voraussichtlich zum Freispruch geführt, weil der Kläger keine apothekenrechtlichen Sorgfaltspflichten verletzt habe. Da somit gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der rechtlichen Würdigung im Strafbefehl vorlägen, habe der Beklagte die rechtlichen Feststellungen nicht einfach übernehmen dürfen. Die neue Anklageschrift spiele bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung keine Rolle. Der darauf gestützten Zukunftsprognose des Beklagten sei entgegenzuhalten, dass die vorgeworfenen Taten gegebenenfalls vor Erlass des Strafbefehls vom 27.11.2013 begangen worden seien. Ferner sei zukünftig ein ähnlicher Verstoß seitens des Klägers schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger die Abgabe von Suboxonen eingestellt habe. Die Annahme des Beklagten, der Kläger werde auch außerhalb des Bereichs der Betäubungsmittel seine Berufspflichten verletzen, sei durch nichts gerechtfertigt. Weder eine Unzuverlässigkeit noch eine Unwürdigkeit des Klägers liege vor.

Mit Schriftsatz vom 28.05.2015 hat der Beklagte das Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 06.10.2014, rechtskräftig seit 14.10.2014, vorgelegt, mit dem der Kläger der vorsätzlichen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt wurde, weil er am 07.05.2013 zwei Plastikfläschchen mit jeweils 7 ml L-Polamidon an S. gegen Vorlage eines für H. ausgestellten Rezeptes übergeben hatte, obwohl aus dem Rezept hervorging, dass die Abgabe des L-Polamidon nur an H. persönlich und nur zur sofortigen und unmittelbaren Einnahme in der Apotheke gestattet war.

In der mündlichen Verhandlung am 21.10.2015 hat der Vertreter des Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 21.10.2015 verwiesen. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Originalakte des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 09.04.2014 ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, weil er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

Gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO ist die Approbation zu widerrufen, wenn sich ein Apotheker nachträglich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Widerrufsvoraussetzungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 04.08.1993 - 3 B 5/93 Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 23.10.2007 - 3 B 23/07 Rn. 6).

Ein Apotheker ist zur Ausübung seines Berufes unwürdig, wenn er infolge seines Verhaltens nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen der Öffentlichkeit genießt, die für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig sind. Diese Feststellung erfordert, da der Approbationswiderruf als subjektive Berufszugangsregelung besonders schwer in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit eingreift, regelmäßig das Vorliegen gravierender Verfehlungen, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos, nachhaltig zu erschüttern. Ob die Folgerung der Unwürdigkeit gezogen wird, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei sind die Art der Straftat, das Ausmaß der Schuld und der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2015 - 8 LA 114/14 Rn. 64; BVerwG, Beschluss vom 04.08.1993 - 3 B 5/93 Rn. 3).

Soll das Verhalten eines Apothekers zur Bewertung seiner zum Approbationswiderruf führenden Unzuverlässigkeit führen, muss es die auf die Art, Schwere und Zahl von Verstößen gegen Berufspflichten zu gründende Prognose zum Abschluss des behördlichen Verfahrens rechtfertigen, der Apotheker biete aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr, in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten. Dabei ist die gesamte Persönlichkeit des Apothekers und seiner Lebensumstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zu würdigen (BVerwG, Urteil vom 26.09.2002 - 3 C 37/01 Rn. 21).

Gemessen daran liegen beim Kläger die Voraussetzungen für einen Approbationswiderruf nicht vor, weil allein die Tatsache, dass gegen ihn eine Geldstrafe wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz festgesetzt wurde, den Widerruf der Approbation nicht rechtfertigt. Vielmehr ergibt sich aus dem der Bestrafung zugrunde liegenden Verhalten des Klägers weder seine Unwürdigkeit noch seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs.

Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 21.10.2015 glaubhaft geschilderten Gesamtumstände, unter denen er am 23.08.2013 das L-Polamidon an eine dritte Person herausgegeben hat, belegen, dass er sich trotz des formellen Verstoßes gegen Berufspflichten der besonderen Verantwortung, die der Umgang mit Betäubungsmitteln erfordert, bewusst war. Der Kläger hat nicht etwa leichtfertig und bedenkenlos Drogenersatzstoffe an diesen und jenen herausgegeben, was die Annahme der Berufsunwürdigkeit und Unzuverlässigkeit rechtfertigen könnte. Vielmehr lagen besondere Umstände vor, unter denen er davon überzeugt war, die Herausgabe des L-Polamidon an den Dritten verantworten zu können: Der Kläger kannte die Rezeptinhaberin S. schon mehrere Jahre als Substitutionspatientin und hatte sie in dieser Zeit immer als absolut zuverlässig erlebt. Er kannte auch den Abholer K., bei dem es sich um den Sohn der Lebensgefährtin H. der Patientin S. gehandelt hat, die ebenfalls Substitutionspatientin des Klägers war. Von K. ließ sich der Kläger die Krankmeldung vorlegen, die belegte, dass S. nicht in der Lage war, das L-Polamidon, wie vorgeschrieben, in der Apotheke einzunehmen. Angesichts der besonderen Sorgfalt, die der Kläger trotz des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz walten ließ, ist sein Verhalten weder geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, noch rechtfertigt es die Prognose, er biete aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr, in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten, zumal der Kläger bereits im Anhörungsverfahren zum beabsichtigten Approbationswiderruf mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 07.04.2014 angekündigt hatte, die Abgabe von Suboxonen an substituierte Patienten bis spätestens zum 20.04.2014 definitiv einzustellen.

Dieser Einschätzung steht auch die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorliegende Anklageschrift vom 27.03.2014 nicht entgegen. Zwar wäre das darin dem Kläger zur Last gelegte Verhalten möglicherweise geeignet, die Annahme der Berufsunwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zu rechtfertigen. Denn während für die Herausgabe des L-Polamidon am 07.05.2013 - dieses Mal an S. für H. - das Gleiche gilt wie für den Vorfall am 23.08.2013 - der Kläger kannte beide Frauen schon mehrere Jahre als zuverlässige Substitutionspatientinnen und hatte sich durch einen Anruf beim Hausarzt davon überzeugt, dass H. wegen eines Bandscheibenvorfalls nicht in der Lage war, das L-Polamidon vorschriftsmäßig in der Apotheke einzunehmen - wurde ihm weiter vorgeworfen, am 20.11.2013 - also nach Einleitung der polizeilichen Ermittlungen wegen des Vorfalls am 23.08.2013 - an drei andere Substitutionspatienten L-Polamidon herausgegeben zu haben, ohne die vorgeschriebene Einnahme in der Apotheke zu überwachen. Diese Tatvorwürfe konnten dem Approbationswiderruf vom 09.04.2014 aber nicht zugrunde gelegt werden, weil sie weder durch eine entsprechende strafrechtliche Entscheidung noch aufgrund eigener Ermittlungen der Approbationsbehörde bestätigt waren. Letztendlich wurde der Kläger vom Amtsgericht Coburg am 06.10.2014 auch nur wegen des Vorfalls am 07.05.2013 verurteilt.

Schließlich gebietet auch der Strafbefehl aus dem Jahr 2006 keine andere Bewertung des dem Strafbefehl vom 27.11.2013 zugrunde liegenden Verhaltens des Klägers. Die Schlussfolgerung, der Kläger verstoße immer wieder gegen Berufspflichten und lasse sich selbst durch strafrechtliche Konsequenzen nicht davon abhalten, ist nicht gerechtfertigt, nachdem der Kläger sechs Jahre lang seine Apotheke wieder beanstandungsfrei geführt hatte und dem Vorfall im Jahr 2013 ein besonderer, nicht verallgemeinerungsfähiger Sachverhalt zugrunde lag.

Nach alledem erweist sich der Approbationswiderruf als rechtswidrig, so dass der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, stattzugeben ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einer Gesamtausbildungszeit von fünf Jahren, von denen zwölf Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die pharmazeutische Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in den Ausbildungsstätten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes erworbene abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des Apothekerberufs gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4. Wird die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(1a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises oder eines in der Anlage aufgeführten Ausbildungsnachweises des jeweiligen Mitgliedstaats, der sich auf eine nach dem in der Anlage aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung bezieht, nachgewiesen worden ist. Ausbildungsnachweise, die sich auf eine vor dem in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung beziehen, sind dem Ausbildungsnachweis des jeweiligen Mitgliedstaats nach Satz 1 gleichgestellt, wenn ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats darüber beigefügt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

(1b) Die von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellten Ausbildungsnachweise eines Apothekers, die nicht allen in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Mindestanforderungen der Ausbildung genügen, sind den diesen Anforderungen genügenden Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 aufgeführten Stichtagen begonnen wurde und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates darüber beigefügt wird, dass der Inhaber in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen eine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt hat. In den Fällen, in denen die pharmazeutische Ausbildung des Antragstellers nicht den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und die geforderte Dauer der Berufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.

(1c) Gleichwertig den in Absatz 1a Satz 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte Ausbildungsnachweise des Apothekers, die den in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 für den jeweiligen Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung dieses Staates darüber vorgelegt werden, dass sie den Abschluss einer Ausbildung belegen, die den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie den für diesen Staat in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 aufgeführten Nachweisen gleichstehen.

(1d) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise

1.
von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, oder
2.
von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde, oder
3.
vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde,
ist die Approbation als Apotheker zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Apothekers in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Apothekerberuf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat. In den Fällen, in denen die pharmazeutische Ausbildung des Antragstellers nicht den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und die geforderte Dauer der Berufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.

(1e) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Apothekerberufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise oder sonstigen Unterlagen und Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre pharmazeutische Ausbildung in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 bis Absatz 1d fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer einschließlich der praktischen Ausbildungsteile bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Apothekerberuf eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung des Antragstellers abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn bedeutende Unterschiede hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer pharmazeutischen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Apothekers erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Prüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist und ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachtes einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des Apothekerberufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den Apothekerberuf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen der Absätze 2 und 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Apothekerberufs nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.