Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 08. Okt. 2015 - B 2 K 14.252

bei uns veröffentlicht am08.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24.03.2014 verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunkanlage inklusive Systemtechnik auf dem Grundstück ..., Flurstück ... der Gemarkung ... zu erteilen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit Bauantrag vom 24.08.2012 beantragte die Klägerin die baurechtliche Genehmigung zum Neubau eines ca. 47 m hohen Funkbetonmastes mit Stahlaufsatzrohr inklusive Betriebskabine und Einfriedung auf dem Grundstück Fl.-Nr. ... der Gemarkung ...

Nach zunächst positiven Stellungnahmen der Fachämter, insbesondere durch das Naturschutzamt der Stadt Bamberg und das Wasserwirtschaftsamt Kronach, hat der Bau- und Werksenat der Stadt Bamberg den Antrag des Bauordnungsamtes auf Zustimmung zur baurechtlichen Genehmigung durch Beschluss vom 03.12.2013 abgelehnt. Am 18.12.2013 hat der Oberbürgermeister der Stadt Bamberg die Ablehnung beanstandet und den Beschluss mit Bitte um Entscheidung der Regierung von Oberfranken vorgelegt. Diese hat mit Schreiben vom 14.02.2014 mitgeteilt, dass sie keine Bedenken gegen den Ablehnungsbeschluss habe.

Mit Bescheid vom 24.03.2014 wurde der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung für den Neubau eines Funkbetonmastes mit Stahlaufsatzrohr inklusive Betriebskabine und Einfriedung auf dem Grundstück Fl.-Nr... der Gemarkung ... abgelehnt. Der beantragte Funkbetonmast solle eine Höhe von ca. 47 m haben. Damit handle es sich um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 2 Bayer. Bauordnung - BayBO - . Die Errichtung des Funkbetonmastes sei daher genehmigungspflichtig nach Art. 60 BayBO. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 35 BauGB. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB seien Vorhaben, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienten, im Außenbereich privilegiert zulässig, wenn die ausreichende Erschließung gesichert sei und öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Bei dem beantragten Funkbetonmast stünden die Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans der Stadt Bamberg als öffentlicher Belang dem Vorhaben entgegen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), da das Baugrundstück als Grünfläche dargestellt sei. Mit dieser Darstellung unter der Nr. 1.8.5.1 des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan sollten der Vorrang der Funktion und Erholung, städtebauliche Gliederung, Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes und die besonderen Anforderungen an die Landwirtschaft dokumentiert werden. Im Landschaftsplan sei der fragliche Bereich als regionaler Grünzug und als Fläche mit besonderer Bedeutung für die Freizeit und Erholung dargestellt, sowie als Biotop kartiert. Anders als bei der Ausweisung von Flächen für die Landwirtschaft, die in der Rechtsprechung nicht als hinreichend qualifizierte Standortzuweisung angesehen werde, die als öffentlicher Belang im Sinn des § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB einem privilegierten Vorhaben entgegen gehalten werden könnte, sei die Darstellung als „Grünfläche“ im Flächennutzungsplan als eine striktere und eine stärker belastende Planung anzusehen. Dementsprechend unterscheide der Flächennutzungsplan der Stadt Bamberg auch ausdrücklich zwischen der Darstellung von Grünflächen und der Darstellung von landwirtschaftlichen Flächen. Berücksichtige man außerdem, dass der Landschaftsplan, der Bestandteil des Flächennutzungsplanes sei, den Bereich des Baugrundstücks und die daran angrenzenden Flächen als „regionalen Grünzug“ und als „Fläche mit besonderer Bedeutung für die Freizeit und Erholung“ darstelle, so handle es sich jedenfalls in der Gesamtschau um eine hinreichend konkrete qualifizierte Standortzuweisung, die einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB mit der Folge entgegengehalten werden könne, dass dieses Vorhaben am betreffenden Standort unzulässig sei.

Mit Schriftsatz vom 14.04.2014, eingegangen bei Gericht am 15.04.2014, erhob die Klägerin Klage und beantragt,

den Versagungsbescheid der Beklagten vom 24.03.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunkanlage inklusive Systemtechnik auf dem Grundstück ..., Fl.-Nr. ... der Gemarkung ..., zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 03.06.2014 trägt die Klägerin zur Begründung der Klage vor, dass die beantragte Genehmigung gem. Art. 68 Abs. 1 S. 1 BayBO zu erteilen sei, da dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden. Dem nach § 35 Abs.1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben stünden keine öffentlichen Belange entgegen. Seine Erschließung sei gesichert. Das Vorhaben widerspreche weder Darstellungen des Flächennutzungsplans noch solchen des Landschaftsplans. Auch seien Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Es reiche das bloße Nichtentsprechen des Vorhabens mit Darstellungen des Flächennutzungsplans für sich genommen nicht aus, den gem. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB geforderten Widerspruch zu begründen. Die Beantwortung der Frage, ob öffentliche Belange einem Vorhaben entgegenstünden, setze eine Abwägung voraus. Das „nicht widersprechen“ bedeute gerade nicht die generelle Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Darstellungen im Sinne eines Entsprechens. Die den Darstellungen als Grünfläche und Biotopfläche zugrunde liegende raumordnende Funktion sei durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Noch im Genehmigungsverfahren habe die Beklagte durch die wiederholte Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde das Vorhaben aus naturschutzfachlichen Gründen für unbedenklich gehalten. Es sei nicht erkennbar, in wie weit das der Versorgung der Erholungssuchenden dienende, im Außenbereich privilegierte Vorhaben den Festsetzungen des Flächennutzungsplans der Stadt Bamberg im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB widerspreche. Die mastartige Anlage sei mit ihrer schlanken Erscheinung insbesondere nicht geeignet, die Gliederung und Auflockerung der Baumassen im Plangebiet als hier entscheidendes (planmäßiges) Kriterium der Orts- und Landschaftsbildgestaltung zu tangieren. Vor dem Hintergrund des kleinräumigen Flächenverlusts durch das Vorhaben vermöge auch der Belang des Artenschutzes nicht das öffentliche Interesse an der Mobilfunkversorgung zu überwiegen. Die Darstellung des Vorhabenstandortes im integrierten Landschaftsplan, nach dem die Fläche als Bestandteil eines regionalen Grünzuges ausgewiesen werde, führe nicht zu einem die Ablehnung des Vorhabens begründenden Widerspruch. Auch die Erholungsfunktion des regionalen Grünzugs sei durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Zum einen erfolge lediglich eine geringfügige Flächenbeanspruchung, zum anderen trete das Vorhaben nicht störend in Erscheinung. Es sei zusammenfassend festzustellen, dass eine Abwägung der widerstreitenden Belange überhaupt nicht stattgefunden habe. Habe die Beklagte während des Genehmigungsverfahrens noch zugunsten der Klägerin abgewogen; lasse ihre nunmehr gegenteilige Entscheidung ein die Ablehnung rechtfertigendes Abwägungsergebnis nicht erkennen; zu diesem sie wegen der behördeninternen Stellungnahmen inhaltlich auch nicht gekommen wäre.

Mit Schriftsatz vom 09.07.2014 beantragt die Stadt Bamberg,

die Klage abzuweisen.

Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Stadt Bamberg. Das Baugrundstück Fl.-Nr. ... der Gemarkung ... des geplanten ca. 47 Meter hohen Funkbetonmastes sei im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bamberg als Grünfläche dargestellt. Entgegen den Ausführungen der Klägerseite beeinträchtige das Vorhaben die den Darstellungen als Grünfläche und Biotopfläche zugrunde liegende raumordnende Funktion erheblich. Mit der Darstellung unter der Nummer 1.8.5.1 des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan würden der Vorrang der Funktionen Erholung, städtebauliche Gliederung, Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes und die besonderen Anforderungen an die Landwirtschaft dokumentiert. Der hier im Landschaftsplan dargestellte Bereich werde als regionaler Grünzug und als Fläche mit besonderer Bedeutung für die Freizeit und Erholung beschrieben, sowie als Biotop kartiert. Damit sei die Darstellung des Baugrundstücks als Grünfläche im Flächennutzungsplan als eine striktere und stärker belastende Planung anzusehen. Zudem unterscheide der Flächennutzungsplan der Stadt Bamberg auch ausdrücklich zwischen Grünflächen und Flächen für die Landwirtschaft. Da zudem der Landschaftsplan, der Bestandteil des Flächennutzungsplans sei, den Bereich des Vorhabens und die daran angrenzenden Flächen als regionalen Grünzug und als Fläche mit besonderer Bedeutung für die Freizeit und Erholung darstelle, handele es sich hier um eine qualifizierte Standortzuweisung. Im Ergebnis sei damit das geplante Vorhaben am beantragten Standort unzulässig, da es, wie oben ausgeführt, den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Stadt Bamberg widerspreche und damit öffentliche Belange entgegenstünden. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Landschaftsplans. Wie bereits ausgeführt, stelle der Landschaftsplan, der Bestandteil des Flächennutzungsplans sei, den Bereich des Baugrundstücks und die daran angrenzenden Flächen als regionalen Grünzug und als Fläche mit besonderer Bedeutung für die Freizeit und Erholung dar. Das geplante Vorhaben möge wohl unstrittig dem gestiegenen Bedarf von Breitbanddiensten Rechnung tragen, aufgrund des Widerspruchs zu den Darstellungen im Landschaftsplan stehe es jedoch den öffentlichen Belangen entgegen und könne daher nicht genehmigt werden. Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungswert würden beeinträchtigt. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB schütze die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert vor Beeinträchtigungen. Die natürliche Eigenart der Landschaft sei - wie der Wortlaut des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zeige - etwas anderes als das „Landschaftsbild“. Geboten sei eine funktionsbezogene Betrachtung: Die Landschaft im maßgeblichen Außenbereich sei im Landschaftsplan als regionaler Grünzug dargestellt und sei von besonderer Bedeutung für die Freizeit und Erholung der Allgemeinheit. Sie werde beeinträchtigt durch Vorhaben, die anderen Zwecken dienten. Damit beeinträchtige ein Funkbetonmast regelmäßig die natürliche Eigenart der Landschaft, indem eine bestimmte Fläche dauerhaft sowohl der Landwirtschaft als auch der Erholung der Allgemeinheit entzogen werde. Etwas anderes gelte nur, wenn die in Rede stehende Landschaft nach den konkreten Gegebenheiten nicht der Erholung der Allgemeinheit diene. Der beantragte Funkbetonmast trage zu einer dauerhaften Versiegelung der Betriebsfläche durch Platten sowie durch Fundamenteinbauten und Containeraufbauten bei. Somit seien durch das geplante Bauvorhaben Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Erholungswertes beeinträchtigt. Im Ergebnis sei der beantragte Funkbetonmast planungsrechtlich unzulässig, so dass die begehrte Baugenehmigung nicht habe erteilt werden können. Die auf Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Klage sei daher als unbegründet abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 28.08.2014 machte die Klägerin ergänzende Ausführungen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 08.10.2015 und den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid der Stadt Bamberg vom 24.03.2014 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung und wird durch deren Ablehnung in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Vorhaben entspricht den im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

Die Errichtung der geplanten Mobilfunkanlage bedarf nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2, 55 Abs. 1 BayBO einer Baugenehmigung. Diese ist nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz BayBO zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Da der in Rede stehende Sendemast eine Höhe von 47 m aufweist, ist ein Genehmigungsverfahren nach Art. 60 Satz 1, 2 Abs. 4 Nr. 2 BayBO durchzuführen.

Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig, Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO, § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB; öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen.

Die Mobilfunksendeanlage ist am beantragten Standort als privilegiertes Außenbereichsvorhaben gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben, dass der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient, zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.

Das streitgegenständliche Vorhaben erfüllt den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, weil es zum einen der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient und auch den erforderlichen spezifischen Standortbezug aufweist. Der in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB verwendete Begriff der „Telekommunikationsdienstleistung“ entspricht inhaltlich dem in Art. 73 Nr. 7 des Grundgesetzes - GG - verwendeten Begriff. Er umfasst die technische Seite der Übermittlungsvorgänge im Gesamtbereich der Telekommunikation, mithin auch die technischen Einrichtungen am Anfang und am Ende des Übermittlungsvorgangs. Mobilfunksendeanlagen fallen unproblematisch hierunter. Das weitere Kriterium, dass die Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen „öffentlich“ sein muss, setzt lediglich voraus, dass die Anlage (auch) der Versorgung der Allgemeinheit und nicht lediglich eines einzelnen für dessen Eigenbedarf zu dienen bestimmt ist. Ein darüber hinausgehender besonderer Gemeinwohlbezug des Vorhabens oder seines Trägers ist für die bauplanungsrechtliche Privilegierung nicht erforderlich.

Dem privilegierten Vorhaben stehen öffentliche Belange nicht entgegen. Dies gilt insbesondere für die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 8 BauGB beispielhaft aufgezählten öffentlichen Belange. Zur Beantwortung der Frage, ob dem privilegierten Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, ist eine Abwägung zwischen dem beabsichtigten Vorhaben und den etwa von ihm berührten öffentlichen Belange vorzunehmen. Ob sich die öffentlichen Belange im Einzelfall durchsetzen, ist eine Frage ihres jeweiligen Gewichts und der die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden Abwägungen mit dem Vorhaben, zu dem es konkret in Beziehung zu setzen ist. Bei dieser Abwägung muss jedoch zugunsten der von § 35 Abs. 1 BauGB erfassten Vorhaben die ihnen vom Gesetz zuerkannte Privilegierung gebührend in Rechnung gestellt werden. Ob sich dabei die Privilegierung gegen die öffentlichen Belange durchsetzt, hängt wesentlich von der Art der in Betracht kommenden öffentlichen Belange ab. Es kann durchaus sein, dass im Einzelfall ein bestimmter öffentlicher Belang auch gegenüber einem privilegierten Vorhaben nicht anders als bei einem sonstigen Vorhaben durchgreift. Insbesondere die in § 35 Abs. 3 BauGB genannten öffentlichen Belange können demzufolge auch ein privilegiertes Vorhaben verhindern. Diesem kommt allerdings im Rahmen der gebotenen Abwägung eine höhere Gewichtigkeit bei dem Vergleich der sich im Einzelfall gegenüber stehenden Positionen zu.

Dem Vorhaben stehen die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange nicht entgegen. Danach liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Das Baugrundstück Fl.-Nr. ... der Gemarkung ... des geplanten ca. 47 m hohen Funkbetonmastes ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bamberg zwar als Grünfläche dargestellt. Unter der Nr. 1.8.5.1 des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan werden der Vorrang der Funktionen Erholung, städtebauliche Gliederung, Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes und die besonderen Anforderungen an die Landwirtschaft dokumentiert. Der zum Flächennutzungsplan gehörende Landschaftsplan stellt den Bereich des Baugrundstücks als regionalen Grünzug und als Fläche mit besonderer Bedeutung für die Freizeit und Erholung dar. Weiterhin ist dieses Grundstück als Biotop kartiert. Damit ist die Darstellung des Baugrundstücks als Grünfläche im Flächennutzungsplan zunächst als eine striktere und stärker belastende Planung mit einer qualifizierten Standortzuweisung anzusehen.

Gleichwohl führt dies aber vorliegend nicht dazu, dass das streitgegenständliche Vorhaben dem Flächennutzungsplan widerspricht. Hierbei ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Darstellung des Vorhabenstandortes im integrierten Landschaftsplan, nach dem die Fläche als Bestandteil eines regionalen Grünzuges ausgewiesen wird, nicht zu einem die Ablehnung des Vorhabens begründenden Widerspruch führt, zumal das Grundstück im Anschluss an das beabsichtigte Bauvorhaben in einer Größe von ca. 4 ha landwirtschaftlich genutzt wird. Die streitgegenständliche Anlage mit ihrer schlanken Erscheinung ist nicht geeignet, die Darstellung des Baugrundstücks als Grünfläche im Flächennutzungsplan als eine striktere und stärker belastende Planung zu tangieren. Auch mit Blick auf eine allgemeiner zu bewertende Orts- und Landschaftsbildbeeinträchtigung ist diese vor dem Hintergrund der nur teilweisen Sichtbarkeit des Mastes und der vorhandenen Vorbelastungen durch die Freileitungen und der asphaltierten Wegstrecken und Parkflächen zu verneinen. Vor dem Hintergrund des kleinräumigen Flächenverlusts durch das Vorhaben vermag auch der Belang des Artenschutzes nicht das öffentliche Interesse an der Mobilfunkversorgung zu überwiegen.

Auch die Erholungsfunktion des regionalen Grünzugs ist durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Zum einen erfolgt lediglich eine geringfügige Flächenbeanspruchung, zum anderen tritt das Vorhaben nicht störend in Erscheinung. Der sich in der Natur aufhaltende Erholungssuchende hat sich an die im Außenbereich angesiedelten (privilegierten) Infrastrukturanlagen gewöhnt. Der zunehmende Bedarf an Mobilfunkleistungen und der für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderliche Ausbau der Mobilfunknetze schafft zudem eine Akzeptanz in der Bevölkerung für derartige Anlagen. Mobile Breitbanddienste würden gerade auch in den Gebieten zunehmend abgefragt, in denen sich die Mobilfunknutzer zu Erholungszwecken aufhalten. Die zahlreichen Anwendungen der Smartphones (sog. Apps) zur Navigation für Radfahrer, Wanderer und Jogger mit der Erhebung der zurückgelegten Strecken und der hierfür benötigten Zeiten sind hierfür nur ein Beispiel. Eine Abwägung der widerstreitenden Belange führt dazu, dass das streitgegenständliche Vorhaben dem Flächennutzungsplan nicht widerspricht. Die Nutzung als Grünfläche ist nicht dadurch ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt, dass auf ihr ein Mobilfunkmast steht. Entsprechendes gilt für die Darstellung des Landschaftsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB).

Ebenso wenig sieht das Gericht eine Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Erholungswertes der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Jedes privilegierte Vorhaben, das nach der Wertung des Gesetzes ja gerade im Außenbereich gebaut werden soll, stellt zunächst eine solche Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Erholungswertes der Landschaft dar. Der Privilegierung ist eine damit in der Regel verbundene Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes immanent. Der geplante Mast mit seiner Höhe von 47 m beeinträchtigt somit unzweifelhaft das Landschaftsbild. Eine Verunstaltung ist mit ihm aber nicht verbunden.

Als unterlegene Beteiligte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 f. der Zivilprozessordnung - ZPO - .

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Referenzen

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.