Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 08. Okt. 2015 - B 2 K 14.252
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit Bauantrag vom
Nach zunächst positiven Stellungnahmen der Fachämter, insbesondere durch das Naturschutzamt der Stadt Bamberg und das Wasserwirtschaftsamt Kronach, hat der Bau- und Werksenat der Stadt Bamberg den Antrag des Bauordnungsamtes auf Zustimmung zur baurechtlichen Genehmigung durch Beschluss vom 03.12.2013 abgelehnt. Am 18.12.2013 hat der Oberbürgermeister der Stadt Bamberg die Ablehnung beanstandet und den Beschluss mit Bitte um Entscheidung der Regierung von Oberfranken vorgelegt. Diese hat mit Schreiben vom 14.02.2014 mitgeteilt, dass sie keine Bedenken gegen den Ablehnungsbeschluss habe.
Mit Bescheid vom
Mit Schriftsatz vom
den Versagungsbescheid der Beklagten vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Stadt Bamberg. Das Baugrundstück Fl.-Nr. ... der Gemarkung ... des geplanten ca. 47 Meter hohen Funkbetonmastes sei im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bamberg als Grünfläche dargestellt. Entgegen den Ausführungen der Klägerseite beeinträchtige das Vorhaben die den Darstellungen als Grünfläche und Biotopfläche zugrunde liegende raumordnende Funktion erheblich. Mit der Darstellung unter der Nummer 1.8.5.1 des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan würden der Vorrang der Funktionen Erholung, städtebauliche Gliederung, Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes und die besonderen Anforderungen an die Landwirtschaft dokumentiert. Der hier im Landschaftsplan dargestellte Bereich werde als regionaler Grünzug und als Fläche mit besonderer Bedeutung für die Freizeit und Erholung beschrieben, sowie als Biotop kartiert. Damit sei die Darstellung des Baugrundstücks als Grünfläche im Flächennutzungsplan als eine striktere und stärker belastende Planung anzusehen. Zudem unterscheide der Flächennutzungsplan der Stadt Bamberg auch ausdrücklich zwischen Grünflächen und Flächen für die Landwirtschaft. Da zudem der Landschaftsplan, der Bestandteil des Flächennutzungsplans sei, den Bereich des Vorhabens und die daran angrenzenden Flächen als regionalen Grünzug und als Fläche mit besonderer Bedeutung für die Freizeit und Erholung darstelle, handele es sich hier um eine qualifizierte Standortzuweisung. Im Ergebnis sei damit das geplante Vorhaben am beantragten Standort unzulässig, da es, wie oben ausgeführt, den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Stadt Bamberg widerspreche und damit öffentliche Belange entgegenstünden. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Landschaftsplans. Wie bereits ausgeführt, stelle der Landschaftsplan, der Bestandteil des Flächennutzungsplans sei, den Bereich des Baugrundstücks und die daran angrenzenden Flächen als regionalen Grünzug und als Fläche mit besonderer Bedeutung für die Freizeit und Erholung dar. Das geplante Vorhaben möge wohl unstrittig dem gestiegenen Bedarf von Breitbanddiensten Rechnung tragen, aufgrund des Widerspruchs zu den Darstellungen im Landschaftsplan stehe es jedoch den öffentlichen Belangen entgegen und könne daher nicht genehmigt werden. Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungswert würden beeinträchtigt. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB schütze die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert vor Beeinträchtigungen. Die natürliche Eigenart der Landschaft sei - wie der Wortlaut des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zeige - etwas anderes als das „Landschaftsbild“. Geboten sei eine funktionsbezogene Betrachtung: Die Landschaft im maßgeblichen Außenbereich sei im Landschaftsplan als regionaler Grünzug dargestellt und sei von besonderer Bedeutung für die Freizeit und Erholung der Allgemeinheit. Sie werde beeinträchtigt durch Vorhaben, die anderen Zwecken dienten. Damit beeinträchtige ein Funkbetonmast regelmäßig die natürliche Eigenart der Landschaft, indem eine bestimmte Fläche dauerhaft sowohl der Landwirtschaft als auch der Erholung der Allgemeinheit entzogen werde. Etwas anderes gelte nur, wenn die in Rede stehende Landschaft nach den konkreten Gegebenheiten nicht der Erholung der Allgemeinheit diene. Der beantragte Funkbetonmast trage zu einer dauerhaften Versiegelung der Betriebsfläche durch Platten sowie durch Fundamenteinbauten und Containeraufbauten bei. Somit seien durch das geplante Bauvorhaben Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Erholungswertes beeinträchtigt. Im Ergebnis sei der beantragte Funkbetonmast planungsrechtlich unzulässig, so dass die begehrte Baugenehmigung nicht habe erteilt werden können. Die auf Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Klage sei daher als unbegründet abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid der Stadt Bamberg vom
Die Errichtung der geplanten Mobilfunkanlage bedarf nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2, 55 Abs. 1 BayBO einer Baugenehmigung. Diese ist nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz BayBO zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Da der in Rede stehende Sendemast eine Höhe von 47 m aufweist, ist ein Genehmigungsverfahren nach Art. 60 Satz 1, 2 Abs. 4 Nr. 2 BayBO durchzuführen.
Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig, Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO, § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB; öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
Die Mobilfunksendeanlage ist am beantragten Standort als privilegiertes Außenbereichsvorhaben gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben, dass der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient, zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.
Das streitgegenständliche Vorhaben erfüllt den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, weil es zum einen der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient und auch den erforderlichen spezifischen Standortbezug aufweist. Der in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB verwendete Begriff der „Telekommunikationsdienstleistung“ entspricht inhaltlich dem in Art. 73 Nr. 7 des Grundgesetzes - GG - verwendeten Begriff. Er umfasst die technische Seite der Übermittlungsvorgänge im Gesamtbereich der Telekommunikation, mithin auch die technischen Einrichtungen am Anfang und am Ende des Übermittlungsvorgangs. Mobilfunksendeanlagen fallen unproblematisch hierunter. Das weitere Kriterium, dass die Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen „öffentlich“ sein muss, setzt lediglich voraus, dass die Anlage (auch) der Versorgung der Allgemeinheit und nicht lediglich eines einzelnen für dessen Eigenbedarf zu dienen bestimmt ist. Ein darüber hinausgehender besonderer Gemeinwohlbezug des Vorhabens oder seines Trägers ist für die bauplanungsrechtliche Privilegierung nicht erforderlich.
Dem privilegierten Vorhaben stehen öffentliche Belange nicht entgegen. Dies gilt insbesondere für die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 8 BauGB beispielhaft aufgezählten öffentlichen Belange. Zur Beantwortung der Frage, ob dem privilegierten Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, ist eine Abwägung zwischen dem beabsichtigten Vorhaben und den etwa von ihm berührten öffentlichen Belange vorzunehmen. Ob sich die öffentlichen Belange im Einzelfall durchsetzen, ist eine Frage ihres jeweiligen Gewichts und der die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden Abwägungen mit dem Vorhaben, zu dem es konkret in Beziehung zu setzen ist. Bei dieser Abwägung muss jedoch zugunsten der von § 35 Abs. 1 BauGB erfassten Vorhaben die ihnen vom Gesetz zuerkannte Privilegierung gebührend in Rechnung gestellt werden. Ob sich dabei die Privilegierung gegen die öffentlichen Belange durchsetzt, hängt wesentlich von der Art der in Betracht kommenden öffentlichen Belange ab. Es kann durchaus sein, dass im Einzelfall ein bestimmter öffentlicher Belang auch gegenüber einem privilegierten Vorhaben nicht anders als bei einem sonstigen Vorhaben durchgreift. Insbesondere die in § 35 Abs. 3 BauGB genannten öffentlichen Belange können demzufolge auch ein privilegiertes Vorhaben verhindern. Diesem kommt allerdings im Rahmen der gebotenen Abwägung eine höhere Gewichtigkeit bei dem Vergleich der sich im Einzelfall gegenüber stehenden Positionen zu.
Dem Vorhaben stehen die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange nicht entgegen. Danach liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Das Baugrundstück Fl.-Nr. ... der Gemarkung ... des geplanten ca. 47 m hohen Funkbetonmastes ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bamberg zwar als Grünfläche dargestellt. Unter der Nr. 1.8.5.1 des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan werden der Vorrang der Funktionen Erholung, städtebauliche Gliederung, Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes und die besonderen Anforderungen an die Landwirtschaft dokumentiert. Der zum Flächennutzungsplan gehörende Landschaftsplan stellt den Bereich des Baugrundstücks als regionalen Grünzug und als Fläche mit besonderer Bedeutung für die Freizeit und Erholung dar. Weiterhin ist dieses Grundstück als Biotop kartiert. Damit ist die Darstellung des Baugrundstücks als Grünfläche im Flächennutzungsplan zunächst als eine striktere und stärker belastende Planung mit einer qualifizierten Standortzuweisung anzusehen.
Gleichwohl führt dies aber vorliegend nicht dazu, dass das streitgegenständliche Vorhaben dem Flächennutzungsplan widerspricht. Hierbei ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Darstellung des Vorhabenstandortes im integrierten Landschaftsplan, nach dem die Fläche als Bestandteil eines regionalen Grünzuges ausgewiesen wird, nicht zu einem die Ablehnung des Vorhabens begründenden Widerspruch führt, zumal das Grundstück im Anschluss an das beabsichtigte Bauvorhaben in einer Größe von ca. 4 ha landwirtschaftlich genutzt wird. Die streitgegenständliche Anlage mit ihrer schlanken Erscheinung ist nicht geeignet, die Darstellung des Baugrundstücks als Grünfläche im Flächennutzungsplan als eine striktere und stärker belastende Planung zu tangieren. Auch mit Blick auf eine allgemeiner zu bewertende Orts- und Landschaftsbildbeeinträchtigung ist diese vor dem Hintergrund der nur teilweisen Sichtbarkeit des Mastes und der vorhandenen Vorbelastungen durch die Freileitungen und der asphaltierten Wegstrecken und Parkflächen zu verneinen. Vor dem Hintergrund des kleinräumigen Flächenverlusts durch das Vorhaben vermag auch der Belang des Artenschutzes nicht das öffentliche Interesse an der Mobilfunkversorgung zu überwiegen.
Auch die Erholungsfunktion des regionalen Grünzugs ist durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Zum einen erfolgt lediglich eine geringfügige Flächenbeanspruchung, zum anderen tritt das Vorhaben nicht störend in Erscheinung. Der sich in der Natur aufhaltende Erholungssuchende hat sich an die im Außenbereich angesiedelten (privilegierten) Infrastrukturanlagen gewöhnt. Der zunehmende Bedarf an Mobilfunkleistungen und der für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderliche Ausbau der Mobilfunknetze schafft zudem eine Akzeptanz in der Bevölkerung für derartige Anlagen. Mobile Breitbanddienste würden gerade auch in den Gebieten zunehmend abgefragt, in denen sich die Mobilfunknutzer zu Erholungszwecken aufhalten. Die zahlreichen Anwendungen der Smartphones (sog. Apps) zur Navigation für Radfahrer, Wanderer und Jogger mit der Erhebung der zurückgelegten Strecken und der hierfür benötigten Zeiten sind hierfür nur ein Beispiel. Eine Abwägung der widerstreitenden Belange führt dazu, dass das streitgegenständliche Vorhaben dem Flächennutzungsplan nicht widerspricht. Die Nutzung als Grünfläche ist nicht dadurch ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt, dass auf ihr ein Mobilfunkmast steht. Entsprechendes gilt für die Darstellung des Landschaftsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB).
Ebenso wenig sieht das Gericht eine Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Erholungswertes der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Jedes privilegierte Vorhaben, das nach der Wertung des Gesetzes ja gerade im Außenbereich gebaut werden soll, stellt zunächst eine solche Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Erholungswertes der Landschaft dar. Der Privilegierung ist eine damit in der Regel verbundene Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes immanent. Der geplante Mast mit seiner Höhe von 47 m beeinträchtigt somit unzweifelhaft das Landschaftsbild. Eine Verunstaltung ist mit ihm aber nicht verbunden.
Als unterlegene Beteiligte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 f. der Zivilprozessordnung - ZPO - .
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 08. Okt. 2015 - B 2 K 14.252
Urteilsbesprechung schreibenUrteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 08. Okt. 2015 - B 2 K 14.252
