Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Mai 2014 - 5 K 12.590

bei uns veröffentlicht am27.05.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Beihilfeleistungen für ihre häusliche Pflege im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis einschließlich 31. Januar 2011. Sie wendet sich gegen einen Bescheid, in dem die Leistungen unter Berufung auf den Ablauf der Jahresfrist für Beihilfeanträge abgelehnt wurden.

1. Die Klägerin ist als Ruhestandsbeamtin (Versorgungsempfängerin) des Beklagten mit einem Bemessungssatz von 70% beihilfeberechtigt. Ausweislich einer notariell beglaubigten Generalvollmacht vom 8. Juni 2006 hat die Klägerin ihren Ehemann, Herrn G., bevollmächtigt, sie in allen Angelegenheiten zu vertreten. Außerdem liegt ein Betreuerausweis, ausgestellt vom Amtsgericht F., vom 25. Februar 2009 vor, der Herrn G. legimitiert, die Klägerin im Rahmen seines Aufgabenkreises - unter anderem in sonstigen persönlichen Angelegenheiten - gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Aus einem Schreiben der Bayerischen Beamtenkrankenkasse vom 17. Dezember 2009 betreffend die private Pflegepflichtversicherung geht hervor, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit) erfüllt sind. Die Krankenkasse erteilte eine Leistungszusage für die Zahlung eines monatlichen Pflegegeldes von 675 € ab 1. August 2009 und bat Herrn G., eine Kopie dieses Schreibens an die Beihilfestelle zu senden.

Mit Bescheid des Landesamts für Finanzen - Dienststelle B., Bezügestelle Beihilfe - vom 15. Januar 2010 wurde auf Antrag vom 9. Januar 2010 eine Beihilfe in Höhe von 2.362,50 € festgesetzt. In den Erläuterungen findet sich unter anderem der Hinweis, dass mit Blick auf die schriftliche Leistungszusage der Pflegeversicherung eine Pauschalbeihilfe in Höhe von monatlich 675 € (ab 1. Januar 2010 685 €) gewährt werde. Die festgesetzte Beihilfe betreffe das Pflegegeld vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2009.

2. Mit Formblattantrag vom 14. Februar 2012, beim Landesamt für Finanzen am 20. Februar 2012 eingegangen, beantragte Herr G. unter anderem Beihilfeleistungen für die häusliche Pflege der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011. Mit Bescheid vom 16. März 2012, der in der Beihilfeakte als Nachdruck enthalten ist, wurde die Beihilfe nur für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 31. Dezember 2011 gewährt. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Januar 2011 wurde der Antrag unter Hinweis auf den Ablauf der Jahresfrist des § 48 Abs. 7 der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) abgelehnt, wonach eine Beihilfe nur gewährt wird, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Die für die 13 Monate begehrte fiktive Beihilfe hätte 6.233,50 € betragen (13 Monate Pauschalbeihilfe à monatlich 685,00 € = 8.905,00 €; Bemessungssatz von 70%).

Am 27. März 2012 ging beim Landesamt für Finanzen ein Schreiben des Herrn G. vom 26. März 2012 ein, das als Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. März 2012 gewertet wurde. Darin führte Herr G. aus, er habe erst Anfang 2012 gemerkt, dass für 2010 und 2011 vom Landesamt kein Pflegegeld für seine Frau gezahlt worden sei. Sein diesbezügliches Versäumnis beruhe auf dem vielen Schriftverkehr mit verschiedenen Behörden, den er wegen der Klägerin und ihren ebenfalls erkrankten bzw. pflegebedürftigen Eltern zu führen habe. Er habe aber immer geglaubt, den Vorschriften entsprechend gehandelt zu haben. Als er 2009 die Pflegestufe für seine Frau beantragt habe, sei alles über die Krankenkasse gegangen. Die Krankenkasse habe bisher stets das Pflegegeld bezahlt, ohne neuen Antrag oder gar Gesundheitsprüfung.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2012 zurückgewiesen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gewährt. Die Zurückweisung wurde mit der Versäumung der Antragsfrist des § 48 Abs. 7 BayBhV begründet. Als verfristet zu werten seien die Aufwendungen für häusliche Pflege für die Monate Januar bis Dezember 2010, da die Frist in einem Zeitraum zwischen dem 31. Januar 2011 (für Januar 2010) bis 31. Dezember 2011 (für Dezember 2010) geendet habe. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 32 BayVwVfG wurden verneint, da die Tatsache, dass Herr G. die Jahresfrist nicht gekannt habe, keinen ausreichenden Grund für das Verneinen eines Verschuldens darstelle.

4. Mit einem auf den 12. Juli 2011 (gemeint wohl: 12. Juli 2012) datierten Schreiben, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 17. Juli 2012 eingegangen, erhob der Vertreter der Klägerin sinngemäß Klage gegen den Bescheid vom 16. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2012 und beantragte zunächst die Gewährung von „Beihilfe für 2010“. Er trägt vor, er habe am 9. Januar 2010 - und damit fristgemäß nach der Einstufung der Klägerin in die Pflegestufe III - Beihilfe beantragt, die auch gewährt worden sei. Es stehe nirgendwo, dass für die Entstehung der gleichen Aufwendungen mehrmals bzw. wiederkehrend Beihilfe beantragt werden müsse. Die Krankenkasse habe bis jetzt monatlich ohne neue Antragsfristen und ohne Unterbrechung das Pflegegeld geleistet. Seine Bemühungen, beim Landesamt für Finanzen Auskunft über die Antragsfrist zu erhalten, seien erfolglos geblieben.

Mit Schriftsatz vom 3. September 2012 führte der Beklagte aus, dass es sich bei der Jahresfrist des § 48 Abs. 7 BayBhV um eine Ausschlussfrist handele, deren Nichtbeachtung den Beihilfeanspruch zum Erlöschen bringe, ohne dass der Beihilfestelle bei der Entscheidung ein Ermessensspielraum zustehe. Die Jahresfrist für die im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 erbrachte häusliche Pflege laufe vom 1. Februar 2011 bis 31. Januar 2012. Da im Widerspruchsbescheid als letzter unberücksichtigter Monat der Monat Dezember 2010 angeführt worden sei, während es sich tatsächlich um den Monat Januar 2011 handele, werde der Widerspruchsbescheid hiermit dahingehend redaktionell berichtigt. Die Voraussetzungen des Art. 32 BayVwVfG für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht erfüllt. Man habe Herrn G. mehrfach schriftlich und telefonisch auf die Jahresfrist sowie auf die mögliche Beantragung monatlicher Abschlagszahlungen hingewiesen. Im Übrigen werde in der Rechtsprechung eine Verpflichtung des Dienstherrn zur Belehrung über die einschlägigen Vorschriften verneint. Herr G. hätte sich selbst über die Frist informieren bzw. einen Bevollmächtigten mit der Stellung des Beihilfeantrags beauftragen können. Auf die von Herrn G. geltend gemachte problemlose Erstattung des Pflegegeldes durch die Krankenkasse komme es angesichts der Systemunterschiede zwischen privater Krankenversicherung und öffentlich-rechtlichem Beihilfesystem nicht an.

Mit Schreiben vom 24. September 2012 zeigten sich die Bevollmächtigten der Klägerin an, die mit Schreiben vom 20. Mai 2014 ergänzend zum Verfahren Stellung nahmen. Sie führen aus, die Klägerin habe die Jahresfrist nicht versäumt, weil maßgeblich für die Wahrung der Jahresfrist - und zwar auch für den Zeitraum von Januar 2010 bis einschließlich Januar 2011 - der bereits im Januar 2010 gestellte Antrag auf Pauschalbeihilfe sei. Da es sich bei der Pauschalbeihilfe - anders als bei sonstigen Behandlungskosten, die dem Grunde und der Höhe nach erst nachträglich bezifferbar seien - um eine fortlaufende Leistung handele, müsse es ausreichend sein, hierfür lediglich einmal einen Antrag zu stellen, nämlich erstmalig zu Beginn des Bezugszeitraumes auch für künftige Leistungen und nicht für jeden Monat neu. Hilfsweise sei jedenfalls Wiedereinsetzung in die versäumte Jahresfrist zu gewähren. Die Klägerin bzw. ihr Vertreter hätten keine Kenntnis von der Jahresfrist gehabt und seien vom Beklagten auch nicht konkret darauf hingewiesen worden. Vielmehr habe sich die Klägerin am Verfahren der Krankenkasse orientiert, die keine wiederholte Antragstellung fordere. Der Dienstherr sei zur richtigen und vollständigen Information seiner Beamten verpflichtet, erst recht wenn es sich - wie hier - um einen juristischen Laien handele. Dieser Pflicht sei der Beklagte weder in der Korrespondenz und den Telefonaten mit der Klägerseite noch in seinen allgemeinen Informationsbroschüren zum Beihilferecht hinreichend nachgekommen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 16. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2012 aufzuheben und der Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 14. Februar 2012 für den Zeitraum vom Januar 2010 bis einschließlich Januar 2011 eine weitergehende Beihilfe in Höhe von 6.233,50 € zu bewilligen.

5. In der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2014 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nahm auf den Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 20. Mai 2014 Bezug. Die Vertreterin des Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 16. März 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf die Gewährung der versagten Beihilfeleistung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Nach § 31 Abs. 1 BayBhV umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit unter anderem die Aufwendungen für eine notwendige häusliche Pflege. Bei häuslicher Pflege durch andere geeignete Personen als Pflegekräfte wird gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBhV eine Pauschalbeihilfe gewährt, die sich nach den Pflegestufen des § 15 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) richtet. Der dem Grunde nach bestehende Anspruch der Klägerin auf Gewährung der begehrten Pauschalbeihilfe scheitert jedoch daran, dass die Antragsfrist nicht gewahrt worden ist. Nach § 48 Abs. 7 Satz 1 BayBhV wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Bei Beihilfen wie der hier in Rede stehenden Pauschalbeihilfe für häusliche Pflege nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BayBhV ist für den Fristbeginn gemäß § 48 Abs. 7 Satz 2 BayBhV der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Die Fristberechnung richtet sich nach § 187 Abs. 1 i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB. Der Beklagte hat daher zu Recht die im Februar 2012 begehrte Pauschalbeihilfe für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Januar 2011 wegen Fristablaufs abgelehnt und nur für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 31. Dezember 2011 gewährt.

Bei der Antragsfrist des § 48 Abs. 7 BayBhV, die erst mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in Art. 96 Abs. 3a BayBG verankert wurde, handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, deren Nichtbeachtung den Beihilfeanspruch zum Erlöschen bringt. Die Regelung der Ausschlussfrist war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durch Rechtsverordnung möglich (vgl. VG Bayreuth, Gb. v. 25.1.2011 - B 5 K 10.259 - juris Rn. 33 ff. unter Bezugnahme auf BayVGH, B. v. 8.7.2009 - 14 C 09.1567 - juris). Hiervon geht auch die spätere Rechtsprechung aus (vgl. BayVGH, B. v. 20.11.2012 - 14 ZB 11.2592 - juris Rn. 4). Die Ausschlussfrist gilt, wie schon die Regelung des § 48 Abs. 7 Satz 2 BayBhV zeigt, auch für die in Rede stehende Pauschalbeihilfe. Auch bei dieser Leistung können sich, etwa durch mögliche Unterbrechungszeiten, Änderungen in Bestand und Höhe ergeben. Der Umstand, dass - wie die Klägerseite vorträgt - bei den Leistungen der privaten Pflegepflichtversicherung eine andere Handhabung im Sinne einer automatisch laufenden monatlichen Zahlung erfolgt, vermag hieran angesichts der Unterschiede zwischen dem privaten Versicherungssystem einerseits und dem öffentlich-rechtlichen Beihilfesystem andererseits nichts zu ändern. Im Übrigen besteht nach § 48 Abs. 5 BayBhV die Möglichkeit, dem Beihilfeberechtigten auf Antrag und für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten monatlich einen Abschlag auf die Beihilfe zu zahlen (vgl. die Verwaltungsvorschriften - VV-BayBhV - zu § 48 Abs. 5 BayBhV, StAnz 2007, Nr. 32). Hiervon hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht.

b) Zu verspätet geltend gemachten Aufwendungen kann eine Beihilfe (nur noch) gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Ausschlussfrist nach Art. 32 BayVwVfG vorliegen (vgl. auch VV-BayBhV zu § 48 Abs. 7 BayBhV). Gründe für die Gewährung von Wiedereinsetzung sind nicht ersichtlich; dementsprechend hat sie der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise verneint. Voraussetzung für die Gewährung von Wiedereinsetzung ist nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, dass der Betroffene ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war, wobei nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen ist. Verschuldet ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist (vgl. BVerwG, U. v. 8.3.1983 - 1 C 34.80 - NJW 1983, 1923). Weder die vom Vertreter der Klägerin vorgebrachte Belastung mit umfangreichem Schriftverkehr noch eine etwaige Unkenntnis von der Geltung der Jahresfrist sind geeignet, ein fehlendes Verschulden zu begründen. Auch wenn der Vertreter der Klägerin durch die Betreuung der Klägerin und den anfallenden Schriftverkehr stark belastet war, ist nicht erkennbar, dass er durchgehend nicht in der Lage gewesen wäre, bis zum Ablauf der Jahresfrist einen Beihilfeantrag zu stellen, zumal der Zeitaufwand hierfür nicht sehr hoch ist. Dahinstehen kann, ob der Beklagte die Klägerseite konkret auf die Bedeutung der Jahresfrist für die Pauschalbeihilfe hingewiesen hat, weil der Beamte bzw. sein Vertreter verpflichtet ist, sich selbst in geeigneter Weise zuverlässig über die geltenden Anforderungen zu informieren (vgl. etwa VG Ansbach, U. v. 3.8.2011 - AN 15 K 11.01045 - juris Rn. 28). Eine allgemeine Pflicht des Dienstherrn, seine Beamten über alle für sie einschlägigen Vorschriften zu belehren, lässt sich aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nicht ableiten (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.1997 - 2 C 10.96 -, BVerwGE 104, 55; st. Rspr.).

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument


(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments er

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:

1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1.
Mobilität mit 10 Prozent,
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.

(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4.
ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.