Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 30. Juli 2014 - 4 K 12.944

30.07.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erlaubnis zur Beschäftigung als Küchenhilfe bei der ... in ...

Die am ...1955 geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China. Sie reiste am 10.12.1991 ohne Papiere ins Bundesgebiet ein. Einen Pass ihres Heimatlandes besitzt sie bis heute nicht. Am 02.01.1992 stellte sie einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 29.09.1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 1 Ausländergesetz nicht vorliegen und forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte sie die Ausreisefrist nicht einhalten, werde sie in die Volksrepublik China oder in einen anderen Staat abgeschoben, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Eine dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 25.09.1996, das am 28.10.1996 rechtskräftig wurde, als offensichtlich unbegründet ab (...). Seither ist die Klägerin vollziehbar ausreisepflichtig.

Der Aufenthalt der Klägerin war während ihres Asylverfahrens bis 01.10.1996 gestattet. Anschließend erhielt sie bis 14.05.2000 Grenzübertrittsbescheinigungen. Seit 15.05.2000 ist sie ununterbrochen im Besitz von Duldungen.

Am 08.01.1992 wurde die Klägerin der Gemeinschaftsunterkunft in ... (Landkreis H.) zugewiesen. Anschließend war sie in mehreren anderen Gemeinschaftsunterkünften im Landkreis H. untergebracht, bevor ihr ab 17.11.2008 als Wohnsitz die Gemeinschaftsunterkunft in ... zugewiesen wurde. Seit ihr am 11.11.2011 der Auszug dort gestattet wurde, lebt sie in einer privaten Wohnung im Bereich der Beklagten.

Bereits während ihres Asylverfahrens arbeitete die Klägerin ab 08.07.1993 mit einer Arbeitserlaubnis als Küchenhelferin in einem chinesischen Restaurant in B. Anschließend war sie bei mehreren chinesischen Restaurants im östlichen O. beschäftigt, bevor ihr das Landratsamt H. dies ab 26.02.2001 nicht länger gestattete. Ab 29.09.2008 wurde ihr die Erwerbstätigkeit wieder erlaubt. Anschließend arbeitete sie erneut als Küchenhilfe, zuerst in K. und zuletzt bis 05.09.2012 in B. Seither bezieht sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die ihr derzeit bis 31.12.2014 bewilligt sind.

Seit November 1996 versuchten die Ausländerbehörden und die Zentrale Rückführungsstelle ... (ZRS) einen Heimreiseschein für die Klägerin zu beschaffen, bis heute jedoch ohne Erfolg.

Auf einen ersten Antrag vom November 1996 hin erklärte die chinesische Auslandsvertretung, die Klägerin habe anhand der bisherigen Angaben in China nicht ermittelt werden können. Nachdem sie am 02.08.1999 bei der ZRS ... einen neuen Antrag ausgefüllt hatte, teilte die Botschaft der Volksrepublik China der Ausländerbehörde am 08.05.2000 mit, die Klägerin habe in China wegen der falsch bzw. ungenau angegebenen Anschrift nicht identifiziert werden können. Die ZRS ... kam daraufhin am 15.01.2001 zu dem Schluss, nachdem bereits seit vier Jahren versucht worden sei, einen Heimreiseschein zu erhalten, müsse davon ausgegangen werden, dass sämtliche Angaben der Klägerin zu ihrer Person falsch seien. Am 24.04.2001 füllte die Klägerin erneut einen Antrag aus. Dabei gab sie andere Geburts- und Sterbedaten ihrer Eltern und einen anderen Namen ihrer Tochter an. Einen Heimreiseschein stellte die Auslandsvertretung nicht aus. Am 02.03.2005 sprach die Klägerin auf Aufforderung des Landratsamtes H. beim chinesischen Generalkonsulat in München vor. Die Vorsprache blieb allerdings erfolglos. Ein weiterer Antrag im Jahr 2006 konnte nicht eingehender bearbeitet werden, weil sich herausstellte, dass es zwei angegebene Straßen in der betreffenden chinesischen Stadt nicht gibt. Nachdem das Landratsamt H. der Klägerin am 16.02.2007 mitgeteilt hatte, sie falle grundsätzlich unter den Personenkreis des Bleiberechtsbeschlusses der Innenministerkonferenz vom November 2006, füllte sie wiederum einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzdokumentes aus und legte eine in China beschaffte Geburtsbescheinigung vor. Am 09.10.2008 teilte die ZRS ... der Ausländerbehörde dazu mit, die von einem Dorfkomitee statt von der örtlichen Polizeidienststelle ausgestellte Bescheinigung sei zu unzuverlässig, so dass die Klägerin damit nicht ihren Mitwirkungspflichten genüge.

Am 18.01.2010 bat der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin beim inzwischen zuständigen Landratsamt Lichtenfels um die Zusicherung einer Aufenthaltserlaubnis, weil das chinesische Generalkonsulat erfahrungsgemäß nur dann einen Reisepass ausstelle, wenn eine solche Zusicherung vorliege. Am 26.01.2010 antwortete die Ausländerbehörde darauf, sie sei bereit der Klägerin eine zunächst befristete Aufenthaltserlaubnis zuzusichern, wenn sie die Teilnahme an einem Integrationskurs und Sprachkenntnisse im Sinne der Stufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweise. Diesen Nachweis konnte die Klägerin nicht führen, obwohl sie an zwei Sprachkursen „Deutsch als Fremdsprache für Anfänger/Anfängerinnen ohne Vorkenntnisse“ an der VHS ... teilgenommen hat. Deshalb erteilte ihr das Landratsamt Lichtenfels die Zusicherung nicht.

Nach ihrem Umzug nach Bayreuth teilte die Beklagte der Klägerin am 07.03.2012 mit, sie sehe sich nicht mehr an die Zusicherung des Landratsamtes Lichtenfels aus dem Jahr 2010 gebunden, weil die Klägerin weder deutsche Sprachkenntnisse erworben noch einen Reisepass vorgelegt habe. Nachdem die Klägerin am 06.03.2012 erneut zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung aufgefordert worden war, beantragte sie am 27.03.2012 nochmals Heimreisepapiere. Am 27.06.2012 teilte die ZRS ... der Beklagten mit, der Antrag könne nicht an das chinesische Generalkonsulat weitergeleitet werden, weil die Klägerin ihre Adresse in China nur unvollständig angegeben habe. Daraufhin hörte die Beklagte die Klägerin am 04.07.2012 zu der von ihr beabsichtigten Rücknahme der Genehmigung der Beschäftigung an. Ihr Verfahrensbevollmächtigter entgegnete darauf am 14.08.2012, die chinesische Auslandsvertretung verlange die Vorlage einer Aufenthaltszusicherung. Am 31.08.2012 erwiderte die Beklagte, ein Aufenthaltstitel könne nicht erteilt und damit auch nicht zugesichert werden. Insbesondere sei § 25 Abs. 5 AufenthG nicht einschlägig, weil die Klägerin das Ausreisehindernis selbst verursacht habe.

Da ihre Duldung, die ihr die Beklagte mit der Nebenbestimmung „Beschäftigung als Küchenhilfe bei China-Restaurant „...“ ...“ am 05.03.2012 ausgestellt hatte, am 12.09.2012 auslief, hatte die Klägerin bereits am 28.08.2012 erneut eine Duldung beantragt. Am 05.09.2012 gab sie weiter an, ihre Beschäftigung in dem Restaurant in B. ende mit dem heutigen Tag und beantragte, ab 01.10.2012 eine Beschäftigung als Küchenhilfe bei der ... in ... aufnehmen zu dürfen. Daraufhin erteilte ihr die Beklagte am 19.09.2012 eine Duldung bis 19.12.2012 mit dem Hinweis: „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde“. Zugleich händigte sie ihr ein Schreiben aus, in dem die Klägerin, wie schon bei der Erteilung früherer Duldungen, auf ihre Passpflicht hingewiesen wurde.

Mit Bescheid vom 25.10.2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Änderung der Auflage zur Zulassung einer Beschäftigung als Küchenhilfe bei ..., ..., ... ab. Zur Begründung führte sie aus, § 11 Satz 1 BeschVerfV stehe der Genehmigung entgegen. Denn aufenthaltsbeendende Maßnahmen könnten bei der geduldeten Klägerin aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden. Sie habe bewusst über Jahre hinweg und auch im letzten Antrag auf Ausstellung eines Heimreisescheins vom 27.03.2012 falsche bzw. ungenaue Angaben zu ihrer Person und ihren Heimatadressen gemacht und sei ihren Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Reisepapieren nur unzureichend nachgekommen.

Gegen diesen ihr am 26.10.2012 zugestellten Bescheid hat die Klägerin mit Telefax vom 26.11.2012 Klage erheben und beantragen lassen,

den Bescheid der Beklagten vom 25.10.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Änderung der Auflage zur Zulassung einer Beschäftigung als Küchenhilfe bei ..., ... zu erteilen.

Zur Begründung lässt sie vortragen, sie habe keine falschen bzw. ungenauen Angaben zu ihrer Person und ihrer Heimatadresse gemacht. Weiterhin habe sie bei der Passbeschaffung mitgewirkt. Der Pass sei von der chinesischen Auslandsvertretung nicht ausgestellt worden, weil die Klägerin keine Aufenthaltszusicherung vorlegen konnte, die ihr von der Beklagten unter Hinweis auf ihre nicht ausreichenden Deutschkenntnisse nicht erteilt worden sei. Außerdem habe sie seit Jahren die gleichen Angaben gemacht und durfte dennoch immer wieder arbeiten. Deshalb sei es rechtswidrig, wenn ihr jetzt, obwohl sich an den entscheidungserheblichen Umständen nichts geändert habe, die Beschäftigung als Küchenhilfe in ... nicht gestattet werde.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält dem klägerischen Vorbringen entgegen, man habe die beantragte Aufnahme einer Beschäftigung in ... zum Anlass genommen, über die Zulassung einer Beschäftigung neu zu entscheiden. Die Klägerin halte sich nur deshalb seit 1991 im Bundesgebiet auf, weil sie es der Ausländerbehörde unmöglich gemacht habe, ein Heimreisepapier zu beschaffen.

Seit das Klageverfahren anhängig ist, erhielt die Klägerin alle drei Monate eine Duldung mit der Auflage „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“. Bei der Aushändigung der Duldung erinnerte sie die Beklagte jeweils schriftlich an ihre Passpflicht. Ein Heimreisedokument konnte bisher aber nicht beschafft werden. Die Beklagte beabsichtigt deshalb, sie bei einer für Oktober 2014 geplanten Expertenanhörung der chinesischen Botschaft vorzustellen. Dazu füllte sie am 05.02.2014 auf Aufforderung der Ausländerbehörde Fragebögen für die Beantragung eines Heimreisescheins aus.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 30.07.2014 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Denn die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes ist nicht rechtswidrig und die Klägerin ist dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dürfen Ausländer eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG erlaubt jedoch durch Verordnung Fälle zu bestimmen, in denen auch lediglich geduldeten Ausländern eine Beschäftigung erlaubt werden kann. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 30.07.2014 waren die Ausnahmen nicht mehr in §§ 10 f. BeschVerfV, die die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt zu Recht ihrem ablehnenden Bescheid vom 25.10.2012 zugrunde gelegt hat, sondern in den seit 01.07.2013 geltenden §§ 32 f. BeschV geregelt. Während Ausländern, die sich seit einem Jahr geduldet im Bundesgebiet aufhalten, eine Erlaubnis zur Beschäftigung nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann, kann die Ausländerbehörde geduldeten Ausländern, die sich, wie die Klägerin, seit vier Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten, die Erlaubnis zur Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilen (§ 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BeschV). Allerdings darf die Ausübung einer Beschäftigung geduldeten Ausländern von der Ausländerbehörde nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV). Zu vertreten haben Ausländer die Gründe dabei insbesondere dann, wenn sie das Abschiebungshindernis durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführen (§ 33 Abs. 2 BeschV). Gleiches gilt, wenn das Abschiebungshindernis kausal auf einer gegenwärtig an den Tag gelegten schuldhaft unzureichenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung beruht. Gründe, die den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind allerdings unbeachtlich (BayVGH, B. v. 28.04.2011 - 19 ZB 11.875 - juris, Rn. 4 f. zur Vorgängervorschrift § 11 BeschVerfV).

Die Klägerin hat nachweislich falsche Angaben gemacht und ist ihrer Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung nur unzureichend nachgekommen.

Denn die Klägerin hat bei ihrem Antrag auf Ausstellung eines Heimreisedokuments im Jahr 1999 ihre Anschrift in China falsch bzw. ungenau angegeben; 2006 nannte sie in einem weiteren Antrag zwei Straßen, die es nicht gibt; 2012 füllte sie den Antrag wiederum unvollständig aus, so dass er gar nicht an die chinesische Auslandsvertretung weitergeleitet wurde. Die darauf gestützte Rechtsauffassung der Ausländerbehörde, dass ihre Angaben falsch bzw. nicht vollständig waren, konnte die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht dadurch entkräften, dass sie pauschal behauptet hat, sie habe die Adresse, wo sie von 1980 bis 1990 gewohnt habe, richtig angegeben. Außerdem hat sie eine lediglich von einem Dorfkomitee statt von der zuständigen Polizeidienststelle ausgestellte Geburtsbescheinigung vorgelegt und hat damit, wie die ZRS ... am 09.10.2008 zu Recht festgestellt hat, ihren Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes wiederum nicht genügt. Darüber hinaus ist sie zwar den Vorspracheterminen, die ihr von der Ausländerbehörde vorgegeben wurden, nachgekommen und hat auf Geheiß der deutschen Behörden wiederholt Anträge auf Ausstellung eines Heimreisedokuments, zuletzt am 05.02.2014, ausgefüllt. Dies reicht jedoch nicht aus. Vielmehr hätte sie, um ihren Mitwirkungspflichten gebührend nachzukommen, neben der Abgabe richtiger und vollständiger Angaben auch eigenständig die Initiative ergreifen müssen, um nach Möglichkeiten zu suchen, das Ausreisehindernis zu beseitigen (BayVGH, B. v. 27.07.2010 - 10 ZB 10.276 - juris Rn. 12 zur Vorgängervorschrift § 11 BeschVerfV).

Da die seit 1996 vollziehbar ausreisepflichtige Klägerin nach eigenen Angaben lediglich 2012 von sich aus die chinesische Auslandsvertretung aufgesucht hat, um ein Passdokument zu erhalten, hat sie ausreichende eigene Bemühungen nicht nachgewiesen. Damit spricht alles dafür, dass sie die Gründe, die dazu führen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchgeführt werden können, selbst verschuldet hat bzw. dass sie jedenfalls nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, dabei mitzuwirken, dass sie ein Ausweisdokument erhält (BayVGH, a. a. O.).

Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegen halten, selbst wenn sie richtige Angaben gemacht hätte und in ausreichendem Umfang mitgewirkt hätte, hätte die chinesische Auslandsvertretung ohne Vorlage einer Aufenthaltszusicherung der Ausländerbehörde kein Identitätspapier ausgestellt. Denn zum einen ist dem Gericht aus anderen Verfahren (z. B. aus dem ihrem Prozessbevollmächtigten bekannten Verfahren B 4 E 12.729) mit chinesischen Staatsangehörigen bekannt, dass die chinesischen Auslandsvertretungen, sofern sich ihre Staatsangehörigen aufgrund richtiger Angaben identifizieren lassen, auch ohne Aufenthaltszusicherungen zumindest befristet gültige Papiere ausstellen. Zum anderen darf die Beklagte im Wege einer Zusicherung gem. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG nur den Erlass eines objektiv rechtmäßigen Verwaltungsaktes versprechen (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 38 Rn. 85).

Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel. Eine Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung in § 104a AufenthG scheitert schon an den dafür verlangten hinreichenden mündlichen Deutschkenntnissen (§ 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), die die Klägerin bis 31.12.2009 hätte nachweisen müssen (vgl. dazu Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand März 2014, § 104a Rn.51f.), bis heute aber nicht nachgewiesen hat. Ihre auch nach einem über zwei Jahrzehnte währenden Aufenthalt fehlenden Deutschkenntnisse und der damit verbundene Mangel an Integration sprechen gegen das Argument ihres Prozessbevollmächtigten, nach 23 Jahren Aufenthalt habe sie eine Chance verdient, hier leben und arbeiten zu dürfen.

Eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin falsche Angaben gemacht und zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses der Passlosigkeit nicht erfüllt hat und deshalb nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (§ 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG).

Das fehlende Identitätspapier hat schließlich den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht nur in der Vergangenheit behindert. Denn bis heute verfügt die Klägerin aufgrund ihrer fehlerhaften bzw. unvollständigen Angaben weder über einen Pass noch über ein Passersatzpapier, so dass sie nicht nach China abgeschoben werden kann. Daran ändert nach heutigem Stand auch der am 05.02.2014 ausgefüllte Antrag auf Heimreisepapiere nichts. Denn es steht derzeit keineswegs fest, ob der Antrag vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt wurde und ob die Expertenkommission aufgrund des Antrages und nach einer Anhörung der Klägerin die Ausstellung von Heimreisepapieren befürworten wird.

Erfüllt die Klägerin damit das negative Tatbestandsmerkmal des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV, führt dies dazu, dass die Beklagte im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis kein Ermessen auszuüben hat (OVG Berlin-Bbg, B. v. 09.08.2013 - OVG 3 M 39.13 - juris Rn. 9). Deshalb kommt es nicht zu der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angemahnten Interessenabwägung, in die die lange Dauer ihres Aufenthalts und die mögliche Sicherung des Lebensunterhalts ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bei Erteilung der Beschäftigungserlaubnis einzustellen wären.

2. Die Klägerin kann auch nicht deshalb mit Erfolg die Erlaubnis zur Beschäftigung in N. verlangen, weil die Ausländerbehörden ihr seit ihrem Asylverfahren wiederholt und inzwischen für viele Jahre eine Beschäftigung erlaubt hatten. Allein deshalb durfte sie nicht darauf vertrauen, dass ihr auch weiterhin eine Beschäftigung erlaubt werden müsste. Nach dem Aufenthaltsgesetz ist, anders als nach der alten Rechtslage, die Aufnahme der Erwerbstätigkeit für geduldete Ausländer grundsätzlich ausgeschlossen und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden. Deshalb gab es für die Klägerin gerade keine Garantie, weiter erwerbstätig sein zu dürfen (VG Augsburg, B. v. 18.09.2013 - Au 6 E 13.1295 - juris Rn. 20).

Auch auf den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Er besagt, dass eine Behörde vergleichbare Sachverhalte gleich behandeln muss, weil sonst ihre Entscheidung alleine wegen der Ungleichbehandlung rechtswidrig wäre, selbst wenn sie isoliert betrachtet rechtmäßig wäre Der Grundsatz bewirkt eine Einengung der Bandbreite, die eine Behörde bei der Ermessensbetätigung hat (BayVGH, U. v. 07.08.2013 - 10 B 13.1234 - juris Rn. 44). Ist jedoch wie hier das negative Tatbestandsmerkmal des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV erfüllt, hat die Beklagte aus Rechtsgründen bei der Entscheidung über die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis kein Ermessen mehr auszuüben (OVG Berlin-Bbg, a. a. O.). Bei gebundenen Entscheidungen spielt der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung keine Rolle (BayVGH, B. v. 15.10.2012 - 14 CS 12.2034 - juris Rn. 18).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels


(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 104a Altfallregelung


(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen K

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung


(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 42 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht


(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:1.Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1, den §§

Referenzen

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:

1.
Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1, den §§ 16d, 16e Absatz 1 Satz 1, den §§ 19, 19b, 19c Absatz 1 und 2 sowie § 19e mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zugelassen werden können, und ihre Voraussetzungen,
2.
Beschäftigungen und Bedingungen, zu denen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für eine qualifizierte Beschäftigung nach § 19c Absatz 2 unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft erteilt werden kann und
3.
nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft nach den §§ 18a und 18b,
4.
Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten,
5.
Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Gesetzes stets oder unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Beschäftigung anzusehen sind.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch die Beschäftigungsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:

1.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; dabei kann auch ein alternatives Verfahren zur Vorrangprüfung geregelt werden,
2.
Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Zustimmung,
3.
Fälle nach § 39 Absatz 2 und 3, in denen für eine Zustimmung eine Vorrangprüfung durchgeführt wird, beispielsweise für die Beschäftigung von Fachkräften in zu bestimmenden Bezirken der Bundesagentur für Arbeit sowie in bestimmten Berufen,
4.
Fälle, in denen Ausländern, die im Besitz einer Duldung sind, oder anderen Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, nach § 4a Absatz 4 eine Beschäftigung erlaubt werden kann,
5.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit an Staatsangehörige der in Anhang II zu der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1), genannten Staaten,
6.
Berufe, in denen für Angehörige bestimmter Staaten die Erteilung einer Blauen Karte EU zu versagen ist, weil im Herkunftsland ein Mangel an qualifizierten Arbeitnehmern in diesen Berufsgruppen besteht,
7.
Fälle, in denen ein Arbeitgeber, der Rechtspflichten in Bezug auf die Beschäftigung, insbesondere arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Pflichten, verletzt hat, von der Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung oder Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung eines Ausländers bei diesem Arbeitgeber erteilt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen.

(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,
4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei

1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.