Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 26. Juni 2014 - 2 K 14.180

published on 26/06/2014 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 26. Juni 2014 - 2 K 14.180
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Der Bescheid vom 17.02.2014 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung des Landratsamts Kronach, mit der er verpflichtet wird, Fenster in einer Giebelwand zu verschließen.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. ... der Gemarkung ... Auf diesem Grundstück befindet sich ein älteres Wohn-/Geschäftsgebäude. Den vorgelegten Behördenakten kann entnommen werden, dass dem Rechtsvorgänger des Klägers im Jahr 1946 ein Umbau dieses Hauses genehmigt wurde. Aus den mit einem Prüfstempel versehenen Bauzeichnungen ergibt sich, dass in der westlichen Giebelwand des Gebäudes im Dachgeschossbereich zwei Fenster vorhanden waren. Ausweislich des ebenfalls auf den Bauzeichnungen vorhandenen Lageplans war diese Giebelwand zum damaligen Zeitpunkt noch nicht grenzständig. Anfang der 50er Jahre des vergangenen Jahrhunderts wurde das Grundstück im Rahmen einer Erbauseinandersetzung geteilt. Es wurde die neue Fl.-Nr. ... gebildet, deren östliche Grenze entlang dieser Giebelwand verläuft. Einer ebenfalls in der Behördenakte befindlichen Niederschrift über einen sogenannten Einigungstermin vom 08.07.1955 kann entnommen werden, dass zugunsten des klägerischen Grundstücks entlang dieser Grenze ein Geh- und Fahrtrecht begründet wurde, um zu ermöglichen, dass der Kläger zum rückwärtigen Bereich seines Grundstücks gelangen kann. Aufgrund dieser Einigungsverhandlung wurde dem Kläger im Jahr 1955 eine Baugenehmigung für eine rückwärtige Grundstücksbebauung erteilt, die allerdings keine Regelungen bezüglich der streitgegenständlichen Giebelfenster enthält.

Aufgrund einer entsprechenden Anzeige des westlichen Grundstücksnachbarn hin ordnete das Landratsamt mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17.02.2014 an, dass der Kläger verpflichtet ist, diese Fensteröffnungen im Giebelbereich zu verschließen, um diese Gebäudeabschlusswand als erforderliche Brandwand herzustellen. Nach den Gründen des Bescheides geht das Landratsamt von einem Bestandsschutz dieser Fenster aus. Der Bescheid wurde deshalb auf Art. 54 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - gestützt, wonach bei bestandsgestützten baulichen Anlagen Anforderungen gestellt werden können, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Eine derartige Gefahrensituation sieht das Landratsamt darin, dass bei einer Wand in einem Abstand von weniger als 2,5 m zur Grenze ein Brandüberschlag nicht auszuschließen sei. Erschwerend komme hinzu, dass sowohl das Gebäude des Klägers wie auch das auf dem Nachbargrundstück vorhandene Einzelhandelsgeschäft eine erhebliche Brandlast aufweisen würden. Nicht auszudenken seien Situationen, in denen diverse Mengen an Spiritus, Alkohol und Waschmittel giftigen Rauch erzeugten. Dieser Rauch könne leicht in die höher gelegenen gekippten Brandwandfenster eindringen. Diese Fenster würden ein notwendiges Treppenhaus bzw. ein Schlaf- oder Kinderzimmer belichten.

Der Bescheid wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 20.02.2014 zugestellt.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19.03.2014, am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, ließ der Kläger Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 17.02.2014 aufzuheben.

Es handele sich bei der Gebäudeabschlusswand nicht um eine Grenzwand, der Grenzabstand betrage vielmehr 2,8 m. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO lägen nicht vor, was sich aus einer Stellungnahme des Architektur- und Sachverständigenbüros... vom 28.02.2013 ergebe. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger seine Fenster verschließen solle, wenn das Nachbargebäude in Kenntnis der baurechtlichen Situation an dieser Stelle vor Jahrzehnten nach dem Gebäude des Klägers errichtet worden sei.

Für den Beklagten beantragt das Landratsamt Kronach,

die Klage abzuweisen.

Die Giebelwand befinde sich tatsächlich auf der Grundstücksgrenze, weshalb nach der derzeitigen Fassung der Bayerischen Bauordnung diese als Brandwand auszugestalten sei. Die technische Abteilung des Landratsamts sei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine erhebliche Gefahr vorliege, der nur durch das Verschließen der Brandschutzfenster begegnet werden könne.

Mit Beschluss des Gerichts vom 21.05.2014 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Ergänzend wird auf die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung, die Gerichtsakte dieses Verfahrens, ferner die Gerichtsakten ... und ... und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Gründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg, da der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig ist, § 113 Abs. 1 VwGO.

Formal leidet der Bescheid bereits daran, dass eine Frist zur Durchführung der angeordneten Maßnahmen nicht genannt ist. Zwar ist eine derartige Fristsetzung hier nicht bereits nach Art. 36 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - VwZVG - geboten, da der Bescheid nicht mit einer Zwangsmittelandrohung verbunden ist. Gleichwohl ist es für den Adressaten von Bedeutung zu wissen, innerhalb welcher Frist er der angeordneten Verpflichtung nachkommen muss. Er wird hiervon eventuell abhängig machen, ob er gegen den Bescheid vorgeht oder ihn bestandskräftig werden lässt. Dem Bescheid fehlt es deshalb an der erforderlichen Bestimmtheit im Sinn des Art. 37 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG - (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 37 Rn. 5).

Inhaltlich hat das Gericht Zweifel, ob bei der vorhandenen baulichen Situation eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben im Sinn des Art. 54 Abs. 4 BayBO überhaupt gegeben ist, zumal nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung mehr oder weniger unstreitig ist, dass vergleichbare bauliche Situationen auch an anderer Stelle und das auch nicht nur im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Kronach, allenthalben vorgefunden werden.

Einer weiteren sachverständigen Klärung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung feststeht, dass das Landratsamt mehrere für die Entscheidung maßgebliche Umstände nicht in gebotenem Umfang aufgeklärt hat, was zu einer Fehlerhaftigkeit der Ermessensausübung führt (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 40 Rn. 53).

So bestätigte auf entsprechende Nachfrage des Gerichts der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass das Landratsamt davon ausgehe, dass es für die an der Grenze vorbeiführende Zufahrt zum rückwärtigen Teil des klägerischen Grundstücks eine dingliche Sicherung gebe. Für eine derartige Absicherung des Zufahrtsrechts spricht auch die Niederschrift über den Einigungstermin vom 08.07.1955 (Bl. 58 ff. der Behördenakte). Der Inhalt dieser dinglichen Absicherung ist dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung allerdings nicht bekannt gewesen. Es wäre jedoch zumutbar gewesen zu prüfen, ob dieser ca. 3,5 m breite Grundstücksstreifen evtl. zivilrechtlich mit dinglicher Absicherung von Bebauung freizuhalten ist, was für das Erfordernis einer Brandwand nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO von Bedeutung sein könnte.

Nicht geprüft wurden auch die Bauakten für den vermutlich vor ca. 40 Jahren errichteten Lebensmittelmarkt auf dem westlichen Nachbargrundstück. Dieser wurde jedenfalls in Kenntnis der derzeitigen Grundstücks- und Gebäudesituation (Fenster in der grenzständigen Wand) genehmigt, wobei die entlang des Zufahrtsweges errichtete Außenwand allem Anschein nach als Brandmauer ausgebildet wurde. Der beigezogene Architekt des Landratsamts vermutete in der mündlichen Verhandlung zwar, dass die Decke des Flachdachgebäudes keinen besonderen Brandschutzanforderungen (z. B. als Stahlbetondecke) genügen dürfte. Es wäre jedoch geboten gewesen, auch dieser Frage durch Einsicht in die Bauakte näher nachzugehen, zumal angesichts der damals schon vorhandenen legalen Giebelfenster im Gebäudes des Klägers die Brandschutzproblematik bekannt gewesen sein dürfte. Eine (hier nicht nachgeprüfte) gesteigerte brandschutztechnische Ausführung dieses Lebensmittelmarkts im grenznahen Bereich hätte indes Einfluss auf den Zeitraum innerhalb dessen ein Brand zum Gebäude des Klägers überschlagen kann und in gleicher Weise Einfluss auf die Rauchausbreitung. Dies wäre wiederum von Bedeutung für die Frage der Erheblichkeit einer Gefahr im Sinn des Art. 54 Abs. 4 BayBO.

Als unterlegener Beteiligter hat der Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO -.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

7 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.