Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Dez. 2014 - B 3 E 14.10028

bei uns veröffentlicht am19.12.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, diejenige Antragspartei vorläufig zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Universität ... im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2014/2015 zuzulassen, die in einem von der Universität bis zum 12.01.2015 unter sämtlichen Antragsparteien der am heutigen Tage anhängigen Verfahren durchzuführenden Losverfahren den Rangplatz 1 erzielt und die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt.

Soweit der zu vergebende Studienplatz nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Losergebnisse schriftlich gegenüber der Universität angenommen wird, ist dieser unverzüglich an die nach der Verlosung rangnächste Person zu vergeben.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragspartei begehrt vom Antragsgegner ihre vorläufige Zulassung im 1. Fachsemester zum Studiengang Psychologie mit dem Abschluss „Bachelor of Science“ im Wintersemester 2014/2015.

§ 1 Abs. 1 a und b der Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2014/2015 an der... als Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sowie im höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen oder Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2014/2015) vom 14.07.2014 setzt die Zulassungszahl für Studienanfänger zum Wintersemester 2014/2015 im Vollzeitstudiengang Psychologie mit dem Abschluss Bachelor auf 68 und im Teilzeitstudiengang auf 2 fest.

Die Antragspartei hat die Abiturprüfung mit der Note 1,8 erfolgreich abgelehnt. Über ihren Antrag auf inner- und außerkapazitäre Zulassung hat der Antragsgegner nicht entschieden.

Sie versichert an Eides statt, bisher noch kein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig abgeschlossen und bisher keine endgültige oder vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie erhalten zu haben. Sie habe in diesem oder einem anderen Studiengang auch keinen Studienplatz aus eigenem Entschluss aufgegeben und sei auch in keinem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule eingeschrieben oder zur Einschreibung zugelassen.

Die Antragspartei beantragt,

den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, sie zum Studium der Psychologie mit dem Abschluss Bachelor of Science für das 1. Fachsemester im Wintersemester 2014/2015 außerhalb der festgesetzten Kapazität, hilfsweise innerhalb der Kapazität, vorläufig zuzulassen.

Sie führt im Wesentlichen aus, die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Die festgesetzte Zahl an Studienplätzen sei nicht kapazitätserschöpfend.

Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 21.10.2014,

den Antrag abzuweisen.

Er legte die Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Psychologie für das Jahr 2014 vor. In dieser ist für den Studiengang Psychologie ein unbereinigtes Lehrangebot von 256,5 Deputatstunden (Gesamtdeputat von 233,5 SWS abzüglich Verminderungen in Höhe von 22 SWS zuzüglich 45 SWS zusätzliches Lehrangebot Master 2014/2015) angesetzt. Zuzüglich 24,5 SWS Lehrauftragsstunden und abzüglich des Dienstleistungsexports von 42,4997 SWS sowie abzüglich des Bedarfs für Fortschreibung Ausbau 11/12, 12/13 bzw. 14/15 von 38,2824 SWS errechne sich ein bereinigtes Lehrangebot von 200,2179 SWS (=Sb). Nach der Formel zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität in Anlage 5 der HZV (Ap=(2 x Sb) /CA x zp) unter Zugrundelegung eines gewichteten Curricularanteils aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge von 2,6005 (=CA) und des Anteils der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs p an der Aufnahmekapazität von 0,4105 (=zp) sowie multipliziert mit dem Schwundfaktor von 0,9359 wurden 68 zur Verfügung stehende Studienplätze ermittelt. Die für den Studiengang Psychologie Bachelor im WS 2014/2015 zur Verfügung stehenden Studienplätze des ersten Fachsemesters seien ausnahmslos im ersten Hauptverfahren durch die Universität vergeben worden. Es seien 68 Studierende eingeschrieben worden, mit einem Beurlaubten seien es 69 (Schriftsatz vom 28.11.2014). Der beurlaubte Student sei seit dem Wintersemester 2012/2013 immatrikuliert und seit dem Sommersemester 2013 beurlaubt (E-Mail vom 17.12.2014). Im Teilzeitstudiengang seien nach zwei Zulassungsläufen und einem örtlichen Losverfahren zwei Bewerber zugelassen worden (Schriftsatz vom 05.12.2014).

Die Kapazitätsberechnung sei ordnungsgemäß nach der gültigen Hochschulzulassungsverordnung vorgenommen und die Berechnung vor der Festsetzung der Zulassungszahlen durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst überprüft und bestätigt worden. Die vorhandene Kapazität sei ausgeschöpft worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Behördenunterlagen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entsprechend) verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg, soweit der Eilantrag die Teilnahme der Antragspartei an einem durchzuführenden Losverfahren bezüglich des begehrten Studienplatzes beinhaltet. Soweit der Eilantrag darüber hinausgeht und auf die strikte Verpflichtung des Antragsgegners zur Zuweisung des begehrten Studienplatzes abzielt, war er abzulehnen, weil auch nach der gerichtlichen Überprüfung im Eilverfahren nicht für alle zu berücksichtigen Bewerber eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen zur Verfügung steht.

Gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Maßnahme unerlässlich erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Beide Arten einer vorläufigen Anordnung setzen ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist von der Antragspartei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO), wobei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend sind. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und von der Antragspartei glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es der Antragspartei unter Berücksichtigung ihrer Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, RdNr. 26 m. w. N. zu § 123).

1.

Der Anordnungsgrund liegt auf der Hand, weil das Wintersemester 2014/2015 bereits begonnen hat und die Antragspartei auf eine Entscheidung über ihre Zulassung zum Studium nicht bis zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens warten kann. Einen Studienplatz im Wunschstudiengang Psychologie Bachelor hat die Antragspartei bisher nicht erhalten oder ausgeschlagen.

2.

Ein Anordnungsanspruch ist von der Antragspartei hinsichtlich eines zusätzlichen Studienplatzes glaubhaft gemacht worden. Nach der notwendigen summarischen Prüfung erscheint die von der Universität Bamberg ermittelte Aufnahmekapazität nicht zutreffend, da sich ein weiterer Studienplatz errechnet. Nachdem im Zeitpunkt der Entscheidung mehr Anträge auf Zulassung zum Studium im Studienfach Psychologie (Bachelor) im Wintersemester 2014/2015 bei Gericht anhängig sind als noch Kapazität vorhanden ist, bedurfte es einer Auswahlentscheidung.

Ein Anordnungsanspruch scheitert nicht etwa daran, dass sich die Antragspartei im örtlichen Auswahlverfahren nicht beworben hat. Denn es ist zwischen Anträgen auf Zulassung innerhalb und außerhalb der Kapazität zu differenzieren (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1: Der Kapazitätsprozess, 2011, RdNr. 27 und 31). Ein Rangverhältnis zwischen innerkapazitärer und außerkapazitärer Zulassung besteht nicht. Regelungen für Anträge auf eine außerkapazitäre Zulassung zum Studium in Bayern sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 19.01.2004, Az. 7 CE 03.10155, der sich zur Verneinung eines Zulassungsanspruchs gerade nicht auf das Fehlen eines Antrags auf innerkapazitäre Zulassung beruft; Zimmerling/Brehm, a. a. O., RdNr. 354).

Mit der Festsetzung von insgesamt 68 Studienplätzen im Wintersemester 2014/2015 im Studiengang Psychologie (Bachelor) in Vollzeit verstößt der Antragsgegner gegen das Gebot, die bestehende Kapazität auszuschöpfen. Nach den Berechnungen des Gerichts ergeben sich 69 Studienplätze in diesem Studiengang.

Das Recht der Antragspartei auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte ist durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundgesetzlich geschützt und darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Nach Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) können die Hochschulen durch Satzung Zulassungszahlen festsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt. Die Zulassungszahl ist gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 BayHZG die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlich zu bemessenden Aufnahmekapazität festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 Satz 3 BayHZG). Die Zulassungszahlen sind dabei so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHZG). Die jährliche Aufnahmekapazität wird insbesondere auf der Grundlage des Lehrangebots und des Ausbildungsaufwands ermittelt (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHZG).

Die Kapazitätsberechnung basiert auf den Bestimmungen der Hochschulzulassungsverordnung (HZV) und der Lehrverpflichtungsverordnung (LUFV). Dies lässt sich den vorgelegten Unterlagen entnehmen. Gemäß § 59 Satz 1 HZV gelten bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichem Auswahlverfahren die Bestimmungen der §§ 38 - 58 HZV. Nach § 43 HZV i. V. m. Anlage 5 der HZV ist zunächst die personelle Aufnahmekapazität in Form des Lehrangebots in Deputatstunden zu ermitteln. Sodann wird die jährliche Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung der Anteilquoten des zugeordneten Studiengangs, des gewichteten Curricularanteils sowie der Schwundquote berechnet.

2.1.

Die Berechnung des Lehrangebots ist nach summarischer Prüfung in Teilen zu beanstanden.

2.1.1.

Die vorgelegte Stellenübersicht lässt zunächst die erforderliche Überprüfung insoweit zu, als das vorhandene Lehrpersonal eindeutig und damit gerichtlich nachprüfbar bezeichnet wird. So sind die unbesetzten Stellenanteile von 0,5 A 13 a. Z. (Stellennummer 002010) sowie von 0,35 E 14 BW (Stellennummer 006550) ausgewiesen und machen damit über das vorhandene Lehrpersonal hinaus die insgesamt verfügbare Lehrkapazität deutlich (vgl. HessVGH v. 24.09.2009, Az. 10 B 1142/09.MM.W8 - in juris -). Soweit die Antragstellerseite u. a. auf acht namentlich genannte Personen verweist, die nach dem Vorlesungsverzeichnis als „wissenschaftliche Mitarbeiter“ bei Lehrstühlen oder Professoren beschäftigt sind und Lehrveranstaltungen durchführen, in der Stellenübersicht jedoch nicht auftauchen, hat der Antragsgegner hierzu mitgeteilt, dass aus Studienzuschüssen oder aus Projektmitteln finanzierte Mitarbeiter nicht kapazitätsrelevant seien und dass - soweit es Lehraufträge anbetrifft - nur die Liste der Lehraufträge aus dem Wintersemester 2012/2013 und Sommersemester 2013 entscheidungsrelevant sei. Bei der hohen Fluktuation im Bereich der Wissenschaftler/innen sei es unvermeidbar, dass im Einzelfall Beschäftigte, die im Februar dieses Jahres noch an der Universität gelehrt hätten, mittlerweile nicht mehr tätig und durch eine andere Lehrkraft ersetzt seien. Anhaltspunkte, an den Angaben des Antragsgegners zu zweifeln, sieht das Gericht nicht, auch wenn diese Auskunft insgesamt nicht vollends zufriedenstellend ist. Soweit antragstellerseits die Vorlage der Arbeitsverträge von Mitarbeitern verlangt wird, die nicht in der Stellenliste des Lehrpersonals berücksichtigt werden, war dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu folgen.

2.1.2.

Hinsichtlich des Lehrangebots sind die Deputatsminderungen für Prof. Dr. ... um 5 SWS (Vizepräsidentin) gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 LUFV, für Prof. Dr. ... um 2 SWS (Studienfachberater für Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt), für Prof. Dr. ... um 2 SWS (Studienfachberater Bachelor of Science Psychologie) und für Prof. Dr. ... um 2 SWS (Studienfachberater für Psychologie Master) jeweils gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV nicht zu beanstanden. Auch das mit Schreiben der Universität vom 22.10.2012 und 13.03.2013 genehmigte Deputat von Prof. Dr. ... (Lehrprofessur) nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LUFV (Bandbreite zwischen 12 und 16 Lehrveranstaltungsstunden) auf insgesamt 14 Lehrveranstaltungsstunden (unter Verweis auf die Aufgabenbreite dieser Lehrprofessur laut des Schreibens des Lehrstuhls Psychologie I - Entwicklungspsychologie vom 27.10.2011) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Davon haben Prof. Dr. ... aufgrund einer genehmigten Teilzeitbeschäftigung 6 SWS und Dr. St. in Vertretung 8 SWS zu erfüllen.

2.1.3.

Die Deputatsminderung für Akad. Rat a. Z. ... um 1 SWS (wegen Schwerbehinderung gemäß § 7 Abs. 10 LUFV) erfolgte rechtsfehlerfrei. Die Festsetzung der Lehrverpflichtung von Dr. ... (Stellennr. 002970, Lehrkraft für besondere Aufgaben, E 14) mit Schreiben der Universität vom 22.05.2012 auf 16 SWS gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV (Gültigkeit vom 01.04.2008 bis 28.02.2013) bewegt sich innerhalb der vorgesehenen Bandbreite und erscheint aufgrund der ausführlichen Begründung im Schreiben der Universität vom 22.05.2012 unter Verweis auf das Schreiben vom 12.03.2012 gerechtfertigt (Beauftragter des Institutes für Psychologie für die Koordination zwischen Rechenzentrum und dem Institut für Psychologie, vgl. Anlage 7 der Klageerwiderung aus dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Jahr 2013). Die weitere Deputatsermäßigung für Dr. ... um insgesamt 2 SWS (Studienfachberater für den Studiengang - „Beratungslehrkraft“) rechtfertigt darüber hinaus eine Verminderung der festgesetzten Lehrverpflichtung um weitere 2 SWS, wie sie im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 14.11.2011 gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LUFV genehmigt wurde (vgl. Anlage 7 der Klageerwiderung im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes 2013). Eine entsprechende Deputatsermäßigung wird allerdings für die Folgejahre zu aktualisieren sein.

Trotz der grundsätzlich nicht zu beanstandenden Deputatsminderung der Stelle von Dr. ... (Stellennr. 006550, E 14 BW, vgl. Vermerk von Regierungsamtsrat ... vom 08.04.2013, Festsetzung der Lehrverpflichtung auf 1 SWS durch den Präsidenten der Universität ... vom 29.08.2013 „wegen der alleinigen Führung der Psychotherapeutischen Ambulanz“ sowie Erhöhung der Lehrverpflichtung um 0,5 SWS durch Aufstockung des Arbeitsvertrages vom 01.10.2013) ist nach summarischer Prüfung - ungeachtet der von Antragstellerseite geäußerten inhaltlichen Zweifel, inwieweit sie diese Stelle tatsächlich ausübt - jedenfalls wegen der fehlenden Ausgleichsregelung von einem Gesamtdeputat von 6,5 SWS (Stellenanteil von Dr. ... zu 0,65% und Stellenanteil von 0,35% unbesetzt) auszugehen. Für diese Stelle ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV ein Gesamtdeputat von höchstens 10 SWS vorgesehen. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben und Funktionen in den Hochschulen oder von Aufgaben außerhalb der Universität im öffentlichen Interesse kann der Präsident der Hochschule gemäß § 7 Abs. 8 Sätze 1 und 2 LUFV i. d. F. vom 14.03.2013 (gültig von 01.03.2013 bis 29.08.2014) eine Ermäßigung gewähren. Nur muss in solchen Fällen die Lehrverpflichtung durch Erhöhung der Lehrverpflichtung anderer Lehrpersonen innerhalb des jeweiligen Semesters ausgeglichen werden (§ 7 Abs. 8 Satz 4 LUFV in der oben genannten Fassung). Damit ist diese Ermäßigung von Gesetzes wegen zwingend an eine Ausgleichsverpflichtung, d. h. Erhöhung an anderer Stelle, gekoppelt. Die Übergangsvorschrift in § 9 Abs. 6 LUFV ist nicht anwendbar, da die Deputatsermäßigung mit Schreiben der Universität vom 29.08.2013 auf Grundlage der Bestimmungen der LUFV erteilt wurde. Die von der Universität herangezogene Regelung in § 7 Abs. 3 LUFV in der oben genannten Fassung ist wegen der dort ausdrücklich nur in Bezug genommenen „unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen in der Betreuung von Studierenden des Praktischen Jahres im Studiengang Medizin oder in der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Tierärzte“ auf den Studiengang Psychologie nicht anwendbar. Auch in § 46 Abs. 3 bis 5 HZV ist für die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen eine Verminderung der Lehrverpflichtung nur für die Lehreinheiten „Klinisch-praktische Medizin“, „Tiermedizin“ und „Zahnmedizin“ ausdrücklich vorgesehen. Selbst wenn ein vergleichbarer Sachverhalt im Bereich der Lehreinheit Psychologie gegeben sein sollte, ist eine analoge Anwendung angesichts des klaren Wortlauts nach summarischer Prüfung nicht möglich. In den Anwendungsbereich der medizinischen Lehreinheiten fällt der Studiengang Psychologie zweifelsfrei nicht. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift zulasten der Ausbildungskapazität verbietet sich insbesondere wegen Art. 12 GG. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, ob die Deputationsminderung vom 29.08.2013 auf Grundlage einer unmittelbaren Krankenversorgung erfolgte oder aufgrund von administrativen Aufgaben. Der Wortlaut der Deputatsermäßigung („alleinige Führung der Psychotherapeutischen Ambulanz“) lässt dies jedenfalls nicht zweifelsfrei erkennen.

Dies hat zur Folge, dass bei Fehlen einer Ausgleichsregelung in der Genehmigung zur Deputatsminderung der notwendige Ausgleich auch nicht erfolgt ist, so dass das volle Deputat anzusetzen ist. Die Argumentation der Universität, Herr ... würde für seine Tätigkeit in der Psychotherapeutischen Ambulanz keine Deputatsminderung erhalten, geht am Wortlaut des Gesetzes vorbei. Darüber hinaus hat Herr ... ausweislich der Stellenübersicht nur eine halbe A 13 Stelle a. Z. inne und damit nur ein Deputat von 2,5 SWS, so dass sich ein adäquater Ausgleich gar nicht ergäbe.

Da die bei Fehlen eines kapazitätsneutralen Ausgleichs nach § 7 Abs. 7 Satz 7 LUFV erforderliche Zustimmung der genannten Staatsministerien nicht eingeholt wurde, kann die genehmigte Reduzierung des Deputats nicht kapazitätsmindernd berücksichtigt werden.

Dessen ungeachtet ist es auch nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass Frau Dr. ... tatsächlich die alleinige Führung der Psychotherapeutischen Ambulanz innehat (vgl. dazu den folgenden Internetauftritt dieser Forschungsstelle innerhalb der Universität Bamberg: http://www.uni-bamberg.de/klinpsych/psychotherapeutische_ambulanz_psychotherapeutische_forschungsstelle/). Danach wird ab Oktober 2014 die Ambulanz unter neuer Leitung (Frau PD Dr. ...) und (erst) ab Ende Februar 2015 auch unter neuer Organisation (Frau Dr. ...) weitergeführt werden. Auf der folgenden Seite http://www.uni-bamberg.de/klinpsych/psychotherapeutische-ambulanz-psychotherapeutische-forschungsstelle/mitarbeiter-innen/wird darüber hinaus Frau Dr. ... lediglich als Mitarbeiterin geführt. Es kann jedoch offen bleiben, ob diese Änderungen bereits zum Stichtag absehbar waren oder nicht, da es hierauf nicht mehr ankommt.

2.2.4.

Bei den beiden halben Stellen mit der Stellennummer 200064 und dem Zusatz „Sonderstelle Min.“ handelt es sich nach Angaben des Antragsgegners (vgl. E-Mail vom 03.11.2014) um eine Sonderzuweisung des Ministeriums. Diese sei mittlerweile ausgelaufen und adäquat durch Stellen im Ausbauprogramm ersetzt worden. Das Gericht hat keinen Anlass, an den Angaben des Antragsgegners zu zweifeln. Stellen aus Sonderzuweisungen oder dem Ausbauprogramm bleiben nach § 40 Abs. 2 HZV unberücksichtigt, so dass die fehlende Anrechnung dieser Stelle auf die Kapazität nicht fehlerhaft erscheint. Die Stelle von Frau Dr. ... (A 13, Stellennummer 200012) wurde von der Universität mit der Bemerkung versehen „befristet bis 31.10.2014“. Auf Nachfrage erklärte die Universität, dass diese Stelle mit einem Lehrdeputat von 5 SWS verrechnet worden sei. Das Gericht geht daher mit dem Antragsgegner davon aus, dass nur der Vertrag nicht jedoch diese Stelle zum 31.10.2014 befristet ist und deswegen zur Kapazität beiträgt.

2.2.5.

Die durch die Universität ... berücksichtigten, kapazitätswirksamen Lehrauftragsstunden begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Gemäß § 47 Satz 1 HZV sind die Lehrauftragsstunden in die Berechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 50 Abs. 1 HZV in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Lehrverpflichtung beruhen. Maßgeblich sind also die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2012/2013 und dem SS 2013, weil Berechnungsstichtag der 01.02.2014 war. Kapazitätsrechtlich berücksichtigungsfähig sind dabei nur Lehrveranstaltungen aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich, wobei für die Abgrenzung zum Wahlbereich die konkreten Studien- und Prüfungsordnungen maßgeblich sind (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1, 2003, RdNr. 167). Eine Erhöhung des Lehrangebots durch Lehrveranstaltungen, die noch aus Mitteln der Studienbeiträge finanziert worden sind, ist nicht vorzunehmen (Art. 4 Abs. 3 Nr. 3 BayHZG). Die gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitragssatzung vom 12.07.2012) erhobenen Studienbeiträge sind nach § 9 der genannten Satzung zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. Soweit Mittel hieraus vorhanden sind und nicht gemäß § 9 Abs. 6 Studienbeitragsatzung vom 12.07.2012 eingezogen wurden, gelten diese Vorgaben für den hier maßgeblichen Zeitraum (Wintersemester 2012/2013 und Sommersemester 2013) weiter, da diese Studienbeitragssatzung erst durch die Satzung vom 02.09.2013 aufgehoben wurde.

Die Lehraufträge erhöhten sich nach den vorgelegten Unterlagen im Vergleich zum Vorjahr (21 SWS) auf durchschnittlich 24,5 SWS. Es besteht kein Anhaltspunkt für Beanstandungen. Zwar ist auffällig, dass im Wintersemester 2012/2013 insgesamt 12 Veranstaltungen mit 31 SWS aus studentischen Mitteln finanziert wurden, während insgesamt 15 Veranstaltungen mit 29 SWS eine kapazitätserhöhende Wirkung entfalteten. Im Sommersemester 2013 sind danach sogar 18 Veranstaltungen mit 33 SWS aus studentischen Mitteln finanziert worden, während nur 9 Veranstaltungen mit 20 SWS zur Kapazität beitrugen. Doch hat die Universität mitgeteilt (E-Mail vom 15.12.2014), dass die angebotenen Wahlpflichtveranstaltungen in der Regel Zusatzangebote für die Studierenden darstellten und als weitere Angebote, z. B. im Rahmen eines Wahlpflichtmoduls, wählbar sind. Damit könnte ein Wahlpflichtmodul auch ohne die zusätzlich angebotenen Lehrveranstaltungen absolviert werden. Die Universität könnte den Studiengang auch bei Streichung des Zusatzangebots (dann bei geringerer Wahlmöglichkeit) durchführen. Sie zählen damit zwar zum obligatorischen Wahlpflichtangebot, erweitern aber nur die Angebotspalette im verpflichtend zu belegenden Modul. Sie haben insofern eine Verbesserung der Qualität der Ausbildung zum Ziel, als die Ausbildung vielfältiger gestaltet werden kann. Ein offensichtlicher Missbrauch der Finanzierung aus Studienbeiträgen kann deshalb nicht angenommen werden. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte für eine Verschleierung von Ausbildungskapazitäten.

2.1.6.

Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 48 HZV (Dienstleistungsexport) wegen der Belastung der Lehreinheit Psychologie mit Ausbildungsverpflichtungen für ihr nicht zugeordnete Studiengänge um 41,3272 SWS.

Als Dienstleistungsexport dürfen nur solche Lehrveranstaltungen abgezogen werden, die nach der Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (d. h. keine reinen Wahlangebote). Dabei sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind.

Die auffällige Erhöhung des Dienstleistungsexports auf 42,4997 SWS in diesem Jahr gegenüber dem Vorjahr (33,3322 SWS) wurde von der Universität mit der gestiegenen Anzahl der zugeordneten Studiengänge (zusätzlich: Bildungsmanagement Master und Survey Statistik Master) sowie der gestiegenen Studierendenzahl in den nicht zugeordneten Studienfächern begründet. Etliche Fächer wie Ethik (LA GS, HS, RS, Gy, BS und BA, LA GS) sowie Sozialkunde (LA GS, HS, RS, Gy, BS und BA, LA GS) seien im Vorjahr wegen ihrer sehr kleinteiligen Lehrnachfrage (in der Summe 0,6380 SWS) nicht angesetzt worden. Aus Gründen der Vollständigkeit sei in diesem Jahr auch dieser sehr niedrige Export ausgewiesen worden. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Verflechtungsmatrix ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden, auch wenn diese Fächer für sich allein keine Studiengänge darstellen.

Gegenüber der Berechnung des Antragsgegners ergibt sich allerdings nur ein Dienstleistungsexport von 41,3272 SWS statt 42,4997 SWS. Die Verminderung in Höhe von 1,1725 SWS für den Export zum Studiengang „Berufliche Bildung“ beruht auf der versehentlich doppelten Berechnung des EWS-Anteils in Höhe von pauschal 0,0469. Dies räumte der Antragsgegner in der E-Mail vom 08.12.2014 auch ein. Damit ist ein CA von 0,1648 statt von 0,2117 einzustellen. Aus diesem Grund ergibt sich bei Aq/2 von 25 ein maßgeblicher Wert von 4,12 SWS (25 x 0,1648) statt der vom Antragsgegner berücksichtigten 5,2925 SWS (25 x 0,2117).

Die Differenz beträgt 1,1725 SWS (5,2925 SWS - 4,12 SWS).

Soweit die Berechnung des Dienstleistungsexports und die Existenz der Studiengänge Psychologie - Lehramt Grundschule, Psychologie - Lehramt Gymnasium und Psychologie - Lehramt Berufsschule in Zweifel gezogen wurden, hat die Universität im Schriftsatz vom 06.11.2014 ausreichend und nachvollziehbar dargelegt, dass diese Studiengänge angeboten werden und der erziehungswissenschaftliche Anteil bei der Ermittlung des weiteren Dienstleistungsbedarfs für nicht zugeordnete Studiengänge nicht noch einmal enthalten sei und somit auch nicht doppelt in Ansatz gebracht werde. Anhaltspunkte, diese Angaben anzuzweifeln, sind nicht erkennbar und wurden auch nicht geltend gemacht.

Aus den vorgenannten Gründen errechnet sich das Lehrangebot wie folgt:

Lehrangebot

Deputat

Minderung

4

W3

36

-5

7

W2

70

-8

0

A14

2

A14 WM

20

1

E14

18

-4

1

E14 BW

6,5

3,5

2,5

A13 WM

25

10,5

A13 a. Z.

52,5

-1

0,131

A13 K

2

233,5

-18

Gesamt:

215,5

Zuzüglich der 45 SWS aus dem zusätzlichen Lehrangebot Master und den 24,5 SWS aus den Lehraufträgen errechnet sich ein Lehrangebot von 285 SWS. Abzüglich des Dienstleistungsexports von 41,3272 SWS und abzüglich des Bedarfs für Fortschreibung von 25,8359 SWS und 12,4465 SWS für den Ausbau der Masterstudienplätze errechnet sich ein bereinigtes Lehrangebot von insgesamt 205,3904 SWS.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das zusätzliche Lehrangebot von 45 SWS (zur vorübergehenden Betreuung der versehentlich im Vorjahr überbuchten 73 Studienplätze Psychologie B. Sc. sowie der 18 zusätzlichen Masterstudienplätze) als Maßnahme zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen der Universität (vgl. § 40 Abs.2 HZV, Art. 4 Abs. 2 BayHZG) bei der Feststellung der („regulären“) Aufnahmekapazität der Universität unberücksichtigt bleiben und deshalb in der Kapazitätsberechnung gesondert ausgewiesen sind. Eine dauerhafte Erhöhung der Aufnahmekapazitäten ist damit nicht verbunden, weil die zusätzlichen finanziellen Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber nur befristet für die Zeit der genannten zusätzlichen Belastungen zur Verfügung gestellt werden und nicht zu einer allgemeinen Erhöhung der Aufnahmekapazität der Universität führen sollen. Aus diesem Grund erfolgen der Abzug der so finanzierten 25,8359 SWS und 12,4465 SWS rechtsfehlerfrei.

2.2.

Auch die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Lehrnachfrage kann nach summarischer Prüfung nicht beanstandet werden.

Das bereinigte Lehrangebot ist ins Verhältnis zu setzen zu dem Ausbildungsaufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, was durch den Curricularnormwert - CNW - ausgedrückt wird. Nach § 50 Abs. 1 HZV bestimmt der Curricularnormwert den Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die Ausbildung eines Studenten eines Studienganges. Der Curricularnormwert ist somit die Summe der für die Ausbildung eines Studenten insgesamt erforderlichen Veranstaltungen, multipliziert mit dem jeweiligen Anrechnungsfaktor und dividiert durch die jeweilige Betreuungsrelation, wobei diese Berechnung nach der Formel SWS x f /g allerdings in die Festsetzung eines einheitlichen Wertes eingeht.

Der Curricularwert (CW) bezeichnet den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand, der für eine ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 59 Satz 2 HZV). Seine Festsetzung ist am Maßstab des aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebotes zu messen. Das Gericht hat zu prüfen, ob der Ableitungszusammenhang der in Zahlen ausgedrückten Quantifizierung dem bundesrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot und den Anforderungen rationaler Abwägung genügt. Begründungslücken und Fehler im Ableitungszusammenhang können den Schluss auf eine unzureichende Kapazitätsausschöpfung rechtfertigen.

Der von der Universität für den streitgegenständlichen Studiengang Psychologie Bachelor festgesetzte Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil, vgl. § 50 Abs. 4 HZV) von 3,4084 erscheint nicht überhöht und ist angesichts der übersandten Übersicht „Ausfüllung des Curricularwertes“ unter Berücksichtigung der dort aufgeführten Vorlesungen, Übungen und Seminare mit der jeweils vorgesehenen Teilnehmerzahl plausibel und nachvollziehbar. Fehler in der Berechnung sind nicht erkennbar und wurden auch nicht geltend gemacht.

2.3.

Fehler in der Schwundberechnung sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Die vom Antragsgegner vorgelegte Schwundberechnung nach dem Hamburger Modell berücksichtigt auch die in den letzten beiden Jahren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zugelassenen Studierenden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die darin enthaltenen Daten unzutreffend wären.

2.4.

Ohne Änderung des Curricularanteils (CA) oder der Anteilquote (zp), die im Übrigen keinen Anlass für Beanstandungen gaben, errechnet sich unter Zugrundelegung der Formel nach der Anlage 5 der HZV: Aufnahmekapazität Ap = (2 x Sb) /CA x zp folgende Aufnahmekapazität:

(2 x 210,3904) /2,6001 x 0,4105 = 64,84349871 (Vollzeitstudium)

(2 x 210,3904) /2,6001 x 0,0120 = 1,84780988 (Teilzeitstudium)

Unter Berücksichtigung des nicht zu beanstandenden Schwundausgleichsfaktors von jeweils 0,9359 ergibt sich eine Aufnahmekapazität von 69,28464442 (64,84349871 /0,9359), d. h. von 69 Studienplätzen im Bereich des Vollzeitstudiengangs und von 1,974366794 (1,84780988 /0,9359), d. h. von 2 Studienplätzen im Bereich des Teilzeitstudiengangs.

Da nach Auskunft der Universität bislang 68 Studenten im Vollzeitstudium eingeschrieben wurden, ist noch 1 Studienplatz unbesetzt und außerkapazitär zu vergeben. Nach Auskunft der Universität (Schriftsatz vom 28.11.2014) ist ein weiterer Student eingeschrieben, der allerdings beurlaubt ist. Bei der Beurteilung der kapazitätsdeckenden Vergabe von Studienplätzen kommt es grundsätzlich - ebenso wie bei der Berechnung der Schwundquote (§ 53 HZV) oder bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme in ein höheres Fachsemester (§ 35 Abs. 1 HZV) - auf den Bestand der im betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden an, zu dem auch Studierende gehören, die beurlaubt sind (= auf Antrag aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit sind, Art. 48 Abs. 2 BayHSchG). Ein Studienplatz ist dementsprechend grundsätzlich auch dann kapazitätsdeckend vergeben (und nicht mehr „frei“), wenn sich ein Studienanfänger nach seiner Immatrikulation bereits im ersten Fachsemester beurlauben lässt (vgl. BayVGH, B. v. 21.10.2013, Az. 7 CE 13.10252 sowie B. v. 21.5.2013, Az. 7 CE 13.10024, jeweils in juris). Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich Studierende bereits im Vorsemester (im ersten Fachsemester) immatrikuliert haben und beurlauben ließen. Eine solche „Mehrfachzählung“ von Studierenden als Studienanfänger im ersten Fachsemester ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten jedoch unvereinbar, da sie zur Folge hätte, dass diese Studierenden ohne sachlichen Grund wiederholt die für Studienanfänger vorgesehenen und neu zu vergebenden Studienplätze im ersten Fachsemester „blockieren“ würden. Aus diesem Grund kann der bereits im Sommersemester 2013 beurlaubte Student für das Wintersemester 2014/2015 nicht (erneut) kapazitätsdeckend berücksichtigt werden.

Weitere Angaben wie z. B. die Nennung von Namen der immatrikulierten Studenten sind im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erforderlich. Eine unzulässige Schmälerung der Ausbildungskapazität kann darin nicht erblickt werden.

Die Studienplätze im Bereich des Teilzeitstudienplatzes sind belegt.

Der zusätzliche Studienplatz in Vollzeitstudium ist durch ein unter denjenigen Antragsparteien durchzuführendes Losverfahren zu vergeben, deren Verfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung, also am 19.12.2014 beim Verwaltungsgericht Bayreuth anhängig waren. Es handelt sich um die Verfahren mit den Az.:

B 3 E 14.10005B 3 E 14.10007B 3 E 14.10008

B 3 E 14.10010B 3 E 14.10011B 3 E 14.10013

B 3 E 14.10014B 3 E 14.10015B 3 E 14.10016

B 3 E 14.10020B 3 E 14.10022B 3 E 14.10024

B 3 E 14.10025B 3 E 14.10026B 3 E 14.10031

B 3 E 14.10032B 3 E 14.10027

Die Antragspartei ist somit am Losverfahren zu beteiligen. Soweit sie die strikte Verpflichtung des Antragsgegners zur Zuweisung des begehrten Studienplatzes beantragt hat, war das Antragsbegehren abzulehnen. Das betrifft auch den (Hilfs-)Antrag auf innerkapazitäre Zulassung, weil die Antragstellerin nichts dazu vorträgt und auch im Übrigen nichts ersichtlich ist, aus welchem Grund ihr innerkapazitär ein Studienplatz zustehen sollte.

3.

Die Kostenentscheidung folgt im Hinblick auf das teilweise Obsiegen und Unterliegen aus § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO.

4.

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Das Gericht erachtet im Eilverfahren die Hälfte des Regelstreitwerts in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für angemessen. Eine weitere Reduzierung des Streitwerts ist auch dann nicht angezeigt, wenn die vorläufige Zulassung zum Studium lediglich nach Maßgabe eines Losverfahrens beantragt wird, weil im Grunde die Zulassung zum Studium und damit die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt wird.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Dez. 2014 - B 3 E 14.10028

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Dez. 2014 - B 3 E 14.10028

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Dez. 2014 - B 3 E 14.10028 zitiert 8 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Dez. 2014 - B 3 E 14.10028 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Dez. 2014 - B 3 E 14.10028 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Dez. 2014 - B 3 E 14.10020

bei uns veröffentlicht am 19.12.2014

Tenor 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, diejenige Antragspartei vorläufig zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Universität … im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2014/2015 zuzulassen, die in einem von der Univer

Referenzen

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, diejenige Antragspartei vorläufig zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Universität … im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2014/2015 zuzulassen, die in einem von der Universität bis zum 12.01.2015 unter sämtlichen Antragsparteien der am heutigen Tage anhängigen Verfahren durchzuführenden Losverfahren den Rangplatz 1 erzielt und die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt. Soweit der zu vergebende Studienplatz nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Losergebnisse schriftlich gegenüber der Universität angenommen wird, ist dieser unverzüglich an die nach der Verlosung rangnächste Person zu vergeben.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragspartei begehrt vom Antragsgegner ihre vorläufige Zulassung im 1. Fachsemester zum Studiengang Psychologie mit dem Abschluss „Bachelor of Science“ im Wintersemester 2014/2015.

§ 1 Abs. 1 a und b der Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2014/2015 an der … als Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sowie im höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen oder Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2014/2015) vom 14.07.2014 setzt die Zulassungszahl für Studienanfänger zum Wintersemester 2014/2015 im Vollzeitstudiengang Psychologie mit dem Abschluss Bachelor auf 68 und im Teilzeitstudiengang auf 2 fest.

Die Antragspartei hat die Abiturprüfung erfolgreich abgeschlossen. Soweit sie sich im Rahmen der oben genannten Zulassungszahlen bei dem Antragsgegner beworben hatte, blieb sie erfolglos. Soweit gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch eingelegt wurde, wurde hierüber noch nicht entschieden.

Sie versichert an Eides statt, bisher noch kein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig abgeschlossen zu haben. Sie habe im Studiengang Psychologie bisher keine endgültige oder vorläufige Zulassung zum Studium erhalten. Sie habe in diesem oder einem anderen Studiengang auch keinen Studienplatz aus eigenem Entschluss aufgegeben. Sie sei auch in keinem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule eingeschrieben oder zur Einschreibung zugelassen.

Die Antragspartei beantragt sinngemäß,

sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zum Studium der Psychologie mit dem Abschluss Bachelor of Science für das 1. Fachsemester im Wintersemester 2014/2015 vorläufig zuzulassen.

Sie führt im Wesentlichen aus, die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Die festgesetzte Zahl an Studienplätzen sei nicht kapazitätserschöpfend.

Die … stellte keinen Antrag

In Parallelverfahren legte sie die Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Psychologie für das Jahr 2014 vor. In dieser ist für den Studiengang Psychologie ein unbereinigtes Lehrangebot von 256,5 Deputatstunden (Gesamtdeputat von 233,5 SWS abzüglich Verminderungen in Höhe von 22 SWS zuzüglich 45 SWS zusätzliches Lehrangebot Master 2014/2015) angesetzt. Zuzüglich 24,5 SWS Lehrauftragsstunden und abzüglich des Dienstleistungsexports von 42,4997 SWS sowie abzüglich des Bedarfs für Fortschreibung Ausbau 11/12, 12/13 bzw. 14/15 von 38,2824 SWS errechne sich ein bereinigtes Lehrangebot von 200,2179 SWS (=Sb). Nach der Formel zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität in Anlage 5 der HZV (Ap=(2 x Sb) / CA x zp) unter Zugrundelegung eines gewichteten Curricularanteils aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge von 2,6005 (=CA) und des Anteils der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs p an der Aufnahmekapazität von 0,4105 (=zp) sowie multipliziert mit dem Schwundfaktor von 0,9359 wurden 68 zur Verfügung stehende Studienplätze ermittelt. Die für den Studiengang Psychologie Bachelor im WS 2014/2015 zur Verfügung stehenden Studienplätze des ersten Fachsemesters seien ausnahmslos im ersten Hauptverfahren durch die Universität vergeben worden. Es seien 68 Studierende eingeschrieben worden, mit einem Beurlaubten seien es 69 (Schriftsatz vom 28.11.2014). Der beurlaubte Student sei seit dem Wintersemester 2012/2013 immatrikuliert und seit dem Sommersemester 2013 beurlaubt (Email vom 17.12.2014). Im Teilzeitstudiengang seien nach zwei Zulassungsläufen und einem örtlichen Losverfahren zwei Bewerber zugelassen worden (Schriftsatz vom 05.12.2014). Die Kapazitätsberechnung sei ordnungsgemäß nach der gültigen Hochschulzulassungsverordnung vorgenommen und die Berechnung vor der Festsetzung der Zulassungszahlen durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst überprüft und bestätigt worden. Die vorhandene Kapazität sei ausgeschöpft worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Behördenunterlagen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entsprechend) verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg, soweit der Eilantrag die Teilnahme der Antragspartei an einem durchzuführenden Losverfahren bezüglich des begehrten Studienplatzes beinhaltet. Soweit der Eilantrag darüber hinausgeht und auf die strikte Verpflichtung des Antragsgegners zur Zuweisung des begehrten Studienplatzes abzielt, war er abzulehnen, weil auch nach der gerichtlichen Überprüfung im Eilverfahren nicht für alle zu berücksichtigen Bewerber eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen zur Verfügung steht.

Gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Maßnahme unerlässlich erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Beide Arten einer vorläufigen Anordnung setzen ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist von der Antragspartei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO -), wobei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend sind. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und von der Antragspartei glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es der Antragspartei unter Berücksichtigung ihrer Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, RdNr. 26 m. w. N. zu § 123).

1. Der Anordnungsgrund liegt auf der Hand, weil das Wintersemester 2014/2015 bereits begonnen hat und die Antragspartei auf eine Entscheidung über ihre Zulassung zum Studium nicht bis zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens warten kann. Einen Studienplatz im Wunschstudiengang Psychologie Bachelor hat die Antragspartei bisher nicht erhalten oder ausgeschlagen.

Soweit die Antragspartei ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der Kapazität erst nach Vorlesungsbeginn stellte, entfällt dadurch nicht der Anordnungsgrund. Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, ist die Antragstellung bei Gericht bis zum formellen Ende des Semesters möglich (BayVGH, Beschluss vom 29.04.2005, Az. 7 CE 05.10114, siehe auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16.09.2014, Az. 10 C 1528/13.N.). Eine normative Regelung für die Antragstellung bei Gericht ist nicht vorhanden und eine analoge Anwendung von Bestimmungen über Bewerbungsfristen in Vergabeverfahren der Hochschulen kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Zudem würde die Statuierung einer Ausschlussfrist durch die Gerichte verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -).

2. Ein Anordnungsanspruch ist von der Antragspartei hinsichtlich eines zusätzlichen Studienplatzes glaubhaft gemacht worden. Nach der notwendigen summarischen Prüfung erscheint die von der Universität … ermittelte Aufnahmekapazität nicht zutreffend, da sich ein weiterer Studienplatz errechnet. Nachdem im Zeitpunkt der Entscheidung mehr Anträge auf Zulassung zum Studium im Studienfach Psychologie (Bachelor) im Wintersemester 2014/2015 bei Gericht anhängig sind als noch Kapazität vorhanden ist, bedurfte es einer Auswahlentscheidung.

Ein Anordnungsanspruch scheitert nicht etwa daran, dass sich die Antragspartei möglicherweise im örtlichen Auswahlverfahren nicht beworben hat. Denn es ist zwischen Anträgen auf Zulassung innerhalb und außerhalb der Kapazität zu differenzieren (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1: Der Kapazitätsprozess, 2011, RdNr. 27 und 31). Ein Rangverhältnis zwischen innerkapazitärer und außerkapazitärer Zulassung besteht nicht. Regelungen für Anträge auf eine außerkapazitäre Zulassung zum Studium in Bayern sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 19.01.2004, Az. 7 CE 03.10155, der sich zur Verneinung eines Zulassungsanspruchs gerade nicht auf das Fehlen eines Antrags auf innerkapazitäre Zulassung beruft; Zimmerling/Brehm, a.a.O., RdNr. 354).

Auch eine vorherige Bewerbung bei der Universität um einen außerkapazitären Studienplatz ist nicht erforderlich.

Mit der Festsetzung von insgesamt 68 Studienplätzen im Wintersemester 2014/2015 im Studiengang Psychologie (Bachelor) in Vollzeit verstößt der Antragsgegner gegen das Gebot, die bestehende Kapazität auszuschöpfen. Nach den Berechnungen des Gerichts ergeben sich 69 Studienplätze in diesem Studiengang.

Das Recht der Antragspartei auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte ist durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundgesetzlich geschützt und darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Nach Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) können die Hochschulen durch Satzung Zulassungszahlen festsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt. Die Zulassungszahl ist gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 BayHZG die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlich zu bemessenden Aufnahmekapazität festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 Satz 3 BayHZG). Die Zulassungszahlen sind dabei so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHZG). Die jährliche Aufnahmekapazität wird insbesondere auf der Grundlage des Lehrangebots und des Ausbildungsaufwands ermittelt (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHZG).

Die Kapazitätsberechnung basiert auf den Bestimmungen der Hochschulzulassungsverordnung (HZV) und der Lehrverpflichtungsverordnung (LUFV). Dies lässt sich den vorgelegten Unterlagen entnehmen. Gem. § 59 Satz 1 HZV gelten bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichem Auswahlverfahren die Bestimmungen der §§ 38-58 HZV. Nach § 43 HZV i.V.m. Anlage 5 der HZV ist zunächst die personelle Aufnahmekapazität in Form des Lehrangebots in Deputatstunden zu ermitteln. Sodann wird die jährliche Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung der Anteilquoten des zugeordneten Studiengangs, des gewichteten Curricularanteils sowie der Schwundquote berechnet.

2.1. Die Berechnung des Lehrangebots ist nach summarischer Prüfung in Teilen zu beanstanden.

2.1.1. Die vorgelegte Stellenübersicht lässt zunächst die erforderliche Überprüfung insoweit zu, als das vorhandene Lehrpersonal eindeutig und damit gerichtlich nachprüfbar bezeichnet wird. So sind die unbesetzten Stellenanteile von 0,5 A 13 a.Z. (Stellennummer 002010) sowie von 0,35 E 14 BW (Stellennummer 006550) ausgewiesen und machen damit über das vorhandene Lehrpersonal hinaus die insgesamt verfügbare Lehrkapazität deutlich (vgl. HessVGH v. 24.09.2009, Az. 10 B 1142/09.MM.W8 - in juris -). Soweit die Antragstellerseite u.a. auf acht namentlich genannte Personen verweist, die nach dem Vorlesungsverzeichnis als „wissenschaftliche Mitarbeiter“ bei Lehrstühlen oder Professoren beschäftigt sind und Lehrveranstaltungen durchführen, in der Stellenübersicht jedoch nicht auftauchen, hat der Antragsgegner hierzu mitgeteilt, dass aus Studienzuschüssen oder aus Projektmitteln finanzierte Mitarbeiter nicht kapazitätsrelevant seien und dass - soweit es Lehraufträge anbetrifft - nur die Liste der Lehraufträge aus dem Wintersemester 2012/2013 und Sommersemester 2013 entscheidungsrelevant sei. Bei der hohen Fluktuation im Bereich der Wissenschaftler/innen sei es unvermeidbar, dass im Einzelfall Beschäftigte, die im Februar dieses Jahres noch an der Universität gelehrt hätten, mittlerweile nicht mehr tätig und durch eine andere Lehrkraft ersetzt seien. Anhaltspunkte, an den Angaben des Antragsgegners zu zweifeln, sieht das Gericht nicht, auch wenn diese Auskunft insgesamt nicht vollends zufriedenstellend ist. Soweit antragstellerseits die Vorlage der Arbeitsverträge von Mitarbeitern verlangt wird, die nicht in der Stellenliste des Lehrpersonals berücksichtigt werden, war dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu folgen.

2.1.2. Hinsichtlich des Lehrangebots sind die Deputatsminderungen für Prof. Dr. … um 5 SWS (Vizepräsidentin) gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 LUFV, für Prof. Dr. … um 2 SWS (Studienfachberater für Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt), für Prof. Dr. … um 2 SWS (Studienfachberater Bachelor of Science Psychologie), für Prof. Dr. … um 2 SWS (Studienfachberater für Psychologie Master) jeweils gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV nicht zu beanstanden. Auch das mit Schreiben der Universität vom 22.10.2012 und 13.03.2013 genehmigte Deputat von Prof. Dr. … (Lehrprofessur) nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LUFV (Bandbreite zwischen 12 und 16 Lehrveranstaltungsstunden) auf insgesamt 14 Lehrveranstaltungsstunden (unter Verweis auf die Aufgabenbreite dieser Lehrprofessur laut des Schreibens des Lehrstuhls Psychologie I - Entwicklungspsychologie vom 27.10.2011) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Davon haben Prof. Dr. … aufgrund einer genehmigten Teilzeitbeschäftigung 6 SWS und Dr. … in Vertretung 8 SWS zu erfüllen.

2.1.3. Die Deputatsminderung für Akad. Rat a.Z. … um 1 SWS (wegen Schwerbehinderung gemäß § 7 Abs. 10 LUFV) erfolgte rechtsfehlerfrei. Die Festsetzung der Lehrverpflichtung von Dr. … (Stellennr. 002970, Lehrkraft für besondere Aufgaben, E 14) mit Schreiben der Universität vom 22.05.2012 auf 16 SWS gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV (Gültigkeit vom 01.04.2008 bis 28.02.2013) bewegt sich innerhalb der vorgesehenen Bandbreite und erscheint aufgrund der ausführlichen Begründung im Schreiben der Universität vom 22.05.2012 unter Verweis auf das Schreiben vom 12.03.2012 gerechtfertigt (Beauftragter des Institutes für Psychologie für die Koordination zwischen Rechenzentrum und dem Institut für Psychologie, vgl. Anlage 7 der Klageerwiderung aus dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Jahr 2013). Die weitere Deputatsermäßigung für Dr. … um insgesamt 2 SWS (wegen Studienfachberater für den Studiengang -„Beratungslehrkraft“) rechtfertigt darüber hinaus eine Verminderung der festgesetzten Lehrverpflichtung um weitere 2 SWS, wie sie im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 14.11.2011 gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LUFV genehmigt wurde (vgl. Anlage 7 der Klageerwiderung im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes 2013). Eine entsprechende Deputatsermäßigung wird allerdings für die Folgejahre zu aktualisieren sein.

Trotz der grundsätzlich nicht zu beanstandenden Deputatsminderung der Stelle von Dr. … (Stellennr. 006550, E 14 BW, vgl. Vermerk von Regierungsamtsrat … vom 08.04.2013, Festsetzung der Lehrverpflichtung auf 1 SWS durch den Präsidenten der Universität … vom 29.08.2013 „wegen der alleinigen Führung der Psychotherapeutischen Ambulanz“ sowie Erhöhung der Lehrverpflichtung um 0,5 SWS durch Aufstockung des Arbeitsvertrages vom 01.10.2013) ist nach summarischer Prüfung -ungeachtet der von Antragstellerseite geäußerten inhaltlichen Zweifel, inwieweit sie diese Stelle tatsächlich ausübt - jedenfalls wegen der fehlenden Ausgleichsregelung von einem Gesamtdeputat von 6,5 SWS (Stellenanteil von Dr. … zu 0,65% und Stellenanteil von 0,35% unbesetzt) auszugehen. Für diese Stelle ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV ein Gesamtdeputat von höchstens 10 SWS vorgesehen. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben und Funktionen in den Hochschulen oder von Aufgaben außerhalb der Universität im öffentlichen Interesse kann der Präsident der Hochschule gemäß § 7 Abs. 8 Sätze 1 und 2 LUFV i.d.F. vom 14.03.2013 (gültig von 01.03.2013 bis 29.08.2014) eine Ermäßigung gewähren. Nur muss in solchen Fällen die Lehrverpflichtung durch Erhöhung der Lehrverpflichtung anderer Lehrpersonen innerhalb des jeweiligen Semesters ausgeglichen werden (§ 7 Abs. 8 Satz 4 LUFV in der oben genannten Fassung). Damit ist diese Ermäßigung von Gesetzes wegen zwingend an eine Ausgleichsverpflichtung, d.h. Erhöhung an anderer Stelle, gekoppelt. Die Übergangsvorschrift in § 9 Abs. 6 LUFV ist nicht anwendbar, da die Deputatsermäßigung mit Schreiben der Universität vom 29.08.2013 auf Grundlage der Bestimmungen des LUFV erteilt wurde. Die von der Universität herangezogene Regelung in § 7 Abs. 3 LUFV in der oben genannten Fassung ist wegen der dort ausdrücklich nur in Bezug genommenen „unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen in der Betreuung von Studierenden des Praktischen Jahres im Studiengang Medizin oder in der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Tierärzte“ auf den Studiengang Psychologie nicht anwendbar. Auch in § 46 Abs. 3 bis 5 HZV ist für die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen eine Verminderung der Lehrverpflichtung nur für die Lehreinheiten „Klinischpraktische Medizin“, „Tiermedizin“ und „Zahnmedizin“ ausdrücklich vorgesehen. Selbst wenn ein vergleichbarer Sachverhalt im Bereich der Lehreinheit Psychologie gegeben sein sollte, ist eine analoge Anwendung angesichts des klaren Wortlauts nach summarischer Prüfung nicht möglich. Unter den Anwendungsbereich der medizinischen Lehreinheiten fällt der Studiengang Psychologie zweifelsfrei nicht. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift zu Lasten der Ausbildungskapazität verbietet sich insbesondere wegen Art. 12 GG. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, ob die Deputationsminderung vom 29.08.2013 auf Grundlage einer unmittelbaren Krankenversorgung erfolgte oder aufgrund von administrativen Aufgaben. Der Wortlaut der Deputatsermäßigung („alleinige Führung der Psychotherapeutischen Ambulanz“) lässt dies jedenfalls nicht zweifelsfrei erkennen.

Dies hat zur Folge, dass bei Fehlen einer Ausgleichsregelung in der Genehmigung zur Deputatsminderung der notwendige Ausgleich auch nicht erfolgt ist, so dass das volle Deputat anzusetzen ist. Die Argumentation der Universität, Herr … würde für seine Tätigkeit in der Psychotherapeutischen Ambulanz keine Deputatsminderung erhalten, geht am Wortlaut des Gesetzes vorbei. Darüber hinaus hat Herr … ausweislich der Stellenübersicht nur eine halbe A 13 Stelle a.Z. inne und damit nur ein Deputat von 2,5 SWS, so dass sich ein adäquater Ausgleich gar nicht ergäbe.

Da die bei Fehlen eines kapazitätsneutralen Ausgleichs nach § 7 Abs. 7 Satz 7 LUFV erforderliche Zustimmung der genannten Staatsministerien nicht eingeholt wurde, kann die genehmigte Reduzierung des Deputats nicht kapazitätsmindernd berücksichtigt werden.

Dessen ungeachtet ist es auch nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass Frau Dr. … tatsächlich die alleinige Führung der Psychotherapeutischen Ambulanz innehat (vgl. dazu den folgenden Internetauftritt dieser Forschungsstelle innerhalb der Universität Bamberg: http://www.unibamberg.de/klinpsych/psychotherapeutische ambulanz psychotherapeutisch e forschungsstelle/). Danach wird ab Oktober 2014 die Ambulanz unter neuer Leitung (Frau PD Dr. …*) und (erst) ab Ende Februar 2015 auch unter neuer Organisation (Frau Dr. … weitergeführt werden. Auf der folgenden Seite http://www.unibaHYPERLINK „http://bamberg.de/klinpsych/psychotherapeutischeambulanzpsychotherapeutischeforschungsste„mberg.de/klinpsych/psychotherapeutischeambulanzpsychotherapeutischeforschungsste lle/mitarbeiterinnen/ wird darüber hinaus Frau Dr. … lediglich als Mitarbeiterin geführt. Es kann jedoch offen bleiben, ob diese Änderungen bereits zum Stichtag absehbar waren oder nicht, da es hierauf nicht mehr ankommt.

2.2.4. Bei den beiden halben Stellen mit der Stellennummer 200064 und dem Zusatz „Sonderstelle Min.“ handelt es sich nach Angaben des Antragsgegners (vgl. Email vom 03.11.2014) um eine Sonderzuweisung des Ministeriums. Diese sei mittlerweile ausgelaufen und adäquat durch Stellen im Ausbauprogramm ersetzt worden. Das Gericht hat keinen Anlass, an den Angaben des Antragsgegners zu zweifeln. Stellen aus Sonderzuweisungen oder dem Ausbauprogramm bleiben nach § 40 Abs. 2 HZV unberücksichtigt, so dass die fehlende Anrechnung dieser Stelle auf die Kapazität nicht fehlerhaft erscheint. Die Stelle von Frau Dr. … (A 13, Stellennummer 200012) wurde von der Universität mit der Bemerkung versehen „befristet bis 31.10.2014“. Auf Nachfrage erklärte die Universität, dass diese Stelle mit einem Lehrdeputat von 5 SWS verrechnet worden sei. Das Gericht geht daher mit dem Antragsgegner davon aus, dass nur der Vertrag nicht jedoch diese Stelle zum 31.10.2014 befristet ist und deswegen zur Kapazität beiträgt.

2.2.5. Die durch die Universität … berücksichtigten, kapazitätswirksamen Lehrauftragsstunden begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Gemäß § 47 Satz 1 HZV sind die Lehrauftragsstunden in die Berechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 50 Abs. 1 HZV in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Lehrverpflichtung beruhen. Maßgeblich sind also die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2012/2013 und dem SS 2013, weil Berechnungsstichtag der 01.02.2014 war. Kapazitätsrechtlich berücksichtigungsfähig sind dabei nur Lehrveranstaltungen aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich, wobei für die Abgrenzung zum Wahlbereich die konkreten Studien- und Prüfungsordnungen maßgeblich sind (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1, 2003, RdNr. 167). Eine Erhöhung des Lehrangebots durch Lehrveranstaltungen, die noch aus Mitteln der Studienbeiträge finanziert worden sind, ist nicht vorzunehmen (Art. 4 Abs. 3 Nr. 3 BayHZG). Die gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitragssatzung vom 12.07.2012) erhobenen Studienbeiträge sind nach § 9 der genannten Satzung zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. Soweit Mittel hieraus vorhanden sind und nicht gemäß § 9 Abs. 6 Studienbeitragsatzung vom 12.07.2012 eingezogen wurden, gelten diese Vorgaben für den hier maßgeblichen Zeitraum (Wintersemester 2012/2013 und Sommersemester 2013) weiter, da diese Studienbeitragssatzung erst durch die Satzung vom 02.09.2013 aufgehoben wurde.

Die Lehraufträge erhöhten sich nach den vorgelegten Unterlagen im Vergleich zum Vorjahr (21 SWS) auf durchschnittlich 24,5 SWS. Es besteht kein Anhaltspunkt für Beanstandungen. Zwar ist auffällig, dass im Wintersemester 2012/2013 insgesamt 12 Veranstaltungen mit 31 SWS aus studentischen Mitteln finanziert wurden, während insgesamt 15 Veranstaltungen mit 29 SWS eine kapazitätserhöhende Wirkung entfalteten. Im Sommersemester 2013 sind danach sogar 18 Veranstaltungen mit 33 SWS aus studentischen Mitteln finanziert worden, während nur 9 Veranstaltungen mit 20 SWS zur Kapazität beitrugen. Doch hat die Universität mitgeteilt (Email vom 15.12.2014), dass die angebotenen Wahlpflichtveranstaltungen in der Regel Zusatzangebote für die Studierenden darstellten und als weitere Angebote, z.B. im Rahmen eines Wahlpflichtmoduls, wählbar sind. Damit könnte ein Wahlpflichtmodul auch ohne die zusätzlich angebotenen Lehrveranstaltungen absolviert werden. Die Universität könnte den Studiengang auch bei Streichung des Zusatzangebots (dann bei geringerer Wahlmöglichkeit) durchführen. Sie zählen damit zwar zum obligatorischen Wahlpflichtangebot, erweitern aber nur die Angebotspalette im verpflichtend zu belegenden Modul. Sie haben insofern eine Verbesserung der Qualität der Ausbildung zum Ziel, als die Ausbildung vielfältiger gestaltet werden kann. Ein offensichtlicher Missbrauch der Finanzierung aus Studienbeiträgen kann deshalb nicht angenommen werden. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte für eine Verschleierung von Ausbildungskapazitäten.

2.1.6. Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 48 HZV (Dienstleistungsexport) wegen der Belastung der Lehreinheit Psychologie mit Ausbildungsverpflichtungen für ihr nicht zugeordnete Studiengänge um 41,3272 SWS.

Als Dienstleistungsexport dürfen nur solche Lehrveranstaltungen abgezogen werden, die nach der Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (d.h. keine reinen Wahlangebote).

Dabei sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind.

Die auffällige Erhöhung des Dienstleistungsexports auf 42,4997 SWS in diesem Jahr gegenüber dem Vorjahr (33,3322 SWS) wurde von der Universität mit der gestiegenen Anzahl der zugeordneten Studiengänge (zusätzlich: Bildungsmanagement Master und Survey Statistik Master) sowie der gestiegenen Studierendenzahl in den nicht zugeordneten Studienfächern begründet. Etliche Fächer wie Ethik (LA GS, HS, RS, Gy, BS und BA, LA GS) sowie Sozialkunde (LA GS, HS, RS, Gy, BS und BA, LA GS) seien im Vorjahr wegen ihrer sehr kleinteiligen Lehrnachfrage (in der Summe 0,6380 SWS) nicht angesetzt worden. Aus Gründen der Vollständigkeit sei in diesem Jahr auch dieser sehr niedrige Export ausgewiesen worden. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Verflechtungsmatrix ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden, auch wenn diese Fächer für sich allein keine Studiengänge darstellen.

Gegenüber der Berechnung des Antragsgegners errechnet sich allerdings nur ein Dienstleistungsexport von 41,3272 SWS statt 42,4997 SWS. Die Verminderung in Höhe von 1,1725 SWS für den Export zum Studiengang „Berufliche Bildung“ beruht auf der versehentlich doppelten Berechnung des EWS-Anteils in Höhe von pauschal 0,0469. Dies räumte der Antragsgegner in der Email vom 08.12.2014 auch ein. Damit ist ein CA von 0,1648 statt von 0,2117 einzustellen. Aus diesem Grund ergibt sich bei Aq/2 von 25 ein maßgeblicher Wert von 4,12 SWS (25 x 0,1648) statt der vom Antragsgegner berücksichtigten 5,2925 SWS (25 x 0,2117). Die Differenz beträgt 1,1725 SWS (5,2925 SWS - 4,12 SWS).

Soweit die Berechnung des Dienstleistungsexports und die Existenz der Studiengänge Psychologie - Lehramt Grundschule, Psychologie - Lehramt Gymnasium und Psychologie -Lehramt Berufsschule in Zweifel gezogen wurden, hat die Universität im Schriftsatz vom 06.11.2014 ausreichend und nachvollziehbar dargelegt, dass diese Studiengänge angeboten werden und der erziehungswissenschaftliche Anteil bei der Ermittlung des weiteren Dienstleistungsbedarfs für nicht zugeordnete Studiengänge nicht noch einmal enthalten sei und somit auch nicht doppelt in Ansatz gebracht werde. Anhaltspunkte, diese Angaben anzuzweifeln, sind nicht erkennbar und wurden auch nicht geltend gemacht.

Aus den vorgenannten Gründen errechnet sich das Lehrangebot wie folgt:

Lehrangebot

Deputat

Minderung

4

W3

36

– 5

7

W2

70

– 8

0

A14

2

A14 WM

20

1

E 14

18

– 4

1

E 14 BW

6,5

3,5

2,5

A13 WM

25

10,5

A13 a.Z.

52,5

– 1

0,131

A13 K

2

233,5

– 18

Gesamt:

215,5

Zuzüglich der 45 SWS aus dem zusätzlichen Lehrangebot Master und den 24,5 SWS aus den Lehraufträgen errechnet sich ein Lehrangebot von 285 SWS. Abzüglich des Dienstleistungsexports von 41,3272 SWS und abzüglich des Bedarfs für Fortschreibung von 25,8359 SWS und 12,4465 SWS für den Ausbau der Masterstudienplätze errechnet sich ein bereinigtes Lehrangebot von insgesamt 205,3904 SWS.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das zusätzliche Lehrangebot von 45 SWS (zur vorübergehenden Betreuung der versehentlich in Vorjahr überbuchten 73 Studienplätze Psychologie B.Sc. sowie der 18 zusätzlichen Masterstudienplätze) als Maßnahme zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen der Universität (vgl. § 40 Abs. 2 HZV, Art. 4 Abs. 2 BayHZG) bei der Feststellung der („regulären“) Aufnahmekapazität der Universität unberücksichtigt bleiben und deshalb in der Kapazitätsberechnung gesondert ausgewiesen sind. Eine dauerhafte Erhöhung der Aufnahmekapazitäten ist damit nicht verbunden, weil die zusätzlichen finanziellen Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber nur befristet für die Zeit der genannten zusätzlichen Belastungen zur Verfügung gestellt werden und nicht zu einer allgemeinen Erhöhung der Aufnahmekapazität der Universität führen sollen. Aus diesem Grund erfolgen der Abzug der so finanzierten 25,8359 SWS und 12,4465 SWS rechtsfehlerfrei.

2.2. Auch die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Lehrnachfrage kann nach summarischer Prüfung nicht beanstandet werden.

Das bereinigte Lehrangebot ist ins Verhältnis zu setzen zu dem Ausbildungsaufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, was durch den Curricularnormwert - CNW - ausgedrückt wird. Nach § 50 Abs. 1 HZV bestimmt der Curricularnormwert den Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die Ausbildung eines Studenten eines Studienganges. Der Curricularnormwert ist somit die Summe der für die Ausbildung eines Studenten insgesamt erforderlichen Veranstaltungen, multipliziert mit dem jeweiligen Anrechnungsfaktor und dividiert durch die jeweilige Betreuungsrelation, wobei diese Berechnung nach der Formel SWS x f / g allerdings in die Festsetzung eines einheitlichen Wertes eingeht.

Der Curricularwert (CW) bezeichnet den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand, der für eine ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 59 Satz 2 HZV). Seine Festsetzung ist am Maßstab des aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebotes zu messen. Das Gericht hat zu prüfen, ob der Ableitungszusammenhang der in Zahlen ausgedrückten Quantifizierung dem bundesrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot und den Anforderungen rationaler Abwägung genügt. Begründungslücken und Fehler im Ableitungszusammenhang können den Schluss auf eine unzureichende Kapazitätsausschöpfung rechtfertigen.

Der von der Universität für den streitgegenständlichen Studiengang Psychologie Bachelor festgesetzte Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil, vgl. § 50 Abs. 4 HZV) von 3,4084 erscheint nicht überhöht und ist angesichts der übersandten Übersicht „Ausfüllung des Curricularwertes“ unter Berücksichtigung der dort aufgeführten Vorlesungen, Übungen und Seminare mit der jeweils vorgesehenen Teilnehmerzahl plausibel und nachvollziehbar. Fehler in der Berechnung sind nicht erkennbar und wurden auch nicht geltend gemacht.

2.3. Fehler in der Schwundberechnung sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Die vom Antragsgegner vorgelegte Schwundberechnung nach dem Hamburger Modell berücksichtigt auch die in den letzten beiden Jahren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zugelassenen Studierenden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die darin enthaltenen Daten unzutreffend wären.

2.4. Ohne Änderung des Curricularanteils (CA) oder der Anteilquote (zp), die im Übrigen keinen Anlass für Beanstandungen gaben, errechnet sich unter Zugrundelegung der Formel nach der Anlage 5 der HZV:

Aufnahmekapazität Ap = (2 x Sb) / CA x zp folgende Aufnahmekapazität:

(2 x 210,3904) / 2,6001 x 0,4105 = 64,84349871 (Vollzeitstudium) (2 x 210,3904) / 2,6001 x 0,0120 = 1,84780988 (Teilzeitstudium)

Unter Berücksichtigung des nicht zu beanstandenden Schwundausgleichsfaktors von jeweils 0,9359 ergibt sich eine Aufnahmekapazität von 69,28464442 (64,84349871 / 0,9359), d.h. von 69 Studienplätzen im Bereich des Vollzeitstudiengangs und von 1,974366794 (1,84780988 / 0,9359), d.h. von 2 Studienplätzen im Bereich des Teilzeitstudiengangs.

Da nach Auskunft der Universität bislang 68 Studenten im Vollzeitstudium eingeschrieben wurden, ist noch 1 Studienplatz unbesetzt und außerkapazitär zu vergeben. Nach Auskunft der Universität (Schriftsatz vom 28.11.2014) ist ein weiterer Student eingeschrieben, der allerdings beurlaubt ist. Bei der Beurteilung der kapazitätsdeckenden Vergabe von Studienplätzen kommt es grundsätzlich - ebenso wie bei der Berechnung der Schwundquote (§ 53 HZV) oder bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme in ein höheres Fachsemester (§ 35 Abs. 1 HZV) - auf den Bestand der im betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden an, zu dem auch Studierende gehören, die beurlaubt sind (= auf Antrag aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit sind, Art. 48 Abs. 2 BayHSchG). Ein Studienplatz ist dementsprechend grundsätzlich auch dann kapazitätsdeckend vergeben (und nicht mehr „frei“), wenn sich ein Studienanfänger nach seiner Immatrikulation bereits im ersten Fachsemester beurlauben lässt (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2013, Az. 7 CE 13.10252 sowie B. 21.5.2013, Az. 7 CE 13.10024, jeweils in juris). Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich Studierende bereits im Vorsemester (im ersten Fachsemester) immatrikuliert haben und beurlauben ließen. Eine solche „Mehrfachzählung“ von Studierenden als Studienanfänger im ersten Fachsemester ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten jedoch unvereinbar, da sie zur Folge hätte, dass diese Studierenden ohne sachlichen Grund wiederholt die für Studienanfänger vorgesehenen und neu zu vergebenden Studienplätze im ersten Fachsemester „blockieren“ würden. Aus diesem Grund kann der bereits im Sommersemester 2013 beurlaubte Student für das Wintersemester 2014/2015 nicht (erneut) kapazitätsdeckend berücksichtigt werden.

Weitere Angaben wie z.B. die Nennung von Namen der immatrikulierten Studenten sind im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erforderlich. Eine unzulässige Schmälerung der Ausbildungskapazität kann darin nicht erblickt werden. Die Studienplätze im Bereich des Teilzeitstudienplatzes sind belegt.

Der zusätzliche Studienplatz in Vollzeitstudium ist durch ein unter denjenigen Antragsparteien durchzuführendes Losverfahren zu vergeben, deren Verfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung, also am 19.12.2014 beim Verwaltungsgericht Bayreuth anhängig waren. Es handelt sich um die Verfahren mit den Az.:

B 3 E 14.10005

B 3 E 14.10007

B 3 E 14.10008

B 3 E 14.10010

B 3 E 14.10011

B 3 E 14.10013

B 3 E 14.10014

B 3 E 14.10015

B 3 E 14.10016

B 3 E 14.10020

B 3 E 14.10022

B 3 E 14.10024

B 3 E 14.10025

B 3 E 14.10026

B 3 E 14.10031

B 3 E 14.10032

B 3 E 14.10027

Die Antragspartei ist somit am Losverfahren zu beteiligen, soweit sie alle Voraussetzungen erfüllt. Soweit sie die strikte Verpflichtung des Antragsgegners zur Zuweisung des begehrten Studienplatzes beantragt hat, war das Antragsbegehren abzulehnen.

Der Hilfsantrag auf innerkapazitäre Zulassung hat keinen Erfolg, da alle innerkapazitären Studienplätze besetzt sind. Die Antragspartei hat hierzu auch nichts vorgetragen.

3. Die Kostenentscheidung folgt im Hinblick auf das teilweise Obsiegen und Unterliegen aus § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Das Gericht erachtet im Eilverfahren die Hälfte des Regelstreitwerts in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für angemessen. Eine weitere Reduzierung des Streitwerts ist auch dann nicht angezeigt, wenn die vorläufige Zulassung zum Studium lediglich nach Maßgabe eines Losverfahrens beantragt wird, weil im Grunde die Zulassung zum Studium und damit die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt wird.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.