Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Juni 2018 - Au 3 K 17.1270

bei uns veröffentlicht am05.06.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten, die Schülerbeförderungskosten für ihre Tochter von ihrem Wohnsitz in ... (Landkreis ...) an das ... -Gymnasium in ... (Baden-Württemberg) für das Schuljahr 2016/2017 zu übernehmen.

Einen entsprechenden Formularantrag vom 7. Februar 2017 lehnte das Landratsamt ... als Behörde des Beklagten nach vorheriger Anhörung mit dem angegriffenen Bescheid vom 7. Juni 2017 ab. Eine Beförderungspflicht der Tochter der Kläger zum ... -Gymnasium in ... bestehe nicht. Das an dieser Schule belegte Profil „Bildende Kunst“ sei mit der neusprachlichen Ausbildungsrichtung in Bayern vergleichbar. Das nächstgelegene Gymnasium mit vergleichbarer Ausbildungsrichtung sei daher das ...-Gymnasium in .... Die Beförderungskosten für die Beförderung zum ...-Gymnasium seien mit 31,50 EUR wesentlich geringer als die Kosten für die Beförderung zum ...-Gymnasium in ... mit 43,20 EUR. Der Beförderungsaufwand übersteige die Kosten der Beförderung zur nächstgelegenen Schule um mehr als 20 von 100. Auch eine Erstattung der Kosten im Ermessenswege scheide aus, da die fiskalischen Interessen des Staates sowie die schulorganisatorischen Gründe das Interesse der Kläger an einer kostenfreien Beförderung zur nicht nächstgelegenen Schule übersteigen würden.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Regierung von ... mit Bescheid vom 12. Juni (Rektius Juli) 2017 zurück. Entscheidend sei, ob das am ...-Gymnasium in ... belegte Profil „Bildende Kunst“ einer der bayerischen Ausbildungsrichtungen entspreche. Nach schulfachlicher Beurteilung sei das Profil „Bildende Kunst“ wegen der besonderen Intensität des Kunstunterrichts in der Mittelstufe (vier Wochenstunden) weder dem neusprachlichen noch dem musischen Gymnasium in Bayern vergleichbar. Da der Kunstunterricht dort nur ein bzw. zwei Wochenstunden umfasse. Damit gehe der geltend gemachte Beförderungsanspruch ins Leere.

Hiergegen ließen die Kläger am 18. August 2018 Klage erheben. Sie beantragen,

Den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids zu verpflichten, dem Antrag der Kläger auf Fahrtkostenerstattung stattzugeben.

Die Kläger hätten den begehrten Anspruch, da der Erstattung der beantragten Fahrkosten keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden.

Für den Beklagten ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es würden weder die gesetzlichen Voraussetzungen für eine kostenfreie Beförderung noch für eine Kostenerstattung vorliegen. Bei Abwägung der Interessen würden die öffentlichen Belange der Begrenzung der finanziellen Aufwendungen und der angemessenen Auslastung der im Landkreis gelegenen Schulen die privaten Belange überwiegen. Auf den Ablehnungsbescheid und den Widerspruchsbescheid werde Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 19. April 2018 bzw. 23. Mai 2018 verzichteten die Kläger und der Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsakten.

Gründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 102 Abs. 2 VwGO).

I.

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Übernahme der Schülerbeförderungskosten durch den Beklagten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Aus den einfachrechtlichen Regelungen des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKfrG) i.V.m. der Verordnung über die Schülerbeförderung (SchBefV) ergibt sich der geltend gemachte Anspruch nicht.

a) Nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKfrG) i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Schülerbeförderung (SchBefV) ist die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und dreibzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 und bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen sowie – wenn die Beförderungskosten die Familienbelastungsgrenze übersteigen – bei öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie für Schülerinnen und Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG) Aufgabe der kreisfreien Gemeinde oder des Landkreises des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin oder des Schülers (Aufgabenträger).

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV besteht die Beförderungspflicht zum Pflicht- und Wahlunterricht der nächstgelegenen Schule. Dies kann auch eine außerbayerische Schule sein. Ein Anspruch auf die Erstattung der Beförderungskosten zu einer außerbayerischen Schule setzt allerdings voraus, dass die außerbayerische Schule mit einer bayerischen Schule vergleichbar ist. Entscheidend für die Beurteilung, ob zwei infrage stehende Schulen hinsichtlich Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung vergleichbar sind, ist, wenn eine der Schulen im Bundesgebiet außerhalb von Bayern liegt, ob sich die Schulen ohne Rücksicht auf alle Einzelheiten in den wesentlichen, für die Einbeziehung der Beförderungspflicht tragenden Eigenschaften entsprechen, insbesondere, ob zu einer gleichartigen Schule innerhalb Bayerns eine Beförderungspflicht bestünde. Dies bedeutet, dass ein Kostenerstattungsanspruch bei Besuch einer außerhalb Bayerns gelegenen Schule grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn der Besuch der Schule auch in Bayern gefördert werden könnte (BayVGH, U.v. 17.6.2005 – 7 B 04.1558 – juris Rn. 13). Ergibt sich aus dem Vergleich, dass außerhalb Bayerns ein neuer Schultyp bzw. eine neue Schulart oder eine neue Ausbildungsrichtung besucht wird, den oder die es in Bayern nicht gibt, besteht keine Pflicht der öffentlichen Hand, die Schülerbeförderungskosten zu der jeweils gewünschten Schule in einem anderen Bundesland zu übernehmen (BayVGH, a.a.O. Rn. 14).

b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs handelt es sich bei dem ...-Gymnasium in ... im von der Tochter der Kläger besuchten Profil „Bildende Kunst“ und ...-Gymnasium im sprachlichen Zweig in ... um Schulen derselben Schulart und Ausbildungsrichtung.

Der Begriff der Ausbildungsausrichtung an Gymnasien ist in Art. 9 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen in der Fassung vom 22. Juli 2014 (BayEUG) definiert. Danach können die vier in Art. 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BayEUG genannten Ausbildungsrichtungen eingerichtet werden, u.a. das sprachliche Gymnasium (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayEUG), das naturwissenschaftlich-technologische Gymnasium (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayEUG) sowie das musische Gymnasium (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayEUG). In Baden-Württemberg untergliedert sich das Gymnasium im Wesentlichen in zwei Schultypen, nämlich den naturwissenschaftlichen und den sprachlich-musischen Schultyp (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Schultypen des Gymnasiums in der Fassung vom 12. März 2014). Nach § 1 Abs. 3 dieser Verordnung kann im sprachlich-musischen Schultyp ein verstärkter Unterricht z.B. im Fach Bildende Kunst erteilt werden. Am ...-Gymnasium wurde hiervon ausweislich der Stundentage der Schule für den „Kunstzug“ Gebrauch gemacht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das ...-Gymnasium im gewählten Profil dem sprachlich-musischen Schultyp zuzuordnen ist und keine eigenständige Ausbildungsrichtung darstellt (VG Augsburg, U.v. 28.6.2001 – Au 9 K 00.991 – juris). Damit handelt es sich beim ...-Gymnasium in ... und beim ...-Gymnasium in ... um Schulen der gleichen Schulart und Ausbildungsrichtung.

Die Beförderungspflicht besteht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV zur nächstgelegenen Schule. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 SchBefV ist die nächstgelegene Schule diejenige der gleichen Schulart und Ausbildungsrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Dies ist vorliegend jedoch das ...-Gymnasium, da der Beförderungsaufwand hierfür nur 31,50 EUR im Gegensatz zu 43,20 EUR für den Weg zum ...-Gymnasium beträgt.

c) Nichts anderes würde sich auch ergeben, wenn man davon ausginge, dass das Profil „Bildende Kunst“ nicht der Ausbildungsrichtung des sprachlichen Gymnasiums im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayEUG entspricht, weil dessen Stundentafel in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 jeweils vier Wochenstunden für eine dritte Fremdsprache vorsieht, während im Profil „Bildende Kunst“ keine dritte Fremdsprache vorgesehen ist und stattdessen in den Jahrgangsstufen 5 und 8 bis 10 vier Wochenstunden bzw. in den Jahrgangsstufen 6 und 7 drei Wochenstunden Bildende Kunst unterrichtet werden. Stellte man nämlich in dieser Weise auf eine vergleichende Betrachtung der Stundentafeln ab, ergibt sich, dass in keiner der Ausbildungsrichtungen gemäß Art. 9 Abs. 3 Satz 1 eine entsprechende Zahl von Stunden an Bildender Kunst vorgesehen ist. Dies gilt insbesondere auch für das musische Gymnasium, vgl. die Anlage zu § 15 Abs. 1 BayEUG, an dem nicht in vergleichbarer Intensität Kunstunterrichtet erteilt wird, sondern durch verstärkten Unterricht im musikalischen Bereich geprägt wird.

Vielmehr wäre dann davon auszugehen, dass in Bayern eine dem Profil „Bildende Kunst“ an sprachlich-musischen Gymnasien in Baden-Württemberg entsprechende Ausbildungsrichtung nicht besteht und in Folge dessen eine Pflicht der öffentlichen Hand, die Schülerbeförderungskosten zu der gewünschten Schule in einem anderen Bundesland zu übernehmen, nicht besteht (BayVGH, U.v. 17.6.2005 – 7 B 04.1558 – juris Rn. 13 f.).

2. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Schülerbeförderung ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 4 SchBefV. Im Hinblick auf § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV ergibt sich dies schon daraus, dass der Beförderungsaufwand von 43,20 € die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule (31,50 €) um mehr als 20 von Hundert übersteigt. Auch im Übrigen sind Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beklagten getroffene Entscheidung, die Erstattung der Beförderungskosten abzulehnen ermessensfehlerhaft wäre, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Diese Ergebnis steht auch mit höherrangigem Recht in Einklang. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. etwa BayVerfGH, E.v. vom 7.7.2009 – Vf. 15-VII/08 – juris Rn. 41; E.v. 28.10.2004 – Vf. 8-VII-03 – juris Rn. 25) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. vom 24.2.2017 – 7 ZB 16.1642 – juris Rn. 10), dass die normativen Vorgaben zur Erstattung von Schulwegkosten mit höherrangigem Recht in Einklang stehen. Dem schließt sich das Gericht auch im vorliegenden Verfahren an.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Erstattung von Schulwegkosten um eine freiwillige Leistung des Staates. Ein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf kostenfreien Transport zur Schule besteht hingegen nicht (vgl. BayVerfGH, E.v. vom 7.7.2009 – Vf. 15-VII/08 – juris Rn. 41; E.v. 28.10.2004 – Vf. 8-VII-03 – juris Rn. 25). Weder aus der Bayerischen Verfassung noch aus dem Grundgesetz ergibt sich ein allgemeiner Anspruch auf Subventionierung von Ausbildungskosten (BayVerfGH, E.v. 20.4.1990 – Bv. 28-VI-89 – BayVBl 1991, S. 17 m.w.N).

II.

Der Ausspruch über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2017 - 7 ZB 16.1642

bei uns veröffentlicht am 24.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.480,70 Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.480,70 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 die Kostenfreiheit des Schulwegs (Übernahme der Beförderungskosten) für den Besuch einer Schule des Zweiten Bildungswegs, des H.-Kollegs in N.

Die Beklagte hatte den Antrag des Klägers (für das Schuljahr 2014/2015) mit Bescheid vom 12. August 2015 (zugleich für das Schuljahr 2015/2016) abgelehnt. Das Kolleg gehöre nicht zu den Schulen, auf welche das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) Anwendung finde. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2015 zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Bescheide Bezug genommen.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat die gegen die genannten Bescheide und auf Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Beförderungskosten für das Schuljahr 2014/2015 und auf Feststellung der „Kostenfreiheit des Schulwegs dem Grunde nach auch für das Schuljahr 2015/2016“ gerichteten Klagen mit Urteil vom 7. Juli 2016 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Urteils verwiesen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger im Wesentlichen unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache habe außerdem grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es verstoße gegen das Gleichheitsgebot, wenn das Kolleg als Schule des Zweiten Bildungswegs vom Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs nicht erfasst werde. Hierin liege eine Benachteiligung des Klägers, der bisher keine Berufsausbildung absolviert und auch kein Einkommen erziele habe, gegenüber anderen Schülern. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 15. September 2016 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

a) An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Kostenfreiheit des Schulwegs (Übernahme der Beförderungskosten) für den Besuch des H.-Kollegs. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist zu bemerken:

Es widerspricht nicht dem Gleichheitssatz, wenn das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) für den Besuch des Kollegs als Schule des Zweiten Bildungswegs keinen Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulwegs vorsieht (Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 SchKfrG).

Dass es sich bei dem Katalog der in Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 SchKfrG genannten Schularten, hinsichtlich derer Schulwegkostenfreiheit besteht, um eine abschließende gesetzliche Regelung handelt und eine analoge Anwendung auf andere Schularten ausscheidet, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt entschieden (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 13.8.2012 - 7 C 12.275 - juris). In einer nicht veröffentlichten Entscheidung (BayVGH, B.v. 30.9.1986 - 7 C 86.02460) hat dies der Senat auch bereits für das Kolleg als Schule des Zweiten Bildungswegs bestätigt und ausgeführt, dass „der Ausschluss der Kollegs von den Vorschriften über die Schülerbeförderung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt“. Der Senat hält an dieser Rechtsansicht fest. Das Kolleg ist eine im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) vorgesehene und zu den allgemein bildenden Schulen gehörende Schulart (Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e Doppelbuchst. cc BayEUG). Es handelt sich dabei um ein Gymnasium besonderer Art, das Erwachsene, die sich bereits im Berufsleben bewährt haben, im dreijährigen Unterricht zur allgemeinen Hochschulreife führt, und gehört damit zu den gesetzlich besonders geregelten Schulen des Zweiten Bildungswegs (Art. 10 Abs. 3 BayEUG). Dass der Gesetzgeber die Schulen des Zweiten Bildungswegs von der Kostenfreiheit des Schulwegs ausschließt, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), weil der Besuch derartiger Schulen ohnehin nach Maßgabe des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) gefördert wird. Dies gilt auch für den Kläger, der nach eigenen Angaben bisher keine Berufsausbildung abgeschlossen und kein Einkommen erzielt hat. Für den Ausschluss von der Kostenfreiheit des Schulwegs, auf den es ohnehin keinen verfassungsrechtlichen Anspruch gibt, besteht damit ein sachlich einleuchtender Grund (vgl. hierzu auch BayVerfGH, E.v. 7.7.2009 - Vf. 15-VII-08 - VerfGH 62, 121; VG Ansbach, U.v. 9.11.2012 - AN 2 K 12.00701 - juris).

b) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.